Urteil des BVerwG vom 18.09.2003

Bebauungsplan, Mangel, Gemeinderat, Grundstück

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 CN 3.02
Verkündet
OVG 2 N 2/00
am 18. September 2003
Salli-Jarosch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a ,
Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom
27. November 2001 wird geändert.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Zwischen Hauptstra-
ße - Schwarzer Weg - Luisenstraße" der Antragsgegnerin vom
23. Februar 2000 wird für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Kosten des Normenkontrollverfahrens in beiden Rechtszü-
gen trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e :
I.
Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan "Zwischen Hauptstraße - Schwarzer Weg - Luisenstraße"
der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2000.
Das Plangebiet besteht aus einer etwa 120 m x 60 m großen, im Wesentlichen un-
bebauten Freifläche mit Streuobstwiesennutzung. Bebauung ist nur auf der an die
Hauptstraße angrenzenden östlichen Schmalseite des Plangebiets vorhanden. Das
Gebiet liegt innerhalb des Ortsteils Schiffweiler der Antragsgegnerin zwischen den
überwiegend mit Wohnhäusern bebauten Straßen "Schwarzer Weg" und "Luisen-
straße".
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Der Bebauungsplan setzt im östlichen Bereich an der Hauptstraße ein kleines
Mischgebiet und in der Mitte und im Westen drei kleine WA-Gebiete fest. Die Zuläs-
sigkeit bestimmter Nutzungen in den Baugebieten ist durch textliche Festsetzungen
im Einzelnen geregelt. So sind im Baugebiet WA gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO Wohn-
gebäude, der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirt-
schaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kultu-
relle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise zulässig gemäß
§ 4 Abs. 3 BauNVO sind ferner Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige
nicht störende Gewerbebetriebe. Dagegen sind Anlagen für sportliche Zwecke, Anla-
gen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausdrücklich ausge-
schlossen. In den Vorbemerkungen zur Planbegründung ist ausgeführt, die PCG
(Plan-Concept + Grund GmbH) beabsichtige die Errichtung eines Wohn- und Ge-
schäftshauses, zweier Reihenhäuser mit je vier Einheiten, eines frei stehenden
Wohnhauses und eines Hauses für betreutes Seniorenwohnen.
Das Gebiet wird wegemäßig über den Schwarzen Weg zur Hauptstraße hin er-
schlossen. Der westliche Teil des Plangebiets soll über einen vorhandenen Kanal
entwässert werden, der in Nord-Süd-Richtung vom Schwarzen Weg zur Luisenstraße
führt. Nach Nr. 13 der textlichen Festsetzungen soll die Kompensation des Eingriffs
in Natur und Landschaft durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Antrags-
gegnerin und dem Investor geregelt werden. In der Planbegründung wird hierzu aus-
geführt, dass der größte Teil der Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets
stattfinden müsse.
Die Antragsgegnerin hat mit der Plan-Concept + Grund GmbH einen Durchführungs-
vertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan geschlossen. Nach diesem Vertrag
sollen im Mischgebiet ein Wohn- und Geschäftshaus (Bauabschnitt I) und im WA-
Gebiet zwei Reihenhäuser mit je vier Einheiten und ein frei stehendes Wohnhaus
(Bauabschnitt II) sowie ein Haus für betreutes Wohnen (Bauabschnitt III) errichtet
werden. In den Anlagen zum Vertrag sind die baulichen Anlagen im Einzelnen zeich-
nerisch dargestellt. Im Vertrag wird auch geregelt, dass die Antragsgegnerin die Kos-
ten der notwendigen externen Ausgleichsmaßnahmen bis zu einem Höchstbetrag
von 4 000 DM übernimmt.
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Die Antragsteller sind Eigentümer zweier Wohngrundstücke an der Luisenstraße, die
mit ihrer Nordseite an das Plangebiet grenzen. Im Planaufstellungsverfahren wand-
ten sie sich gegen die Planung der Antragsgegnerin, weil sie durch den Eingriff in die
vorhandene Ruhezone in ihrer Wohnruhe gestört würden. Die Antragsteller zu 1
und 2 machten ferner geltend, die vorgesehene Abwasserbeseitigung mittels des
über ihr Grundstück verlaufenden Schmutzwasserkanals sei unzulässig und führe bei
stärkerem Wasseranfall zu Beeinträchtigungen ihres Grundstücks.
