Urteil des BVerwG vom 27.03.2014

Bebauungsplan, Schutz des Lebens, Ex Tunc, Abgrenzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 CN 3.13
OVG 1 KN 149/05
Verkündet
am 27. März 2014
Renner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das auf die münd-
liche Verhandlung vom 22. Mai 2008 ergangene Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts abgeändert.
Der Bebauungsplan Nr. 67 „Kommunale Entlastungsstra-
ße Bensersiel“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in
beiden Rechtszügen.
G r ü n d e :
I
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 67
„Kommunale Entlastungsstraße Bensersiel“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer der Ortslage von Bensersiel westlich vor-
gelagerten landwirtschaftlichen Hofstelle mit ca. 70 ha (teilweise verpachteten)
Betriebsflächen, die durch die geplante, mittlerweile fertig gestellte Entlastungs-
straße durchschnitten werden.
Die Entlastungsstraße ist ca. 2 140 m lang. Sie schließt im Westen mit einem
Kreisel an den bisherigen Verlauf der Landesstraße L 5 an und führt von dort
mit einem Abstand von ca. 200 bis 250 m südlich um die Ortslage von Benser-
1
2
3
- 3 -
siel herum, um im Osten wiederum über einen Kreisel an die durch den Ort als
„Hauptstraße“ verlaufende, nach Osten auf einer neuen Trasse weiterführende
Landesstraße L 5 sowie an die Landesstraße L 8 anzubinden.
Ende 2003 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 67, mit dem sie die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entlastungs-
straße schaffen wollte. Im Aufstellungsverfahren wiesen Umweltverbände in
mehreren Stellungnahmen darauf hin, dass der Bereich der Straßentrasse und
die angrenzenden Bereiche teilweise ein faktisches Vogelschutzgebiet darstell-
ten. Das war auch der Standpunkt der im Aufstellungsverfahren beteiligten Be-
hörden. Das Gebiet war ferner bei Sudfeldt et. al., Important Bird Areas (Bedeu-
tende Vogelschutzgebiete) in Deutschland - überarbeitete und aktualisierte Ge-
samtliste (Stand 1. Juli 2002) mit dem Eintrag „Norden-Esens, binnendeichs,
10 485 ha“ als sog. IBA-Gebiet aufgeführt. In der Bekanntmachung der Erklä-
rung Europäischer Vogelschutzgebiete des Niedersächsischen Umweltministe-
riums vom 23. Juli 2002 war es jedoch noch nicht erfasst. Die EU-Kommission
forderte die Bundesrepublik Deutschland deshalb im Vertragsverletzungsver-
fahren 2001/5117 mit Schreiben vom 3. April 2003 auf, u.a. das Gebiet „IBA
Norden-Esens“ von ca. 10 000 ha als Besonderes Schutzgebiet auszuweisen.
Auf diese Problematik war die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren zu-
nächst nur mit dem Hinweis eingegangen, die Fläche werde nicht als Vogel-
schutzgebiet eingeschätzt und sei deshalb nicht gemeldet worden. In der Vorla-
ge für die Ratssitzung vom 20. September 2004, in der der Bebauungsplan
Nr. 67 als Satzung beschlossen wurde, bestätigte sie dann allerdings die Be-
deutung der IBA-Gebiete und ging auf das Mahnschreiben der EU-Kommission
ein. Sie hob jedoch ihren fachlichen Beurteilungsspielraum hervor und legte
dar, dass es keinen Anlass gebe, das fragliche Gebiet als eines der für die Er-
haltung der in Betracht kommenden Arten zahlen- und flächenmäßig am geeig-
netsten einzustufen. Auch das Land Niedersachsen sehe keinen Nachmelde-
bedarf. Selbst wenn es zu einer Nachmeldung kommen sollte, sei zweifelhaft,
ob der Planungsraum für die Entlastungsstraße hierzu gehöre, weil gerade we-
gen der Belange des Vogelschutzes eine Trasse in relativer Nähe zum Ortsrand
gewählt worden sei.
4
5
- 4 -
In einer Stellungnahme der EU-Kommission vom 10. April 2006 wurde das Ge-
biet erneut als nicht ausreichend gemeldet aufgelistet. Der daraufhin erarbeitete
Vorschlag V 63 „Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens“ des
Landes Niedersachsen für ein ca. 8 000 ha großes Vogelschutzgebiet reicht an
die Trasse der Entlastungsstraße heran, schließt diese aber nicht ein, was wie-
derum auf fachliche Kritik stieß. Am 26. Juni 2007 beschloss die Landesregie-
rung die Nachmeldung des Vogelschutzgebiets V 63 entsprechend dem Vor-
schlag, mit Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (Nds.MBl. S. 783) wurde es
zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.
