Urteil des BVerwG vom 19.09.2002

Bebauungsplan, Reformatio in Peius, Stand der Technik, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 CN 1.02
Verkündet
VGH 15 N 99.463
am 19. September 2002
Röder
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Normenkontrollsache
- 2 –
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , H a l a m a ,
Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 2001
wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 1 trägt die Kosten des
Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
1. Die Antragstellerinnen sind Eigentümer des Grundstücks
Fl. Nr. 618. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und land-
wirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut. Die Antragstellerin zu 1
ist ferner Alleineigentümerin des unbebauten Grundstücks
Fl. Nr. 621.
Beide Grundstücke befinden sich im Gebiet des Bebauungsplans
Nr. 103 "Erschließungsstraße T.-Neu" der Stadt F. Der Plan
setzt in der Hauptsache ein etwa 323 m langes Teilstück einer
neu zu bauenden Gemeindestraße fest. Die Straße soll im Bereich
der Fl. Nr. 621 in die Bundesstraße 11 einmünden. Von dort soll
sie in nördlicher Richtung das angrenzende Hanggrundstück
Fl. Nr. 621 sowie die T. Straße in einem Tunnelbauwerk unter-
queren. Der südliche Bereich dieses Grundstücks ist Teil eines
kartierten Biotops. Auf dem Grundstück Fl. Nr. 618 soll der
Straßenabschnitt westlich des Wohnhauses aus dem Tunnel heraus-
treten, um alsdann im Norden auf dem landwirtschaftlich genutz-
ten Grundstück Fl. Nr. 639 zu enden. Im nördlichen Bereich des
Grundstücks Fl. Nr. 621 sieht der angegriffene Bebauungsplan
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Baufenster für ein Wohngebäude und für eine Garage vor. Ferner
ist unter "Hinweise" im Bebauungsplan u.a. ausgeführt:
Die Beseitigung und Beeinträchtigung von Vegetationsflächen
ist durch das Ausweisen von Ausgleichsflächen (Umfang siehe
Ausgleichsflächen-Berechnung nach Art. 6 und 6 a BayNatSchG
bei staatlichen Straßenbaumaßnahmen; BaySM und BMLU.1993)
außerhalb des Bebauungsplanumgriffs auszugleichen. Die Aus-
gleichsflächen können auf den Flurstücken Nr. 207, 208 und
209 der Gemarkung M. umgesetzt werden (siehe Begründung
4.4). Die Maßnahmen sind rechtsverbindlich zu sichern.
Nach der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung soll die Pla-
nung die Verkehrserschließung eines nördlich des Stadtteils T.
und westlich der A. Straße gelegenen Gebietes sichern, das die
Stadt F. in ihren Flächennutzungsplan als "Vorbehaltsgebiet für
Wohnbauflächen" dargestellt hat.
Im Verfahren der Planaufstellung wurden mehrere Varianten der
Straßenführung untersucht. Der Planungs- und Umweltausschuss
der Stadt entschied sich für die festgesetzte Erschließungsva-
riante. Am 13. Mai 1998 fasste er für den Fall, dass eine in
Auftrag gegebene Luftschadstoffprognose eine Überschreitung der
Grenzwerte ergeben würde, den Beschluss zu untersuchen, inwie-
weit durch eine Verlängerung der Tunnelportale bzw. eine geöff-
nete Tunnelstraße die Grenzwerte eingehalten werden könnten.
Für den Fall, dass nach der in Auftrag gegebenen Luftschad-
stoffprognose die Grenzwerte nicht überschritten würden, be-
schloss der Ausschuss den Bebauungsplan mit den am selben Tag
beschlossenen redaktionellen Ergänzungen als Satzung. Mit der
Feststellung des Gutachtenergebnisses "beauftragte" der Aus-
schuss den Oberbürgermeister der Stadt.
