Urteil des BVerwG vom 18.11.2004

Bebauungsplan, Umweltverträglichkeitsprüfung, Schutz der Gesundheit, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 CN 11.03
Verkündet
OVG 1 C 11563/00
am 18. November 2004
Oertel
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n ,
G a t z und Dr. J a n n a s c h
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den am 27. August 1998 beschlossenen Bebau-
ungsplan "Innenstadt I" der Antragsgegnerin.
Das Plangebiet liegt überwiegend südlich der Aar, der Geltungsbereich des gleichzeitig
mit dem angegriffenen Plan beschlossenen und in Kraft gesetzten Bebauungsplans "In-
nenstadt II" erstreckt sich auf den Bereich der nördlich der Aar gelegenen zentralen In-
nenstadt. Gegenstand beider Planungen ist in erster Linie eine veränderte Verkehrsfüh-
rung der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 417, die bislang unter Inanspruchnahme
u.a. des Marktplatzes im Einbahnverkehr auf zwei verschiedenen Strecken durch die
Innenstadt verläuft, künftig aber im Zwei-Richtungs-Verkehr vorwiegend über Straßen-
züge im Plangebiet "Innenstadt I" geführt werden soll. Die Antragsgegnerin sieht ihre
1993 eingeleitete Planung als vorübergehenden Kompromiss an. Als Endziel der inner-
städtischen Verkehrsentwicklung strebt sie eine Tunnellösung an. Die Verkehrsverlage-
rung führt entlang der neuen Trasse zu einer Erhöhung der Lärm- und Luftschadstoffbe-
lastungen sowie zur teilweisen Inanspruchnahme von Grundstücken.
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Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks Sch. Straße 25, das mit einem
Vorder- und einem Rückgebäude bebaut ist. Für die Straßenfront des Vordergebäudes
sind passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen.
Im Anschluss an eine von der K. Consult GmbH angestellte Verkehrsuntersuchung legte
das Ingenieurbüro B. & B. GmbH am 25. Juli 1997 eine Luftschadstoffuntersuchung vor,
in der auf der Grundlage einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von
10 506 Kfz/24 h für die Stickstoffdioxidbelastung ein 98 Perzentil-Wert von 110,8 µg/m³
im Jahre 2010 prognostiziert wurde.
Die Entscheidung über den Straßenquerschnitt traf die Antragsgegnerin nach einem im
November 1997 erstellten Vorentwurf der K.-Consult GmbH anhand der Richtlinien für
die Anlage von Straßen (Teil: Querschnitte), wobei sie eine künftige Verkehrsbelas-
tungszahl von 1 138 Kfz/h zugrunde legte.
Der angegriffene Bebauungsplan wurde am 7. Oktober 1998 ortsüblich bekannt ge-
macht.
Der Antragsteller hat am 5. September 2000 Normenkontrollklage erhoben. Er hat in
einer ersten mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2001 einen Sachverständigenbeweis
zur Eignung der Straßenplanung beantragt, der abgelehnt wurde. In der Folgezeit haben
er eine Stellungnahme des Universitätsprofessors St. vom 17. Oktober 2001 und die
Antragsgegnerin eine Stellungnahme des Professors T. vom Januar 2002 vorgelegt, die
beide zu dem Ergebnis gelangen, dass für die Wahl des Straßenquerschnitts und der
Fahrstreifenbreiten die EAHV 93 einschlägig seien. Das Normenkontrollgericht hat am
18. April 2002 erneut mündlich verhandelt. Der Antragsteller hat in diesem Sitzungs-
termin einen weiteren Beweisantrag zur Verkehrsbelastung gestellt, der ebenfalls abge-
lehnt worden ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan "Innenstadt I" mit Urteil vom 2. Mai
2002 insoweit für unwirksam erklärt, als die auf der Nordseite der Kurve Schaumburger
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Straße/Schläferweg im Bereich der Unterstraße/Aarbrücke festgesetzte Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung - Fußgängerbereich - an die dort ebenfalls festgesetzte
Straßenverkehrsfläche unmittelbar heranreicht. Im Übrigen hat es den Antrag, den Be-
bauungsplan für nichtig zu erklären, abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Der angegriffene Bebauungsplan sei erforderlich. Er
sei nicht wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht voll-
zugsunfähig. Die Luftschadstoffuntersuchung vom Juli 1997 prognostiziere für 2010 eine
höchste Gesamtbelastung an Stickstoffdioxid von 110,8 µg/m³. Dieser 98 Perzentil-Wert
liege zwar bei weitem über dem in Anhang II zur Richtlinie 1999/30/EG festgelegten
Grenzwert von 40 µg/m³. Diese Überschreitung stelle jedoch die Verwirklichung des
Bebauungsplans nicht in Frage. Denn sie betreffe nur einen kleinen Abschnitt des maß-
geblichen Gebiets. Das EG-Recht stelle bei der Beurteilung der Schadstoffkonzentration
auf größere räumliche Einheiten, nämlich auf Gebiete und Ballungsräume, nicht aber auf
einzelne Straßenzüge ab. Für die Einhaltung des Grenzwerts von 40 µg/m³ komme es
nicht darauf an, dass an einzelnen Messstellen Überschreitungen aufträten. Als "Gebiet"
im Sinne der europarechtlichen Vorgaben komme allenfalls die Innenstadt als Ganzes in
Betracht. Bezogen auf diesen Bereich sei kaum mit einer spürbaren Erhöhung der
verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen zu rechnen. Der Bebauungsplan
"Innenstadt I" stehe auch mit den Anforderungen des Abwägungsgebots im Einklang.
Die Antragsgegnerin sei nicht gehindert gewesen, die Gesamtplanungsmaßnahme aus
praktischen planerischen Gründen in die beiden gleichzeitig beschlossenen und in Kraft
gesetzten Bebauungspläne "Innenstadt I" und "Innenstadt II" aufzuteilen. Hierdurch
werde die Rechtsverfolgung gegen den Bebauungsplan "Innenstadt I" nicht erschwert.