Die Einwendungen der Antragsteller wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin
zurückgewiesen. Der Bebauungsplan wurde am 23. Februar 2000 als Satzung be-
schlossen und nach Genehmigung vom 5. April 2000 am 12. April 2000 bekannt ge-
macht.
Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan mit Urteil vom 27. November
2001 für nichtig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Zwar sei fraglich, ob der Bebauungsplan schon deshalb fehlerhaft sei, weil sein Gel-
tungsbereich über das geplante Vorhaben hinausgehe. Diese Frage könne aber of-
fen bleiben. Denn der Bebauungsplan sei auf der Grundlage einer fehlerhaften Ab-
wägung zustande gekommen. Sie leide darunter, dass der Gemeinderat das Aus-
maß der möglichen Betroffenheit der Anwesen der Antragsteller nur unvollständig
berücksichtigt habe. Er habe nämlich nicht die auf der Grundlage des Bebauungs-
plans ermöglichte bauliche Nutzung beachtet, sondern allein die Realisierung des
von der Vorhabenträgerin betriebenen Projekts in die Betrachtung einbezogen. Un-
berücksichtigt geblieben sei deshalb, dass der Bebauungsplan bestimmte Schank-
und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe regelmäßig und
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulasse. Dieser Mangel im
Abwägungsvorgang sei offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen. Abgesehen davon sei auch das Abwägungsergebnis so nicht vertretbar.
Der die Regelung der Nutzungsart betreffende Mangel sei so gravierend, dass er die
Grundstruktur der Planung berühre; eine Heilung gemäß § 215a Abs. 1 BauGB
scheide deshalb aus.
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Ergänzend sei anzumerken, dass auch die Behandlung der naturschutzrechtlichen
Eingriffs- und Ausgleichsproblematik defizitär sei. Keiner abschließenden Entschei-
dung bedürfe die Frage, ob die Antragsgegnerin zu Recht von einer in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht gewährleisteten Entsorgung der im Plangebiet anfallenden
Abwässer ausgegangen sei.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht die Antragsgegnerin
geltend, ein rechtserheblicher Abwägungsmangel liege nicht vor; jedenfalls könnte er
im ergänzenden Verfahren behoben werden. Das vorinstanzliche Gericht hätte den
Normenkontrollantrag deshalb ablehnen müssen; zumindest hätte es den Bebau-
ungsplan nicht für nichtig erklären dürfen.
Die Antragsteller treten der Revision entgegen. Der PCG ist Gelegenheit zur Stel-
lungnahme gegeben worden; sie unterstützt die Antragsgegnerin.
II.
Die Revision ist nur teilweise begründet. Zwar verletzt das angefochtene Urteil Bun-
desrecht. Das Normenkontrollgericht hätte den streitigen Bebauungsplan nicht we-
gen eines Abwägungsfehlers für nichtig erklären dürfen. Soweit die Antragsteller be-
gehren, den Plan für nichtig zu erklären, ist ihr Antrag abzulehnen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1
VwGO). Die Normenkontrollentscheidung erweist sich jedoch zum überwiegenden
Teil als aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist unwirksam.
1. Das Normenkontrollgericht führt aus, der streitige Bebauungsplan gestatte nicht
nur die Realisierung der von der Vorhabenträgerin beabsichtigten Projekte, also ins-
besondere die Errichtung von Reihenhäusern und des Hauses für betreutes Senio-
renwohnen, sondern lasse auch die Errichtung anderer Vorhaben wie Läden oder
gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften zu, unter Umständen verbun-
den mit einem Beherbergungsbetrieb. Einen zur Nichtigkeit des Bebauungsplans
führenden Abwägungsmangel sieht es darin, dass der Gemeinderat der Antragsgeg-
nerin die auf der Grundlage des Bebauungsplans ermöglichte bauliche Nutzung bei
seiner Entscheidung nur unvollständig berücksichtigt habe. Der Gemeinderat habe
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sich abwägend nur mit der von der Vorhabenträgerin konkret beabsichtigten Bebau-
ung beschäftigt. Nicht berücksichtigt worden sei, dass nach dem Bebauungsplan
auch bestimmte Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbe-
triebe sowie ausnahmsweise nicht störende Gewerbebetriebe im ausgewiesenen
Wohngebiet zulässig seien. Dem folgt der Senat nicht. Auf der Grundlage der Fest-
stellungen des Normenkontrollgerichts fehlt es an einem rechtlich erheblichen Abwä-
gungsfehler, wenn man - zunächst - von der Auslegung des Normenkontrollgerichts
ausgeht, nach der der streitige Bebauungsplan nicht nur die von der Vorhabenträge-
rin beabsichtigten Anlagen, sondern auch andere Vorhaben planungsrechtlich zu-
lässt.