Mit Schreiben vom 31. Juli 1998 stellte die Regierung von Ober-
bayern fest, eine Verletzung von Rechtsvorschriften bei der
Aufstellung des Bebauungsplans liege nicht vor. Im Rahmen des
Anzeigeverfahrens nach § 11 BauGB a.F. hatte der Oberbürger-
meister der Stadt der Regierung von Oberbayern mitgeteilt, die
Stadt werde sich gegenüber der unteren Naturschutzbehörde ver-
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pflichten, die im Bebauungsplan vorgesehene Ausgleichsfläche
zur Verfügung zu stellen, um die in der Begründung zum Bebau-
ungsplan aufgeführten Maßnahmen vorzunehmen. Die Durchführung
des Anzeigeverfahrens machte die Stadt ortsüblich bekannt.
2. Die Antragstellerinnen haben Normenkontrollklage gegen den
Bebauungsplan erhoben. Sie haben beantragt, den Bebauungsplan
mit Grünordnungsplan Nr. 103 "Erschließungsstraße T.-Neu" für
nichtig zu erklären. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat
dem Antrag mit Urteil vom 6. August 2001 nur teilweise stattge-
geben. Das Gericht hat den Plan insoweit für nichtig erklärt,
als "darin die bauliche Nutzung auf dem Grundstück Fl. Nr. 621
festgesetzt wird". Das Normenkontrollgericht hat die Planung im
Übrigen als in formeller und in materieller Hinsicht rechtmäßig
beurteilt.
Das Normenkontrollgericht hat die Revision mit der Erwägung zu-
gelassen, klärungsbedürftig sei, ob bei einer abschnittsweisen
Festsetzung einer Straße durch einen Bebauungsplan eine selb-
ständige Verkehrsfunktion entbehrlich sei, wenn nach den Um-
ständen des Einzelfalls die Gefahr einer Fehlplanung und damit
eines (funktionslosen) Planungstorsos offenkundig ausscheidet.
3. Mit ihrer Revision verfolgt nur die Antragstellerin zu 1 ihr
Begehren weiter. Sie beantragt, den Bebauungsplan insgesamt für
nichtig zu erklären. Die Stadt F. verteidigt die Rechtmäßigkeit
ihrer Planung.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Normenkon-
trollgerichts verletzt kein Bundesrecht.
1. Das Normenkontrollgericht hat nur eine Teilnichtigkeit des
angegriffenen Bebauungsplans festgestellt. Das ist nach Maßgabe
der tatrichterlichen Feststellungen nicht zu beanstanden.
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a) Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans
anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn
- erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzun-
gen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche
Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn
- zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum
Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses
eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss
vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47
VwGO Nr. 116 = NVwZ 1997, 896; vgl. bereits BVerwG, Beschluss
vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230>).
Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn
eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungs-
plan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz
310 § 47 VwGO Nr. 59 = NVwZ 1992, 567).
Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder
Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist letztlich eine
Frage des Einzelfalles. Die Feststellung der Teilnichtigkeit
setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren
muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr
als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht
gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des
Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann das
Gericht in erheblichem Maße auch dadurch missachten, wenn es
- im Falle einer nach materiellrechtlicher Rechtslage
bestehenden Gesamtregelung - durch die Erklärung einer
Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen
Planungskonzeptes beitrüge. Beschränkt sich die geltend
gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des
Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan,
ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit
gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde
am besten entspricht.
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b) Das angegriffene Urteil beachtet diese Grundsätze. Die
Revision wendet sich der Sache nach nur gegen die
tatrichterliche Würdigung.