Den Normenkontrollantrag des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht
mit Urteil vom 22. Mai 2008 abgelehnt. Die Planung scheitere nicht am Maßstab
der Erforderlichkeit. Der Bebauungsplan sei auch nicht unter dem Gesichts-
punkt des europäischen Vogelschutzes fehlerhaft, allerdings nur deshalb nicht,
weil das Land Niedersachsen inzwischen Vogelschutzgebiete nachgemeldet
habe. Damit stehe das Gebiet nicht (mehr) als sog. faktisches Vogelschutzge-
biet unter unmittelbarem Schutz der Vogelschutzrichtlinie. Der Umstand, dass
das Gebiet als IBA-Gebiet anerkannt gewesen sei, hätte der Planung an sich
zunächst entgegen gestanden; die Überlegungen, die die Antragsgegnerin in
der Anlage zu ihrer Sitzungsvorlage angestellt habe, hätten bei gleichbleiben-
dem Sachstand die Planung nur dann „gerettet“, wenn die Annahme gutachtlich
erhärtet worden wäre, dass das faktische Vogelschutzgebiet nicht bis an den
Trassenbereich heranreichte. Im Nachhinein sei nunmehr jedoch eine entschei-
dende Veränderung dadurch eingetreten, dass das Land das Vogelschutzgebiet
V 63 nachgemeldet habe. Mit der Nachmeldung stehe zugleich fest, dass dieje-
nigen Bereiche, in denen die Nachmeldung flächenmäßig hinter dem ursprüng-
lichen IBA-Gebiet zurückbleibe, nicht als faktisches Vogelschutzgebiet zu be-
werten seien. Offen bleiben könne, ob die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, wonach Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines Rechtsver-
stoßes führten, bei der Überprüfung von Planfeststellungsbeschlüssen zu be-
rücksichtigen seien, auf Normenkontrollverfahren übertragen werden könne.
Denn hier liege in der Gebietsnachmeldung und der dadurch bewirkten Netz-
schließung im Kern nur die Bestätigung bereits bei Satzungsbeschluss zugrun-
6
7
- 5 -
de gelegter fachlicher Annahmen, die von vornherein plausibel gewesen seien.
Der Bebauungsplan lasse auch keine Abwägungsfehler erkennen. Die Interes-
sen des Antragstellers seien insgesamt nicht so gewichtig, dass das Vorhaben
einer nachhaltigen Verkehrsentlastung dahinter zurückstehen müsste.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2009 - BVerwG 4 BN 28.08 - hat der Senat die Re-
vision zugelassen zur Klärung der Frage, ob ein Bebauungsplan für eine Um-
gehungsstraße, der beschlossen wurde, ohne zu klären, ob die Trasse in einem
faktischen Vogelschutzgebiet lag, allein deshalb als wirksam betrachtet werden
kann, weil das Land der Europäischen Kommission das fragliche Gebiet nach
der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans als Europäisches Vo-
gelschutzgebiet nachgemeldet hat, ohne das Plangebiet in die Meldung einzu-
beziehen. Von dem zugelassenen Rechtsmittel hat der Antragsteller Gebrauch
gemacht.
Zur Behebung etwaiger mit der Zulassungsfrage aufgezeigter Bedenken gegen
den Bebauungsplan Nr. 67 brachte die Antragsgegnerin einen neuen Bebau-
ungsplan Nr. 72 in Aufstellung, der im November 2009 ortsüblich bekannt ge-
macht wurde. Dieser war im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem verfahrens-
gegenständlichen Bebauungsplan Nr. 67. Er setzte allerdings erstmals fest,
dass die Umgehungsstraße mit einem sog. Flüsterasphalt ausgebaut und mit
einer 1,75 m hohen Lärm- und Sichtschutzwand zum Schutze der Wohnbevöl-
kerung und des Vogelschutzgebiets versehen wird. Zur Begründung des Be-
bauungsplans Nr. 72 stellte die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die Be-
gründung der Vorgängerplanung ab.
Auch gegen diesen Bebauungsplan Nr. 72 beantragte der Antragsteller beim
Oberverwaltungsgericht eine Normenkontrolle. Bis zur Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichts über den Bebauungsplan Nr. 72 hatte der Senat das Nor-
menkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 67 ausgesetzt.
Nach erfolglosem Eilantrag des Antragstellers (OVG, Beschluss vom 30. April
2010 - 1 MN 34/10) hat das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan Nr. 72
- einschließlich dessen zwischenzeitlich in Kraft gesetzter 1. Änderung - mit
8
9
10
11
- 6 -
Normenkontrollurteil vom 10. April 2013 für unwirksam erklärt, weil der Bebau-
ungsplan zu einer unzulässigen Beeinträchtigung eines faktischen Vogel-
schutzgebiets führe und gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL verstoße. Die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg (Beschluss
vom 13. Januar 2014 - BVerwG 4 BN 37.13).
Mit Bekanntwerden des Normenkontrollurteils gegen den Bebauungsplan Nr. 72
hat der Senat die Aussetzung des Normenkontrollverfahrens gegen den Be-
bauungsplan Nr. 67 aufgehoben.
II
Die zulässige Revision ist begründet. Das angegriffene Normenkontrollurteil
verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es stellt sich auch nicht aus ande-
ren Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann in der Sache
selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO); der Bebauungsplan
Nr. 67 der Antragsgegnerin ist für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2
VwGO).
1. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, der im Jahr 2004 als Satzung
beschlossene und im Jahr 2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 67 sei
unter dem Gesichtspunkt des europäischen Vogelschutzes deshalb nicht feh-
lerhaft, weil das Land Niedersachsen im Jahr 2007 das Vogelschutzgebiet V 63
nachgemeldet habe. Zwar hätte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Sat-
zungsbeschlusses von einem faktischen Vogelschutzgebiet ausgehen müssen.
Ihre gegenteilige Einschätzung sei aber durch die vom Land vorgenommene
Abgrenzung des nachgemeldeten Vogelschutzgebiets V 63 nachträglich als
„von vornherein plausibel“ bestätigt worden. Diese Annahme verletzt Bundes-
recht.
a) Nicht zu beanstanden ist diese Annahme allerdings, soweit das Oberverwal-
tungsgericht davon ausgeht, das Plangebiet habe bei Satzungsbeschluss dem
Schutz der Vogelschutz-Richtlinie unterstanden, der der Planung „an sich“ ent-
gegen gestanden habe.
12
13
14
15
- 7 -
Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - V-RL (ABl. L 20/7), die an die Stelle der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 getreten ist, legt fest, dass
hinsichtlich der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten besondere Schutz-
maßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überle-
ben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Die Mit-
gliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, die für die Erhaltung dieser Vogel-
arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu besonderen Schutz-
gebieten zu erklären. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der V-RL haben die Mitgliedstaaten
entsprechende Maßnahmen für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten, re-
gelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser-
und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten
zu treffen. Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL treffen die Mitgliedstaaten geeig-
nete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebens-
räume sowie die Belästigung der Vögel (unter bestimmten Voraussetzungen) in
den Schutzgebieten zu vermeiden. Nur überragende Gemeinwohlbelange wie
etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der
Schutz der öffentlichen Sicherheit sind geeignet, das Beeinträchtigungs- und
Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL zu überwinden (Urteil vom
14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149 <152 f.>; EuGH,
Urteil vom 28. Februar 1991 - Rs. C-57/89, Leybucht - Slg. 1991, I-883
Rn. 22 f.).
Die Mitgliedstaaten haben das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot auch
dann zu beachten, wenn sie das betreffende Gebiet nicht zum Vogelschutz-
gebiet erklärt haben, obwohl dies hätte geschehen müssen (EuGH, Urteil vom
18. März 1999 - Rs. C-166/97 - Slg. 1999, I-1719 Rn. 38). Denn andernfalls
könnten die Schutzziele nicht erreicht werden (EuGH, Urteil vom 2. August
1993 - Rs. C-355/90, Santona - Slg. 1993, I-4221 Rn. 22). Kommt ein Mitglied-
staat seiner Verpflichtung zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten nicht nach,
erfahren solche Gebiete als sog. faktische Vogelschutzgebiete bis zu ihrer ord-
nungsgemäßen Unterschutzstellung den strengen Schutz des Art. 4 Abs. 4
16
17
- 8 -
Satz 1 der V-RL (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - Rs. C-374/98 -
Slg. 2000, I-10799 Rn. 47).
Faktische Vogelschutzgebiete umfassen Lebensräume und Habitate, die für
sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mit-
gliedstaat beitragen und damit zum Kreis der im Sinne des Art. 4 der V-RL ge-
eignetsten Gebiete gehören (Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 -
BVerwGE 120, 87 <101>). Über die Abgrenzung dieser Gebiete gibt u.a. das
aktualisierte IBA-Verzeichnis Aufschluss. Dieses Verzeichnis ist nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. EuGH, Urteil vom 19. Mai
1998 - Rs. C-3/96 - NuR 1998, 538 Rn. 68 ff.) und des Bundesverwaltungsge-
richts (Urteil vom 22. Januar 2004 a.a.O. S. 102) ein bedeutsames Erkenntnis-
mittel. Es hat zwar keinen Rechtsnormcharakter, spielt aber als gewichtiges
Indiz für die Zugehörigkeit eines Gebiets zu den im Sinne des Art. 4 der V-RL
geeignetsten Gebieten eine maßgebliche Rolle. Seine Indizwirkung kann nur
entkräftet werden, wenn der Mitgliedstaat wissenschaftliche Beweise dafür vor-
legt, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der V-RL durch andere
als die in diesem Verzeichnis aufgeführten Gebiete erfüllt werden können
(EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - Rs. C-418/04 - Slg. 2007, I-10947
Rn. 51).
