Urteil des BVerwG vom 29.04.2010

Raumordnung, Bebauungsplan, Gemeinde, Niedersachsen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 CN 3.08
OVG 1 D 147/07
Verkündet
am 29. April 2010
Rüger
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
für Recht erkannt:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen
vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
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Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfah-
rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-
geladenen.
G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin, eine niedersächsische Gemeinde, wendet sich gegen den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 38 für den Bau eines Einrichtungshauses
und SB-Möbelmarktes in Bremen-Osterholz. Sie ist nach dem Landes-
Raumordnungsprogramm Niedersachsen als Mittelzentrum ausgewiesen. Die
Antragsgegnerin, die Stadtgemeinde Bremen, ist eine von zwei Gemeinden des
Landes Bremen.
Das etwa 11 ha große Plangebiet grenzt an seiner Ostseite an das Gemeinde-
gebiet der Antragstellerin. Es ist etwa 8 km von der Innenstadt der Antragstelle-
rin und etwa 10 km von der Bremer Innenstadt entfernt. Westlich des Plange-
biets liegt das Einkaufszentrum „Weserpark“. Der bisher geltende Bebauungs-
plan sah für das Plangebiet u.a. ein Sondergebiet „Radio Bremen“ vor. Nach-
dem Radio Bremen in die Innenstadt umzog, erwarb die Beigeladene die frei
gewordenen Flächen und beantragte die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans sowie parallel die Änderung des Flächennutzungsplans. Der
Bebauungsplan sieht für den größten Teil des Plangebiets ein Sondergebiet
„Einzelhandel SO (EH)“ vor, das der Errichtung eines Einrichtungshauses und
eines SB-Möbelmarktes mit einer Bruttogeschossfläche von insgesamt bis zu
90 000 m² und einer Verkaufsfläche von bis zu 45 000 m² dient. Der Beigela-
denen ist zwischenzeitlich eine Baugenehmigung für die Errichtung des Vorha-
bens erteilt worden.
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Im Rahmen der Anhörung nahmen die Antragstellerin und der Kommunalver-
bund als Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Bebauungsplans Stel-
lung. Mit der Kritik der Antragstellerin an dem von der Antragsgegnerin zugrun-
de gelegten Gutachten J. & K. vom März 2006 sowie dem vom Kommunalver-
band in Auftrag gegebenen Gutachten S. befasste sich die Deputation für Bau
und Verkehr und empfahl, den Bebauungsplan wie auch die Änderung des Flä-
chennutzungsplans in Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen zu be-
schließen. Der Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan wurde
ebenso wie die 78. Änderung des Flächennutzungsplanes am 23. Januar 2007
von der Stadtbürgerschaft beschlossen und am 19. Februar 2007 bekannt ge-
macht.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2007 hat das Oberverwaltungsgericht den Normen-
kontrollantrag der Antragstellerin abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesent-
lichen ausgeführt:
Dem Bebauungsplan fehle es nicht an der Planrechtfertigung. Die Antragsgeg-
nerin habe die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung seien, in den we-
sentlichen Punkten zutreffend ermittelt und bewertet. Das Gutachten J. & K.
habe zu Recht nur Umverteilungen zu Lasten der Innenstadt der Antragstellerin
berücksichtigt; nur die Innenstadt der Antragstellerin erfülle die Voraussetzun-
gen eines zentralen Versorgungsbereichs. Das Gutachten habe sich auch dar-
auf beschränken dürfen, nur die Effekte auf den vorhandenen Einzelhandel in
der Innenstadt der Antragstellerin zu berücksichtigen. Das vom Kommunalver-
bund vorgelegte Gutachten S. habe die Antragsgegnerin nicht zu detaillierten
Erhebungen über mögliche Umsatzverteilungen veranlassen müssen. Die
Prognose dieses Gutachtens beziehe sich nicht auf die Innenstadt der Antrag-
stellerin. Die Abwägung sei nicht zu beanstanden; die Antragsgegnerin habe die
Auswirkungen ihrer Planung auf die städtebaulichen Belange der Antragstellerin
bei der Abwägung hinreichend gewürdigt.
