Urteil des BVerwG vom 01.07.2010

Bebauungsplan, Aussetzung, Tatsachenfeststellung, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 CN 2.09
OVG 1 KN 149/05
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Verhandlung über die Revision wird bis zur Erledigung
des beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht an-
hängigen Normenkontrollantrags des Antragstellers gegen
den Bebauungsplan Nr. 72 der Antragsgegnerin (Verfah-
ren 1 KN 33/10) ausgesetzt.
G r ü n d e :
Der Senat macht von der Möglichkeit der Aussetzung entsprechend § 94 VwGO
Gebrauch.
Für den Fall, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von
der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die in einem Normenkontroll-
verfahren Prüfungsgegenstand ist, kommt eine Aussetzung der Verhandlung
über den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO in Be-
tracht (Beschluss vom 8. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 75.00 - Buchholz 310
§ 94 VwGO Nr. 15, stRspr; vgl. z.B. auch Rennert, in: Eyermann, VwGO,
12. Aufl. 2006, § 94 Rn. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die
Entscheidung im Revisionsverfahren hängt von der Rechtsgültigkeit des Be-
bauungsplans Nr. 72 ab, über die das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des
Normenkontrollantrags des Antragstellers zu entscheiden hat.
Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist der Bebauungsplan
Nr. 67 durch den am 8. Februar 2010 als Satzung beschlossenen und am
11. Februar 2010 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 72 ersetzt
worden; der Antragsteller macht aber geltend, dass auch der Bebauungsplan
Nr. 72 an beachtlichen Rechtsfehlern leide und unwirksam sei. Er hat deshalb
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beim Oberverwaltungsgericht auch hinsichtlich dieses Bebauungsplans Nor-
menkontrolle beantragt. Lehnt das Oberverwaltungsgericht den Normenkon-
trollantrag rechtskräftig ab, steht damit inter partes fest, dass der Bebauungs-
plan Nr. 67 außer Kraft getreten ist, weil über § 10 BauGB der gewohnheits-
rechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, dass die spätere Norm die frühere ver-
drängt (Urteil vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289).
Hat der Normenkontrollantrag demgegenüber Erfolg, tritt diese verdrängende
Wirkung nicht ein.
Die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Bebauungsplan Nr. 72 wird nicht
dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis
hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 67 auch für den Fall reklamiert, dass der
Bebauungsplan Nr. 72 wirksam sein sollte. Richtig ist, dass das Außerkraft-
treten einer Rechtsvorschrift nicht zwangsläufig dazu führt, dass das Rechts-
schutzbedürfnis für die gerichtliche Überprüfung der Norm entfiele. Ein zulässi-
gerweise erhobener Normenkontrollantrag bleibt vielmehr auch im Falle eines
Außerkrafttretens der zur Prüfung gestellten Norm weiter zulässig, wenn die
Voraussetzung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, der Antragsteller also
weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwen-
dung in eigenen Rechten verletzt zu werden oder worden zu sein, und er ein
berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (Ur-
teil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 <14> zu § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.). Das ändert vorliegend aber nichts an der Vor-
greiflichkeit der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans
Nr. 72 für den Ausgang des beim Senat anhängigen Revisionsverfahrens. Denn
im Falle eines Außerkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 67 durch Inkrafttreten
des Bebauungsplans Nr. 72 wäre der Normenkontrollantrag auf Feststellung
umzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 67 unwirksam war (vgl. Urteil vom
2. September 1983 a.a.O. S. 15 oben). Das hat der Antragsteller mit seinem
zuletzt hilfsweise gestellten Antrag, unter Abänderung des Urteils des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 festzustellen,
dass der Bebauungsplan Nr. 67 bis zum 10. Februar 2010 unwirksam war, für
den Fall der Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans Nr. 72 auch getan. Eine von
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der Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans Nr. 72 abhängige alternative Ent-
scheidungslage ist auch insoweit gegeben.
Der Senat hält die Aussetzung angesichts seiner grundsätzlich fehlenden Be-
fugnis zur Tatsachenfeststellung und zur Vermeidung divergierender Entschei-
dungen für angezeigt, zumal die Antragsgegnerin derzeit erklärtermaßen allein
auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 72 vollzieht und dem Antragsteller
deshalb durch die Aussetzung keine schwerwiegenden Nachteile drohen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Dr. Petz
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