Urteil des BVerwG vom 03.02.2010

Ermessen, Umwelt, Erlass, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 CN 1.09
OVG 1 KN 12/08
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 12. März 2009 ist wirkungslos.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des
Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 12. März 2009 für das erstinstanzliche Verfahren und
das Revisionsverfahren auf jeweils 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren über den Normenkontrollantrag des Antragstellers ist in entsprechen-
der Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es mit
Schriftsätzen vom 11. und 19. Januar 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Ver-
fahrens zu entscheiden.
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Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten - mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen - der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zwar erscheint der
vermutliche Ausgang des Normenkontrollverfahrens offen, da die mit Blick auf die
europarechtlichen Vorgaben zu beurteilende Frage nach Auslegung und Reichweite
der in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfgesetz enthaltenen Beschränkung
im Fall von Rechtsbehelfen von Vereinigungen streitig ist und sich nicht ohne Weite-
res beantworten lässt. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grund-
satz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechts-
streits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.
Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen,
kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht anhand einer nur noch
summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden. Unter solchen Umstän-
den entspricht es in der Regel billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen
den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen. Das gilt
jedoch nicht, wenn ein Beteiligter die Erledigung der Sache nach selbst herbeigeführt
hat. In diesem Fall kommt der Gedanke des § 155 Abs. 2 VwGO zum Tragen. Hier
hat die Antragsgegnerin nach Einlegung der vom Oberverwaltungsgericht zugelasse-
nen Revision auf die vom Oberverwaltungsgericht erklärte Unwirksamkeit des Be-
bauungsplans Nr. 56 - wie sie selbst ausführt - mit dem Erlass des neuen Bebau-
ungsplans Nr. 65 reagiert und damit - ungeachtet der streitigen Regelung des § 2
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfgesetz - auch den sachlichen Einwänden
des Antragstellers Rechnung getragen; wobei unerheblich ist, in welchem Umfang die
Antragsgegnerin die Einwände des Antragstellers aufgegriffen hat. Entscheidend ist,
dass sie mit Erlass des Bebauungsplans Nr. 65 den streitgegenständlichen Bebau-
ungsplan Nr. 56 zur Erledigung gebracht hat.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren der Antragsgegnerin dage-
gen nicht aufzuerlegen, da die Beigeladene sich weder einem eigenen Kostenrisiko
ausgesetzt hat noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (§ 162 Abs. 3
VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dabei wird von der Befugnis Gebrauch gemacht, den vom Oberverwaltungsgericht
festgesetzten Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern.
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 6. Mai 2009 verwiesen, mit
dem der Streitwert für das Revisionsverfahren vorläufig festgesetzt worden ist.
Dr. Bumke
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