Der Bebauungsplan sei auch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem im Pa-
rallelverfahren geänderten Flächennutzungsplan entwickelt worden. Der Flä-
chennutzungsplan in der Fassung der 78. Änderung sei nicht wegen Verstoßes
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gegen Raumordnungsrecht unwirksam. In Bremen gebe es kein Landesraum-
ordnungsrecht, gegen das der Flächennutzungsplan verstoßen könnte. Das
Landes-Raumordnungs-programm aus dem Jahre 1981 sei nach der Entschei-
dung des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 22. August 1983 nicht verbind-
lich; in der Folgezeit sei ein neues Landes-Raumordnungsprogramm nicht auf-
gestellt worden. Der Flächennutzungsplan erfülle auch nicht die Funktion eines
Raumordnungsplans gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG. Soweit eine Äußerung im
Urteil vom 10. Dezember 2001 in dieser Richtung verstanden worden sein soll-
te, werde daran nicht festgehalten. Der aus dem Jahre 1983 stammende Flä-
chennutzungsplan habe in seiner ursprünglichen Fassung keine eigenen raum-
ordnerischen Regelungen enthalten, sondern sich darauf beschränkt, solche an
anderer Stelle getroffenen Regelungen im Zuge der vorbereitenden Bauleitpla-
nung bodenrechtlich zu konkretisieren. Auch in der Folgezeit sei der Flächen-
nutzungsplan nicht um raumordnungsrechtliche Ziele angereichert worden. Un-
abhängig davon könne ein Flächennutzungsplan nur dann die Funktion eines
Raumordnungsprogramms nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG übernehmen, wenn er
auch inhaltlich die Anforderungen an einen Raumordnungsplan erfülle. Dass
der Flächennutzungsplan nicht die Funktion eines Raumordnungsplans nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 ROG übernehme, habe nicht die Unwirksamkeit des Flä-
chennutzungsplans zur Folge. Die Funktion des Flächennutzungsplans als vor-
bereitender Bauleitplan werde durch das Fehlen eines Raumordnungsplans
nicht berührt. Der Flächennutzungsplan müsse sich aber, wenn landesrechtli-
che Vorgaben zur Raumordnung und Landesplanung nicht bestünden, an den
Vorgaben des Bundesraumordnungsrechts messen lassen, soweit diese unmit-
telbar gelten würden. Bei raumbedeutsamen Planungen seien die Grundsätze
und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksich-
tigen. Zu diesen Grundsätzen gehöre auch das System der zentralörtlichen
Gliederung nach § 2 Abs. 2 ROG. Diese Grundsätze habe die Antragsgegnerin
bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Die Antragsgegnerin sei nicht
aus Rechtsgründen gehalten gewesen, den Grundsätzen in der Weise Rech-
nung zu tragen, dass aus ihnen zwingend verbindliche Ziele der Raumordnung
in Gestalt eines Kongruenzgebots, eines Beeinträchtigungsverbots und eines
Integrationsgebots mit einem Inhalt abzuleiten gewesen wären, die dem Vorha-
ben entgegengestanden hätten. Sie habe auch nicht ausdrücklich darlegen
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müssen, warum sie solche Ziele nicht für sachlich geboten erachte, obwohl sie
für das niedersächsische Umland und in vielen anderen Ländern gälten. Der
materiellen Abstimmungspflicht sei dadurch Genüge getan, dass die Antrags-
gegnerin die konkreten Auswirkungen ihrer Planung auf die raumordnungs-
rechtlichen Belange der Antragstellerin und der anderen betroffenen Gebiets-
körperschaften in ihre Erwägungen einbezogen und fehlerfrei ermittelt, bewertet
und gewichtet habe. Ein Verstoß gegen die Abstimmungspflicht ergebe sich
nicht daraus, dass zwar die Antragstellerin bei der Änderung des Flächennut-
zungsplans beteiligt worden, die Änderung aber nicht mit dem Land Nieder-
sachsen abgestimmt worden sei. § 8 Abs. 2 ROG sei schon deshalb nicht un-
mittelbar anwendbar, weil der Flächennutzungsplan nicht die Funktion eines
Raumordnungsplans habe. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift
auf die Änderung des Flächennutzungsplans sei kein Grund ersichtlich, denn
Planungen des Landes Niedersachsen würden durch die Änderung nicht be-
rührt.
II
Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts steht mit Bundesrecht im Einklang. In Übereinstimmung mit Bun-
desrecht hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan 38 mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
1. Der angefochtene Bebauungsplan ist nicht wegen eines Verstoßes gegen
das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) und das Abwä-
gungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) unwirksam.
1.1 Zu den Belangen, die gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln und in die Ab-
wägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen waren, gehören die städtebau-
lich relevanten Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf zentrale Versor-
gungsbereiche. Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Gutachten
J. & K., das eine Prognose der Umverteilung der Kaufkraftströme enthält, hat
das Oberverwaltungsgericht methodisch nicht beanstandet und als geeignete
Grundlage zur Ermittlung der möglichen negativen städtebaulichen Auswirkun-
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gen angesehen. Dass sich das Gutachten J. & K. darauf beschränkt, die Um-
verteilung der Kaufkraftströme zu Lasten der Innenstadt der Antragstellerin
prognostisch zu ermitteln, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach
den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bestanden keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Auswirkungen der Planung auf außerhalb der
Innenstadt der Antragstellerin gelegene Betriebe städtebaulich relevant sein
könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass nur die Innenstadt
der Antragstellerin einen zentralen Versorgungsbereich darstelle (UA S. 23). Es
sei auch nichts dafür ersichtlich, dass Einzelhandelsbetriebe außerhalb der In-
nenstadt für die Erfüllung von deren mittelzentraler Funktion von Bedeutung
sein könnten. Einem innenstadtnahen Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von
2 050 m², auf das die Antragstellerin abhebt, hat das Oberverwaltungsgericht
insoweit keine Bedeutung beigemessen. Auswirkungen auf die verbraucherna-
he Versorgung wurden auch von der Antragstellerin nicht befürchtet.
Der Verwertbarkeit des Gutachten J. & K. stand nicht entgegen, dass nur die
Effekte auf den vorhandenen Einzelhandel in der Innenstadt untersucht worden
sind. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts, künftige Ansiedlungen
könnten schon deswegen jedenfalls nicht von der Prognose der Umsatzumver-
teilung erfasst werden, weil es keine konkret geplanten Vorhaben gebe, die
nach Sortiment und Größe bestimmbar wären, ist nicht zu beanstanden. Ent-
gegen der Auffassung der Antragstellerin sind ihre Bemühungen um eine künf-
tige Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe nicht unberücksichtigt geblie-
ben. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin
bei der Abwägungsentscheidung nicht nur nach schädlichen Auswirkungen des
Vorhabens auf die Innenstadt gefragt, sondern auch die Befürchtung der An-
tragstellerin gewürdigt, durch das Vorhaben werde die künftige Ansiedlung von
Einzelhandelsbetrieben, um die sich die Antragstellerin mit Blick auf ihre Auf-
gabe als Mittelzentrum bemühe, erschwert, wenn nicht verhindert.
