Urteil des BVerwG vom 04.08.2009

Vereinfachtes Verfahren, Wechsel, Genehmigung, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 CN 4.08
OVG 2 K 364/06
Verkündet
am 4. August 2009
Hänig
Geschäftsstellenverwalterin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
für Recht erkannt:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfah-
rens.
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G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans.
Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks
K…weg 21, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „In der Trom-
mel“ liegt. In seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1993 setzte der Plan
ein nach Gebäudetypen gegliedertes reines Wohngebiet fest. Südlich vom
Plangebiet befindet sich eine Windfarm. Sie liegt im Geltungsbereich des Be-
bauungsplans Nr. 6 „Windpark Farnstädt“ vom 17. Juli 2006. Nordwestlich und
nördlich des Plangebiets liegen Misch- und Gewerbegebiete, die durch den Be-
bauungsplan „Gewerbepark Nr. 1 Schielschke und Mischgebiet“ vom 3. Juni
1992 festgesetzt wurden.
Am 18. Oktober 2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin im ver-
einfachten Verfahren nach § 13 BauGB die dritte Änderung des angegriffenen
Bebauungsplans. Der Plan setzt die Fläche des bisherigen reinen Wohngebiets
als allgemeines Wohngebiet fest; Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie
Schank- und Speisewirtschaften sind in dem Gebiet nicht zulässig.
Nach Bekanntmachung des Änderungsplans erteilte das Landesverwaltungs-
amt der Betreiberin der Windfarm die immissionsschutzrechtliche Genehmigung
zur Änderung u.a. des nächtlichen Betriebs von 16 Windkraftanlagen in der
bestehenden Windfarm. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich der Immis-
sionsrichtwert für die Nacht nach Nr. 6.1 der TA-Lärm durch die 3. Änderung
des Bebauungsplans von 35 dB(A) in einem reinen Wohngebiet auf 40 dB(A) in
einem allgemeinen Wohngebiet erhöht habe.
Den gegen die Änderung des Bebauungsplans gerichteten Normenkontrollan-
trag der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom
19. Juni 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Ein Verfahrensfehler dürfte nicht darin zu sehen sein, dass die Antragsgegnerin
die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt habe.
Es spreche überwiegendes dafür, dass durch die Planänderung die Grundzüge
der Planung nicht berührt würden. Nach diesem Merkmal brauche nur ein ver-
einfachtes Verfahren stattzufinden, wenn die Änderung das der bisherigen Pla-
nung zugrunde liegende Leitbild nicht verändere, wenn also der planerische
Grundgedanke erhalten bleibe. Auch wenn hier - anders als in dem vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2000 (BVerwG 4 B 18.00 -
BRS 63 Nr. 41 = ZfBR 2001, 131) entschiedenen Fall - sämtliche 175 Parzellen
des über 10 ha großen Plangebiets von der Änderung der Nutzungsart betrof-
fen seien, dürfte das der Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert
worden sein. Bei Aufstellung des Plans sei es der Antragsgegnerin maßgeblich
darauf angekommen, die damals verstärkte Nachfrage nach Wohnbauland zu
befriedigen. Auch jetzt solle im Plangebiet die Nutzung zu Wohnzwecken vor-
rangig und die Wohnnutzung störendes Gewerbe ausgeschlossen bleiben.
Letztlich könne jedoch dahingestellt bleiben, ob die streitige Änderung die
Grundzüge der Planung berühre und die Antragsgegnerin daher gegen die ver-
fahrensrechtliche Bestimmung des § 13 Abs. 1 BauGB verstoßen habe, denn
ein solcher Fehler wäre jedenfalls unbeachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Halbs. 1 BauGB sei eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
zwar beachtlich, wenn die dort genannten Vorschriften über die Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung verletzt worden seien; Halbsatz 2 bestimme aber,
dass dabei u.a. unbeachtlich sei, wenn bei Anwendung des § 13 BauGB die
Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften
verkannt worden seien. Für die formelle Wirksamkeit eines Bebauungsplans sei
unbeachtlich, wenn anstelle des an sich gebotenen „normalen“ Betei-
ligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB das vereinfachte Verfahren nach
§ 13 BauGB durchgeführt worden sei. Nur die völlige Unterlassung einer not-
wendigen Beteiligung bleibe erheblich. Hier habe ein Beteiligungsverfahren
stattgefunden.
