Urteil des BVerwG vom 19.04.2012

Wissenschaft Und Forschung, Bebauungsplan, Hochschule, Genehmigungsverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 CN 3.11
OVG 1 KN 28/10
Verkündet
am 19. April 2012
Jakob
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
für Recht erkannt:
Die Revision der Antragsteller gegen das Urteil des Nie-
dersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar
2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Revisionsverfah-
rens je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
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G r ü n d e :
I
Gegenstand der Normenkontrolle ist ein Bebauungsplan der Antragsgeg-
nerin, der ein Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ festsetzt, um
die Ansiedlung eines Forschungs- und Produktionszentrums der Beigela-
denen für die Entwicklung von Tierimpfstoffen in unmittelbarer Nähe zur
Tierärztlichen Hochschule zu ermöglichen. § 1 der textlichen Festsetzun-
gen des Bebauungsplans bestimmt unter anderem die im Plangebiet all-
gemein und ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen, enthält
Vorgaben zur Tierhaltung und Geruchsbelästigung und ordnet an, dass
nur Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 gemäß Gentechnikgesetz zulässig
sind.
Den Normenkontrollantrag der Antragsteller, deren Grundstücke ca. 500
bis 600 Meter vom Plangebiet entfernt liegen, hat das Oberverwaltungsgericht
als unbegründet abgelehnt. Es sei unschädlich, dass die Antragsgegnerin bei
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ein Informations-
schreiben der Beigeladenen mit ausgelegt habe, in welchem das geplante Vor-
haben als emissionsfrei bezeichnet werde. Selbst wenn ein Verfahrensfehler
anzunehmen wäre, hätte dieser auf die gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführte
Auslegung des Plans keinen Einfluss gehabt. Die fehlende öffentliche Ausle-
gung des zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin geschlossenen
städtebaulichen Vertrages begründe keinen Verfahrensfehler, weil der Vertrag
für die rechtliche Beurteilung des Plans keine Rolle spiele. Der Bebauungsplan
sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Von der nach § 1 Abs. 4 BauGB bin-
denden Zielfestlegung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2005
der Region Hannover sei eine Zielabweichung zugelassen worden. Die landes-
planerischen Grundsätze zur Trennung unverträglicher Nutzungen seien in der
Abwägung berücksichtigt worden. Der Plan sei nicht an dem selbst gesteckten
Ziel gescheitert, nur emissionsfreie Nutzungen zu ermöglichen. Ein solches Ziel
sei von der Antragsgegnerin spätestens seit der Auslegungsphase eindeutig
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nicht mehr verfolgt worden. Die Planentwürfe enthielten Festsetzungen zur Be-
grenzung, nicht zum vollständigen Ausschluss von Emissionen.
Bei der Abwägung habe die Antragsgegnerin mit Blick auf die wissenschaftli-
chen und ökonomischen Synergien durch die Nähe zur Tierärztlichen Hoch-
schule von der näheren Prüfung von Alternativen absehen dürfen. Sie habe
davon ausgehen dürfen, dass eine räumliche Trennung entbehrlich sei, wenn
Vorsorge anderweitig gesichert sei. Die Vorkehrungen gegen die Entstehung
erheblicher Geruchsimmissionen und anderer Luftverunreinigungen erreichten
ihren Zweck. Die Festsetzung eines quellenbezogenen Geruchsimmissionszu-
satzpegels sei nicht zu beanstanden. Denkbare Konflikte durch luftgetragene
Krankheitserreger und gentechnisch veränderte Organismen hätten in die nach-
folgenden Genehmigungs- und Anlagenzulassungsverfahren verlagert werden
dürfen. Die textliche Festsetzung zum Ausschluss von Arbeiten der gentechni-
schen Sicherheitsstufe 4 biete eine zusätzliche Sicherheit zur Konfliktbewälti-
gung im Genehmigungsverfahren. Das Klassifizierungssystem des Gentechnik-
rechts stelle sicher, dass Erreger, die für Menschen gefährlich seien, in aller
Regel in der Klasse S 4 eingestuft sein würden. Bei Arbeiten der Stufe 3 müss-
ten Hochleistungsgewebefilter (sog. HEPA-Filter) verwendet werden. Zu Recht
sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass diese Technik ausreiche,
um unzumutbare Risiken auszuschließen, und dass verbleibende Risiken durch
anlagenbezogene Maßnahmen im Genehmigungsverfahren ausgeräumt wer-
den könnten. HEPA-Filter gewährleisteten nach Angaben des in der mündlichen
Verhandlung gehörten Gutachters, dass die Zahl der Krankheitserreger extrem
klein sein werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass Erreger austräten, sei an die
Schwelle der vernachlässigbaren Geringfügigkeit gerückt. Selbst der Entwurf
zur VDI-Richtlinie 4250 würde allenfalls eine „allgemeine“, nicht jedoch eine
wissenschaftlich untermauerte Sorge stützen können. Insgesamt zeige sich,
dass Erreger zu deutlich über 99,99 % von den Filtern erfasst würden. Das
Restrisiko sei praktisch nicht zu quantifizieren oder zu qualifizieren. Zwar könne
auch gegenüber bloßen Besorgnispotentialen Vorsorge geboten sein. Das be-
deute aber nicht, dass Vorsorge gerade durch räumliche Trennung verwirklicht
werden müsse.