Die für das Jahr 2010 prognostizierte und von den zuständigen Fachbehörden nicht be-
anstandete Verkehrsbelastung gebe keinen Anlass zu Zweifeln. Selbst wenn hierbei
etwas zu niedrige Verkehrszahlen zugrunde gelegt worden sein sollten, würden die Er-
gebnisse der schalltechnischen und der Luftschadstoffuntersuchung nicht in Frage ge-
stellt. Die Planung werde dem Ziel einer geordneten Verkehrsabwicklung gerecht, ob-
wohl sie keine optimale Lösung darstelle. Die Dimensionierung der Straße lasse sich
nicht beanstanden. Auf die Verkehrsbelastungszahl komme es nicht an, weil diese nach
der RAS-Q bedeutsame Kenngröße im Rahmen der auf das Planvorhaben anwendba-
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ren EAHV 93 keine Rolle spiele. Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen müssten nicht
durchgängig so breit sein, dass ein Begegnungsverkehr von Lastzügen oder sonstigen
Großfahrzeugen problemlos möglich sei. Zu eng bemessen sei lediglich die Straßenver-
kehrsfläche in der Kurve Schaumburger Straße/Schläferweg. Hier sei der Fußgängerbe-
reich überdimensioniert. Der Mangel, der dem Bebauungsplan insoweit anhafte, führe
lediglich zu einer Teilunwirksamkeit. Er lasse sich auf verschiedene Weise beheben,
z.B. dadurch, dass durch eine Verkleinerung des Fußgängerbereichs zusätzlicher Raum
für die Straßenverkehrsfläche geschaffen werde. Auch im Bereich der Kurve Emmerich-
straße/Kanalstraße sei ein Begegnungsverkehr von Lastzügen nicht uneingeschränkt
möglich. Aufgrund der freien Sichtverhältnisse sei dort aber nicht mit gravierenden
Problemen für den Verkehrsfluss zu rechnen. Es sei daher insoweit zumindest das Ab-
wägungsergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe dem städtebauli-
chen Interesse, den zentralen Stadtbereich durch eine Entlastung vom Durchgangsver-
kehr aufzuwerten, rechtlich bedenkenfrei den Vorrang vor anderen Belangen einge-
räumt. Dabei habe sie gewisse Abstriche in Bezug auf die Zügigkeit und die Qualität der
Verkehrsabwicklung in Kauf nehmen dürfen. Es könne jedenfalls keine Rede davon
sein, dass die angegriffene Straßenplanung nicht geeignet sei, den prognostizierten
Verkehr funktional und sicherheitstechnisch vertretbar zu bewältigen. Dahinstehen kön-
ne, ob der schalltechnischen Untersuchung vom Oktober 1997 in allen Punkten zu fol-
gen sei. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass sich die planungsbedingte Ver-
kehrslärmbelastung durch passiven Schallschutz auf ein zumutbares Maß vermindern
lasse. Die Möglichkeit, eine ausreichende Schalldämmung zu gewährleisten, werde
durch etwaige Mängel des Rechenwerks der schalltechnischen Untersuchung nicht in
Frage gestellt. Der Bebauungsplan sei nicht deshalb nichtig oder unwirksam, weil die
Antragsgegnerin die an sich gebotene förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter-
lassen habe. Das Fehlen einer UVP führe nicht ohne weiteres zur Fehlerhaftigkeit der
planerischen Abwägung. Aus den Planungsunterlagen ergebe sich zwar eindeutig, dass
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, jedoch lasse sich nicht
feststellen, dass eine förmliche UVP Erkenntnisse erbracht hätte, die ein anderes Ab-
wägungsergebnis zur Folge gehabt hätten.
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Der Antragsteller trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision u.a. vor:
Die prognostizierte Stickstoffdioxidbelastung von 110,8 µg/m³ überschreite den Grenz-
wert von 40 µg/m³ deutlich. Sie sei für die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans nicht
deshalb irrelevant, weil sie nur einen kleinen Ausschnitt des maßgeblichen Gebiets
betreffe und die 22. BImSchV in ihrer aktualisierten Fassung erst nach der Beschluss-
fassung über den Bebauungsplan in Kraft getreten sei. Die Immissionsgrenzwerte dieser
Verordnung dienten dem Schutz der Gesundheit. Sie seien nicht bloß gebietsbezogen
einzuhalten. Vielmehr seien sie als zwingende Grenze für die Rechtmäßigkeit jeder
Planung anzusehen. Ob die Grenzwerte überschritten seien oder nicht, könne nicht von
dem jeweiligen Gebietszuschnitt abhängen. Anderenfalls hätten die Mitgliedstaaten es in
der Hand, die europarechtlichen Regelungen zu unterlaufen. Unabhängig von Aktions-
oder Luftreinhalteplänen hätten die nationalen Organe alle Aktivitäten zu unterlassen,
die zu einer Überschreitung der gemeinschaftsrechtlich verankerten Immissionswerte
führten oder eine bestehende Überschreitung noch verschärften. Dahinstehen könne, ob
der Bebauungsplan mangels städtebaulicher Rechtfertigung von Anfang an nichtig
gewesen sei. Jedenfalls sei er aufgrund der 22. BImSchV funktionslos geworden. Die
ursprünglichen Planungsgrundlagen trügen die Planungsentscheidung nicht mehr, da
Rechtsvorschriften in Kraft getreten seien, die einer Realisierung des noch nicht
umgesetzten Bebauungsplans entgegenstünden. Unerheblich sei, dass die im Be-
bauungsplanverfahren ermittelten Kenngrößen einen 98 %-Wert darstellten, während im
Rahmen der Betrachtung nach der 22. BImSchV grundsätzlich jedes Einzelergebnis für
die Berechnung des Jahresmittelwerts relevant sei. Es könne davon ausgegangen
werden, dass Überschreitungen nach Maßgabe der 23. BImSchV auch zu Überschrei-
tungen der Immissionswerte der 22. BImSchV führten. Der angegriffene Bebauungsplan
verstoße gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Das Oberverwaltungsgericht
gehe zu Unrecht davon aus, dass die Planung auf einer zutreffenden Ermittlung der
vorhandenen bzw. der prognostizierten Verkehrsbelastung beruhe. Dem Bebauungsplan
liege als ausschlaggebender Parameter u.a. für die Wahl des Straßenquerschnitts eine
bestimmte Verkehrsbelastungszahl zugrunde. Entscheide sich der Plangeber für ein
geeignetes Ermittlungsverfahren, so habe er sich konsequent an seine eigenen
Vorgaben zu halten, unabhängig davon, ob die RAS-Q einschlägig seien oder nicht.