Die Anwendung der Unbeachtlichkeitsklausel scheitere auch nicht daran, dass
die Antragsgegnerin von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2
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Abs. 4 BauGB und der Anfertigung eines Umweltberichts abgesehen habe. Der
Auffassung, dass die Unbeachtlichkeitsklausel den Plan nur dann vor der Un-
wirksamkeit bewahren könne, wenn die Gemeinde trotz ihrer Entscheidung für
das vereinfachte Verfahren eine förmliche Umweltprüfung vornehme und einen
Umweltbericht erstelle, sei, jedenfalls in dieser Allgemeinheit, nicht zu folgen.
Bei einer solchen Auslegung würde die Unbeachtlichkeitsklausel völlig oder
weitestgehend leerlaufen. Die Gemeinde habe, wenn sie das vereinfachte Ver-
fahren durchführen wolle, nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB
keinen Spielraum hinsichtlich einer Umweltprüfung und der Fertigung eines
Umweltberichts. Die Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wonach
eine Verletzung von Vorschriften über die Begründung von Satzungen in Bezug
auf den Umweltbericht - außer bei Unvollständigkeit in unwesentlichen Punk-
ten - beachtlich sei, sei nur in den Fällen einschlägig, in denen die Gemeinde
trotz Durchführung des Regelverfahrens keinen oder einen in wesentlichen
Punkten unvollständigen Umweltbericht verfasst habe. Ob die Unbeachtlich-
keitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Halbs. 2 BauGB in den Fällen nicht
zur Anwendung komme, in denen die Gemeinde die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BauGB genannten (weiteren) Voraussetzungen für die Durchführung des ver-
einfachten Verfahrens verkannt habe, bedürfe keiner Entscheidung.
Der angegriffene Bebauungsplan leide auch nicht an einem Abwägungsmangel.
Insbesondere sei eine unzumutbare Belastung für die Bewohner durch die mit
der Gebietsartänderung verbundene Erhöhung der Immissionsrichtwerte nicht
erkennbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Antragstellerin. Sie rügt eine
Verletzung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
II
Die Revision der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsge-
richt hat zu Recht angenommen, dass die Änderung eines Bebauungsplans von
einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet nicht stets die Grundzüge der
Planung berührt (1.). Ob die Änderung des Bebauungsplans „In der Trommel“
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die Grundzüge der Planung berührt, hat es im Ergebnis offen gelassen. Seine
Auffassung, dass, wenn die Antragsgegnerin zu Unrecht das vereinfachte
Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt haben sollte, dieser Fehler unbe-
achtlich sei, ist zwar, soweit es um das Gemeinschaftsrecht geht, unzureichend
begründet, im Ergebnis jedoch mit Bundesrecht vereinbar (2.).
1. Gemäß § 13 Abs. 1 BauGB kann eine Gemeinde für die Änderung eines Be-
bauungsplans das vereinfachte Verfahren nur anwenden, wenn - neben weite-
ren Voraussetzungen - durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt,
lässt sich nicht für alle Konstellationen abstrakt bestimmen. Ein Rechtssatz des
Inhalts, dass Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung stets oder zu-
mindest in der Regel zu den Grundsätzen der Planung gehören, lässt sich nicht
aufstellen. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von
minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Ein-
zelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planeri-
schen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt
keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum
Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträch-
tigt wird. Es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die
Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder ge-
wollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die
Abweichung gekannt hätte (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 -
juris Rn. 23 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Diese Grundsätze
gelten auch, wenn die Planänderung in einem Wechsel von einem reinen zu
einem allgemeinen Wohngebiet liegt und sie nicht - wie im Beschluss des
Senats vom 15. März 2000 (BVerwG 4 B 18.00 – BRS 63 Nr. 41 = ZfBR 2001,
131) - auf wenige Grundstücke innerhalb eines größeren Baugebiets be-
schränkt ist.