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Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision ma-
chen die Antragsteller eine Verletzung des in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten
Trennungsgrundsatzes geltend. Das gentechnische Genehmigungsverfahren
biete keine hinreichende Möglichkeit zur Konfliktbewältigung. Es bestehe eine
staatliche Schutzpflicht im Bereich nicht abschließend geklärter schädlicher
Umwelteinwirkungen.
II
Die Revision der Antragsteller ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat
den Normenkontrollantrag ohne Verstoß gegen Bundesrecht abgelehnt. Der
Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist rechtmäßig.
1. In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht das
Vorliegen beachtlicher Verfahrensfehler verneint.
1.1 Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-
kanntmachung zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht dadurch ihre Anstoß-
funktion eingebüßt hat, dass dem Planentwurf ein Informationsschreiben der
Beigeladenen mit möglicherweise irreführenden Ausführungen zu den zu erwar-
tenden Emissionen beigefügt war.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die all-
gemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Die Angaben müssen
in einem hinreichenden Umfang Aufschluss über das Planungsvorhaben geben
und erkennen lassen, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will
(Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <345 f.>; Be-
schluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 - ZfBR 2008, 806). Die
bekannt gemachten Unterlagen müssen geeignet sein, das Informations- und
Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken. Diesem Erfordernis ist genügt,
wenn der an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierte Bürger in die Lage
versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen, und die all-
gemeine Zielrichtung der Planung deutlich wird. Diese Maßstäbe wurden be-
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achtet. Aus den bekannt gemachten Unterlagen konnten interessierte Bürger
hinreichend klar erkennen, dass mit dem Bebauungsplan die Ansiedlung eines
Forschungs- und Produktionszentrums für die Entwicklung von Tierimpfstoffen
ermöglicht werden sollte. Nach den für die revisionsgerichtliche Beurteilung
gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts schloss der ausgelegte Planentwurf Emissionen durch das Vorhaben der
Beigeladenen gerade nicht aus. Die interessierten Bürger konnten auch ohne
Weiteres erkennen, dass es sich bei dem Informationsblatt nicht um eine Äuße-
rung der Antragsgegnerin, sondern um ein Schreiben der Beigeladenen in ei-
gener Sache handelte. Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin,
dass solche „Interessentenliteratur“ einem interessierten Bürger in erster Linie
Anlass geben dürfte, Anregungen und Einwände zu erheben, um einen mögli-
chen Widerspruch zum Konzept des Planentwurfs aufzuklären. Im Übrigen wä-
re ein entsprechender Fehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, der § 3 Abs. 1 BauGB
nicht nennt, unbeachtlich (Beschluss vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 4 BN
53.02 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 8). Zu Recht weist das Oberverwal-
tungsgericht darauf hin, dass diese Regelung eindeutig ist und nicht dadurch
umgangen werden kann, dass Verfahrensfragen zum Inhalt der Abwägung ge-
rechnet würden. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht den behaupte-
ten Fehler unterstellt und dargelegt, selbst wenn das Vorgehen der Antrags-
gegnerin zu einer rechtswidrigen frühzeitigen Bürgerbeteiligung geführt haben
sollte, wäre dies für die Wirksamkeit des Plans unerheblich, weil er auf die ge-
mäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführte Auslegung des Plans keinen Einfluss
gehabt hätte. Auch das lässt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen.
Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht auf § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB hin,
wonach sich an die Unterrichtung und Erörterung das Verfahren der Öffentlich-
keitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB auch dann anschließt, wenn die Pla-
nung nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung verändert wurde. Entgegen der
Auffassung der Antragsteller stellen Änderungen, die sich im Rahmen der nach
§ 3 Abs. 1 BauGB bekannt gemachten allgemeinen Zielsetzung der Planung
bewegen, keinen „Kurswechsel“ dar, der einen Neubeginn des gesamten Ver-
fahrens gebieten könnte. Mit der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wird die
Öffentlichkeit nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ge-
mäß § 3 Abs. 1 BauGB nunmehr über das konkrete Planungskonzept infor-
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miert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbe-
achtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Bei dieser Öffentlichkeitsbetei-
ligung lagen nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine
Unterlagen mit irreführenden Informationen aus. Überdies war - wie das Ober-
verwaltungsgericht ausgeführt hat - jedenfalls inzwischen in der öffentlichen
Diskussion deutlich geworden, dass der Plan nicht nur „Null-Emissionsanlagen“
zulassen sollte.