Die von der Antragstellerin zur Ermittlung der abwägungsbeachtlichen Belange,
insbesondere zur Geeignetheit des Gutachten J. & K. erhobenen Verfahrens-
rügen haben keinen Erfolg. Der Einwand der Antragstellerin, das Oberverwal-
tungsgericht habe das Gutachten J. & K. nicht verwerten dürfen, weil der zent-
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rale Versorgungsbereich als wesentliche Ausgangsgröße nicht ermittelt und
definiert worden sei und damit die sachliche Grundlage für die gutachterliche
Prognose fehle, ist unbegründet. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass sich der
räumliche Zuschnitt des im Gutachten markierten „Zentrums“ nicht mit der In-
nenstadt deckt. Das Oberverwaltungsgericht verwendet beide Begriffe; der
Begriff „Innenstadt“ stellt nur eine andere sprachliche Umschreibung zur Veran-
schaulichung des räumlichen Zuschnitts und der Lage des „Zentrums“ dar.
Dass Unklarheit über den räumlichen Zuschnitt der Innenstadt bestünde, be-
hauptet auch die Antragstellerin nicht. Von daher geht auch der Vorwurf der
Gutachtens J. & K. angreift, zeigt sie keine Mängel des Gutachtens, insbeson-
dere keine „rechnerische Fehlervarianz“ auf. Dass es auch andere Berech-
nungsmethoden geben mag, führt nicht auf die behauptete Ungeeignetheit des
Gutachtens und belegt insbesondere nicht den behaupteten Denkfehler. Das
Oberverwaltungsgericht hat die dem Gutachten J. & K. zugrunde liegende Me-
thode überprüft und festgestellt, dass das Gutachten auf einer methodisch an-
erkannten Vorgehensweise beruht. Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht
festgestellt hat, bot auch das vom Kommunalverband vorgelegte Gutachten S.
keinen Anlass zu detaillierten Erhebungen über das verwertete Gutachten
J. & K. hinaus, weil sich das Gutachten S. auf das gesamte Stadtgebiet bezieht,
mithin mit dem Gutachten J. & K. nicht vergleichbar ist. Der von der An-
tragstellerin in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen Denkgesetze
beruht ebenfalls nur auf der Behauptung, es gebe nur eine einzige korrekte Me-
thode zur Ermittlung von Umsatzumverteilungen. Das gilt auch für die mit dem
Hinweis auf die Gutachten F. und L. begründete Verfahrensrüge. Das Ober-
verwaltungsgericht hat beide Gutachten gewürdigt und festgestellt, dass da-
durch die Datenbasis, auf die sich das Gutachten J. & K. gestützt hat, nicht
substantiiert in Zweifel gezogen werde. Schließlich ist auch die Rüge, das Gut-
achten J. & K. beruhe auf unrichtigen Zahlenangaben, unbegründet. Das Ober-
verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass nach dem eigenen Vortrag der
Antragstellerin von der Umsatzumverteilung nur ein Bettenhaus im Zentrum und
ein innenstadtnahes Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 2 050 m² be-
troffen seien, und ist unter Bezugnahme auf das Gutachten S. davon ausge-
gangen, dass eine befürchtete Aufgabe allein dieser beiden Geschäfte keine
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Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs
der Antragstellerin habe. Dass sich der Fehler auf das Gutachten insgesamt
ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen und behauptet auch die Antrag-
stellerin nicht.
1.2 Die Abwägungsgrundsätze, die das Oberverwaltungsgericht aus § 1 Abs. 7
und § 2 Abs. 2 BauGB abgeleitet und der Überprüfung der Abwägung zugrunde
gelegt hat, entsprechen der Rechtsprechung des Senats. Da auf der Grundlage
des Gutachtens J. & K. schädliche Auswirkungen des Vorhabens auf die In-
nenstadt der Antragstellerin nicht festgestellt worden sind, fehlt es insoweit an
einer bei der Abwägung zu gewichtenden Gefährdungslage.
Die gegen die Würdigung des Gutachtens J. & K. erhobenen Verfahrensrügen
bleiben erfolglos. Die Rüge, die Folgerung des Oberverwaltungsgericht, dass
keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten seien, sei denkfehlerhaft, weil im
Gutachten J. & K. von einer Nachweisschwelle ausgegangen werde, die bei
einer Umsatzverteilung von bis zu 0,1 Mio. € liege, berücksichtigt nicht, dass
das Oberverwaltungsgericht wie auch das Gutachten J. & K. einen festen
Schwellenwert für die Schädlichkeit der Umsatzumverteilungen nicht zugrunde
gelegt haben. Prozentual ermittelte Umsatzverteilungssätze lassen nicht ledig-
lich einen einzigen „logischen“ Schluss zu. Das Oberverwaltungsgericht stützt
sich auch nicht allein darauf, dass die Umsatzverteilung bei den in Frage ste-
henden Sortimenten (Möbel/Betten) unterhalb einer Nachweisgrenze von
100 000 € liege, sondern berücksichtigt - wie bereits ausgeführt -, dass von die-
ser Umsatzumverteilung nur zwei Geschäfte betroffen seien und stellt zu den
Randsortimenten fest, dass für diese Sortimente Einzelhandelsflächen in der In-
nenstadt nur in einer Größenordnung von ca. 625 m² vorhanden seien. Mit dem
Vorwurf der mangelnden Sachkunde greift die Antragstellerin nur die Ein-
schätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass die beiden Geschäfte keine be-
sonderen „Leitsortimente“ zum Gegenstand haben, an, weil sie meint, die Ge-
schäfte seien „Kristallisationspunkte“. Welche Geschäfte besondere Bedeutung
für die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs haben, insbe-
sondere ob einem Einzelhandelsbetrieb eine besondere Anziehungskraft
(„Magnetfunktion“) für einen zentralen Versorgungsbereich zukommt und damit
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unentbehrlich für die Funktionsfähigkeit des Bereichs erscheint, bestimmt sich
nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und obliegt der Beurteilung des
Tatsachengerichts. Fundierte Anhaltspunkte, dass die Innenstadt ihren Versor-
gungsauftrag bei Wegfall der genannten Geschäfte nicht mehr erfüllen könne,
hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt.