Ändert eine Gemeinde nicht nur die Festsetzungen für das jeweilige Baugebiet,
sondern den Baugebietstyp selbst, werden die Grundzüge der Planung aller-
dings in den meisten Fällen berührt sein. Die bauliche Nutzung der Grundstü-
cke in der Gemeinde wird maßgebend durch die Festsetzung eines Baugebiets
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im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO bestimmt. Nach dem Baugebietstyp richtet
sich - vorbehaltlich differenzierender Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9
BauNVO -, welche Vorhaben in dem Gebiet allgemein oder ausnahmsweise zu-
lässig sind; die Wahl des Baugebiets entscheidet zugleich über das Maß der
zulässigen Immissionen, denn das Immissionsschutzrecht legt für die Bauge-
biete unterschiedliche Immissionsrichtwerte fest (vgl. § 2 Abs. 1 16. BImSchV,
§ 2 Abs. 2 18. BImSchV, Nr. 6.1 der TA-Lärm, Beibl. 1 zur DIN 18005 - Teil 1).
Zu den grundlegenden Aufgaben der Bauleitplanung gehört es, durch die Fest-
setzung von Baugebieten Nutzungskonflikte innerhalb des jeweiligen Gebietes
zu vermeiden und die verschiedenen Baugebiete einander so zuzuordnen, das
Konflikte zwischen den Gebieten und ihrer Umgebung vermieden werden (vgl.
Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <139> für
den Flächennutzungsplan).
Ein Wechsel des Baugebietstyps muss jedoch nicht stets die Grundzüge der
Planung berühren. Innerhalb der Bauflächenkategorien (vgl. § 1 Abs. 1 Bau-
NVO) können die Baugebietstypen fein abgestimmt sein. Bei den Wohnbauflä-
chen unterscheidet die BauNVO zwischen Kleinsiedlungsgebieten, reinen, all-
gemeinen und besonderen Wohngebieten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, §§ 2 bis 4a
BauNVO). Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen (§ 3 Abs. 1 BauNVO), all-
gemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Die
jeweilige Zwecksetzung darf zwar auch durch differenzierende Festsetzungen
nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht verloren gehen (Beschlüsse vom 22. De-
zember 1989 - BVerwG 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74 und vom 6. Mai 1996
- BVerwG 4 NB 16.96 - BRS 58 Nr. 23); im Hinblick auf die Art der Nutzung
kann der Unterschied zwischen einem reinen und einem allgemeinen Wohnge-
biet jedoch weiter verringert werden, wenn die Gemeinde vergleichsweise stär-
ker störende Vorhaben, die in einem allgemeinen Wohngebiet an sich allgemein
oder ausnahmsweise zulässig sind - wie hier der Versorgung des Gebiets
dienende Schank- und Speisewirtschaften, Gartenbaubetriebe und Tankstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO) - ausschließt. Je nach den Um-
ständen des Einzelfalls kann sich der Wechsel von einem reinen zu einem all-
gemeinen Wohngebiet als qualitativ geringfügig darstellen (Beschluss vom
15. März 2000, a.a.O.), selbst wenn die Änderung das gesamte Baugebiet be-
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trifft. Auch in einem solchen Fall kann die Festsetzung eines allgemeinen
Wohngebiets noch im Bereich dessen liegen, was die Gemeinde gewollt hätte,
wenn sie die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abwei-
chung gekannt hätte, z.B. weil es ihr bei der ursprünglichen Festsetzung des
reinen Wohngebiets nicht entscheidend darauf ankam, den Bewohnern des
Gebiets eine besondere Wohnruhe zu gewährleisten, sondern überhaupt
Wohnbauflächen mit einem hohen Anteil von Wohngebäuden zu schaffen.