1.2 Das Verfahren leidet auch nicht deswegen an einem gemäß § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Fehler, weil die Antragsgegnerin darauf ver-
zichtet hat, den zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlos-
senen städtebaulichen Vertrag im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteili-
gung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen.
Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“ des Bebauungs-
plans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begrün-
dung gehört (Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 4 BN 42.09 - Buch-
holz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 12). Der zwischen der Antragsgegnerin und
der Beigeladenen geschlossene Vertrag ist weder Bestandteil des Bebauungs-
planentwurfs noch seiner Begründung. Er wird auch nicht dadurch zum Be-
standteil des Entwurfs, dass in der Planbegründung darauf hingewiesen wird,
die Antragsgegnerin wolle unabhängig von den Festsetzungen des Bebau-
ungsplans als ergänzende Absicherung die städtebauliche Verträglichkeit der
geplanten Ansiedlung mit einem städtebaulichen Vertrag sicherstellen. Entge-
gen der Auffassung der Antragsteller ist der Plan nicht „unvollständig“. Bei dem
angefochtenen Bebauungsplan handelt es sich nicht um einen vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB, für den ein Durchführungsvertrag
Voraussetzung ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Oberverwaltungsgericht bei
der Qualifizierung des Plans als Angebotsbebauungsplan bundesrechtliche
Maßstäbe verkannt haben könnte, sind nicht zu erkennen. Die von den Antrag-
stellern in Bezug genommene Entscheidung (OVG Münster, Urteil vom
16. Oktober 1997 - 11 a D 116/96.NE - NVwZ-RR 1998, 632) betrifft nicht eine
dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellation, sondern die Pflicht zur Aus-
legung eines Durchführungsvertrages im Rahmen eines Vorhaben- und Er-
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schließungsplans. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, könnte ein
städtebaulicher Vertrag daher einem fehlerhaften planungsrechtlichen Abwä-
gungsvorgang oder seinem Ergebnis nicht zur Rechtmäßigkeit verhelfen. Ver-
tragliche Beschränkungen, die über die Festsetzungen des Plans hinausgehen,
haben bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben. Die planbedingten Nut-
zungskonflikte musste die Antragsgegnerin entweder durch den Plan selbst
oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmi-
gungsverfahren einer abwägungsfehlerfreien Lösung zuführen.
2. Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
2.1 Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht eine Bindung der Antragsgegne-
rin gemäß § 1 Abs. 4 BauGB durch landes- bzw. regionalplanerische Festle-
gungen des LROP 2008 und des RROP 2005 der Region Hannover verneint.
Nach den Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts kommt lediglich der Fest-
legung „Vorranggebiet für Freiraumfunktionen“ im RROP 2005 Zielcharakter zu,
für die jedoch eine Abweichung erteilt worden ist. Im Übrigen enthalten die hier
relevanten Festlegungen nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts
keine Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, sondern Grundsätze, die in der Abwä-
gung berücksichtigt worden sind. Dass das Oberverwaltungsgericht bei der für
die revisionsgerichtliche Beurteilung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO
bindenden Auslegung des Landesrechts die bundesrechtlichen Maßstäbe für
eine Zielfestlegung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verkannt haben könnte, ist nicht
zu erkennen.
2.2 Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin zielt nach den Feststel-
lungen des Oberverwaltungsgerichts auf eine Ergänzung des Standortes der
Tierärztlichen Hochschule mit Blick auf die wissenschaftlichen und ökonomi-
schen Synergien durch weitere, auch private Forschungseinrichtungen. Das ist
ein legitimes städtebauliches Ziel i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Der Einwand der
Antragsteller, nach der Begründung des Bebauungsplans sei eine „Null-Emis-
sions-Anlage“ geplant, deckt sich nicht mit der auf der Auslegung des Plans
beruhenden und damit für die revisionsgerichtliche Prüfung bindenden Feststel-
lung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein solches Plankonzept von der An-
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tragsgegnerin spätestens seit der Auslegungsphase eindeutig nicht verfolgt
worden sei. Ebenfalls bindend hat das Oberverwaltungsgericht den Plan dahin
gehend ausgelegt, dass er eine Ansiedlung von sogenannten Störfallbetrieben
i.S.d. Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie) nicht erlaubt.