1.3 Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die An-
tragsgegnerin rechtlich nicht gehalten war, Bemühungen der Antragstellerin um
eine Stärkung von deren Funktion als Mittelzentrum Vorrang vor der Ver-
besserung ihrer eigenen Funktion als Oberzentrum einzuräumen.
In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht zugrunde
gelegt, dass sich die Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf ihre
raumordnerische Funktion als Mittelzentrum berufen kann. Das Oberverwal-
tungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei nicht zu verkennen, dass die Antrag-
stellerin auf eine Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe angewiesen sei,
um ihre Funktion als Mittelzentrum wahrzunehmen, weil sie gegenwärtig nur
eine Gesamtzentralitätsziffer von 77 habe. Das habe die Antragsgegnerin ge-
sehen und bei der Abwägung auch die Befürchtungen der Antragstellerin im
Hinblick auf ihre künftigen Entwicklungschancen gewürdigt. Nach den tatsächli-
chen, für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts weist jedoch auch die Antragsgegnerin Zentralitätsde-
fizite auf. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dabei nicht darauf gestützt, dass
das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen bestimmt, dass die ober-
zentrale Funktion der Antragsgegnerin zu beachten sei, sondern hat ausdrück-
lich betont, dass sich dieses Landes-Raumordnungsprogramm nur auf das
Land Niedersachsen beziehe (UA S. 37). Maßgeblich war nach Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts vielmehr, welche Zentralitätsfunktion die Antragsgeg-
nerin tatsächlich wahrnimmt und ob - geleitet von den tatsächlichen Annahmen,
die der gängigen raumordnungsrechtlichen Kategorisierung zugrunde liegen -
ein städtebauliches Defizit besteht, das durch das geplante Vorhaben ausgegli-
chen werden soll. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Abwägungs-
erheblich kann die oberzentrale Funktion der planenden Gemeinde nicht nur
sein, wenn ihr diese Funktion durch ein Ziel der Raumordnung zugewiesen
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wurde. Auch die tatsächliche Wahrnehmung einer oberzentralen Funktion kann
eine Planung rechtfertigen.
Maßgeblich für die Abwägungsentscheidung ist das
städtebauliche Ziel, das eine Gemeinde mit ihrer Planung verfolgt. Entschei-
dend ist, ob im Hinblick auf die besondere städtebauliche Situation der Ge-
meinde ein Defizit besteht, das durch das geplante Vorhaben ausgeglichen
werden soll. Auf die im Raumordnungsrecht gebräuchlichen Zentralitätskennzif-
fern hat das Oberverwaltungsgericht lediglich als Orientierungshilfe bei der Ge-
wichtung des Zentralitätsdefizits zurückgegriffen. Auch das ist nicht zu bean-
standen.
Dass sich die den Zentralitätskennziffern zugrunde liegenden Annah-
men als ungeeignet erweisen könnten und die städtebauliche Situation der An-
tragsgegnerin als Großstadt mit oberzentraler Funktion in tatsächlicher Hinsicht
unzutreffend erfasst worden wäre, ist nicht zu erkennen. Der Einwand der An-
tragstellerin, das Warenangebot des Vorhabens gehöre nicht zum Aufgaben-
bereich eines Oberzentrums, sondern sei den mittelzentralen Funktionen eines
Ortes zuzurechnen, beruht auf einer unzutreffenden raumordnungsrechtlichen
Betrachtungsweise. Ungeachtet der Frage, ob sich das Warenangebot des
Vorhabens überhaupt insgesamt einem „höheren“ oder „gehobenen“ Bedarf
zurechnen ließe, sind Orte, denen nach den tatsächlichen Gegebenheiten
höheren Bedarfs beschränkt. Die dort wohnende Bevölkerung muss nicht nur
boten für den gehobenen Bedarf und dem wohnortnahen, allgemeinen täglichen
Grundbedarf versorgt werden. Entsprechend ist auch ein Mittelzentrum nicht
beschränkt auf Angebote des gehobenen Bedarfs, sondern dient ebenso der
Grundversorgung. Im Übrigen wird auch im Fall entsprechender raumord-
nungsrechtlicher Festlegungen des Zentrale-Orte-Prinzips - wie beispielsweise
das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen belegt - lediglich ein Aus-
schluss zu Lasten der hierarchisch nachgeordneten Zentren formuliert.
Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen bleiben ebenfalls erfolglos. Die Rü-
ge, das angefochtene Urteil leide an einem Begründungsmangel gemäß § 138
Nr. 6 VwGO, ist unbegründet. Wie auch das Oberverwaltungsgericht in seinem
Beschluss vom 29. Januar 2008, mit dem es den Antrag der Antragstellerin auf
Tatbestandsberichtigung abgelehnt hat, dargelegt hat, bedurfte es zur rechtli-
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chen Würdigung keiner ins Einzelne gehenden Beschreibung der bisherigen
und künftigen Ansiedlungsbemühungen der Antragstellerin. Ebenso erfolglos
bleibt die Rüge der Aktenwidrigkeit. Das Gutachten J. & K. nennt zwar bezogen
auf alle angeführten Warengruppen die Zentralitätskennziffer 102. Im Tatbe-
stand des angefochtenen Urteils wird aber die im Bebauungsplanverfahren
zugrunde gelegte Zentralitätskennziffer 84 genannt (UA S. 4), was sich deckt
mit der im Gutachten J. & K. genannten Zentralitätskennziffer für die Waren-
gruppe „Möbel“. Der von der Antragstellerin behauptete Widerspruch ist damit
jedenfalls nicht offensichtlich; der Sachzusammenhang legt es vielmehr nahe,
dass das Oberverwaltungsgericht mit dem Hinweis, die Gesamtzentralität liege
bei „84“, lediglich auf Defizite in diesem Sortiment abhebt.