Gemeinschaftsrechtlich ist eine solche Auslegung des § 13 Abs. 1 BauGB un-
bedenklich. Bis zum Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau
vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359 - im Folgenden: EAG Bau) war die Wahl des
vereinfachten Verfahrens gemeinschaftsrechtlich ohne Bedeutung. Im ver-
einfachten Verfahren konnte die Gemeinde lediglich von der frühzeitigen Bür-
gerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB absehen und die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung auf die betroffenen Bürger und die berührten Träger öf-
fentlicher Belange beschränken. Einzige Voraussetzung hierfür war, dass die
Grundzüge der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen des Bauleit-
plans nicht berührt wurden. Dadurch sollte das vereinfachte Verfahren Planän-
derungen vorbehalten bleiben, die aus städtebaulichen Gründen nur von unter-
geordneter Bedeutung waren. Zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197
S. 30 - im Folgenden: PlanUP-RL) hat das EAG Bau die Umweltprüfung in das
Regelverfahren für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplä-
nen integriert (§ 2 Abs. 4 BauGB). Gleichzeitig sollte das vereinfachte Verfahren
nach § 13 BauGB zur sachgerechten Behandlung von solchen Bauleitplänen
fortentwickelt werden, bei denen von vornherein keine erheblichen Umweltaus-
wirkungen zu erwarten sind (BTDrucks 15/2250 S. 30); im vereinfachten
Verfahren wird von der Umweltprüfung abgesehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Das Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung nicht berührt“ hat nunmehr
neben der bisherigen städtebaulichen Bedeutung auch die Funktion, im Zu-
sammenwirken mit den weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB si-
cherzustellen, dass nur solche Planänderungen im vereinfachten Verfahren
beschlossen werden können, die keine erheblichen Umweltauswirkungen ha-
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ben und deshalb auch gemeinschaftsrechtlich eine Umweltprüfung nicht erfor-
dern (BTDrucks 15/2250 S. 50).
Entgegen der Auffassung der Revision sind die Umweltauswirkungen eines
Änderungsplans, der anstelle eines reinen Wohngebiets ein allgemeines
Wohngebiet festsetzt, nicht bereits deshalb erheblich, weil sich der Immissions-
richtwert nach Nr. 6.1 der TA-Lärm tags von 50 auf 55 dB(A) und nachts von
35 auf 40 dB(A) erhöht und zwar sowohl für Anlagen, die innerhalb als auch für
solche, die außerhalb des Gebiets betrieben werden. Eine Erhöhung um
5 dB(A) ist für die Bewohner des Gebiets zwar deutlich wahrnehmbar und damit
abwägungserheblich. Ein Störungsniveau, das als solches eine Umweltprüfung
erfordern könnte, wird mit den genannten Immissionsrichtwerten aber noch
nicht erreicht. Auch in einem allgemeinen Wohngebiet sind Störungen, die die
Wohnruhe oder die Umwelt erheblich beeinträchtigen, von vornherein unzuläs-
sig.
2. Das Oberverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob das der bisherigen Pla-
nung zugrunde liegende Leitbild mit der streitigen Planänderung verändert wor-
den ist (UA S. 11: „dürfte“). Es hat unterstellt, dass die Änderung des Bebau-
ungsplans die Grundzüge der Planung berührt und die Antragsgegnerin daher
gegen § 13 Abs. 1 BauGB verstoßen hat; ein solcher Fehler wäre nach seiner
Auffassung jedenfalls unbeachtlich. Das ist im Ergebnis mit Bundesrecht ver-
einbar und zwar auch, soweit - was hier allein streitig ist - die Antragsgegnerin
infolge der Anwendung des vereinfachten Verfahrens von der Umweltprüfung
abgesehen und einen Umweltbericht nicht erstellt hat.
Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzun-
gen nach dem BauGB nur beachtlich, wenn ein in den Nummern 1 bis 4 be-
zeichneter Fehler vorliegt und dieser Fehler nicht von einer der sog. internen
Unbeachtlichkeitsklauseln erfasst wird. Der Katalog der beachtlichen Verfah-
rens- und Formvorschriften in den Nummern 1 bis 4 ist abschließend (BTDrucks
15/2250 S. 63). § 13 Abs. 1 BauGB ist eine Verfahrensvorschrift im Sinne des
§ 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ihre Verletzung wird nicht als beachtlich
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bezeichnet. Eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahrens
führt jedoch zu weiteren Verfahrensfehlern, deren Beachtlichkeit ihrerseits nach
§ 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen ist. Dass sie auf eine Verletzung des
§ 13 BauGB zurückgehen, führt nur dann zu ihrer Unbeachtlichkeit, wenn das
Gesetz dies - wie in der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeit- und
Behördenbeteiligung geschehen - bestimmt.
Im Regelverfahren muss die Gemeinde gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen
Umweltbericht erstellen. Als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) muss
der Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf des Ände-
rungsplans öffentlich ausgelegt werden. Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Be-
bauungsplan eine Begründung mit den Angaben des § 2a BauGB beizufügen.