Werde die zutreffende Verkehrsbelastungszahl zugrunde gelegt, so erscheine die ge-
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samte Straßenplanung in einem anderen Licht. Jedenfalls sei die Straße nicht geeignet,
den - wie auch immer - prognostizierten Verkehr funktional und sicherheitstechnisch
vertretbar abzuwickeln. Erweise sich die Verkehrsprognose als mangelhaft, so sei auch
die Immissionsprognose, die hierauf aufbaue, unzulänglich. Sei davon auszugehen,
dass die öffentlichen Belange geringeres Gewicht hätten als die Antragsgegnerin ange-
nommen habe, so könne von einer "gerade noch geeigneten" Planung im Sinne der
Ausführungen der Vorinstanz keine Rede mehr sein. Das Oberverwaltungsgericht habe
nicht die gebotenen Konsequenzen aus seiner Erkenntnis gezogen, dass der Bebau-
ungsplan der UVP-Pflicht unterlegen habe, eine Umweltverträglichkeitsprüfung aber
nicht durchgeführt worden sei. Die UVP-Richtlinie verwehre es den Mitgliedstaaten, das
nationale Recht so anzuwenden, dass ein Vorhaben, das UVP-pflichtig sei, dem hierfür
geschaffenen Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werde. Soweit da-
von eine Ausnahme für Projekte zu machen sei, die nach ihrer Gesamtbeurteilung keine
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen ließen, komme dies für die hier
geplante Straße nicht in Betracht. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Planauf-
stellungsverfahren habe nicht dem UVP-rechtlichen Mindeststandard entsprochen. Es
fehle an der "nichttechnischen Zusammenfassung". Auch die "Beschreibung der mögli-
cherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt" sei
gänzlich unzulänglich. Das Oberverwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass
sich die von ihm aufgelisteten Mängel vor dem Hintergrund einer ohnehin in ihrer Eig-
nung "grenzwertigen" Planung summierten. Die Antragsgegnerin verfolge mit ihrer Pla-
nung den Zweck, die verkehrliche Infrastruktur unter Wahrung geordneter Arbeits- und
Wohnverhältnisse zu verbessern. Dieses Planziel werde verfehlt, nachdem sich nach-
haltige Defizite der Verkehrsabwicklung und merkliche zusätzliche Lärmimmissionsbe-
lastungen der Wohnbevölkerung herausgestellt hätten, die zunächst nicht erkannt wor-
den seien. Das Oberverwaltungsgericht wende das Prozessrecht falsch an, wenn es aus
der von der Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft verkannten Unmöglichkeit
eines Begegnungsverkehrs von Lastzügen im Kurvenbereich Schaumburger Stra-
ße/Schläferweg lediglich auf die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplanes in Bezug auf
die dort festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung schließe. Sei der
Fußgängerbereich überdimensioniert, so könne sinnvoller Weise auch die Festsetzung
der Straßenverkehrsfläche keinen Bestand haben.
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Der Antragsteller beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2002 zu än-
dern und den Bebauungsplan "Innenstadt I" der Antragsgegnerin für unwirksam
zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus: Als allgemeiner Grundsatz könne aus § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB abge-
leitet werden, dass die Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Bebauungsplans nach der
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen sei. Dies gelte
auch für die Frage, ob der Plan den formellen Anforderungen entspreche und erforder-
lich sei. Das Europarecht gebiete keine abweichende Betrachtung. Die beiden Richtli-
nien zur Luftqualität aus den Jahren 1996 und 1999 setzten lediglich einen Rahmen für
gebietsbezogene Luftreinhaltekonzepte der Mitgliedstaaten, die durch Luftreinhaltepläne
und Aktionsprogramme und daraus abgeleitete Maßnahmen umzusetzen seien.
Diese Instrumente böten ausreichende Nachsteuerungsmöglichkeiten. Eine Rückwir-
kung auf früher aufgestellte Bebauungspläne messe sich das europäische Richtlinien-
recht nicht bei. Der angegriffene Bebauungsplan sei nicht nachträglich mit dem In-Kraft-
Treten der Richtlinie 1999/30/EG außer Kraft getreten. Das europäische Richtlinienrecht
zur Luftqualität wirke nicht unmittelbar auf die Zulassung einzelner Projekte ein. Es grei-
fe bei einer flächenhaften Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einem zuvor vom
Mitgliedsstaat festgelegten Referenzgebiet. Die im Falle einer Grenzwertüberschreitung
erforderlichen Pläne würden auf der Grundlage einer Abwägung zwischen den
einzelnen betroffenen Verursachungszusammenhängen und den im Gesamtrahmen zu
treffenden Maßnahmen aufgestellt. Nur so lasse sich ein Interessenausgleich
gewährleisten. Seien die Immissionsgrenzwerte nicht flächenhaft überschritten, so sei
den Anforderungen des europäischen Richtlinienrechts genügt. Unschädlich sei es,
wenn eine einzelne Anlage an einer bestimmten Stelle die Grenzwerte nicht einhalte.
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Anderenfalls wären der Straßenverkehr und auch industrielle Anlagen vor allem in Bal-
lungsgebieten weithin nicht mehr zulässig. Die neu gefasste 22. BImSchV entspreche
den europarechtlichen Vorgaben. Sie bestätige, dass sich die Immissionsgrenzwerte,
Messungen, Pläne und Maßnahmen auf die flächenhafte Überschreitung der Grenzwer-
te in Gebieten und nicht auf einzelne Anlagen bezögen. Die vorgesehenen Messungen
seien nicht nur auf die jeweiligen Verhältnisse an einzelnen Orten ausgerichtet, denn sie
müssten für das Referenzgebiet repräsentativ sein, also die Verhältnisse im gesamten
Gebiet widerspiegeln. Die Angriffe gegen die Aufteilung der Straßenplanung in zwei Be-
bauungspläne verfingen nicht. Eine einheitliche Abwägungsentscheidung sei durch die
zeitgleiche Beschlussfassung über beide Pläne sichergestellt worden. Soweit die Revi-
sion weitere Abwägungsfehler rüge, sei dem nicht weiter nachzugehen. Die Verfahrens-
rügen gegen die tatsächlichen Feststellungen, die das Oberverwaltungsgericht insoweit
getroffen habe, griffen nicht durch. Beachtliche Verstöße gegen das UVP-Recht lägen
nicht vor. Die Auffassung, dass die Unterlassung der Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht automatisch zu einem Planungsfehler führe, entspreche der höchstrichterlichen
Rechtsprechung. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pla-
nung einer Bundesstraße nicht um ein Projekt handele, für das nach den zwingenden
Vorgaben des Europarechts stets eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Wegen der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen, örtlich begrenzten Ab-
wägungsdefizite sei der Bebauungsplan keineswegs insgesamt unwirksam.
II.
Die Revision des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Nor-
menkontrollurteil bietet im Ergebnis keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.
1. Der angegriffene Bebauungsplan "Innenstadt I" scheitert nicht an § 1 Abs. 3 BauGB.
Entgegen der Auffassung des Normenkontrollgerichts kann in diesem Zusammenhang
dahin stehen, wie weit die in der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in
der Luft - 22. BImSchV - vom 11. September 2002 (BGBl I S. 3626) getroffenen Rege-
lungen geeignet sind, einem Bauleitplan als rechtliches Hindernis im Wege zu stehen,
durch das die Erforderlichkeit im Sinne dieser Bestimmung in Frage gestellt wird (vgl.
