Urteil des BVerwG vom 18.08.2015

Bekanntmachung, Bebauungsplan, Bodenrecht, Gemeinde

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Bau- und Bodenrecht, einschließlich der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für
Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau-
und Bodenrecht liegt
Rechtsquelle/n:
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4
BauGB § 214 Abs. 4, § 215 Abs. 1
ZPO § 265
Stichworte:
Normenkontrolle; Antragsfrist; Bekanntmachung; Ausfertigungsmangel;
ergänzendes Verfahren; Eigentümerwechsel.
Leitsatz:
Wird ein Bebauungsplan nach Behebung eines Ausfertigungsmangels im
ergänzenden Verfahren ein weiteres Mal bekannt gemacht, dann löst diese
Bekanntmachung die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut aus.
Urteil des 4. Senats vom 18. August 2015 - BVerwG 4 CN 10.14
I. OVG Bautzen vom 20. März 2014
Az: OVG 1 C 11/10
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 CN 10.14
OVG 1 C 11/10
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 2014
aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsge-
richt zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines am 21. Juni 2006 beschlos-
senen und am 1. Juli 2006 und nach Behebung eines Ausfertigungsmangels
am 1. Juni 2009 erneut bekannt gemachten Bebauungsplans.
Der Antragsteller war bis August 2012 Eigentümer eines im Plangebiet liegen-
den Grundstücks. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, welche die bauli-
che Nutzung des Grundstücks einschränken.
Den vom Antragsteller erhobenen Normenkontrollantrag lehnte das Oberver-
waltungsgericht ab. Der Antrag sei unzulässig. Die Bekanntmachung, die die
Frist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Normenkontrollantrag ausgelöst
habe, sei nicht erst am 1. Juni 2009, sondern bereits am 1. Juli 2006 erfolgt, so
dass der am 28. Mai 2010 gestellte Normenkontrollantrag verfristet sei. Dem
Fristbeginn mit der Bekanntmachung am 1. Juli 2006 stehe der Ausfertigungs-
mangel, der damals vorgelegen habe, nicht entgegen. Er sei zwar erst im er-
gänzenden Verfahren behoben worden. Der am 21. Juni 2006 beschlossene
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Bebauungsplan sei aber nicht verändert worden. Die erneute Bekanntmachung,
mit der lediglich ein ergänzendes Verfahren abgeschlossen werde, das nur auf
die Behebung des Ausfertigungsmangels gerichtet sei und sich im Übrigen auf
die inhaltsgleiche Wiederholung des bereits bekanntgemachten Bebauungs-
plans beschränke, setze die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht mehr in
Lauf. Das folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ins-
besondere aus dem Beschluss vom 20. September 2007 - 4 BN 20.07 - (BRS
71 Nr. 47).
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers hat der Senat die Revi-
sion zugelassen. Der Antragsteller hat von dem zugelassenen Rechtsmittel Ge-
brauch gemacht. Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die zulässige Revision des Antragstellers, über die der Senat mit Einverständ-
nis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2
i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das Oberverwaltungs-
gericht ist unter Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu dem
Ergebnis gelangt, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers verfristet
und damit unzulässig ist.
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fas-
sung können Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne (§ 47 Abs. 1 Nr. 1
VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 BauGB) nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntma-
chung des Plans gestellt werden. Im Fall einer mehrfachen Bekanntmachung
beginnt allerdings nicht mit jeder Bekanntmachung die Antragsfrist von neuem.
Davon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Zu Unrecht hat
es sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass die erneute Bekanntmachung
nach Abschluss eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung eines Ausferti-
gungsmangels die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht mehr in Lauf setzt,
wenn der Plan inhaltlich unverändert bleibt (UA Rn. 22).