Von diesen rechtlichen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA
S. 18 f.) ersichtlich leiten lassen. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass es auf
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich Bezug ge-
nommen hat, sondern kommt etwa auch in der Formulierung zum Ausdruck, die
Planung hätte bei gleichbleibendem Sachstand nur „gerettet“ werden können,
wenn die Annahme gutachtlich erhärtet worden wäre, dass das faktische Vo-
gelschutzgebiet nicht bis an den Trassenbereich heranreicht (UA S. 19). Entge-
gen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch in der mündlichen Verhandlung -
ist dem angegriffenen Urteil auch zu entnehmen, dass das Plangebiet nach Auf-
fassung des Oberverwaltungsgerichts im faktischen Vogelschutzgebiet lag. Das
lässt sich nicht nur aus dem Ergebnis der vorinstanzlichen Subsumtion rück-
schließen, wonach der Umstand, dass Norden-Esens als IBA-Gebiet anerkannt
gewesen sei, der Planung „an sich zunächst“ entgegen gestanden habe. Das
18
19
- 9 -
Oberverwaltungsgericht (UA S. 18) hat auch ausdrücklich festgestellt, dass das
„Gebiet“ (nach der Nachmeldung des Vogelschutzgebiets V 63 durch das Land)
„nicht (mehr) als sog. faktisches Vogelschutzgebiet unter unmittelbarem Schutz
der Vogelschutz-Richtlinie“ stehe, worin zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, dass
es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ursprünglich unter diesem
Schutz stand. Keinen Zweifeln unterliegt ferner, dass das Oberverwaltungsge-
richt mit dem Begriff „Gebiet“ das Plangebiet bezeichnet hat. Der Senat hat
deshalb im Revisionsverfahren als bindende Tatsachenfeststellungen des
Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) zugrunde zu legen, dass das
Gebiet Norden-Esens als IBA-Gebiet anerkannt war, dass das Plangebiet in
diesem IBA-Gebiet lag und dass die Indizwirkung des IBA-Gebiets für das Vor-
liegen eines faktischen Vogelschutzgebiets seitens der Antragsgegnerin nicht
durch einen wissenschaftlichen Gegenbeweis entkräftet wurde. Im Einklang mit
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwal-
tungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf dieser Tatsachengrundlage
angenommen, dass das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der
V-RL für faktische Vogelschutzgebiete der Planung „an sich zunächst“ ent-
gegenstand, weil es ersichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen überra-
gender Gemeinwohlbelange gesehen hat, aufgrund derer das Beeinträchti-
gungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL hätte überwunden
werden können.
b) Die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das strenge Schutzre-
gime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL sei im „Nachhinein“ entfallen, weil das
Land das Vogelschutzgebiet V 63 nach Abschluss der Planung nachgemeldet
habe (UA S. 19), wobei das Schutzgebiet bis an die Trasse der Entlastungs-
straße heranreiche, diese aber nicht mit einschließe, steht dagegen mit Bun-
desrecht nicht im Einklang. Richtig ist zwar, dass die gerichtliche Anerkennung
eines faktischen Vogelschutzgebiets im Falle eines abgeschlossenen Gebiets-
auswahl- und -meldeverfahrens nur noch unter engen Voraussetzungen in Be-
tracht kommt, nämlich dann, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die
vorgenommene Gebietsabgrenzung auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Die-
ser deutlich erhöhte Maßstab für die Anerkennung eines faktischen Vogel-
schutzgebiets kann indes nicht einer Planung zugute kommen, die zu einem
20
- 10 -
Zeitpunkt aufgestellt wurde, als das Gebietsauswahl- und -meldeverfahren des
Landes noch defizitär war. Das gilt bereits aus Rechtsgründen. Auf die vom
Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan
Nr. 67 noch verneinte, im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan
Nr. 72 sodann aber bejahte Frage, ob die vorgenommene Abgrenzung des
nachgemeldeten Vogelschutzgebiets V 63 auf sachwidrigen Erwägungen be-
ruht, kommt es deshalb nicht an.
aa) Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten
Maßstäbe für die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzge-
biets im Falle eines abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Gebietsauswahl- und
-meldeverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht (UA S. 19 f.) zutreffend wie-
dergegeben.
Der Umstand, dass ein Land die Auswahl seiner „Natura 2000“-Gebiete abge-
schlossen hat, steht der rechtlichen Existenz „faktischer“ Vogelschutzgebiete
grundsätzlich nicht entgegen (Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A
15.02 - BVerwGE 117, 149 <154>). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle
Landschaftsräume zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die für die Erhal-
tung der betreffenden Vogelarten am geeignetsten erscheinen (EuGH, Urteil
vom 19. Mai 1998 a.a.O. Rn. 62). Die Identifizierung Europäischer Vogel-
schutzgebiete hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientie-
ren; eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt (Urteil vom
14. November 2002 a.a.O. S. 156). Ob die Ausweisungs- und Meldepflichten
erfüllt worden sind, unterliegt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Über-
prüfung. Ein Land kann die Diskussion um die Existenz „faktischer“ Vogel-
schutzgebiete folglich nicht dadurch beenden, dass es sein Gebietsauswahlver-
fahren für abgeschlossen erklärt (Urteil vom 14. November 2002 a.a.O. S. 155).
Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der V-RL eröffnet jedoch den Mitgliedstaaten einen fachli-
chen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologi-
schen Kriterien für die Erhaltung der zu schützenden Vogelarten „zahlen- und
flächenmäßig“ am geeignetsten sind (EuGH, Urteile vom 28. Februar 1991
- Rs. C-57/89, Leybucht - Slg. 1991, I-883, vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90,
21
22
23
- 11 -
Santona - Slg. 1993, I-4221 und vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - NuR 1997,
36). Die Eignungsfaktoren mehrerer Gebiete sind vergleichend zu bewerten.
Gehört ein Gebiet hiernach zu den für den Vogelschutz „geeignetsten“ Gebie-
ten, ist es zum Vogelschutzgebiet zu erklären. Unterschiedliche fachliche Wer-
tungen sind allerdings möglich. Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu be-
anstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist.