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hierzu BVerwG, Urteile vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246
und vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287). Zu der Zeit, als
die Antragsgegnerin den angegriffenen Bebauungsplan beschloss (27. August 1998)
und bekannt machte (7. Oktober 1998), war die 22. BImSchV ebenso wenig Teil der
Rechtsordnung wie die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über
Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in
der Luft (ABl. EG vom 29. Juni 1999 Nr. L163/41), deren Umsetzung die 22. BImSchV
dient. Beide Rechtsnormen traten erst später in Kraft. Rechtsänderungen, die eintreten,
nachdem ein Bebauungsplan wirksam geworden ist, kommen als rechtliches Hindernis
im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht.
2. Der angegriffene Bebauungsplan leidet außer an dem vom Normenkontrollgericht
markierten Fehler nicht an Abwägungsmängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen.
2.1 Das Oberverwaltungsgericht beanstandet, dass "aus Anlass der Planung keine
förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden" sei. Es hält dieses
Versäumnis aber für unbeachtlich, weil sich bei konkreter Betrachtungsweise die Mög-
lichkeit, dass dieser Mangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der hier nach
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004 maßgeblichen Fassung vom 27. August 1997 (BGBl I
S. 2141) von Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewesen sei, ausschließen lasse.
Diese Einschätzung lässt sich letztlich nicht beanstanden.
Das Normenkontrollgericht legt nicht dar, was nach seinem Verständnis die Besonder-
heiten einer "förmlichen" Umweltverträglichkeitsprüfung ausmacht. Es stellt nicht in Ab-
rede, dass eine auf die planungsrelevanten Umweltbelange bezogene Prüfung stattge-
funden hat. Auch der Antragsteller bestreitet nicht, dass die Antragsgegnerin alle Be-
lange des Umweltschutzes, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen wa-
ren, gesehen und bei der abschließenden Entscheidung - wenn auch nach seiner Ein-
schätzung in unzulänglicher Weise - berücksichtigt hat. Sollte das Normenkontrollgericht
mit seinem nicht weiter erläuterten Hinweis auf das Erfordernis einer "förmlichen"
Umweltverträglichkeitsprüfung zum Ausdruck gebracht haben wollen, dass es die An-
tragsgegnerin, um UVP-rechtlichen Anforderungen zu genügen, nicht damit bewenden
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lassen durfte, die planungsrelevanten Umweltbelange in der Abwägung schlicht wie
sonstige Belange zu berücksichtigten, so wäre ihm in diesem Punkt aus folgenden
Gründen zuzustimmen:
2.2 Der angegriffene Bebauungsplan unterlag der UVP-Pflicht. Auf ihn war das Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - in der Fassung des Art. I Nr. 3 des
Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl I
S. 466) anwendbar. Er wies die in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG bezeichneten Merkmale auf.
Denn er war dazu bestimmt, einen Planfeststellungsbeschluss für ein Vorhaben im Sin-
ne der Anlage zu § 3 UVPG zu ersetzen. Er hatte den Bau bzw. die Änderung einer
nach § 17 FStrG planfeststellungsbedürftigen Bundesfernstraße im Sinne der Nr. 8 der
Anlage zu § 3 UVPG zum Gegenstand. § 17 Abs. 3 Satz 2 FStrG ermöglichte es, die
Planfeststellung durch einen Bebauungsplan zu ersetzen. § 17 Satz 1 UVPG stellte klar,
dass die nach der UVP-Richtlinie gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung im Bauleit-
planverfahren durchzuführen war. Diese gesetzgeberische Vorkehrung war für planfest-
stellungsersetzende Bebauungspläne unumgänglich, da für diese Art der Vorhabenzu-
lassung kein anderes Trägerverfahren zur Verfügung stand. Hierzu bestimmte § 17
Satz 2 2. Halbsatz UVPG, dass sich der Umfang der Prüfung nach den für die Aufstel-
lung, Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans anzuwendenden Vorschriften richtet.
Diese Regelung wurde in § 17 Satz 2 UVPG um die Bestimmung ergänzt, dass § 2
Abs. 1 Satz 1 bis 3 UVPG anzuwenden sei. Danach umfasste die als unselbständiger
Verfahrensteil gekennzeichnete und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchzufüh-
rende Umweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, sowie auf Kultur
und sonstige Sachgüter.
§ 17 Satz 2 UVPG war in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) noch nicht enthalten. Er
wurde erst durch das Gesetz vom 22. April 1993 angefügt. Der Gesetzgeber bezog mit
dieser Regelung Position in dem Streit, der unter der Geltung des § 17 UVPG in der
Ursprungsfassung darüber entbrannt war, ob die Vorschriften des Baugesetzbuches, auf
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die in der Erstfassung des § 17 UVPG verwiesen wurde, den Anforderungen der UVP-
Richtlinie genügten oder einer spezifisch UVP-rechtlichen Anreicherung bedurften. Er
trat dem Vorschlag des Bundesrats entgegen (BTDrucks 12/4208 S. 19), im Text des
§ 17 UVPG ausdrücklich zu bekräftigen, dass sich der Umfang der Prüfung "ausschließ-
lich" nach den für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans anzu-
wendenden Vorschriften bestimme (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung
BTDrucks 12/4208 S. 30). Vielmehr stellte er in § 17 Satz 2 UVPG klar, dass § 2 Abs. 1
Satz 1 bis 3 UVPG, in dem umschrieben wird, was den spezifischen Gehalt der Um-
weltverträglichkeitsprüfung ausmacht, auch im Rahmen des Bebauungsplanaufstel-
lungsverfahrens eigenständige Bedeutung zukommt. Als Ausprägung des Frühzeitig-
keitsprinzips gewährleistet die Umweltverträglichkeitsprüfung eine auf die Umweltbelan-
ge zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder
gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen. Die Auswirkungen des Planvorhabens auf
die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter sind vor der abschließenden
Abwägung gesondert zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung schafft die Voraussetzung dafür, die Umweltbelange so herauszuarbei-
ten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Durch diese Verfahrens-
weise wird verhindert, dass diese Belange in einer atomistischen Betrachtungsweise
nicht mit dem Gewicht zur Geltung kommen, das ihnen in Wahrheit bei einer Gesamt-
schau gebührt. Verstärkt wird die Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung da-
durch, dass sie in der Ausprägung, die sie in Umsetzung der UVP-Richtlinie in § 2
Abs. 1 Satz 2 UVPG erfahren hat, durch einen integrativen Ansatz gekennzeichnet ist
(vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238; Be-
schluss vom 22. März 1999 - BVerwG 4 BN 27.98 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB
Nr. 103; vgl. auch Beschluss vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101,
166).