1.4 In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht aus
dem Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustim-
men (§ 2 Abs. 2 BauGB), abgeleitet, dass auch dann, wenn die Antragsgegne-
rin nicht gehalten gewesen sei, von der Verwirklichung eines Vorhabens insge-
samt Abstand zu nehmen, sie gleichwohl bei der Planung des Vorhabens auf
die Interessen der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen habe. Hinsichtlich der
Größe des Vorhabens hat es keinen Verstoß gegen das allgemeine Rücksicht-
nahmegebot gesehen, weil städtebauliche Belange der Antragstellerin eine Re-
duzierung der Verkaufsflächen ungeachtet der Empfehlung des Kommunalver-
bunds im Rahmen des IMAGE-Verfahrens nicht zwingend geboten hätten. Zur
Lage des Vorhabens an der Stadtgrenze zur Antragstellerin hat das Oberver-
waltungsgericht ausgeführt, dass für die Ansiedlung gerade an dieser Stelle
besondere städtebauliche Gründe bestünden und Alternativstandorte, die eine
ähnliche Standortgunst, insbesondere unter verkehrlichen Aspekten, aufweisen
würden, im beabsichtigten Realisierungszeitraum nicht zur Verfügung stünden.
Diese auf bindenden Tatsachenfeststellungen beruhenden Erwägungen lassen
Rechtsanwendungsfehler nicht erkennen.
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2
Satz 1 BauGB). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA
S. 33) ist er aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung der 78. Änderung
entwickelt worden. Bebauungspläne können grundsätzlich nur aus einem wirk-
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samen Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan in
der Fassung der 78. Änderung ist - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht
angenommen hat - nicht wegen eines Verstoßes gegen Raumordnungsrecht
unwirksam.
Landesraumordnungsrecht, gegen das der Flächennutzungsplan verstoßen
könnte, besteht nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht,
weil es in Bremen weder ein Gesetz, das eine Rechtsgrundlage für die Landes-
planung enthält, noch ein verbindliches Landes-Raumordnungsprogramm i.S.d.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 ROG gibt, da das Landes-Raumordnungsprogramm 1981
nach der Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 22. August
1983 - St 1/82 - (BremStGHE 4, 57) rechtlich nicht verbindlich ist. Nach Auffas-
sung des Oberverwaltungsgerichts erfüllt auch der Flächennutzungsplan weder
in seiner Ursprungsfassung noch in der Fassung der 78. Änderung die Funktion
eines Raumordnungsplans nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998, gleichwohl sei er
deswegen nicht unwirksam.
Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Wirksamkeit des Flächennut-
zungsplans in seiner Funktion als vorbereitender Bauleitplan nach § 5 Abs. 1
Satz 1 BauGB werde nicht durch das Fehlen eines Raumordnungsplans nach
dem Raumordnungsgesetz berührt, steht in Übereinstimmung mit Bundesrecht.
Der Flächennutzungsplan einer Gemeinde wird durch das Fehlen oder die Un-
wirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirk-
sam. Bei der bauleitplanerischen Abwägung müssen aber die Grundsätze und
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden; die Planung
muss mit den betroffenen übergemeindlichen Planungen des Nachbarlandes
abgestimmt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt.
2.1 Maßgebend für die Wirksamkeit der 78. Änderung des Flächennutzungs-
plans ist, soweit es um das Bundesraumordnungsrecht geht, das Raumord-
nungsgesetz 1998 (ROG 1998), da das Verfahren unter Geltung dieses Geset-
zes begonnen und beendet worden ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG 1998
hat jedes Land für sein Gebiet einen zusammenfassenden und übergeordneten
Plan aufzustellen. In den Stadtstaaten kann ein Flächennutzungsplan nach § 5
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BauGB die Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2
Halbs. 1 ROG 1998). § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG 1998 verpflichtet die Länder und
damit auch die Stadtstaaten. § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 ändert nichts an die-
ser Planungspflicht sondern erlaubt es lediglich im Flächennutzungsplan auch
raumordnungsrechtliche Festlegungen zu treffen. Die Wahlmöglichkeit zwi-
schen den beiden Planungsinstrumenten soll es dem Stadtstaat jedoch nicht
ermöglichen, sich der Planungspflicht durch Verweis auf die jeweils andere Al-
ternative und in Bremen auf die Zuständigkeit der Stadtgemeinden für die Flä-
chennutzungsplanung zu entziehen.