2.3 Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Auffas-
sung des Oberverwaltungsgerichts, dass es der Antragsgegnerin gelungen sei,
die planbedingten Nutzungskonflikte durch Geruchs- und Lärmimmissionen
über Planfestsetzungen zu lösen, und dass die Bewältigung möglicher Konflikte
durch luftgetragene Krankheitserreger (sog. Bioaerosole) in nachfolgende Ver-
fahren verlagert werden durfte, zumal sie vorsorglich eine konfliktmindernde
Festsetzung in § 1 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen aufgenommen habe,
lässt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen. Zu Recht hat das
Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Antragsgegnerin habe daher davon
ausgehen dürfen, dass auf die Nachbarschaft des Plangebiets ohnehin nur ir-
relevante Immissionen einwirken werden.
2.3.1 Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die textlichen Festset-
zungen des Bebauungsplans, die Vorkehrungen gegen die Entstehung erhebli-
cher Geruchsimmissionen enthalten, rechtmäßig sind und ihren Zweck errei-
chen, so dass es zu keiner relevanten Geruchsbelästigung kommt, verstößt
nicht gegen Bundesrecht.
Die Festsetzung eines quellenbezogenen Geruchsimmissionszusatzpegels ist
nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei nicht um einen unzulässigen
Zaunwert (vgl. dazu Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 -
Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 und Urteil vom 16. Dezember 1999
- BVerwG 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 <200>). Das Oberverwaltungsgericht
hat im Einzelnen dargelegt, die Festsetzung bewirke, dass jede Anlage und je-
der Betrieb für sich genommen nicht mehr als die Zusatzbelastung auslösen
darf, die durch Bezugnahme auf das in der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)
geregelte sog. Irrelevanzkriterium bestimmt wird, und dass eine Rückrechnung
dadurch erfolgen kann, dass im Genehmigungsverfahren ausgehend von einem
konkreten Projekt durch Ausbreitungsrechnung untersucht wird, welche Zusatz-
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belastung entstehen wird. Auf dieser Grundlage ist die Bestimmtheit, insbeson-
dere die Berechenbarkeit des für jedes Vorhaben geltenden Zusatzpegels ge-
geben. Mit einer solchen Beschränkung des Emissionspotenzials einer Anlage
durch Rückgriff auf einen Geruchsimmissionszusatzpegel wird in zulässiger
Weise die Art der Nutzung festgelegt (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG
4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25 zur VDI-Richtlinie 3471).
Gegen die Verwendung des Irrelevanzkriteriums zur Bestimmung des Zusatz-
pegels bestehen keine Bedenken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie ist
zwar grundsätzlich auf die Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die neu
hinzutretende Anlage abzustellen, aus der sich die Gesamtbelastung ergibt
(Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognos-
tizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfü-
gig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelas-
tung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstande-
nen Wertes von 0,02 (= 2 % Jahresgeruchsstunden) wird davon ausgegangen,
dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Be-
lastung nicht relevant erhöht (Nr. 3.3 GIRL). Die Regelung markiert einen zu-
lässigen Bagatellvorbehalt. Wann eine geruchliche Einwirkung Bagatellcharak-
ter hat, ist eine außerrechtliche Fachfrage. Die Geruchsimmissionsrichtlinie be-
ruht auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen, auf deren
Grundlage einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren für die immissi-
onsschutzrechtliche Bewertung von Gerüchen sichergestellt werden sollen (Be-
schluss vom 14. November 2007 - BVerwG 7 B 45.07 - juris Rn. 2). Dass tech-
nische Regelwerke wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Ausdruck einer sach-
verständig gegründeten fachlichen Einschätzung sind und als Orientierungshilfe
bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen werden
dürfen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Be-
schluss vom 28. Juli 2010 - BVerwG 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt der Umstand, dass die nach
der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohngebiete geltende Schwelle von 10 %
Jahresgeruchsstunden nicht überschritten werden darf, nicht zu einem unzuläs-
sigen „Windhundrennen“. Das Oberverwaltungsgericht hat das Problem der
mehrfachen Anwendung des Irrelevanzkriteriums gesehen und hierzu in tat-
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sächlicher Hinsicht bindend festgestellt, dass alle Vorhaben (Betriebe und An-
lagen) zusammen die nach der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohngebiete
geltende Schwelle von 10 % auch bei Berücksichtigung der von der vorhande-
nen Tierärztlichen Hochschule ausgehenden Immissionen nicht überschreiten,
weil das Plangebiet nicht Raum für viele Vorhaben biete. Selbst wenn - bei un-
terstellter Unbestimmtheit des Zusatzpegels - ein einzelnes Vorhaben über 2 %
Geruchsstunden Zusatzbelastung emittieren dürfe, könne die Grenze von ma-
ximal 10 % im Planvollzug eingehalten werden. Wenn aber offensichtlich ist,
dass das Plangebiet aus tatsächlichen Gründen nur eine beschränkte Nutzung
ermöglicht, so dass sich die Frage einer möglichen Summation von vornherein
nicht stellt, durfte der Plangeber auch darauf verzichten, über die Regelung des
Zusatzpegels hinaus vorhabenbezogene Vorkehrungen gegen eine Überschrei-
tung des (zusätzlichen) Schutzstandards von 10 % Jahresgeruchsstunden zu
treffen.