Der Gesetzgeber bindet die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bereich der Bauleit-
planung in § 17 UVPG 1993 verfahrensmäßig und inhaltlich in die Vorschriften ein, die
für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen oder Satzungen
nach dem Baugesetzbuch maßgeblich sind. Durch diese Integration verknüpft er sie mit
den Anforderungen, die sich aus den im Baugesetzbuch enthaltenen Verfahrensnormen
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und dem Abwägungsgebot ergeben. Zu den insoweit einschlägigen Verfahrensvorschrif-
ten zählen insbesondere die Einbeziehung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB 1998
(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 9 UVPG 1993), die Behördenbeteiligung nach § 4 BauGB
1998 (vgl. § 7 UVPG 1993) und die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der
Umweltauswirkungen in der Planbegründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 1998 (vgl. § 11
UVPG 1993). Das in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG 1993 angeordnete Prüfprogramm (Ermitt-
lung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen) ist im Rahmen der Ab-
wägung nach den zum Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. entwickelten
Grundsätzen abzuarbeiten. Dies bringt der Gesetzgeber in § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB
1998 dadurch zum Ausdruck, dass die Bewertung der im Rahmen der Umweltverträg-
lichkeitsprüfung ermittelten und beschriebenen Auswirkungen des Planvorhabens auf
die Umwelt in der Abwägung zu berücksichtigen ist.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung stellt sich in diesem Regelungszusammenhang als
ein der allgemeinen Abwägung vorgeschalteter Zwischenschritt dar. Durch die insoweit
vorgenommene Abschichtung wird sichergestellt, dass sich die Gemeinde bereits in
der Anfangsphase mit den Belangen des Umweltschutzes auseinander setzt. Der Ab-
wägungsvorgang erhält eine Struktur, die in Bezug auf die Umweltbelange zu einer er-
höhten Richtigkeitsgewähr beizutragen vermag. Unterlässt es die Gemeinde, sich me-
thodisch an § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG 1993 auszurichten, liegt darin ein Ermittlungs- und
Bewertungsfehler. Dieses Versäumnis rechtfertigt für sich genommen indes nicht ohne
weiteres den Schluss, dass die Planungsentscheidung fehlerhaft ist und keine Rechts-
wirkungen erzeugen kann. Ob Defizite im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung auf
den Abwägungsvorgang im Übrigen durchschlagen, richtet sich nach dem für Abwä-
gungsmängel maßgeblichen Fehlerfolgenregime. Insoweit einschlägig ist hier § 214
Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Danach sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich,
wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Lässt die Gemeinde UVP-rechtliche Vorgaben außer Acht, so ist der Verstoß nur dann
erheblich, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass sie ohne den Fehler eine andere
Planungsentscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1992
- BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5 und vom 20. Januar 1995
- BVerwG 4 NB 43.93 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 74). Versäumt es die Gemein-
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de, im Rahmen einer Planung, die der UVP-Pflicht unterliegt, eine auf die Umweltaus-
wirkungen bezogene Prüfung vorzunehmen und die Umweltbelange als Ergebnis dieser
Prüfung in gebündelter Form den übrigen Belangen gegenüberzustellen, so lässt sich
die Möglichkeit, dass das Abwägungsergebnis bei korrektem Vorgehen anders ausge-
fallen wäre, allerdings nicht leichthin von der Hand weisen. Je größeres Gewicht den
Belangen des Umweltschutzes im Interessengeflecht der Abwägung zukommt, desto
eher ist davon auszugehen, dass sich methodische Unzulänglichkeiten bei der Ermitt-
lung, Beschreibung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf das Pla-
nungsergebnis ausgewirkt haben können.
2.3 Das Normenkontrollgericht hat die Kausalitätsfrage so nicht gestellt. Auch wenn es
die durch die Planung hervorgerufenen Umweltauswirkungen nicht im Wege einer Ge-
samtschau gewürdigt hat, erhellt indes aus den Entscheidungsgründen des angefoch-
tenen Urteils, dass es den Beurteilungsmaßstab, der insoweit anzulegen ist, der Sache
nach nicht verfehlt hat. Über die von ihm angestellten Betrachtungen hinaus brauchten
ihm weitere Erwägungen zu diesem Punkt deshalb nicht geboten zu erscheinen, weil die
Planungsentscheidung nach seiner Einschätzung zwar unter verschiedenen Ge-
sichtspunkten Anlass zu Beanstandungen bietet, aus spezifisch umweltrechtlicher Sicht
aber ungeachtet der Tatsache, dass die Antragsgegnerin nicht nach den Vorgaben des
§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG 1993 vorgegangen ist, allenfalls punktuelle Defizite aufweist,
die in der Gesamtbilanz nicht nennenswert zum Nachteil des Planvorhabens zu Buche
schlagen. Auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen
nötigte die konkrete Planungssituation das Normenkontrollgericht nicht dazu, der Frage
praktische Bedeutung beizumessen, ob die Umweltbelange in ihrer Summe in der Kon-
kurrenz mit den für die Planung ins Feld geführten Belangen geeignet gewesen wären,
das Abwägungsergebnis zu beeinflussen.
3. Die Einwände der Revision gegen die Straßendimensionierung und die Lärmprogno-
se bleiben erfolglos.
Ohne Erfolg hält der Antragsteller dem Oberverwaltungsgericht vor, im Rahmen der
Abwägungskontrolle verkannt zu haben, dass die Antragsgegnerin den für die Straßen-
- 15 -
dimensionierung bedeutsamen Umfang der zukünftigen Verkehrsbelastung falsch ein-
geschätzt habe. Er räumt selbst ein, dass die Prognose, die insoweit anzustellen ist,
nicht normativ vorgeformt ist. Ob sich für die "Gestaltung angebauter und anbaufreier
Hauptverkehrsstraßen mit plangleichen Knotenpunkten" die Richtlinien für die Anlage
von Straßen (RAS-L-1, RAS-Q, RAS-K-1) oder die Empfehlungen für die Anlage von
Hauptverkehrsstraßen, Ausgabe 1993 - EAHV 93 -, als Entscheidungshilfen besser eig-
nen, bleibt der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten. Die in diesem Zusammenhang
erhobene Verfahrensrüge des Antragstellers geht fehl. Das Normenkontrollgericht
brauchte nicht der Frage nachzugehen, ob die Verkehrsbelastungszahl richtig ermittelt
worden ist, die im Rahmen der RAS-Q als Kenngröße eine Rolle spielt. Denn von sei-
nem Rechtsstandpunkt aus kam es hierauf nicht an. Das Normenkontrollgericht hält es
für sachgerecht, anhand der EAHV 93 zu ermitteln, welche Mindestbreite die Straßen
haben sollten, die den Gegenstand der planerischen Festsetzungen der Antragsgegne-
rin bilden. Nach seiner - unbestrittenen - Darstellung wird die Verkehrsbelastungszahl in
diesem Regelwerk nicht als Berechnungsparameter verwendet.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz keinen Beweis darüber erhoben
hat, ob die angegriffene Straßenplanung ein geeignetes Mittel ist, um den prognostizier-
ten Verkehr funktional und sicherheitstechnisch vertretbar abzuwickeln. Das Normen-
kontrollgericht legt im angefochtenen Urteil dar, welche Erkenntnismittel ihm zur Verfü-
gung standen, um die vom Antragsteller formulierte Beweisfrage ohne weitere Sachauf-
klärung zu beantworten. Zum Beleg führt es neben der fachbehördlichen Äußerung des
Straßen- und Verkehrsamts Diez die Stellungnahmen von Prof. Dr. Ing. St. und Prof. Dr.