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Indem § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf die Bekanntmachung abstellt, knüpft er die
Antragsfrist an den Zeitpunkt an, zu dem der Bebauungsplan mit formellem Gel-
tungsanspruch veröffentlicht worden ist, d.h. zu dem nach dem Willen des
Plangebers der Plan als Satzung entstehen soll. Ob die Bekanntmachung ord-
nungsgemäß ist, ist ohne Belang. Ausreichend ist eine Handlung des Plange-
bers, die potenziell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom
Geltungsanspruch des Plans verschafft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 18 und
vom 19. Oktober 2006 - 9 B 7.06 - juris Rn. 5). Erkennt der Plangeber nach ei-
ner fristauslösenden Bekanntmachung oder geht er - auch irrtümlich - davon
aus, dass die Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Anforderungen ent-
spricht oder der Plan mit anderen formellen Fehlern behaftet ist, darf er den
Geltungsanspruch nach Fehlerbehebung durch eine weitere Bekanntmachung
des inhaltlich unverändert gebliebenen Plans erneuern und das Ziel verfolgen,
einen tatsächlich oder vermeintlich unwirksamen Bebauungsplan durch einen
wirksamen Bebauungsplan zu ersetzen (BVerwG, Beschluss vom 8. März
2010 - 4 BN 42.09 - Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 8).
Der Beschluss des Senats vom 20. September 2007 - 4 BN 20.07 - (BRS 71
Nr. 47), rechtfertigt nicht die Schlüsse, die das Oberverwaltungsgericht aus ihm
zieht. Der Senat hat insoweit (a.a.O. Rn. 10) lediglich entschieden, dass eine
der Heilung eines möglichen Ausfertigungsmangels dienende erneute Be-
kanntmachung des Bebauungsplans die Frist für einen gegen den Bebauungs-
plan insgesamt gerichteten Normenkontrollantrag dann nicht erneut in Lauf set-
zen kann, wenn der (mögliche) Ausfertigungsmangel nur eine gegenüber dem
ursprünglichen Bebauungsplan geänderte Festsetzung betrifft, durch die der
Antragsteller offensichtlich nicht beschwert sein kann. Die Frist für den gegen
den Bebauungsplan insgesamt gerichteten Normenkontrollantrag begann des-
halb nicht erneut, weil der Geltungsanspruch, den der Plangeber mit der zwei-
ten Bekanntmachung des Bebauungsplans verfolgte, sich nicht auf den gesam-
ten Plan bezog, sondern nur auf die Änderung. Die erneute Bekanntmachung
auch der unverändert gebliebenen Festsetzungen bei Gelegenheit der Be-
kanntmachung der Änderung setzte die Frist nicht insgesamt erneut in Lauf,
weil die nicht geänderten Festsetzungen nach Ansicht des Plangebers bereits
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"bestehendes" Recht waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2000
- 1 BvR 630/93 - NJW 2001, 3402).
Welche Mängel innerhalb der neuen Frist geltend gemacht werden können, ist
eine Frage der Begründetheit. Der Senat weist vorsorglich auf Folgendes hin:
Beim ergänzenden Verfahren setzt die Gemeinde das von ihr ursprünglich ein-
geleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler un-
terlaufen ist. Die bisherigen Verfahrensschritte bleiben unberührt. Sind hierauf
bezogene Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB bereits verfristet, wer-
den sie durch die erneute Bekanntmachung des Plans nicht neu eröffnet
(BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11
§ 215 BauGB Nr. 9 S. 18).
2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-
deren Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Normenkontrollantrag
ist insgesamt zulässig.
Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Erhebung des Normenkontrollantrages
Eigentümer eines im Plangebiet belegenen Grundstücks, dessen bauliche
Nutzbarkeit durch den angefochtenen Bebauungsplan erheblich eingeschränkt
wird. Er ist damit antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dass er zwischen-
zeitlich das Eigentum an dem Grundstück aufgegeben hat, ändert hieran nichts,
da der Rechtsnachfolger das Verfahren nicht übernommen hat (BVerwG, Be-
schluss vom 1. August 2001 - 4 BN 43.01 - Buchholz 303 § 265 ZPO Nr. 6).
Auch § 47 Abs. 2a VwGO steht dem Normenkontrollantrag nicht entgegen, weil
diese Norm während des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens (Satzungsbe-
schluss am 21. Juni 2006) noch nicht galt; sie trat erst am 1. Januar 2007 in
Kraft.
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3. Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-
stellungen zur Begründetheit des Normenkontrollantrages getroffen. Das zwingt
zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
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