2.2 Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erfüllt der Flächennut-
zungsplan der Antragsgegnerin bereits nach dem Willen des Plangebers nicht
die Funktion eines Raumordnungsplans i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998. In
dem aus dem Jahre 1983 stammenden Flächennutzungsplan seien die im
Landes-Raumordnungsprogramm 1981 dargestellten Ziele der Raumordnung
und Landesplanung berücksichtigt worden. Der Flächennutzungsplan habe in
seiner ursprünglichen Fassung keine eigenen raumordnerischen Regelungen
enthalten, sondern sich darauf beschränkt, solche an anderer Stelle getroffenen
Regelungen im Zuge der vorbereitenden Bauleitplanung bodenrechtlich zu
konkretisieren. Auch in der Folgezeit sei der Flächennutzungsplan nicht um
raumordnungsrechtliche Ziele angereichert worden. Nach dieser auf Landes-
recht beruhenden und damit bindenden Auslegung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 560 ZPO) war der Flächennutzungsplan weder nach dem ursprünglichen
Grundkonzept noch bei der hier in Rede stehenden 78. Änderung auf eine
raumordnungsrechtliche Funktionsübernahme angelegt. Ob ein Flächennut-
zungsplan - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - unabhängig
davon nur dann die Funktion eines Raumordnungsplans gemäß § 8 Abs. 1
Satz 2 ROG 1998 übernehmen kann, wenn er auch inhaltlich und mit dem pla-
nungstechnischen Instrumentarium der Raumordnung die Anforderungen an
einen Raumordnungsplan erfüllt, bedarf keiner Vertiefung. Die Frage ist nicht
entscheidungserheblich, weil die Annahme, der Flächennutzungsplan über-
nehme die Funktion eines Raumordnungsplans, schon am mangelnden Willen
des Plangebers scheitert, einen Plan mit der Funktion eines Raumordnungs-
plans gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 aufzustellen. Dass Bremen seiner
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raumordnungsrechtlichen Planungspflicht weder nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG
1998 noch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 nachgekommen ist, räumt auch
die Antragsgegnerin ein.
2.3 Streitentscheidend ist allein die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn
ein Stadtstaat weder einen landesweiten Raumordnungsplan i.S.d. § 8 Abs. 1
Satz 1 ROG 1998 aufgestellt noch einen Flächennutzungsplan i.S.d. § 8 Abs. 1
Satz 2 ROG 1998 hat, der diese Funktion übernehmen kann. Das Raumord-
nungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zur Fehlerfolge. Aus § 8
Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 ergibt sich nur, dass ein Flächennutzungsplan die
Funktion eines Raumordnungsplans übernehmen kann. Fehlt es an der raum-
ordnungsrechtlichen Funktionsübernahme, folgt daraus nicht, dass er allein
deswegen auch die Funktion eines vorbereitenden Bauleitplans i.S.d. § 5 i.V.m.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht mehr erfüllen kann. Die Funktion eines vorberei-
tenden Bauleitplans erschließt sich aus dem Entwicklungsgebot gemäß § 8
Abs. 2 Satz 1 BauGB: Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln. Welche Darstellungen ein Flächennutzungsplan in seiner Funktion
als vorbereitender Bebauungsplan enthalten darf und muss, ergibt sich allein
aus § 5 BauGB (Urteil vom 18. August 2005 BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE
124, 132 <137 ff.>). Enthält der Flächennutzungsplan die erforderlichen Dar-
stellungen nach § 5 BauGB und entspricht er den insoweit an einen Flächen-
nutzungsplan zu stellenden verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen An-
forderungen, zu denen insbesondere die ordnungsgemäße Abwägung nach § 1
Abs. 7 BauGB gehört, ist er als vorbereitender Bauleitplan i.S.d. § 5 BauGB
wirksam. Die bundesgesetzliche Pflicht zur landesweiten Raumordnungspla-
nung nach § 8 Abs. 1 ROG 1998, die sich auch in der Neufassung des § 8
Abs. 1 ROG 2008 findet, ändert daran nichts. Ist ein Stadtstaat der Pflicht zur
landesweiten Raumordnungsplanung nicht nachgekommen, hat dies für die
Bauleitplanung keine weitergehenden Folgen als wenn ein Flächenland seine
Planungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt. Auch in einem Flächenland
werden die Flächennutzungspläne der Gemeinden durch das Fehlen oder die
Unwirksamkeit des landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch un-
wirksam.
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Auch aus § 1 Abs. 4 BauGB können sich materiell-rechtliche Anforderungen an
einen Flächennutzungsplan ergeben. § 1 Abs. 4 BauGB verlangt eine Anpas-
sung der Bauleitpläne an wirksam festgelegte Ziele der Raumordnung. Fehlt
aber eine steuernde Zielvorgabe der Raumordnung, kann die in § 1 Abs. 4
BauGB normierte Anpassungspflicht der Gemeinde von vornherein nicht zum
Zuge kommen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage der Zielkonformität
des Bauleitplans nicht (Beschluss vom 25. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 17.07 -
BRS 71 Nr. 45 S. 227 f.). Das Fehlen raumordnerischer Festlegungen mit Bin-
dungswirkung i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB lässt die Wirksamkeit eines Flächennut-
zungsplans auch dann unberührt, wenn es sich um raumbedeutsame Planun-
gen i.S.d. § 3 Nr. 6 ROG 1998 handelt. Das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nor-
mierte Entwicklungsgebot findet keine raumordnungsrechtliche Entsprechung
im Verhältnis zwischen Landesplanung und Bauleitplanung. Das Raumpla-
nungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes-
und Landesebene mit fortschreitender Verdichtung bis hin zu konkreten Fest-
setzungen auf Gemeindeebene. In diesem mehrstufigen System ist die ge-
meindliche Bauleitplanung der Landes- und Regionalplanung zwar nachgeord-
net; sie stellt die unterste Ebene in der Planungshierarchie dar. Nach § 1 ROG
1998 obliegt der Raumordnung die übergeordnete, überörtliche, überfachliche
und zusammenfassende Planung und Ordnung des Raumes (Urteil vom
17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <38>). Aus die-
sem mehrstufigen und auf Kooperation angelegten System der räumlichen Ge-
samtplanung folgt aber nicht, dass ein Flächennutzungsplan unwirksam ist,
wenn es an einer landesrechtlichen Raumordnungsplanung mit Bindungswir-
kung nach § 1 Abs. 4 BauGB fehlt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin
besteht insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke und läuft die Vorschrift
nicht leer. Eine Verletzung der raumordnungsrechtlichen Planungspflicht nach
§ 8 Abs. 1 ROG 1998 bleibt nicht sanktionslos. Wenn raumbedeutsame
Planungen zu raumordnungsrechtlich relevanten Spannungen führen, besteht
die Notwendigkeit der Koordination der widerstreitenden Interessen. Die erfor-
derliche planerische Koordinierung hat der Flächennutzungsplan mit Blick auf
die konkrete Planung und deren Auswirkungen im Rahmen der bauleitplaneri-
schen Abwägung zu leisten.