Ing. T. an. Der Antragsteller beanstandet, trotz seines ausdrücklich gestellten Antrags
nicht bereits in der abschließenden mündlichen Verhandlung vom 18. April 2002 auf
diese Sicht der Dinge hingewiesen worden zu sein. Er legt indes nicht dar, was er über
seine früheren Prozesserklärungen hinaus vorgetragen oder beantragt hätte, wenn das
Normenkontrollgericht seine Rechtsauffassung schon im Sitzungstermin offenbart hätte.
Die gegen die Bewertung der Lärmprognose gerichteten Angriffe des Antragstellers ge-
hen ebenfalls ins Leere. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Vorinstanz
aus den Fehlern, die der Antragsgegnerin bei der Berechnung der voraussichtlichen
- 16 -
Lärmwerte unterlaufen sind, nicht auf einen rechtserheblichen Mangel der Planung ge-
schlossen hat. Die Antragsgegnerin hat nach den vom Normenkontrollgericht getroffe-
nen Feststellungen nicht verkannt, dass im Plangebiet die nach der Verkehrlärmschutz-
verordnung maßgeblichen Grenzwerte durchweg überschritten werden. Ein Planungs-
hindernis hat sie hierin gleichwohl nicht gesehen, weil sich durch Maßnahmen des pas-
siven Schallschutzes die Lärmbeeinträchtigungen so weit vermindern lassen, dass der
energieäquivalente Dauerschallpegel in Schlafräumen 30 dB(A) und in den der Kom-
munikation dienenden Räumen 40 dB(A) nicht übersteigt. Das Normenkontrollgericht
legt dar, dass diese Innenraumpegel durch die von der Antragsgegnerin angeordneten
Schallschutzvorkehrungen auch dann eingehalten werden können, wenn ein um 3 dB(A)
höherer Außenpegel zugrunde gelegt wird. Kann die Gemeinde es in einer
Planungssituation, in der Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nicht in Betracht
kommen, damit bewenden lassen, Innenpegel zu gewährleisten, die lärmbedingte
Schlaf- oder Kommunikationsstörungen ausschließen, so spielt der Außenpegel keine
entscheidende Rolle.
Ein Rechtsverstoß kann dem Normenkontrollgericht nicht deshalb angelastet werden,
weil es sich darauf beschränkt hat, den angegriffenen Bebauungsplan im Kurvenbereich
Schaumburger Straße/Schläferweg bloß für teilweise unwirksam zu erklären. Der von
ihm markierte Fehler rechtfertigt nicht die Feststellung der Gesamtunwirksamkeit. Der
Mangel wiegt nicht so schwer, dass er bis zu seiner Behebung zu einem Planungstorso
führt. Er rührt nach der Einschätzung der Vorinstanz daher, dass die Antragsgegnerin
übersehen hat, dass im Kurvenbereich Schaumburger Straße/Schläferweg ein Begeg-
nungsverkehr von Lastkraftwagen nicht uneingeschränkt möglich ist, weil dort die Fuß-
gängerzone zu weit in die Straßenverkehrsfläche hineinragt. Zur Behebung des Abwä-
gungsdefizits bedarf es nach Ansicht des Normenkontrollgerichts indes nicht zwangs-
läufig baulicher Veränderungen. Als Alternative kommt vielmehr die Möglichkeit in Be-
tracht, es beim jetzigen Planungszustand zu belassen. Die Antragsgegnerin kann den
Anforderungen des Abwägungsgebots auch dadurch genügen, dass sie sich "nach einer
zutreffenden Abwägung aller relevanten Umstände unter Berücksichtigung möglicher
Sicherungsmaßnahmen bewusst für die Schaffung einer Engstelle für den Verkehr in
dem in Rede stehenden Bereich entscheidet" (UA S. 25).
- 17 -
4. Die 22. BImSchV hat nicht zur Folge gehabt, dass der angegriffene Bebauungsplan
nachträglich außer Kraft getreten ist. Der Plan ist nicht funktionslos geworden.
Freilich können die Verhältnisse, auf die sich bauplanerische Festsetzungen beziehen,
nicht bloß aufgrund der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der
eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil
vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5; Beschluss vom 7. Februar
1997 - BVerwG 4 B 6.97 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 33). Auch Rechtsänderun-
gen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hin-
dernis im Wege stehen. Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erfor-
derlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung.
Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, dass unüberwindliche tatsächliche oder
rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare
Zeit entgegenstehen, es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass
ein Bebauungsplan wirksam wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 1999 - BVerwG
4 CN 4.98 - a.a.O. und vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - a.a.O.). Liegen
solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein,
so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu
beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 41 bis 43.89 -
BVerwGE 85, 273). Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein
Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage
nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit
ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 3.03 -
ZfBR 2004, 796). Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen für
die Annahme eines unüberwindlichen Hindernisses indes nicht aus. Ein Bebauungsplan
tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist,
dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr
tauglich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - a.a.O. und
vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 41 bis 43.89 - a.a.O.; Beschluss vom 17. Februar
1997 - BVerwG 4 B 16.97 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 34).
- 18 -
Mit der 22. BImSchV ist zwar eine Rechtsänderung eingetreten, die als entscheidungs-
relevantes rechtliches Hindernis in Betracht kommt. Das Konzept, das der Planung der
Antragsgegnerin zugrunde liegt, erweist sich aufgrund dieser Neuregelung aber nicht als
offenkundig hinfällig. Das hat das Normenkontrollgericht im Ergebnis richtig erkannt,
auch wenn die Gründe, die es hierfür anführt, nicht tragfähig erscheinen.