a) Zweifelhaft ist schon, ob der Antragsgegnerin überhaupt ein Fehler im Abwä-
gungsvorgang unterlaufen ist. Es könnte sein, dass sich das Normenkontrollgericht
insoweit allein darauf stützt, dass weder in der Begründung des Plans noch bei der
Behandlung der Einwendungen der Antragsteller durch die Antragsgegnerin auf die
nach den textlichen Festsetzungen im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet allge-
mein oder ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3
und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO eingegangen wird. Darin läge jedoch allenfalls ein
- rechtlich unerheblicher (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB) - Begrün-
dungsmangel. Gegen einen Abwägungsausfall spricht vor allem, dass im Bebau-
ungsplan selbst mit dem Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke sowie von
Anlagen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 3 bis 5 BauNVO eine differenzierende Regelung ge-
troffen worden ist, die regelmäßig auf einer abwägenden Entscheidung des Plange-
bers beruht.
b) Aber auch wenn man mit der Vorinstanz annimmt, dass der Gemeinderat der An-
tragsgegnerin bestimmte Nutzungsarten und die durch sie ausgelösten Konflikte
nicht bedacht hat, fehlt es jedenfalls an einem rechtlich erheblichen Abwägungsfeh-
ler. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ge-
wesen sind. Der vom Normenkontrollgericht angenommene Mangel im Abwägungs-
vorgang kann nicht im Sinne dieser Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von Ein-
fluss gewesen sein.
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Nach der Rechtsprechung des Senats genügt die abstrakte Möglichkeit, dass ohne
den Abwägungsmangel anders geplant worden wäre, ebenso wenig wie die bloße
Vermutung, dass einzelne Ratsmitglieder bei Vermeidung des Mangels für eine an-
dere Lösung aufgeschlossen gewesen wären, um die Ursächlichkeit eines Abwä-
gungsmangels für das Abwägungsergebnis zu begründen (BVerwG, Beschluss vom
20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - ZfBR 1992, 138; vgl. auch Urteil vom
21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <39 f.>). Das Normenkon-
trollgericht stellt diesen Rechtssatz zwar formell nicht in Frage. Es nimmt die konkre-
te Möglichkeit einer anderen Planung aber nur deshalb an, weil es aus dem Abwä-
gungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB zu hohe Anforderungen an die Bauleitplanung
ableitet und deshalb eine andere Planung für wahrscheinlich, wenn nicht gar für ge-
boten hält. Das Abwägungsgebot erfordert keineswegs, dass alle denkbaren Nut-
zungskonflikte schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans durch planerische
Festsetzungen gelöst werden. Der Grundsatz, dass die durch die Bauleitplanung ge-
schaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, wird
durch den Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" eingeschränkt (vgl. z.B.
BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <338>;
Beschluss vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 - ZfBR 1989, 129). Probleme, die
noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brau-
chen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - ZfBR 1995, 269). Insbesondere § 15
Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel
dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebau-
ungsplans auftreten könnten. Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im
Abwägungsvorgang ist deshalb auszuschließen, wenn er wegen dieser rechtlichen
Möglichkeiten die Konzeption der Planung objektiv nicht berühren kann.