Eine Teilbarkeit im objektiven Sinne besteht hinsichtlich des
Grundstücks Fl. Nr. 621. Das vorinstanzliche Gericht stellt
dazu fest, dass die bisherige bauliche Nutzung des Grundstücks
Fl. Nr. 621 fehlerhaft bestimmt wurde. Demgegenüber legt die
Revision ihrem Vorbringen die Annahme zugrunde, das Normenkon-
trollgericht habe lediglich die Festsetzung über das Maß der
baulichen Nutzung (Geschossfläche) für nichtig erklärt. Sie
vermengt damit den festgestellten Abwägungsfehler mit dem In-
halt der getroffenen Feststellung der Teilnichtigkeit. Die
Entscheidungsformel des vorinstanzlichen Gerichtes ist
allerdings auszulegen. Das Normenkontrollgericht hat jegliche
Festsetzung hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. 621 für
nichtig erklärt, welche die bauliche Nutzung dieses
Grundstücks betrifft. Damit kann die Antragstellerin das
Grundstück Fl. Nr. 621 in baulicher Hinsicht nutzen wie
bisher. Ein rechtlicher Torso, wie es die Revision sehen will,
besteht danach nicht. Die übrigen Festsetzungen, welche nur
das Tunnelbauwerk betreffen, werden nach Auffassung des
vorinstanzlichen Gerichtes nicht berührt. Ob diese Beurteilung
zutrifft, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung und einer
revisionsgerichtlichen Prüfung mangels erhobener
Verfahrensrügen nicht zugänglich.
Das gilt auch für die Feststellung des Normenkontrollgerichts,
die Stadt hätte bei Kenntnis des Fehlers und dessen Konsequen-
zen für die bauliche Nutzung des Grundstücks Fl. Nr. 621 mut-
maßlich an den übrigen Festsetzungen festgehalten. Das
Vorbringen der Revision, das Normenkontrollgericht verfolgte
hypothetische Überlegungen, trifft zwar zu. Das Gericht hatte
jedoch zur Prüfung der "subjektiven" Teilbarkeit von Annahmen
bewertend auszugehen. In dieser Vorgehensweise allein ist ein
Rechtsfehler nicht zu erkennen.
- 7 –
c) Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des
§ 88 VwGO ist unbegründet. Eine reformatio in peius ist nicht
eingetreten. Die Rechtslage hat sich durch die Feststellung
der Teilnichtigkeit nicht zum Nachteil der Antragstellerin
zu 1 verschlechtert. Nach der Zielsetzung der
Entscheidungsformel ist für das Grundstück Fl. Nr. 621 jede
Festsetzung nichtig, welche dessen bauliche Nutzung auf der
Oberfläche erfasst. Die Antragstellerin zu 1 kann unverändert
- nach Maßgabe des § 34 BauGB - das Grundstück baulich nutzen.
Die Urteilsgründe, die zur Auslegung der Entscheidungsformel
heranzuziehen sind, lassen darüber keinen Zweifel aufkommen.
2. Der angegriffene Bebauungsplan ist nach Maßgabe der
tatrichterlichen Feststellungen ordnungsgemäß zustande
gekommen.
2.1 Ein Mangel hinsichtlich der Bekanntmachung des Festset-
zungsinhalts besteht nicht. Das Normenkontrollgericht
behandelt den Längsschnitt als einen Teil der Planbegründung.
Der bereits im vorinstanzlichen Rechtszug vorgetragenen
Ansicht der Antragstellerin, der Längsschnitt sei Teil einer
Festsetzung des Bebauungsplans geworden, folgt es nicht. Das
Gericht erklärt außerdem das Vorbringen der Antragstellerin
gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für präkludiert. Darin liegt
als solches kein Rechtsfehler. Den äußeren Inhalt der
bauplanerischen Festsetzungen festzustellen ist Aufgabe des
Tatrichters. Ihr ist das Normenkontrollgericht nachgekommen.
2.2 Ein nur "bedingter" Satzungsbeschluss liegt nicht vor.
Auch im Übrigen ist die Vorgehensweise angesichts der hier
vorliegenden Umstände bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
2.2.1 Eine nur bedingte Normsetzung besteht nicht. Das
Inkrafttreten der bekannt gemachten Satzung ist nicht von dem
Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht worden. Vielmehr
sollte der Oberbürgermeister als das für die Bekanntmachung
zuständige Gemeindeorgan den Satzungsbeschluss gemäß § 10
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BauGB erst bekannt machen, wenn die vom Planungs- und
Umweltausschuss formulierte "Bedingung" eingetreten war.