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2.4 Materiell-rechtlich müssen Darstellungen des Flächennutzungsplans auch in
der Funktion als vorbereitender Bauleitplan den Anforderungen des Bundes-
raumordnungsrechts genügen, soweit diese nicht ausschließlich für Raumord-
nungspläne gelten. Ein Flächennutzungsplan muss sich bei raumbedeutsamen
Planungen - nicht nur im Stadtstaat - ungeachtet des Fehlens verbindlicher lan-
desraumordnungsrechtlicher Vorgaben an den unmittelbar geltenden bundes-
rechtlichen Vorgaben des Raumordnungsrechts messen lassen. Gemäß § 4
Abs. 2 ROG 1998 sind die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raum-
ordnung bei raumbedeutsamen Planungen in der Abwägung zu berücksichti-
gen. Diese Vorschrift richtet sich nicht nur an den Träger der Raumordnung,
sondern greift in allen Fällen raumbedeutsamer Planungen i.S.d. § 3 Nr. 6 ROG
1998, also auch dann, wenn solche Planung in Gestalt eines Flächennutzungs-
plans erfolgt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Antragsgegnerin
daher verpflichtet gesehen, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
die Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichti-
gen.
Die Antragsgegnerin war bundesrechtlich indes nicht gehalten, den Grundsät-
zen der Raumordnung in der Weise Rechnung zu tragen, dass aus ihnen zwin-
gend verbindliche Ziele mit einem Inhalt abzuleiten gewesen wären, der dem
Vorhaben entgegenstünde. In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das
Oberverwaltungsgericht die Antragsgegnerin daher auch nicht als verpflichtet
angesehen, im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung ausdrücklich darzule-
gen, warum sie solche Ziele nicht für sachlich geboten erachtete, obwohl sie für
das niedersächsische Umland und in vielen anderen Ländern gälten. § 8 Abs. 1
Satz 2 ROG 1998 verpflichtet den Träger der Bauleitplanung im Stadtstaat
grundsätzlich nicht, Ziele der Raumordnung festzulegen. Auch bei der Steue-
rung des raumbedeutsamen Einzelhandels kann er auf Zielfestlegungen ver-
zichten (vgl. auch Urteil vom 17. September 2003 a.a.O. S. 41; Beschluss vom
8. Juni 2006 - BVerwG 4 BN 8.06 - BRS 70 Nr. 13 (2006) S. 93 f.). Zu den bei
der Abwägung zu beachtenden Grundsätzen der Raumordnung gehört zwar
auch der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2
ROG 1998. Dieser Grundsatz kann aber auf der Ebene der Landesplanung bei
der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche
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Vorgaben für die städtebauliche Planung umgesetzt werden. Ob Beeinträchti-
gungsverbote, also die Vorgabe, dass die Ansiedlung die Funktion benachbar-
ter zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf, Kongruenz-
gebote, wonach eine Ansiedlung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion bzw.
dem Verflechtungsbereich des jeweiligen zentralen Ortes entsprechen muss
und/oder Integrationsgebote, wonach eine Ansiedlung nur im Zusammenhang
mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde
zuzulassen ist, als verbindliche Ziele i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB zu normieren
sind, ist bundesgesetzlich nicht vorgegeben, sondern hat der Träger der
Raumordnung - sei es das Land, sei es der im Stadtstaat zuständige Träger der
Bauleitplanung - mit Blick auf die Gegebenheiten im Planungsraum zu ent-
scheiden. Ob sich das Planungsermessen ausnahmsweise zu der strikten
Pflicht, sich festzulegen, reduzieren kann, bedarf keiner Entscheidung. Solche
Besonderheiten liegen hier nicht vor. Wie das Oberverwaltungsgericht ausge-
führt hat, hat die Antragsgegnerin die Grundsätze der Raumordnung bei ihrer
Abwägungsentscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplans be-
rücksichtigt. Sie hat die Auswirkungen auf die Innenstadt, die Nebenzentren
und die Zentren der Nachbargemeinden untersuchen lassen und sich mit den
Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin in
gleicher Weise auseinander gesetzt wie bei der Abwägungsentscheidung über
den im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan. Dass die Abwägung
nicht zu beanstanden war und die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen kei-
nen Erfolg haben, wurde bereits dargelegt.
2.5 Als vorbereitender Bauleitplan muss der Flächennutzungsplan mit den Bau-
leitplänen benachbarter Gemeinden abgestimmt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1
BauGB). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7
BauGB das Gebot, Bauleitpläne, die mehr als geringfügige Auswirkungen auf
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Umgriff eines größeren Pla-
nungsraums haben und nicht auf einer übergeordneten Planungsebene abge-
stimmt worden sind, auch mit den betroffenen übergemeindlichen Planungen
materiell abzustimmen. Ist die erforderliche Abstimmung mit übergemeindlichen
Planungen des Nachbarlandes wegen des Fehlens einer landesweiten Raum-
ordnungsplanung unterblieben, muss die Abstimmung im Rahmen der bauleit-
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planerischen Abwägung nachgeholt werden. Ist die Abstimmung auch auf die-
ser Ebene nicht oder nicht in der gebotenen Weise vorgenommen worden, ist
die Abwägung fehlerhaft und der Flächennutzungsplan aus diesem Grunde
unwirksam.