So ist es hier. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO einzelne
Nutzungsarten, die im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO
allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, ausgeschlossen. Sie hat damit
- unabhängig von der Absicht der Vorhabenträgerin, die im Durchführungsplan kon-
kret vorgesehenen Vorhaben zu errichten - ein in seinen Nutzungsmöglichkeiten ge-
genüber der allgemeinen Regelung des § 4 BauNVO eingeschränktes Wohngebiet
geplant, gegen dessen grundsätzliche Zulässigkeit innerhalb einer vorhandenen
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Wohnbebauung keine Bedenken bestehen können und auch vom Normenkontrollge-
richt nicht dargelegt werden. Selbst wenn - beispielsweise - eine größere Gaststätte
wegen der geringen Größe des Plangebiets und seiner unmittelbaren Nachbarschaft
zu Wohngrundstücken städtebaulichen Bedenken begegnen sollte, wäre ein völliger
Ausschluss von Schank- und Speisegaststätten weder rechtlich geboten noch nach
der Konzeption der Antragsgegnerin auch nur vernünftigerweise in Erwägung zu zie-
hen. Auf der Grundlage der Wertung der Baunutzungsverordnung, dass die der Ver-
sorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisegaststätten in einem allgemei-
nen Wohngebiet regelmäßig zulässig sind, wäre etwa ein kleines Café, vielleicht im
Zusammenhang mit dem vorgesehenen Wohngebäude für betreutes Seniorenwoh-
nen, städtebaulich unbedenklich. Die abstrakte Möglichkeit, dass der Gemeinderat
Schank- und Speisegaststätten völlig ausgeschlossen hätte, wenn er den vom Nor-
menkontrollgericht beanstandeten Abwägungsmangel hätte vermeiden wollen, reicht
zur Annahme der Kausalität des Abwägungsmangels bei der Anwendung von § 214
Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht aus.
c) Erst recht ist das Urteil mit seiner Annahme, es liege ein Mangel im Abwägungs-
ergebnis vor, mit Bundesrecht nicht vereinbar. Das Normenkontrollgericht meint, die
mit der Planung verfolgte Zielsetzung - gemeint sind die nach dem Durchführungs-
vertrag vorgesehenen Vorhaben - rechtfertige keine weitergehenden Störungen. Es
unterstellt damit, dass nach dem Plan weitergehende Störungen zulässig seien. Da-
bei übersieht es erneut, dass über § 15 BauNVO Vorhaben, von denen unzumutbare
Störungen ausgehen, verhindert werden können. Ein (eingeschränktes) allgemeines
Wohngebiet kann jedoch unbedenklich zwischen vorhandenen Wohnhäusern geplant
werden, wenn bei der Errichtung der Gebäude und Stellplätze § 15 BauNVO beach-
tet wird. Eine bessere Gebietsverträglichkeit als die von Gebieten derselben Nut-
zungsart gibt es nicht. Auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone durch Fest-
setzungen, die die Bebauung von benachbarten Grundstücken verhindern, hat der
Nachbar keinen Anspruch.
d) Mangels eines relevanten Abwägungsfehlers stellt sich die Frage nicht, ob der
Bebauungsplan zu Recht für nichtig erklärt worden ist. Anzumerken ist gleichwohl,
dass der Bebauungsplan auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Nor-
menkontrollgerichts nur für unwirksam hätte erklärt werden dürfen. Weshalb der vom
Normenkontrollgericht angenommene Mangel so gravierend sei, dass er die Grund-
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struktur der Planung berühre, lässt sich seinem Urteil nicht entnehmen. Wenn das
Normenkontrollgericht darauf abgestellt haben sollte, dass der Gemeinderat die zwar
nicht beabsichtigten, aber zulässigen Nutzungen nicht berücksichtigt habe, so würde
es verkennen, dass bei einem Fehler (nur) im Abwägungsvorgang ein ergänzendes
Verfahren niemals ausgeschlossen werden kann, weil eine umfassende neue Abwä-
gung gleichwohl zu demselben Planungsergebnis kommen kann. Sollte das Nor-
menkontrollgericht dagegen gemeint haben, dass die theoretisch zulässigen Betriebe
wegen der beengten Verhältnisse hätten ausgeschlossen werden müssen, so hätte
der Plan dennoch nur für unwirksam erklärt werden dürfen. Denn was die Antrags-
gegnerin im Kern planen wollte, zeigt - auch nach der Auffassung der Vorinstanz -
der Durchführungsvertrag. Der Ausschluss theoretisch möglicher, aber gar nicht be-
absichtigter Nutzungen hätte das Planungskonzept oder die "Grundstruktur der Pla-
nung" weder verletzt noch überhaupt berührt.