Diesen Verfahrensanforderungen ist die Antragsgegnerin, da sie das verein-
fachte Verfahren angewendet hat, nicht nachgekommen.
Sind die Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihre Entwürfe
nach § 2a, § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 8 BauGB verletzt, ist dies gemäß § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 erster Satzteil BauGB beachtlich. Anhaltspunkte für die Auffassung
des Oberverwaltungsgerichts, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB sei nur an-
wendbar, wenn die Gemeinde trotz Durchführung des Regelverfahrens keinen
oder einen in wesentlichen Punkten unvollständigen Umweltbericht verfasse
(UA S. 14), finden sich weder im Wortlaut der Vorschrift noch in den Gesetzge-
bungsmaterialien. Eine solche einschränkende Auslegung widerspräche zudem
der Systematik des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB, der Einschränkungen der Be-
achtlichkeit durch interne Unbeachtlichkeitsklauseln zum Ausdruck bringt. Nach
der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist
unbeachtlich, wenn die Begründung der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig
ist; abweichend davon ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den
Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen
Punkten unvollständig ist. Fehlt der Umweltbericht völlig, ist er nicht nur in un-
wesentlichen Punkten unvollständig; die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB greift nicht ein.
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Hat die Gemeinde infolge der Verletzung des § 13 Abs. 1 BauGB auch die Vor-
schriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 2 BauGB verletzt, führt dieser Fehler nicht zur Unwirksamkeit des
Plans. Eine Verletzung dieser Vorschriften ist zwar gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Halbs. 1 BauGB an sich beachtlich; nach dem zweiten Halbsatz ist dabei
jedoch unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB oder
des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung
nach diesen Vorschriften verkannt worden sind. Hat die Gemeinde irrtümlich
angenommen, dass die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der
Planung nicht berührt und hat sie deshalb nur die von der Änderung betroffene
Öffentlichkeit und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange beteiligt, soll dies für die Wirksamkeit des Änderungsplans ohne Fol-
gen bleiben.
Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gilt
unmittelbar nur für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung. Sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn die
Gemeinde verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans
die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften
über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind; das gilt jedoch nur,
wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich ge-
boten war.
Wäre das Fehlen des Umweltberichts für die Rechtswirksamkeit der Änderung
eines Bauleitplans stets auch dann beachtlich, wenn die Gemeinde verkannt
hat, dass die Änderung die Grundzüge der Planung berührt, liefe die diesen
Fehler erfassende Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung leer. Dass
eine Gemeinde trotz der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren einen
Umweltbericht verfasst (so Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214
Rn. 55 und Uechtritz, in: Spannowski/Uechtritz, BeckOK BauGB § 214 Rn. 58),
ist nur eine theoretische Möglichkeit. Das Absehen von der Umweltprüfung ist
die gesetzliche Folge der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren. Es hat
gerade den Zweck, ergänzend zur Ausgestaltung der Umweltprüfung als
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Regelverfahren eine Ausnahme für Bebauungspläne zu ermöglichen, bei denen
eine Umweltprüfung mit Umweltbericht unterbleiben kann (BTDrucks 15/2250
S. 30, 50). Dass der Gesetzgeber die dargelegte Folge seiner Regelung, wenn
er sie erkannt hätte, gewollt oder jedenfalls in Kauf genommen hätte, ist nicht
anzunehmen. Anderenfalls hätte er § 13 Abs. 1 BauGB selbst in den Katalog
der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Verfahrensvorschriften
aufgenommen. Auch wenn eine Gemeinde die Voraussetzungen für die
Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a
Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht richtig beurteilt und deshalb von einer Umweltprü-
fung und einem Umweltbericht abgesehen hat (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13
Abs. 3 Satz 1 BauGB), ist dies gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB unbeachtlich.