4.1 § 3 Abs. 4 der 22. BImSchV legt für die Zeit ab 1. Januar 2010 "zum Schutz der
menschlichen Gesundheit" einen "Immissionsgrenzwert" von 40 µg/m³ für Stickstoffdi-
oxid fest. Entgegen der Auffassung des Normenkontrollgerichts liegt der Verordnung
keine ausschließlich gebiets- oder ballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde, bei
der nicht darauf abzustellen ist, ob vorhabenbedingt an einzelnen Stellen des maßgebli-
chen Gebiets Grenzwertüberschreitungen auftreten. Richtig ist, dass nach Maßgabe des
§ 9 der 22. BImSchV "Gebiete" bzw. "Ballungsräume" festzulegen sind, in denen nach
§ 10 Abs. 2 der 22. BImSchV "zur Beurteilung der Konzentrationen der einzelnen
Schadstoffe Messungen" durchzuführen sind. Indes kommt es nicht darauf an, ob der
maßgebliche Grenzwert an allen Messstellen in dem jeweiligen Gebiet oder Ballungs-
raum überschritten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - NVwZ
2004, 1237). Der mit der Regelung verfolgte Schutzzweck ließe sich bei einer flächen-
deckenden Beurteilung nicht erreichen. Denn wie aus der Nr. I a) der Anlage 2 zur
22. BImSchV zu ersehen ist, sind die Messstellen nicht ausschließlich dort zu errichten,
"wo die höchsten Konzentrationen auftreten". Vielmehr sollen die Messungen auch an
Orten durchgeführt werden, an denen Daten gewonnen werden können, "die für die Ex-
position der Bevölkerung im Allgemeinen repräsentativ sind". Es kann auch nicht auf die
Durchschnittsbelastung in dem jeweiligen Gebiet oder Ballungsraum ankommen. Denn
für die Ermittlung eines solchen aus den Ergebnissen aller Messstellen gebildeten Mit-
telwerts stellt die 22. BImSchV kein Verfahren zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom
26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - a.a.O.). Sie beschränkt sich, der Richtlinie
1999/30/EG folgend, in den Anlagen 4 und 5 auf Angaben zur Datenerhebung an den
einzelnen Probenahmestellen. Maßgebend für die Beurteilung der Schadstoffbelastung
ist die Situation in dem Bereich, der durch die jeweilige Messstelle erfasst wird. Insoweit
bietet die 22. BImSchV im Anschluss an die Richtlinie 1999/30/EG die Gewähr für aus-
sagekräftige Ergebnisse. Denn die Probenahmestellen für Messungen dürfen nur an
- 19 -
Standorten errichtet werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nach der Nr. II 5.
der Anlage 2 sollten beispielsweise "Probenahmestellen für den Verkehr in Bezug auf
alle Schadstoffe mindestens 25 Meter von großen Kreuzungen und mindestens 4 Meter
von der Mitte des nächstgelegenen Fahrstreifens entfernt sein; für Stickstoffdioxid- und
Kohlenmonoxid-Messungen höchstens 5 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein". Diese
Detailanforderungen lassen sich als Indiz dafür werten, dass der Richtliniengeber mit
seiner ins deutsche Recht umgesetzten Regelung das Ziel verfolgt, die Grundlagen für
eine Bewältigung der Schadstoffproblematik "vor Ort" zu schaffen und es nicht lediglich
mit einer gesamtgebiets- oder ballungsraumbezogenen Betrachtung bewenden zu las-
sen.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ergreifen die zuständigen Behörden die erforderli-
chen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch die 22. BImSchV festgelegten Immissi-
onswerte sicherzustellen. Werden diese Werte überschritten, so hat die für den Immis-
sionsschutz zuständige Behörde nach § 47 Abs. 1 BImSchG einen Luftreinhalteplan
aufzustellen. Darin werden die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminde-
rung von Luftverunreinigungen festgelegt, die nach Maßgabe des § 47 Abs. 4 Satz 1
BImSchG entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten sind. Der Gesetzgeber geht davon
aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte in aller Regel mit den Mitteln der Luftrein-
halteplanung sichern lässt. Dieses Instrumentarium versagt allerdings dort, wo durch
Grenzwertüberschreitungen vollendete Tatsachen geschaffen werden, die sich nicht
wieder beseitigen lassen. Die Luftreinhalteplanung verspricht nur dann Erfolg, wenn die
Immissionsschutzbehörde zwischen mehreren zur Einhaltung der Grenzwerte geeigne-
ten Mitteln wählen kann. Überschreiten die Immissionen, die von einer einzelnen Quelle
- etwa einer Straße - herrühren, bereits für sich genommen den maßgeblichen Grenz-
wert, so lässt sich dieses Ergebnis nicht dadurch aus der Welt schaffen, dass mit Hilfe
von Luftreinhaltemaßnahmen der Hebel bei anderen Schadstoffquellen in der Nachbar-
schaft angesetzt wird. Abzustellen ist in einem solchen Fall darauf, ob sich die durch die
Straße verursachte Luftverunreinigung gegebenenfalls so weit verringern lässt, dass der
EG-rechtlich vorgegebene Qualitätsstandard erreicht wird. Erfolg versprechen in dieser
Richtung nur Maßnahmen, die unmittelbar darauf abzielen, die Emissionsquelle Straße
- 20 -
zu entschärfen. Erscheint es ausgeschlossen, durch nachträgliche Schutzvorkehrungen
(Wälle, Schutzpflanzungen o.ä.), Verkehrsbeschränkungen oder verkehrslenkende
Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, so scheidet die Luftreinhal-
teplanung als Abhilfemöglichkeit aus. Der Gesetzgeber stellt indes klar, dass Maßnah-
men zur Verbesserung der Luftqualität nicht ausschließlich im Rahmen des § 47
BImSchG zulässig sind. § 45 Abs. 1 Satz 2 BImSchG belegt, dass Luftreinhaltepläne nur
eines der Instrumente sind, die in Betracht kommen, um die Einhaltung der in der
22. BImSchV festgesetzten Immissionswerte sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - a.a.O.).
4.2 In welcher Weise den Anforderungen der 22. BImSchV im Rahmen der Bauleitpla-
nung Rechnung zu tragen ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Die vom Normenkon-
trollgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme, dass
der rechtliche Bestand des angegriffenen Bebauungsplans durch die Grenzwertrege-
lungen dieser Verordnung unmittelbar in Frage gestellt wird. Auf der Grundlage der im
Juli 1997 angestellten Schadstoffuntersuchung lässt sich nicht sicher vorhersagen, dass
der nach § 3 Abs. 4 der 22. BImSchV für Stickstoffdioxid maßgebliche Grenzwert von
40 µg/m³ im Jahr 2010 überhaupt überschritten werden wird.