2. Das angefochtene Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als teilweise rich-
tig. Die Ausführungen des Normenkontrollgerichts zur vermeintlich fehlerhaften Ab-
wägung bei der Aufstellung des streitigen Bebauungsplans zeigen einen anderen
planerischen Mangel auf. Der Plan ist nicht hinreichend bestimmt. Aus seinen Fest-
setzungen lässt sich auch durch Auslegung nicht mit genügender Deutlichkeit ermit-
teln, welche baulichen Nutzungen zulässig sein sollen. Dieser Mangel macht den
Bebauungsplan allerdings nicht nichtig, sondern nur unwirksam.
a) Das Normenkontrollgericht führt aus, der streitige vorhabenbezogene Bebauungs-
plan sei nicht nur planungsrechtliche Grundlage für das Projekt der Vorhabenträge-
rin, sondern lasse auch die übrigen in § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO aufgeführten Vor-
haben zu, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden seien. In seiner Aus-
legung des Bebauungsplans gestattet er also nicht nur die Errichtung von Wohnhäu-
sern einschließlich eines Hauses für betreutes Seniorenwohnen, sondern auch die
Errichtung von gebietsversorgenden Schank- und Speisewirtschaften oder von nicht
störenden Handwerksbetrieben. Für diese Auslegung spricht, dass das Projekt der
Vorhabenträgerin in der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen des Be-
bauungsplans nicht erwähnt wird und dass ein besonderer Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan, der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans wäre, nicht existiert.
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Gleichwohl begegnet die Interpretation des Plans durch das Normenkontrollgericht
durchgreifenden Bedenken. Denn ein Bebauungsplan, der neben den Vorhaben, die
Gegenstand des Durchführungsvertrages mit der Gemeinde sind, alternativ auch an-
dere Vorhaben zulässt, wäre kein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von
§ 12 BauGB, sondern ein "normaler" Bebauungsplan, für dessen Aufstellung teilwei-
se andere Voraussetzungen gelten. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
wird die Zulässigkeit einzelner Vorhaben bestimmt. Er setzt voraus, dass die Ge-
meinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat (§ 12
Abs. 1 Satz 1 BauGB). Gegenstand des Vertrages ist der Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan, durch den nicht etwa allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets,
sondern die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29
Abs. 1 BauGB geregelt wird. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebau-
ungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein und
dürfen sich nicht widersprechen. Das schließt nicht aus, dass das vereinbarte und im
Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewis-
se Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des
Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen
Rahmen Rechnung trägt. Wo die Grenzen einer derartigen flexibleren Planung mit
dem Mittel des § 12 BauGB liegen, bedarf hier keiner Vertiefung. Die Festsetzung
eines Baugebiets allein reicht jedenfalls nicht aus. Ebenso wäre ein vorhabenbezo-
gener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag
vereinbarte - ein "aliud" - zulässt, fehlerhaft (vgl. dazu auch Jäde, in: Jäde/Dirnber-
ger/Weiß, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 12 Rn. 39). Aus diesem Grunde verletzt das Nor-
menkontrollgericht mit seiner Auslegung des streitigen Bebauungsplans, nach der
- beispielsweise - auf ein und demselben Grundstück sowohl ein Haus für betreutes
Seniorenwohnen als auch eine Gaststätte planungsrechtlich zulässig sein soll, Bun-
desrecht. Nur eine Auslegung des Bebauungsplans, die zumindest im Grundsatz mit
dem Inhalt des Durchführungsvertrags übereinstimmt, wäre mit Sinn und Zweck des
§ 12 BauGB vereinbar.
b) Der Senat hat erwogen, ob der streitige Bebauungsplan durch eine einschränken-
de Auslegung seiner Festsetzungen einen mit § 12 BauGB vereinbaren Inhalt erhal-
ten kann. Im Grundsatz bestehen keine Bedenken, die Festsetzung (nur) eines Bau-
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gebiets auch in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan als unschädlich zu be-
trachten, wenn der Plan das Vorhaben durch eine zusätzliche Beschreibung hinrei-
chend konkretisiert (vgl. auch Bielenberg, ZfBR 1996, 6 <10>; OVG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11a D 116/96.NE - BRS 59 Nr. 255). Im
vorliegenden Fall scheidet diese Möglichkeit jedoch aus. Denn abgesehen von seiner
Bezeichnung als "vorhabenbezogener Bebauungsplan" enthält der Plan selbst nicht
einmal einen Hinweis auf die Vorhaben, deren Realisierung er dienen soll. Was die
Vorhabenträgerin bauen möchte, ist zwar im Durchführungsvertrag im Einzelnen be-
schrieben. Auf ihn kann jedoch zur Auslegung eines solchen Bebauungsplans nicht
zurückgegriffen werden, weil er nicht Bestandteil der Bauleitplanung ist und von an-
deren Planbetroffenen nicht eingesehen werden kann. Der Öffentlichkeit zugänglich
ist dagegen zwar die Planbegründung, in der die von der Vorhabenträgerin geplanten
Vorhaben am Anfang in einer "Vorbemerkung" genannt werden. Diese Erwähnung
kann jedoch das völlige Fehlen von einschränkenden Festsetzungen im Bebauungs-
plan selbst nicht ersetzen. Die Planbegründung dient der Erläuterung des Bebau-
ungsplans; sie kann zwar Auslegungshilfe für den Plan sein, ist jedoch selbst kein
Planbestandteil. Damit scheidet hier eine einschränkende Auslegung des Bebau-
ungsplans aus. Was die Antragsgegnerin festsetzen wollte und was gemäß § 12
BauGB auch zulässiger Planinhalt sein kann, lässt sich dem streitigen Bebauungs-
plan nicht widerspruchsfrei entnehmen.