Hätte der Gesetzgeber das Fehlen einer Umweltprüfung und eines Um-
weltberichts stets für beachtlich gehalten, hätte er das Verkennen einzelner
Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht für
unbeachtlich erklärt.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Antragsgegnerin die Vorausset-
zungen des § 13 Abs. 1 BauGB „verkannt“. Das ist nur dann der Fall, wenn die
Gemeinde die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach § 13
BauGB, hier das Unberührtbleiben der Grundzüge der Planung, aus tatsächli-
chen oder rechtlichen Gründen fehlerhaft beurteilt; ein bewusster Verstoß ge-
gen diese Vorschriften bleibt hingegen beachtlich (Stock a.a.O. § 214 Rn. 54;
Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 214 Rn. 31e). Die Antragsgeg-
nerin hat die Grundzüge der Planung - so die Unterstellung des Oberverwal-
tungsgerichts - fehlerhaft beurteilt. Wider besseren Wissens hat sie nach den
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht gehandelt (UA S. 12).
Die entsprechende Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB setzt jedoch voraus, dass die Durchführung einer
Umweltprüfung und damit auch die Erstellung eines Umweltberichts (Art. 5
Abs. 1 PlanUP-RL) nicht gemeinschaftsrechtlich geboten waren. Ob und
inwieweit das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften, die das Un-
terlassen einer gemeinschaftsrechtlich gebotenen Umweltprüfung für unbeacht-
lich erklären, entgegensteht, braucht nicht geklärt zu werden. Denn den Ge-
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setzgebungsmaterialien und den Planerhaltungsvorschriften im Übrigen lässt
sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber auch das Fehlen eines gemein-
schaftsrechtlich gebotenen Umweltberichts abweichend von § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 BauGB generell für unbeachtlich erklärt hätte. Er hat den in der
PlanUP-Richtlinie enthaltenen Verfahrensanforderungen einen hohen Stellen-
wert beigemessen und war der Auffassung, dass eine Verletzung dieser Ver-
fahrensanforderungen nicht sanktionslos bleiben dürfe (BTDrucks 15/2250
S. 63). Auch bei Bebauungsplänen, die im beschleunigten Verfahren beschlos-
sen worden sind, ist das Fehlen des Umweltberichts nicht generell unbeachtlich,
wenn die Gemeinde die Voraussetzungen für die Durchführung des be-
schleunigten Verfahrens verkannt hat; das Gesetz trifft vielmehr für die einzel-
nen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB eine differenzierte Regelung
(§ 214 Abs. 2a Nr. 1, 3 und 4 BauGB).
Nach Art. 3 Abs. 1 PlanUP-RL müssen die unter Absätze 2 bis 4 fallenden Plä-
ne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umwelt-
prüfung unterzogen werden. Nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL wird vorbehaltlich
des Absatzes 3 eine Umweltprüfung bei allen Plänen vorgenommen, die u.a. im
Bereich der Bodenordnung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für
die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie
85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird (Buchstabe a) oder bei denen
angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach
Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird (Buchstabe
b). Nach Art. 3 Abs. 3 PlanUP-RL bedürfen u.a. geringfügige Änderungen der
unter Absatz 2 fallenden Pläne nur dann einer Umweltprüfung, wenn die
Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswir-
kungen haben. Für nicht unter Absatz 2 fallende Pläne, durch die der Rahmen
für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, bestimmen die Mit-
gliedstaaten darüber, ob diese Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswir-
kungen haben (Absatz 4).
Die Einhaltung der sich aus Art. 3 Abs. 2 ergebenden Anforderungen des Ge-
meinschaftsrechts an die Änderung eines Bebauungsplans stellen die Num-
mern 1 und 2 des § 13 Abs. 1 BauGB sicher. Danach kann die Gemeinde das
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vereinfachte Verfahren nur anwenden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anla-
ge 1 zum UVPG oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder be-
gründet wird (Nr. 1) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen (Nr. 2).
Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Gemeinschaftsrecht
jedoch gebieten, den Änderungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen. Fiel
der Plan in seiner ursprünglichen Fassung - z.B. weil er den Rahmen für die
Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens gesetzt hat - unter Art. 3 Abs. 2
PlanUP-RL und wird ein solcher Plan nunmehr geändert, bleibt es den
Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 3 PlanUP-RL nur dann überlassen, zu
bestimmen, ob die Änderung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen
hat, wenn die Änderung geringfügig ist; anderenfalls ist die Änderung einer
Umweltprüfung zu unterziehen. Das Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Pla-
nung nicht berührt“ soll geringfügige Änderungen im Sinne dieser Vorschrift
umschreiben (BTDrucks 15/2250 S. 50). Auch soweit die Mitgliedstaaten ge-
mäß Art. 3 Abs. 3 und 4 PlanUP-RL bestimmen können, ob der Plan voraus-
sichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, müssen sie die einschlägigen
Kriterien des Anhangs II der Richtlinie berücksichtigen, um sicherzustellen,
dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der
Richtlinie erfasst werden (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 PlanUP-RL). Unabhängig davon,
ob die Änderung eines Bauleitplans „geringfügig“ im Sinne des Art. 3 Abs. 3
PlanUP-RL ist und ob die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 3 oder Abs. 4
PlanUP-RL zu bestimmen haben, ob die Änderung des Bauleitplans voraus-
sichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, ist eine Umweltprüfung aber je-
denfalls dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass sie keine erhebli-
chen Umweltauswirkungen hat (vgl. auch BTDrucks 15/2250 S. 30, 50). Derar-
tige Pläne werden vom Schutzzweck der Richtlinie von vornherein nicht erfasst.
Das Oberverwaltungsgericht hat nicht geprüft, ob eine Umweltprüfung für die
Änderung des Bebauungsplans gemeinschaftsrechtlich geboten war. Nach sei-
nen tatsächlichen Feststellungen ist jedoch offensichtlich, dass die Änderung
des Bebauungsplans keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Wie bereits
dargelegt, wird mit den in einem allgemeinen Wohngebiet geltenden Immissi-
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onsrichtwerten nicht ein Störungsniveau erreicht, das als solches eine Umwelt-
prüfung erfordern könnte. Vorhaben, die in einem allgemeinen Wohngebiet ge-
bietsunverträglich sind, weil sie - bezogen auf den Gebietscharakter des allge-
meinen Wohngebiets - aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise störend wirken,
dürfen nicht zugelassen werden (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 -
BVerwGE 116, 155 >159 f.>; Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 4 B
60.07 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 Rn. 11 f.). Im vorliegenden Fall
kommt hinzu, dass Schank- und Speisewirtschaften, Tankstellen und Garten-
baubetriebe ausgeschlossen sind. Anlagen, die das Wohnen vergleichsweise
stärker stören könnten, wie z.B. der Versorgung des Gebiets dienende Läden,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe-
cke (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO) und die ausnahmsweise zulässigen Be-
triebe des Beherbergungsgewerbes oder Anlagen der Verwaltung (§ 4 Abs. 3
Nr. 1 und 3 BauNVO) können aufgrund der festgesetzten Grundflächenzahl, der
Baugrenzen und der Festsetzungen zu den Vollgeschossen - wenn überhaupt -
allenfalls in geringer Größe verwirklicht werden. Abgesehen von der
Festsetzung des Baugebietstypus bleiben alle übrigen Festsetzungen, insbe-
sondere die Größe des Baugebiets und die Verkehrsflächen, unverändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
Dr. Bumke
Petz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
Dr. Bumke
Petz
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Bauplanungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BauGB
§ 2 Abs. 4; § 2a; § 3 Abs. 2; § 4 Abs. 2; § 9 Abs. 8; § 13;
§ 13a; § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2a
BauNVO
§ 1 Abs. 1, 2 und Abs. 4 bis 9; § 3; § 4
RL 2001/42/EG
Art. 3; Art. 5 Abs. 1
Stichworte:
Grundzüge der Planung; vereinfachtes Verfahren; Planänderung; Wechsel des
Baugebietstyps; erhebliche Umweltauswirkungen; reines Wohngebiet; allge-
meines Wohngebiet; Störungsniveau; Umweltbericht; Umweltprüfung; interne
Unbeachtlichkeitsklausel.
Leitsätze:
1. Die Änderung eines Bebauungsplans von einem reinen zu einem allgemei-
nen Wohngebiet berührt nicht stets die Grundzüge der Planung.
2. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist
entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde das vereinfachte Verfahren
(§ 13 BauGB) angewandt hat, weil sie verkannt hat, dass die Änderung oder Er-
gänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge
dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt
worden sind; das gilt nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht
gemeinschaftsrechtlich geboten war.
Urteil des 4. Senat vom 4. August 2009 - BVerwG 4 CN 4.08
I. OVG Magdeburg vom 19.06.2008 - Az.: OVG 2 K 364/06 -