2.3.2 Die Auffassung des Oberverwaltungsgericht, die Konfliktbewältigung in
Bezug auf Risiken durch Bioaerosole sei rechtsfehlerfrei gelungen, weil die An-
tragsgegnerin die Konfliktlösung in das Genehmigungsverfahren habe verlagern
dürfen und die textliche Festsetzung in § 1 Abs. 4 mit dem Ausschluss von Ar-
beiten der gentechnischen Sicherheitsstufe 4 eine zusätzliche Sicherheit biete,
ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zu-
rechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen
in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Das Gebot der
Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot und be-
sagt, dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Aus-
gleich gebracht werden müssen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung
im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei voraus-
schauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Kon-
fliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der
Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (Beschlüsse vom 14. Juli 1994
- BVerwG 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130 <131>, vom 8. November 2006
- BVerwG 4 BN 32.06 - juris Rn. 10, vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN
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53.09 - juris Rn. 5 und vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 - Buchholz
406.25 § 50 BImSchG Nr. 7 Rn. 27). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlage-
rung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist,
dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht
sachgerecht lösen lassen wird (Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 -
Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 26. März 2007 - BVerwG
4 BN 10.07 - juris Rn. 9). Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte,
die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der
Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben.
Dem Oberverwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass das Gentechnikrecht ge-
eignet ist, hinreichend Vorsorge gegen das von Bioaerosolen ausgehende Risi-
ko zu leisten. Eine genaue Beurteilung des Umfangs einer Freisetzung von
Krankheitserregern und des damit verbundenen Risikos für Anwohner durfte im
Planaufstellungsverfahren unterbleiben, weil das bei der Anlagenzulassung und
Genehmigung der Arbeiten zur Anwendung kommende Gentechnikrecht geeig-
net ist, die mit der Ausnutzung der Planfestsetzung verbundenen Risiken auf
ein rechtlich irrelevantes Minimum zu reduzieren.
Unter Bioaerosolen ist nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie
4250 „Bioaerosole und biologische Agenzien, Umweltmedizinische Bewertung
von Bioaerosol-Immissionen“ die Summe aller im Luftraum befindlichen An-
sammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hy-
phenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbe-
standteile und Stoffwechselprodukte (z.B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften
bzw. die diese beinhalten oder bilden. Den bisherigen Untersuchungen lassen
sich - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - zuverlässige Erkennt-
nisse darüber, bei welchen Entfernungen Schadstoffe aus Tierhaltungsbetrie-
ben größtenteils beeinträchtigend wirken könnten, nicht entnehmen. Medizi-
nisch begründete Immissionsgrenzwerte für Bioaerosole existieren nicht. Auch
in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 wird darauf hingewiesen, dass es bis
heute weder international noch auf nationaler Ebene gelungen sei, Dosis-
Wirkungs-Beziehungen für gesundheitsrelevante Bioaerosole zu erstellen oder
allgemeingültige auf die Wirkung am Menschen bezogene Schwellenwerte bzw.
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Grenzwerte abzuleiten (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. August
2011 - 12 LA 55/10 - RdL 2011, 262 - juris Rn. 10 und vom 14. Februar 2011
- 12 LA 8/09 - NVwZ-RR 2011, 397 - juris Rn. 11; OVG Münster, Beschlüsse
vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - juris Rn. 53 ff., vom 14. Januar 2010 - 8 B
1015/09 - UPR 2011, 33 und vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 - juris
Rn. 26; VGH München, Urteil vom 24. März 2011 - 22 B 10.2316 - NVwZ-RR
2011, 595 - juris Rn. 24).
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 GenTG setzt die Genehmigung zur Errichtung und
zum Betrieb einer gentechnischen Anlage voraus, dass gewährleistet ist, dass
für die erforderliche Sicherheitsstufe die nach dem Stand der Wissenschaft und
Technik notwendigen Einrichtungen vorhanden und Vorkehrungen getroffen
sind und deshalb schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeich-
neten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. Vor der Entscheidung über eine Ge-
nehmigung hat die zuständige Behörde über die zuständige Bundesoberbehör-
de gemäß § 10 Abs. 7 GenTG eine Stellungnahme der nach § 4 GenTG einge-
richteten Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) zur si-
cherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten
und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen einzuholen. Das
gilt jedenfalls für Arbeiten der hier zulässigen Sicherheitsstufe 3. Die Tätigkeit
der Kommission stattet die Genehmigungsbehörde mit dem wissenschaftlichen
und technischen Sachverstand aus, den sie benötigt, um (letzt-)verantwortlich
über die mit dem Genehmigungsantrag verbundenen Risiken zu entscheiden.
Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage
umfasst nur die in diesem Verfahren beantragten „erstmaligen“ Arbeiten (§ 8
Abs. 1 Satz 3 GenTG). Jede „weitere“ Arbeit bedarf der erneuten Zulassung
(Anmeldung oder Genehmigung) durch die zuständige Behörde (§ 9 GenTG).
Während eine erteilte Genehmigung punktuell und statisch den Rahmen be-
schreibt, innerhalb dessen die Errichtung und der Betrieb einer Anlage oder die
Durchführung einer Arbeit zulässig ist, sind die Grundpflichten nach § 6 GenTG
dynamisch ausgestaltet und bewirken, dass ein Betreiber sich an den aktuellen
wissenschaftlichen und technischen Standards auszurichten hat. So sind ge-
mäß § 6 Abs. 1 GenTG die Risikobewertung und die Sicherheitsmaßnahmen in
regelmäßigen Abständen zu überprüfen und wenn erforderlich zu überarbeiten,
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unter den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch
„unverzüglich“. Damit ist - wie auch das Oberverwaltungsgericht ausgeführt
hat - der Anschluss an neue sicherheitsrelevante Entwicklungen nach dem
Stand der Wissenschaft gewährleistet.
Welche Maßnahmen bei der Anlagenzulassung und Genehmigung der Arbeiten
mit Tierimpfstoffen, für die - wie das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen dar-
gelegt hat - das Gentechnikrecht ohne Schutzlücke gilt, getroffen werden müs-
sen, bestimmt sich nach der wertenden Zuordnung zu den Sicherheitsstufen
i.S.d. § 7 Abs. 1 GenTG. Danach werden gentechnische Arbeiten entsprechend
ihrem Gefährdungspotential in vier Sicherheitsstufen eingeordnet. Die im Ge-
nehmigungsverfahren bedeutsamen Sicherheitsstufen 2 bis 4 sind je nach dem
Grad des sie kennzeichnenden Risikos („gering“ - „mäßig“ - „hoch“) mit unter-
schiedlich strengen Anforderungen an das „geschlossene System“, d.h. an den
Abschluss der Anlage gegenüber ihrer Umgebung, verbunden (Beschluss vom
15. April 1999 - BVerwG 7 B 278.98 - Buchholz 419.01 § 8 GenTG Nr. 1 - juris
Rn. 4). Ziel der hieran anknüpfenden Sicherheitsmaßnahmen ist es, dass das
Risiko der Arbeiten „gleichsam neutralisiert“ wird, so dass eine ins Gewicht fal-
lende Gefährdung der Umwelt auszuschließen ist (Amtl. Begründung zu § 7
GenTSV, zitiert nach: Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, GenTR/BioMedR, Bd. II,
Stand März 2012, GenTSV § 7 Rn. 3). § 11 Abs. 1 Nr. 3 GenTG bestimmt unter
anderem, dass die sich aus der Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV -
ergebenden Pflichten für die Durchführung der vorgesehenen gentechnischen
Arbeiten erfüllt werden. Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung enthält in An-
hang V spezielle Sicherheitsmaßnahmen für Tierhaltungsräume, für die gemäß
§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 9 GenTSV ergänzend die allgemein für Laborarbeiten gel-
tenden Vorgaben in Anhang III gelten. Sofern mit pathogenen Organismen ge-
arbeitet wird, für die eine Übertragung durch die Luft nicht ausgeschlossen wer-
den kann, müssen bei Arbeiten in Tierhaltungsräumen nach Sicherheitsstufe 3
gemäß Anhang V Ziffer III Nr. 1 Buchst. f) ständiger, durch Alarmgeber kontrol-
lierbarer Unterdruck und Hochleistungsschwebstofffilter (HEPA-Filter = High
Efficiency Particulate Airfilter) zur Filtration der Abluft vorhanden sein. Diese
Vorgabe findet sich auch in Anhang III Teil A. unter Ziffer III Nr. 11.