c) Die Unbestimmtheit der Festsetzungen über die zulässigen baulichen Nutzungen
macht den Bebauungsplan allerdings nicht nichtig. Denn es bedarf lediglich einiger
klarstellender Ergänzungen, um diesen Mangel zu beheben. Dies kann im ergänzen-
den Verfahren geschehen. Bis zur Behebung des Mangels ist der Bebauungsplan
jedoch unwirksam (§ 215a Abs. 1 BauGB).
3. Auch die übrigen Angriffe der Antragsteller gegen den Bebauungsplan der An-
tragsgegnerin sind nicht geeignet, seine Nichtigkeit zu begründen.
a) Die Antragsteller machen geltend, der Bebauungsplan sei auch deshalb nichtig,
weil er mehrere mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaute Grundstücke in den Be-
bauungsplan einbeziehe, die nicht Gegenstand des Durchführungsvertrages seien.
Das Normenkontrollgericht hat offen gelassen, ob in der Einbeziehung dieser Ge-
- 12 -
bäudegrundstücke in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Fehler liegt. Die
Frage kann auch im Revisionsverfahren offen bleiben. Denn der gerügte Mangel
könnte nicht zur Nichtigkeit des Plans, sondern ebenfalls nur zu seiner Unwirksam-
keit führen, weil eine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren durch Verkleine-
rung des Plangebiets möglich wäre.
Im Übrigen lassen jedoch die Feststellungen des Normenkontrollgerichts die Beurtei-
lung zu, dass der gerügte Fehler nicht vorliegt. Nach § 12 Abs. 4 BauGB können ein-
zelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Das bedeutet, dass
das Plangebiet nicht durch das "Vorhaben" begrenzt ist, sondern darüber hinausge-
hen darf, allerdings nur mit einzelnen Flächen. Es kommt danach nicht entscheidend
darauf an, ob die drei Hausgrundstücke, insbesondere das Grundstück der Sparkas-
se, schon deshalb Bestandteil des Bebauungsplans sind oder sein müssen, weil sie
zur Erschließung der baulichen Anlagen benötigt werden, die die Vorhabenträgerin
im Plangebiet errichten will. Denn jedenfalls ist eine Abrundung um einzelne Flächen
zulässig. In diesem Rahmen hält sich die Erweiterung des Plangebiets; erfasst ist nur
ein kleiner Randbereich.
b) Im Ergebnis dasselbe gilt für die Rüge, es fehle an einer hinreichenden natur-
schutzrechtlichen Ausgleichsregelung.
Das Normenkontrollgericht "merkt an", dass auch die Behandlung der naturschutz-
rechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsproblematik defizitär sei. In der Verpflichtung zur
Durchführung nicht näher konkretisierter, lediglich kostenmäßig nach oben begrenz-
ter Kompensationsmaßnahmen könne keine planerische Sicherstellung des erforder-
lichen Ausgleichs gesehen werden. Ob das Normenkontrollgericht mit diesen Aus-
führungen seine Entscheidung auch auf eine Verletzung von § 1a Abs. 3 BauGB
stützen oder nur einen, die Entscheidung nicht tragenden Hinweis geben will, ist un-
klar. Die Frage kann offen bleiben. Denn auch ein Verstoß gegen § 1a Abs. 3 BauGB
könnte im ergänzenden Verfahren korrigiert werden; zur Nichtigkeit des Bebauungs-
plans führt auch dieser Fehler nicht.