Diese Vertretbarkeitskontrolle umfasst auch die Netzbildung in den einzelnen
Ländern, hat aber auch insoweit den fachlichen Beurteilungsspielraum des Mit-
gliedstaates zu beachten. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge ei-
nes Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterli-
che Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und
Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die
Behauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) „faktisches“ Vogelschutzgebiet, das
eine „Lücke im Netz“ schließen soll (Urteil vom 14. November 2002 a.a.O.
S. 155 f.). Entsprechendes gilt auch für die zutreffende Gebietsabgrenzung. Die
gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt im Falle
eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens deshalb nur in
Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung
bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Er-
wägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im
IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (Gellermann, in: Landmann/Rohmer,
BNatSchG, Stand 1. August 2013, Vor § 31 - 36 Rn. 15 a.E.).
Während also im Falle einer unterbliebenen Gebietsmeldung eine widerlegliche
Vermutung dafür spricht, dass die im IBA-Verzeichnis aufgeführten Gebiete fak-
tische Vogelschutzgebiete sind, greift im Stadium eines abgeschlossenen mit-
gliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens umgekehrt eine Vermutung des
Inhalts, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet außerhalb des gemeldeten Vo-
gelschutzgebiets nicht existiert, die nur durch den Nachweis sachwidriger Er-
wägungen bei der Gebietsabgrenzung widerlegt werden kann. Der vom Ober-
verwaltungsgericht für die nachträgliche Bestätigung einer „von vornherein
plausiblen“ Planung herangezogene Maßstab der vom Land nach Abschluss
der Planung vorgenommenen Gebietsabgrenzung ist mithin kein dem Erkennt-
24
25
- 12 -
nismittel des IBA-Verzeichnisses äquivalenter, sondern ein für die Anerkennung
faktischer Vogelschutzgebiete deutlich strengerer Maßstab.
bb) Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht (UA S. 19) angenommen, dass
die streitgegenständliche Straßenplanung, die bereits abgeschlossen war, als
der Vorschlag für das nachgemeldete Vogelschutzgebiet V 63 erarbeitet wurde,
von diesem für die Anerkennung faktischer Vogelschutzgebiete deutlich stren-
geren Maßstab rückwirkend profitieren könne.
Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Bebauungsplan „an
sich zunächst“ dem strengen Schutzregime für faktische Vogelschutzgebiete
nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL unterstehe. In der Gebietsnachmeldung lie-
ge aber im Kern die Bestätigung von fachlichen Annahmen, die „von vornherein
plausibel“ gewesen seien. Dies beseitigt indes die Unwirksamkeit des Bebau-
ungsplans nicht. Das Oberverwaltungsgericht verkennt bereits den für die Be-
urteilung der Rechtsgültigkeit von Rechtsnormen maßgeblichen Zeitpunkt.
Rechtsnormen, die unter Verletzung (zwingenden) höherrangigen Rechts, das
in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt zu be-
achten war, zustande gekommen sind, sind im Grundsatz von Anfang an (ex
tunc) und ohne Weiteres (ipso iure) unwirksam (vgl. z.B. Gerhardt/Bier, in:
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, vor § 47 Rn. 6 und
Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 112 und 120), soweit sich nicht
aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen anderes ergibt (vgl. Beschluss vom
7. März 2002 - BVerwG 4 BN 60.01 - Buchholz 406.13 § 5 ROG Nr. 3 S. 10).
Dies gilt jedenfalls für den hier markierten Verstoß gegen Unionsrecht, da aus-
weislich des entsprechend anzuwendenden § 1a Abs. 4 BauGB der nationale
Gesetzgeber die Unwirksamkeit von Bebauungsplänen anordnet, die unter Ver-
stoß gegen Regelungen des Gebietsschutzes für „Natura 2000“-Gebiete erlas-
sen worden sind. Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
maßgeblich ist, ist im Gesetz nur in Ansätzen geregelt. Für die Abwägung bei
Bebauungsplänen bestimmt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend
ist; ist der planenden Gemeinde in diesem Zeitpunkt ein beachtlicher Abwä-
gungsfehler unterlaufen, kann der Bebauungsplan - vorbehaltlich etwaiger Plan-
26
27
- 13 -
erhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf der Grundlage dieses Sat-
zungsbeschlusses nicht wirksam in Kraft treten. Ob dieser Zeitpunkt auch für
die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Planung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der
V-RL maßgeblich ist, kann der Senat offen lassen. Denn spätester in Betracht
kommender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt
der Inkraftsetzung der Rechtsnorm, hier durch ortsübliche Bekanntmachung
gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Verstößt die Rechtsnorm in diesem Zeit-
punkt gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL, ist sie von Anfang an unwirksam
(vgl. z.B. Kopp/Schenke, a.a.O.).