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Nach den für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden tatsächlichen
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass bei
Einsatz des nach Anhang V und III für Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 vorge-
schriebenen Unterdrucks und der Filtertechnik der Anteil der Krankheitserreger,
die luftgetragen austreten können, extrem niedrig ist und zu deutlich über
99,99 % von den Filtern erfasst wird. HEPA-Filter seien gerade in dem
(Nano-)Bereich, in dem die Krankheitserreger auch nach den Darlegungen des
von den Antragstellern aufgebotenen Gutachters größentechnisch angesiedelt
seien, in extrem hohem Maße effizient. Sie seien nach den Darlegungen des in
der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen mittlerweile jahr-
zehntelang erprobt; es sei sogar gelungen, gerade im Hinblick auf Partikel im
Nanobereich ihre Effizienz nicht nur, wie bis dahin, durch Modellberechnungen,
sondern durch Empirie nachzuweisen.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Antragsteller ist
unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht durfte den hilfsweise gestellten Be-
weisantrag Nr. 4 mit der Begründung ablehnen, er ziele nicht auf eine Tatsa-
chenfrage, sondern auf die Rechtslage. Die Formulierung des Antrags lässt mit
Blick auf die Hilfsbeweisanträge Nr. 1 bis 3 nicht erkennen, dass er auf Klärung
einer der Sachverhaltsaufklärung zugänglichen Frage der Technik gerichtet
war. Selbst wenn unterstellt würde, der Antrag habe - wie die Antragsteller mit
der Revision geltend machen - der Klärung einer entscheidungserheblichen
Tatsache gedient, zeigen die Antragsteller nicht auf, dass das Oberverwal-
tungsgericht Anlass gehabt hätte, weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben.
Einwände gegen die fachliche Qualifikation bzw. das methodische Vorgehen
des in der mündlichen Verhandlung gehörten Gutachters, auf den sich das
Oberverwaltungsgericht - unter Auseinandersetzung mit den Darlegungen des
von den Antragstellern aufgebotenen Gutachters - stützt und dessen Ausfüh-
rung das Gericht als „überzeugend“ gewertet hat, haben die Antragsteller nicht
vorgetragen. Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten aus, um das Gericht in
die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig zu
beurteilen, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens
weder notwendig noch veranlasst.
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Mit dem dargelegten Regelungssystem des Gentechnikrechts wird der Gesetz-
geber den Anforderungen an die staatlichen Schutzpflichten gerecht. Zwar er-
fasst Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auch mögliche Schäden,
die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wis-
sensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint
werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht
oder ein Besorgnispotential besteht (Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG
7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329). Bei der Erfüllung staatlicher Schutzpflichten
kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiterer Ein-
schätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa
konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitenden Schutzpflichten des Gesetzgebers ste-
hen solchen Vorschriften grundsätzlich nicht entgegen, die insoweit ein Restri-
siko in Kauf nehmen, als sie Genehmigungen auch dann zulassen, wenn sich
nicht völlig ausschließen lässt, dass künftig durch das Gebrauchmachen von
der Genehmigung ein Schaden auftreten wird. Vom Gesetzgeber im Hinblick
auf seine Schutzpflicht eine Regelung zu fordern, die mit absoluter Sicherheit
Gefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und
ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, hieße die Grenzen menschli-
chen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede staatliche Zulas-
sung der Nutzung von Technik verbannen. Maßstab ist insoweit die Abschät-
zung des Risikos anhand praktischer Vernunft (BVerfG, Beschluss vom
12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 - BVerfGK 14, 402 <407 f.>). Ungewiss-
heiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft haben ihre Ursache in den
Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens und sind als unentrinnbare
und insofern sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen (BVerfG, Urteil
vom 12. November 2008 a.a.O.). Die Schutzpflicht des Gesetzgebers endet
regelmäßig dort, wo ein nach Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorga-
ben verbleibendes Restrisiko praktisch nicht mehr quantifizierbar ist.
2.3.3 Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin ha-
be der Nähe zur Tierärztlichen Hochschule ein höheres Gewicht als dem Gebot
der räumlichen Trennung gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG beigemessen und
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auf eine vertiefte Prüfung von Standortalternativen verzichten dürfen, ist bun-
desrechtlich nicht zu beanstanden.
Dass die Antragsgegnerin zur Konfliktbewältigung auf das Gentechnikrecht ver-
weisen durfte, entbindet nicht von einer Beachtung des Trennungsgrundsatzes
gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG im Rahmen der bauleitplanerischen Abwä-
gung. Nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört,
die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuord-
nen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwie-
gend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Ge-
fahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine
Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den
Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zu-
ordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit
wie möglich vermieden werden (Beschluss vom 22. Juni 2006 - BVerwG 4 BN
17.06 - BImSchG-Rspr § 50 Nr. 40). Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist des-
halb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen,
die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfol-
genden Verfahren beherrschbar sind.
Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt jedoch kein
zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen
der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht über-
wunden werden (Urteile vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 71.07 - juris Rn. 44,
vom 25. Mai 2011 - BVerwG 9 A 15.10 - juris Rn. 21 und vom 28. Januar 1999
- BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253>). Der Rechtsprechung zu § 50
BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutz-
rechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch
entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend“ geboten ist. Ob sich
eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher
Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer
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Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (Urteil vom 16. März 2006
- BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 164). Vom Trennungsgrund-
satz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn si-
chergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur
unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche
Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine plane-
rische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen.
Gemessen hieran durfte die Antragsgegnerin der Nähe zur Tierärztlichen Hoch-
schule und den damit verbundenen wissenschaftlichen und ökonomischen Sy-
nergieeffekten bei ihrer Abwägung ein hohes Gewicht und der Alternativenfrage
ein vergleichsweise geringeres Gewicht beimessen. Entgegen der Auffassung
der Antragsteller beruht die Gewichtung nicht lediglich auf vorgeschobenen
Nützlichkeitserwägungen. Wissenschaftlicher Austausch beschränkt sich nicht
auf Kommunikation mit modernen technischen Mitteln, sondern setzt insbeson-
dere dann, wenn Laborarbeiten Gegenstand der Forschung sind, auch einen
persönlichen Austausch voraus. Dass die Nähe zur Tierärztlichen Hochschule
den wissenschaftlichen Austausch fördert, belegt auch der - im Zusammenhang
mit der Gefahrenprognose angeführte - Hinweis des Gutachters, dass For-
schungsinstitute dieser Art anderenorts verbreitet auf den Universitätsgeländen
(Campus) angesiedelt würden. Der besondere Vorteil des vorhandenen Stand-
orts gewinnt auch deswegen an Gewicht, weil sich das Restrisiko der geplanten
Anlage - wie dargelegt - auf ein allgemeines Besorgnispotential reduziert. Das
gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Plangeber durch textliche Festsetzun-
gen ausgeschlossen hat, dass im Plangebiet mit den für Menschen gefährlichen
Erregern der gentechnischen Sicherheitsstufe 4 gearbeitet wird. Vor diesem
Hintergrund durfte die Antragsgegnerin die Nähe zur Tierärztlichen Hochschule
für so hochwertig halten, dass dieser Belang für sie gewichtiger war als denkba-
re Unterschiede im Maß der Beeinträchtigungen Dritter unterhalb der Gefahren-
schwelle an den unterschiedlichen Standorten. Es besteht auch keine Schutzlü-
cke. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die auf die je-
weilige Sicherheitsstufe bezogenen Sicherheitsmaßnahmen nach § 2 Abs. 2
Satz 2 GenTSV Anforderungen für den Regelfall darstellen und nach Satz 3 im
Hinblick auf etwaige sicherheitsrelevante Besonderheiten der vorgesehenen
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Arbeiten sowohl nach unten als auch nach oben veränderbar sind. Sicherheits-
relevant ist gerade auch die räumliche Lage einer Anlage, in der Arbeiten i.S.d.
§ 2 Abs. 1 GenTG vorgenommen werden. Durfte der Plangeber unter Verweis
auf die Leistungsfähigkeit des Gentechnikrechts in zulässiger Weise den
Standort einer solchen Anlage in räumlicher Nähe zu geschützter Wohnnutzung
planen, dann hat die zuständige Behörde diesen Umstand gerade auch bei
Entscheidungen über Abweichungen vom Regelfall zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
Petz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 47
Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 40 000 € - je Antragsteller auf 20 000 € -
festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
Petz
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Bauplanungsrecht
Fachpresse:
ja
Gentechnikrecht
Rechtsquellen:
BauGB
§ 1 Abs. 7; § 3 Abs. 1; § 3 Abs. 2
BImSchG
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
GenTG
§ 6 Abs. 1; § 7 Abs. 1; § 11
GenTSV
§ 9; Anhang V
Stichworte:
Bebauungsplan; Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“; Tierimpfstofffor-
schung; frühzeitige Bürgerbeteiligung; Öffentlichkeitsbeteiligung; Angebotsbe-
bauungsplan; Abwägung; schädliche Umwelteinwirkungen; Geruchsimmis-
sionszusatzpegel; Konfliktbewältigung; Konflikttransfer; Bioaerosole; Gentech-
nikrecht; Sicherheitsstufe; Sicherheitsmaßnahmen; Hochleistungsschwebstoff-
filter (HEPA-Filter); Schutzpflicht; Restrisiko; Trennungsgrundsatz; Abwägungs-
direktive.
Leitsatz:
Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind Ausnahmen
zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung
im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall
städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtferti-
gen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu las-
sen.
Urteil des 4. Senats vom 19. April 2012 - BVerwG 4 CN 3.11
I. OVG Lüneburg vom 12.01.2011 - Az.: OVG 1 KN 28/10 -