Der materiellen Abstimmungspflicht ist Genüge getan, wenn die Belange des
Nachbarlandes ermittelt, bewertet und gewichtet worden sind und sich die Pla-
nung als Ergebnis einer gerechten Abwägung unter Berücksichtigung der Be-
lange des Nachbarlandes darstellt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts ist die Abstimmung mit den betroffenen Nachbarge-
meinden, insbesondere der Antragstellerin und den Trägern der Regionalpla-
nung erfolgt. Planungen des Landes Niedersachsen seien dagegen nicht be-
rührt; die Änderung wirke sich nicht auf das Landes-Raumordnungsprogramm
Niedersachsen aus, sondern allenfalls auf die daraus zu entwickelnden Regio-
nalpläne. An die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass Planungen des
Nachbarlandes durch die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht berührt
werden, ist der Senat gebunden. Allein der Umstand, dass in einem Nachbar-
land Ziele der Raumordnung festgelegt worden sind, die der Planung entge-
genstünden, wenn sie für den Plangeber im eigenen Land gälten, genügt nicht,
um einen Abstimmungsbedarf auszulösen. Die Abstimmung dient nicht der
Entwicklung einheitlicher Standards etwa für die Steuerung des Einzelhandels,
sondern der Koordination raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (§ 1
Abs. 1 Satz 1 ROG). Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht betont hat, be-
deutet die Abstimmungspflicht nicht, dass sich ein Land darum bemühen muss,
nach Möglichkeit den für das gesamte Gebiet des Nachbarlands verbindlichen
Vorgaben zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums zu folgen. Vor
diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungs-
gericht keinen Grund für eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 ROG
1998 gesehen hat. Der Anspruch auf förmliche Beteiligung dient dem Schutz
der raumordnerischen Planungshoheit des Nachbarlandes. Darauf ist die für
eine sachgerechte Abwägung gebotene Ermittlung und Gewichtung der grenz-
überschreitenden Auswirkungen der Planung ausgerichtet. Fehlt es schon an
der Möglichkeit, dass schutzwürdige Planungsinteressen des Nachbarlandes
überhaupt betroffen sein könnten, weil der Planung eine überregionale Bedeu-
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tung für das Nachbarland nicht zukommt, bedarf es auch keiner verfahrensmä-
ßig-förmlichen Abstimmung mit dem Nachbarland.
3. Schließlich ist der Flächennutzungsplan nicht deswegen unwirksam, weil sich
der Plangeber bei der Abwägung des Flächennutzungsplans 1983 möglicher-
weise durch das Landes-Raumordnungsprogramm 1981, das erst nach Be-
kanntmachung des Flächennutzungsplans für unwirksam erklärt wurde, gebun-
den gefühlt hat (vgl. dazu Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 -
BVerwGE 45, 309, 315; Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB
20.91 - BVerwGE 90, 329). Ein solcher Fehler im Abwägungsvorgang wäre
- sollte er erheblich im Sinne des seinerzeit maßgeblichen § 155 b Abs. 2
Satz 2 BBauG gewesen sein - jedenfalls nicht (mehr) beachtlich. Nach § 244
Abs. 2 Satz 1 BauGB i.d.F. vom 8. Dezember 1986 sind Mängel der Abwägung
von Flächennutzungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden
sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli
1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Die
Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass dieser Fehler innerhalb von sieben
Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gel-
tend gemacht worden sei. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsmangels tritt
gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.d.F. vom 8. Dezember 1986 nach Fristab-
lauf unabhängig davon ein, ob die Gemeinde - wie in § 244 Abs. 2 Satz 2
BauGB i.d.F. vom 8. Dezember 1986 vorgesehen - innerhalb von sechs Mona-
ten nach dem 1. Juli 1987 durch ortsübliche Bekanntmachung auf die Änderung
der Rechtslage hingewiesen hat oder nicht. Eine solche Bekanntmachung er-
folgte lediglich deklaratorisch (Beschluss vom 8. Mai 1995 - BVerwG 4 NB
16.95 - NVwZ 1996, 372 <373>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
Dr. Bumke
Petz
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 47
Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 60 000 € festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
Dr. Bumke
Petz
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Bauplanungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BauGB
§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 1 Abs. 4, §§ 5, 8 Abs. 2 Satz 1
ROG 1998 § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2
Stichworte:
Flächennutzungsplan; Bebauungsplan; Entwicklungsgebot; großflächiger Ein-
zelhandel; Landesplanung; Raumordnungsplan; Stadtstaat; Planungspflicht;
Verletzung der Planungspflicht; Wirksamkeit des Flächennutzungsplans; Anfor-
derungen an Abwägung; materielle Abstimmungspflicht; förmliche Beteiligung
des Nachbarlandes.
Leitsatz:
Der Flächennutzungsplan einer Gemeinde wird durch das Fehlen oder die Un-
wirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirk-
sam. Bei der bauleitplanerischen Abwägung müssen aber die Grundsätze und
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden; die Planung
muss mit den betroffenen übergemeindlichen Planungen des Nachbarlandes
abgestimmt werden.
Urteil des 4. Senats vom 29. April 2010 - BVerwG 4 CN 3.08
I. OVG Bremen vom 30.10.2007 - Az.: OVG 1 D 147/07 -