Der nach den Angaben des Sachverständigen mit einer Fehlermarge von 24 % im Wege
eines "Grob-Screening" für den Abschnitt der Schaumburger Straße errechnete Wert
von 110,8 µg/m³ wurde nach den Vorgaben der Verordnung über die Festlegung von
Konzentrationswerten - 23. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1962) als
98 Perzentil-Wert im Sinne des § 2 Nr. 1 dieser Verordnung ermittelt. Wie aus der den
Beteiligten bekannten Stellungnahme des Landesamts für Umweltschutz und Gewerbe-
aufsicht Rheinland-Pfalz vom 15. März 2004 zu ersehen ist, entspricht er nach den bis-
her gesammelten Erfahrungen dem 2- bis 2,2-fachen des über ein Kalenderjahr gemit-
telten Werts, auf den § 3 Abs. 4 der 22. BImSchV abstellt. Werden die Unsicherheiten in
Rechnung gestellt, die das im Juli 1997 verwandte Screening-Programm und die Um-
rechnung von dem einen Beurteilungssystem in das andere in sich bergen, so sind im
Jahre 2010 an der Schaumburger Straße über das Kalenderjahr gemittelte Immissions-
werte zwischen 38,3 µg/m³ und 68,7 µg/m³ wahrscheinlich. Auch wenn auf der Grundla-
- 21 -
ge dieser Abschätzung Grenzwertüberschreitungen eher zu erwarten als auszuschlie-
ßen sind, deutet nichts darauf hin, dass durch die Plankonzeption der Antragsgegnerin
unverrückbare Tatsachen geschaffen werden, die spätere Abhilfemaßnahmen von
vornherein aussichtslos erscheinen lassen. Zwar scheiden baulich-physische Vorkeh-
rungen, etwa in Form von Schutzpflanzungen o.ä. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
18. Juni 2003 - BVerwG 4 A 70.01 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 10), mit Rück-
sicht auf die örtlichen Gegebenheiten aus. Die Möglichkeit, andere erfolgversprechende
Maßnahmen zu ergreifen, wird hierdurch indes nicht ausgeschlossen. Die Antragsgeg-
nerin kennzeichnet ihre Planung selbst als Übergangslösung. Ihr Konzept ist nicht da-
rauf angelegt, die Verkehrsverhältnisse im Innenstadtbereich auf Dauer zu bereinigen.
Als Mittel, die Stickstoffdioxidbelastung zu reduzieren, kommen neben Geschwindig-
keitsbegrenzungen gegebenenfalls Verkehrsbeschränkungen oder verkehrslenkende
Maßnahmen in Betracht. Wird der Verkehr auch nur teilweise auf andere Straßen verla-
gert, so läuft dies freilich unter Umständen darauf hinaus, dass die Antragsgegnerin von
ihrem auf Innenstadtentlastung und Verkehrsberuhigung gerichteten städtebaulichen
Anliegen im Nachhinein wieder Abstriche machen muss. Etwaige nachteilige Auswir-
kungen auf die von ihr erstrebten städtebaulichen Strukturen hat sie indes hinzuneh-
men, wenn sich anders das Ziel, die Stickstoffdioxidbelastung auf das zum Schutz der
menschlichen Gesundheit erforderliche Maß zu begrenzen, als nicht erreichbar erwei-
sen sollte.
Werden solche Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan vorgesehen, so ermächtigt § 40
Abs. 1 Satz 1 BImSchG die zuständige Straßenverkehrsbehörde, nach Maßgabe der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Anordnungen zu treffen. Wie
aus § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 StVO zu ersehen ist, können die Straßenverkehrs-
behörden auch sonst die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum
Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und
den Verkehr umleiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 76.84 -
BVerwGE 74, 234 und vom 15. April 1999 - BVerwG 3 C 25.98 - BVerwGE 109, 29).
Mit Hilfe dieses Instrumentariums lässt sich dem Interesse des Antragstellers, vor
Schadstoffbelästigungen bewahrt zu bleiben, die über das Maß des Zumutbaren hi-
nausgehen, zu gegebener Zeit voraussichtlich ausreichend Rechnung tragen. Sind kei-
- 22 -
ne greifbaren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Schutzmechanismen nicht grei-
fen werden, die der Gesetzgeber außerhalb des Bauplanungsrechts bereitstellt, so fehlt
es an dem Offensichtlichkeitsmerkmal, das nach der Rechtsprechung des Senats für die
Annahme der Funktionslosigkeit unverzichtbar ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Paetow
Halama
Prof. Dr. Rojahn
Gatz
Dr. Jannasch
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festge-
setzt.
Dr. Paetow
Halama
Prof. Dr. Rojahn
Gatz
Dr. Jannasch
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Bauplanungsrecht
Fachpresse: ja
Immissionsschutzrecht
Rechtsquellen:
BauGB 1998 § 1 Abs. 6, § 1 a Abs. 2 Nr. 2, § 214 Abs. 3 Satz 2
UVPG 1993 § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 17
BImSchG
§ 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1
22. BImSchV § 3 Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 2
Stichworte:
Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan; UVP-Pflicht; unterlassene Umweltverträg-
lichkeitsprüfung; Abwägungsgebot; Abwägungsmangel; Beachtlichkeit; Kausalität; Luft-
reinhaltung; Immissionswertüberschreitung; Luftreinhalteplanung;
sonstige Schutzmaßnahmen.
Leitsätze:
§ 17 UVPG 1993 unterwirft die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungs-
plänen auch unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderun-
gen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung schafft die methodischen Voraussetzungen dafür, die
Umweltbelange vorab so herauszuarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwä-
gung eingehen.
Ob Defizite im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Abwägungsvorgang
im Übrigen durchschlagen, richtet sich nach dem für Abwägungsmängel maßgeblichen
Fehlerfolgenregime (hier: § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998).
Je größeres Gewicht den Belangen des Umweltschutzes in der Abwägung zukommt,
desto eher ist davon auszugehen, dass sich methodische Unzulänglichkeiten bei der
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf das
Planungsergebnis ausgewirkt haben können.
Luftreinhaltepläne sind ein wesentliches, aber nicht das einzige Instrument, um die Ein-
haltung der in der 22. BImSchV festgesetzten Immissionswerte sicherzustellen (im An-
schluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - NVwZ 2004, 1237).
Urteil des 4. Senats vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03
- 24 -
I. OVG Koblenz vom 02.05.2002 - Az.: OVG 1 C 11563/00 -