Danach steht der bekannt gemachte Normsetzungsbefehl nicht
unter einer Bedingung. Das wäre auch nicht zulässig gewesen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C
48.86 - BVerwGE 81, 111 <117>). Die von der Revision
aufgeworfene Frage betrifft nicht die Verkündung der Satzung,
sondern das "interne" Normsetzungsverfahren.
2.2.2 Das Normsetzungsverfahren, das zum angegriffenen Bebau-
ungsplan geführt hat, ist bundesrechtlich im Ergebnis nicht zu
beanstanden.
2.2.2.1 Bundesrecht regelt das Normsetzungsverfahren eines Be-
bauungsplans nicht vollständig. § 10 Abs. 1 BauGB legt zwar
fest, dass die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung be-
schließt. § 10 Abs. 2 und 3 BauGB bestimmt, unter welchen Vor-
aussetzungen der Plan einer Genehmigung bedarf und in welcher
Weise eine Publikation zu erfolgen hat. Das landesrechtliche
Kommunalverfassungsrecht kann und muss diese bundesrechtlichen
Vorgaben indes konkretisieren und dabei die Zuständigkeit des
jeweiligen Entscheidungsorgans bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil
vom 25. November 1999 - BVerwG 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118
<125>); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. August 2000
- BVerwG 4 CN 2.99 - Buchholz 406.11 § 215 a BauGB
Nr. 7 = NVwZ 2001, 203). § 10 Abs. 3 BauGB lässt offen,
welches Gemeindeorgan die erforderliche Bekanntmachung
vorzunehmen hat. So ist es mit Bundesrecht vereinbar, wenn die
Ausfertigung nicht der Vorsitzende des Rates oder der
Bürgermeister, sondern der Gemeindedirektor vornimmt (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97 -
Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24 = NVwZ 1998, 1067).
Daher ist es eine Frage der Abgrenzung zwischen Bundesrecht
und irrevisiblem Landesrecht, wie der vorstehende Sachverhalt
rechtlich zu beurteilen ist. Bundesrecht steht jedenfalls
einer gewissen kommunalrechtlichen Entscheidungsautonomie des
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Verkündungsorgans nicht bereits grundsätzlich entgegen. Dem
Bundesrecht ist keine ausdrückliche Regelung darüber zu
entnehmen, dass das Organ, das für die Bekanntmachung
zuständig ist, diese alsbald und ohne weiteres vorzunehmen hat
(BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 - BVerwG 4 NB 11.95 -
Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 4 = NVwZ 1996, 374). So hat
das kommunale Verkündungsorgan einen bereits beschlossenen
Bebauungsplan "unter Kontrolle" zu halten. Das
Verkündungsorgan hat ferner bei nachträglich erkennbaren
Ausfertigungsmängeln auch zu prüfen, ob das seinerzeitige
Abwägungsergebnis wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr
haltbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 -
BVerwG 4 NB 30.95 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 6 = NVwZ
1996, 890).
Danach ist es aus der Sicht des Bundesrechts eine Frage des
Einzelfalles, ob das Beschlussorgan im Sinne des § 10 Abs. 1
BauGB eine von ihm noch als offen angesehene Entscheidungslage
delegieren darf. Das kommt auf den Charakter der als entschei-
dungsbedürftig angesehenen Frage an. Eine Grenze besteht bun-
desrechtlich in den Anforderungen, die sich aus der nach § 1
Abs. 6 BauGB gebotenen abwägenden und damit einheitlichen Sat-
zungsentscheidung ergeben. Die Abwägung muss in einer Hand
liegen. Eine Frage darf danach nicht einem anderen
Gemeindeorgan übertragen werden, wenn die noch zu treffende
Antwort gerade eine eigene abwägende Beurteilung bedingt. Denn
zum Kern der abwägenden Beschlussentscheidung gehört die
Einheit des Abwägungsvorganges und des darauf bezogenen
Abwägungsergebnisses. Nach Lage des Einzelfalles können dazu
auch die Beurteilung der Art und Weise von tatsächlichen
Ermittlungen, aber auch die fallbezogene Bewertung der
entsprechenden Ergebnisse gerechnet werden (vgl. BVerwG,
Urteil vom 25. November 1999 - BVerwG 4 CN 12.98 - BVerwGE
110, 118 <125>). Insoweit besteht bundesrechtlich
grundsätzlich das Gebot der Einheit von instanziellem Ab-
wägungsverfahren und sachlicher Abwägungsentscheidung, die ge-
mäß § 10 Abs. 1 BauGB in den Satzungsbeschluss mündet.