Vorliegend wurde der Bebauungsplan Nr. 67 am 20. September 2004 als Sat-
zung beschlossen und mit ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt für den
Landkreis Wittmund am 28. Februar 2005 in Kraft gesetzt. Bis zur Inkraftset-
zung des Bebauungsplans war die Meldepraxis des Landes nach den Feststel-
lungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 19) defizitär; die von der EU-Kom-
mission angemahnte Nachmeldung und Ausweisung des Gebiets „IBA Norden-
Esens“ als Besonderes Schutzgebiet lag noch nicht vor (UA S. 5); sie erfolgte
erst im Jahre 2007. In dem für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit des Be-
bauungsplans Nr. 67 spätestens maßgeblichen Zeitpunkt der Inkraftsetzung
des Bebauungsplans konnte sich die Antragsgegnerin auf die Abgrenzung des
erst ca. zwei Jahre später nachgemeldeten Vogelschutzgebiets V 63 deshalb
nicht berufen; als Erkenntnismittel war in diesem Zeitpunkt maßgeblich auf das
IBA-Verzeichnis abzustellen. Da das Plangebiet nach den Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts im IBA-Gebiet „Norden-Esens“ lag und die Annahme,
dass das faktische Vogelschutzgebiet nicht bis an den Trassenbereich heran-
reicht, nicht gutachtlich erhärtet wurde, unterlag die Planung dem strengen
Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL. Gegen dieses hat die An-
tragsgegnerin verstoßen, weil überragende Gemeinwohlbelange, die geeignet
gewesen wären, dieses strenge Schutzregime zu überwinden, nicht vorlagen.
Da Unbeachtlichkeitsvorschriften (§ 214 Abs. 1 bis 3, § 215 Abs. 1 BauGB) in-
soweit nicht greifen, konnte der Bebauungsplan Nr. 67 im Zeitpunkt seiner orts-
üblichen Bekanntmachung nicht wirksam in Kraft treten.
28
- 14 -
Die Anerkennung eines rückwirkenden Maßstabswechsels bei der Frage der
zutreffenden Abgrenzung eines faktischen Vogelschutzgebiets widerspräche
auch dem Sanktionscharakter, den der Europäische Gerichtshofs dem strengen
Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL beimisst. Sobald ein Vogel-
schutzgebiet zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt wird, treten gemäß
Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 206
vom 22. Juli 1992, 7) - FFH-RL - die Verpflichtungen nach Art. 6 der FFH-RL an
die Stelle der Pflichten aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL (EuGH, Urteil vom
7. Dezember 2000 - Rs. C-374/98 - Slg. 2000, I-10799 Rn. 44). Dieser mit Aus-
weisung eines Vogelschutzgebiets eintretende Regimewechsel ermöglicht es
dem Mitgliedstaat, aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art einen Plan
oder ein Projekt durchzuführen, auch wenn sie ein Schutzgebiet erheblich be-
einträchtigen können, sofern eine Alternativlösung nicht vorhanden und durch
Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt ist, dass die globale Kohärenz des „Natu-
ra 2000“-Netzes geschützt ist. Unterlässt der Mitgliedstaat die gebotene Schutz-
gebietsausweisung, bleibt es bei dem strengen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4
Satz 1 der V-RL, wonach - wie dargelegt - das Beeinträchtigungs- und Stö-
rungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL nur zugunsten überragender
Gemeinwohlbelange, wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, überwunden werden
kann. Diese Dualität der anwendbaren Regelungen sieht der Europäische Ge-
richtshof (Urteil vom 7. Dezember 2000 a.a.O. Rn. 50 ff.) als gerechtfertigt an,
weil ein Mitgliedstaat aus der Missachtung seiner unionsrechtlichen Pflichten
keinen Vorteil ziehen soll. Einen solchen Vorteil nimmt der Europäische Ge-
richtshof an, wenn sich ein Mitgliedstaat, der unter Verstoß gegen die Vogel-
schutz-Richtlinie ein Gebiet nicht zum besonderen Schutzgebiet erklärt, obwohl
dies nach fachlichen Gesichtspunkten erforderlich gewesen wäre, auf Art. 6
Abs. 3 und 4 der FFH-RL berufen könnte. Denn ohne den förmlichen Akt der
Unterschutzstellung ist es für die Kommission besonders schwer, wirksam zu
überprüfen, ob die Mitgliedstaaten das Verfahren nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der
FFH-RL angewandt haben, und gegebenenfalls festzustellen, dass gegen die
daraus resultierenden Verpflichtungen verstoßen wurde. Insbesondere wäre die
29
- 15 -
Gefahr wesentlich größer, dass Pläne und Vorhaben, die das Gebiet beein-
trächtigen, von den nationalen Behörden unter Verstoß gegen das genannte
Verfahren genehmigt werden, von der Kommission aber nicht überprüft werden
können und entgegen den Erfordernissen der Erhaltung dieses Gebiets schwe-
re oder sogar irreparable Umweltschäden verursachen. Darüber hinaus schafft
das strenge Schutzregime nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL für faktische Vo-
gelschutzgebiete auch einen Anreiz für die Mitgliedstaaten, besondere Schutz-
gebiete auszuweisen, weil sie sich dadurch die Möglichkeit eröffnen, sich eines
Verfahrens zu bedienen, das es ihnen erlaubt, auch aus Gründen sozialer oder
wirtschaftlicher Art einen Plan oder ein Vorhaben zu beschließen, der oder das
ein besonderes Schutzgebiet beeinträchtigt (EuGH, Urteil vom 7. Dezember
2000 a.a.O. Rn. 56).
Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts
würde der Mitgliedstaat auch im Fall einer Gebietsnachmeldung nach Ab-
schluss einer beeinträchtigenden Planung aus der Missachtung seiner unions-
rechtlichen Pflichten Vorteile ziehen. Die Vorteile gingen über die vom Europäi-
schen Gerichtshof angenommenen Vorteile noch hinaus. Denn einem Maß-
stabswechsel hat das Oberverwaltungsgericht nur hinsichtlich der Frage der
Abgrenzung des faktischen Vogelschutzgebiets das Wort geredet, während das
angegriffene Urteil nicht erkennen lässt, dass die angegriffene Straßenplanung
nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch an dem mit der Gebietsnach-
meldung erreichten Schutzstatus zu messen wäre. Das hätte hier aber nahege-
legen, weil das nachgemeldete Vogelschutzgebiet V 63 nach den Feststellun-
gen des Oberverwaltungsgerichts an die Trasse der Entlastungsstraße heran-
reicht. Insoweit greift die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Ur-
teil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 77), auf
die sich das Oberverwaltungsgericht in seiner Normenkontrollentscheidung
über den Bebauungsplan Nr. 72 (Urteil vom 10. April 2013 - 1 KN 33/10 - NuR
2013, 424 <425>) nunmehr ausdrücklich gestützt hat, wonach im Einzelfall
auch ökologische Beziehungsgefüge zwischen den Rand- und Pufferzonen des
Gebiets und den an das Gebiet angrenzenden Flächen oder dort anzutreffen-
den Pflanzen- oder Tierarten für den günstigen Erhaltungszustand des Gebiets
maßgeblich sein können. Hätte die Meldung oder Ausweisung des Vogel-
30
- 16 -
schutzgebiets V 63 bereits im Zeitpunkt der Straßenplanung vorgelegen, wäre
die Antragsgegnerin gemäß Art. 7 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL, § 34 Abs. 1
BNatSchG gehalten gewesen, die Auswirkungen der Straße auf diese Erhal-
tungsziele im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung zu untersuchen bzw. ge-
mäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b, § 1a Abs. 4 BauGB zu berücksichtigen. Ent-
sprechende Planungsanforderungen hat das Oberverwaltungsgericht hinsicht-
lich des Bebauungsplans Nr. 67 nicht formuliert. Dem Oberverwaltungsgericht
ist insoweit allerdings kein Vorwurf zu machen. Denn im maßgeblichen Zeit-
punkt der Planung war der Schutzstatus des Gebiets noch gar nicht definiert
(vgl. hierzu jüngst Urteil vom 8. Januar 2014 - BVerwG 9 A 4.13 - juris LS 5)
und konnte deshalb im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3
Satz 1 BauGB) auch nicht berücksichtigt werden. Unter Zugrundelegung der
Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts hätte die planende Gemeinde
damit einen doppelten Vorteil: Sie würde einerseits von der Abgrenzung des
nachgemeldeten Gebiets profitieren, andererseits könnten ihr die Erhaltungszie-
le und Schutzzwecke dieses nachgemeldeten Gebiets aber nicht entgegen ge-
halten werden. Diese doppelte Vorteilslage liefe der Sanktionsrechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs erst recht zuwider. Das gilt umso mehr, als das
Land Niedersachsen die Abgrenzung des nachgemeldeten Vogelschutzgebiets
V 63 nach eigenem Bekunden „unter Berücksichtigung des Bebauungsplans
Nr. 67 vorgenommen“ hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. April 2013 a.a.O.
<428>). Damit tritt ein weiterer Zweck des strengen Schutzregimes für faktische
Vogelschutzgebiete zu Tage, der darin besteht, eine an ornithologisch-
fachlichen Kriterien ausgerichtete Gebietsausweisung und -abgrenzung offen
zu halten und nicht durch vorangehende Planungen unrealistisch werden zu
lassen. Ein Maßstabswechsel bei der Abgrenzung faktischer Vogelschutzgebie-
te kommt auch aus diesem Grunde erst mit der Meldung und Ausweisung eines
Gebiets in Betracht.
Die Forderung nach einer vorhergehenden Meldung und Ausweisung ist auch
- entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - keine bloße Förmelei. Viel-
mehr ist dem Vogelschutz in diesem Fall durch das Regelungskonzept des
FFH-Rechts Rechnung zu tragen: Die über Art. 7 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 und 4 der
FFH-RL, § 36 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 bis 5 BNatSchG eröffnete Möglichkeit,
31
- 17 -
einen Plan aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interes-
ses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen, auch
wenn er ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen kann, setzt die strikte Be-
achtung der habitatschutzrechtlichen Verfahrensanforderungen und gegebe-
nenfalls der inhaltlichen Anforderungen an eine Abweichungsentscheidung vo-
raus (vgl. hierzu Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - BVerwGE 146,
176 Rn. 10 ff.), die nach § 1a Abs. 4 BauGB auch in der Bauleitplanung einzu-
halten sind. Ergibt eine durchzuführende Verträglichkeitsprüfung, dass die Er-
haltungsziele des Vogelschutzgebiets V 63 beeinträchtigt werden können, ist
insbesondere zu prüfen, ob die mit der Straßenplanung beabsichtigte Ver-
kehrsentlastung als „zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Inte-
resses“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG anzuerkennen ist und ob zumutba-
re Planungsalternativen nicht gegeben sind. Liegen diese Voraussetzungen vor,
sind gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG die zur Sicherung des Zusammenhangs des
Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen, andernfalls ist die
Planung unzulässig. Diese verfahrens- und materiell-rechtlichen Planungsan-
forderungen sind für den Vogelschutz substantiell von Bedeutung. Sie entfielen,
wollte man mit dem Oberverwaltungsgericht die nach Abschluss der Straßen-
planung vorgenommene Gebietsnachmeldung als fachliche Bestätigung der
„von vornherein plausiblen“ Annahmen der Antragsgegnerin zur Abgrenzung
des faktischen Vogelschutzgebiets akzeptieren.