- 13 -
Der Senat weist darauf hin, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im
Revisionsverfahren zumindest heute keine Bedenken mehr gegen die getroffene
Ausgleichsregelung bestehen dürften. Zwar müssen auch vertragliche Vereinbarun-
gen oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3
BauGB hinreichend konkret bezeichnet sein. Erforderlich ist ferner ein Mindestmaß
an rechtlicher Bindung der Gemeinde, um die Verwirklichung der Ausgleichsmaß-
nahme abzusichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN
1.02 - BVerwGE 117, 58 <67 f.>; Beschluss vom 18. Juli 2003 - BVerwG 4 BN
37.03). Auf der Grundlage der vom Normenkontrollgericht getroffenen Feststellungen
mag es an einer diesen Grundsätzen genügenden Regelung gefehlt haben. Die An-
tragsgegnerin hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass schon bei Abschluss
des Durchführungsvertrages beabsichtigt gewesen sei, die Ausgleichsanpflanzung
auf einem Grundstück der Gemeinde vorzunehmen, das bereits zu diesem Zeitpunkt
für Ausgleichsmaßnahmen bereitgestellt gewesen sei; offen sei nur der genaue
Standort der Anpflanzung gewesen. Ferner haben die Verfahrensbeteiligten überein-
stimmend erklärt, dass die Kompensationsfläche inzwischen auch bepflanzt sei. Da-
mit dürften sich die Zweifel, ob die Antragsgegnerin den Anforderungen des § 1a
Abs. 3 BauGB Genüge getan hat, erledigt haben.
c) Das Normenkontrollgericht hat schließlich offen gelassen, ob die Antragsgegnerin
zu Recht von einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gewährleisteten Entsor-
gung der im Plangebiet anfallenden Abwässer ausgegangen ist. Diese Frage kann
auch im Revisionsverfahren unentschieden bleiben. Denn selbst wenn die Planung
der Entwässerungsleitung fehlerhaft sein sollte, würde auch dieser Mangel allenfalls
zu Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen können. Das Konzept des Bebau-
ungsplans würde unberührt bleiben, weil nicht erkennbar ist, dass das Plangebiet mit
den derzeit vorgesehenen Vorhaben nicht gegebenenfalls auf andere Weise entwäs-
sert werden könnte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar haben die
Antragsteller ihr Ziel, den Bebauungsplan für nichtig erklären zu lassen, nicht ganz
erreicht. Ihr Unterliegen im Verfahren ist jedoch so geringfügig, dass es angemessen
erscheint, die Antragsgegnerin mit sämtlichen Kosten des Normenkontrollverfahrens
- 14 -
zu belasten (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - BVerwG 4 BN 7.02 - ZfBR
2002, 492).
Paetow Lemmel Halama
Rojahn
RiBVerwG Dr. Jannasch
ist wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben
Paetow
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Paetow Lemmel Halama
Rojahn
RiBVerwG Dr. Jannasch
ist wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben
Paetow
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Bauplanungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BauGB
§ 1 Abs. 6, § 1a Abs. 3 Satz 3, §§ 12, 214 Abs. 3 Satz 2, 215a
BauNVO
§§ 4, 15
VwGO
§ 47 Abs. 5 Satz 4
Stichworte:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet;
betreutes Seniorenwohnen; Gaststätte; Abwägungsfehler; Problembewältigung; pla-
nerische Zurückhaltung; ergänzendes Verfahren; Unbestimmtheit; Ausgleichsmaß-
nahme.
Leitsätze:
Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang liegt nicht
vor, wenn ein durch die Planung geschaffenes Problem noch während des Vollzugs
des Bebauungsplans bewältigt werden kann, ohne die Konzeption der Planung zu
berühren.
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erfordert bauleitplanerische Festsetzungen
für ein oder mehrere Vorhaben; die Festsetzung eines Baugebiets allein reicht nicht
aus.
Enthält ein als vorhabenbezogen bezeichneter Bebauungsplan keinen Hinweis auf
das beabsichtigte Vorhaben, so kann dieser Mangel nicht durch Heranziehung des
Durchführungsvertrages beseitigt werden.
Urteil des 4. Senats vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 3.02
I. OVG Saarlouis vom 27.11.2001 - Az.: OVG 2 N 2/00 -