2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-
deren Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die vom Oberverwaltungs-
gericht (UA S. 20) offen gelassene Frage, ob die neuere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 -
BVerwGE 130, 299 Rn. 252 ff., 256) zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt
bei (der gerichtlichen Überprüfung von) Planfeststellungsbeschlüssen auf Nor-
menkontrollverfahren übertragen werden kann, ist zu verneinen.
Nach dieser Rechtsprechung sind abweichend von dem Grundsatz, dass es für
die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und
Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, Rechtsänderungen zu berücksichtigen,
die zum Fortfall eines Rechtsverstoßes führen. Diese zum Fachplanungsrecht
32
33
- 18 -
ergangene Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungspläne nicht übertragen.
Rechtsnormen, die unter Verletzung höherrangigen Rechts zustande gekom-
men sind, sind nicht nur - wie ausgeführt - von Anfang an (ex tunc) und ohne
weiteres (ipso iure) unwirksam; sie bleiben es auch, soweit nicht aufgrund ge-
setzlicher Sonderregelungen ausnahmsweise etwas anderes gilt. Der Bebau-
ungsplan Nr. 67 war - wie dargelegt - von Anfang an wegen Verstoßes gegen
Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL unwirksam. Planerhaltungsvorschriften kommen
insoweit nicht in Betracht. Die Satzung kann deshalb auch nicht aufgrund einer
späteren Rechtsänderung wieder „zum Leben erweckt“ werden.
3. Da die Nachmeldung des Vogelschutzgebiets V 63 somit unter keinem Ge-
sichtspunkt zu der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen „entscheiden-
den Veränderung“ führt, kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts selbst entscheiden, dass die Pla-
nung gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL verstößt. Der Bebauungsplan Nr. 67
ist folglich gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 40 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
34
35
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Baurecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
V-RL
Art. 4 Abs. 1, 2 und Abs. 4 Satz 1
FFH-RL
Art. 6 Abs. 3 und 4, Art. 7
BNatSchG § 34 Abs. 1 und 3 bis 5, § 36
BauGB
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b, § 1a Abs. 4, § 214 Abs. 3 Satz 1
Stichworte:
Bebauungsplan; Rechtswirksamkeit; Straßenplanung; faktisches Vogelschutz-
gebiet; Abgrenzung ~; IBA-Verzeichnis; Erkenntnismittel; Indizwirkung; wider-
legliche Vermutung; strenges Schutzregime; Sanktionscharakter; Gebiets-
nachmeldung; nachträgliche Unterschutzstellung; Vogelschutzgebiet; Gebiets-
abgrenzung; Netz „Natura 2000“; Beurteilungsspielraum; abgeschlossenes Ge-
bietsauswahl- und Meldeverfahren; reduzierte gerichtliche Kontrolldichte; nach-
träglicher Maßstabswechsel; nachträgliche Rechtsänderung; maßgeblicher Be-
urteilungszeitpunkt; Beschlussfassung; Inkraftsetzung; Schutzstatus; Erhal-
tungsziele; Schutzzwecke; habitatschutzrechtliche Verfahrensanforderungen;
Verträglichkeitsprüfung; Abweichungsentscheidung; zwingende Gründe des
überwiegenden öffentlichen Interesses; Planungsalternativen; Kohärenzsiche-
rung.
Leitsatz:
Das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL für faktische Vo-
gelschutzgebiete entfällt nicht „im Nachhinein“ dadurch, dass das Land nach
Inkraftsetzung eines Bebauungsplans, der in dem betreffenden Gebiet eine
Straßentrasse festsetzt, ein Vogelschutzgebiet an die EU-Kommission nach-
meldet, das an die Straßentrasse heranreicht, diese aber nicht in das Schutz-
gebiet einbezieht.
Das strenge Schutzregime für faktische Vogelschutzgebiete bezweckt auch,
eine an ornithologisch-fachlichen Kriterien ausgerichtete Gebietsausweisung
und -abgrenzung offen zu halten und nicht durch vorangehende beeinträchti-
gende Planungen unrealistisch werden zu lassen.
Urteil des 4. Senats vom 27. März 2014 - BVerwG 4 CN 3.13
OVG Lüneburg vom 22.05.2008 - Az.: OVG 1 KN 149/05 -