- 10 –
2.2.2.2 Nach den vorinstanzlich getroffenen Feststellungen hat
der satzungsbeschließende Planungs- und Umweltausschuss der
Stadt die gebotene Einheit von instanziellem
Abwägungsverfahren und Abwägungsentscheidung nicht aufgelöst.
Der Ausschuss hat - entgegen der Annahme der Revision - auch
keine Alternativbeschlüsse gefasst.
Der Ausschuss legte seiner Abwägung und damit seiner Satzungs-
entscheidung den nur noch festzustellenden Befund zugrunde,
dass ein Überschreiten der Grenzwerte ausgeschlossen sei.
Damit entschied er bereits im Zeitpunkt seiner
Beschlussfassung - vergleichbar einer Wahrunterstellung -,
dass ausschließlich bei einem Überschreiten der Grenzwerte
eine erneute Entscheidung erforderlich sein könne. Hingegen
sollte jedes Unterschreiten der Grenz- oder Richtwerte von
vornherein die getroffene Abwägung nicht in Zweifel ziehen.
Die Abwägung erfolgte mithin in der unterstellenden Annahme
aller relevanten Umstände. Der Ausschuss hat danach keine
Teile der einheitlichen Abwägung aus der Hand gegeben. Das
Normenkontrollgericht stellt dazu in tatsächlicher Hinsicht
fest, dass der Oberbürgermeister der Stadt in der Lage gewesen
sei, mit erforderlicher Sicherheit zu entscheiden, ob die vom
Ausschuss formulierte "Bedingung" eingetreten sei. Die
Revision hat diese Feststellung nicht mit zulässigen
Verfahrensrügen angegriffen.
2.2.2.3 Die Revision trägt vor, das Normenkontrollgericht habe
sich mit seiner Auffassung in Widerspruch zu der Ansicht eines
anderen Senates des Gerichtshofes gesetzt (vgl. Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 1993 - 26 W
91.1677 - juris). Es kann dahinstehen, ob die Revision mit
diesem Vorbringen einen revisiblen Verfahrensfehler im Sinne
von § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO geltend macht. In Betracht käme
nur eine Verletzung der Vorlagepflicht nach § 12 VwGO und
damit ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 11. März 1998 - BVerwG 8 BN 6.97 - Buchholz
- 11 –
415.1 AllgKommR Nr. 144 = NVwZ 1998, 952). Eine entsprechende
Verfahrensrüge wäre jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung
liegt nur vor, wenn die Vorlagepflicht willkürlich missachtet
wurde. Davon kann keine Rede sein.
2.3 Die von der Revision kritisierten Mängel der Ausfertigung
des Bebauungsplanes betreffen zum einen Fragen des
irrevisiblen Rechts, zum anderen tatrichterliche
Feststellungen. Eine Verletzung revisiblen Rechts ergibt sich
nicht.
Bundesrecht verlangt nur, dass vor der ortsüblichen Bekanntma-
chung die Übereinstimmung des vom Satzungsgeber beschlossenen
mit dem bekannt gemachten Satzungsinhalt bestätigt wird (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 -
BVerwGE 88, 204 <207>); Beschluss vom 27. Oktober 1998 -
BVerwG 4 BN 46.98 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 40 = NVwZ-
RR 1999, 161). Einzelheiten, wie dies zu geschehen hat, regelt
das Bundesrecht nicht. Danach kann das Revisionsgericht nur
prüfen, ob das Landesgericht die für die Entscheidung
maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und
zugrunde gelegt hat. Nur in diesem Rahmen könnte hier gemäß
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG zu prüfen sein, ob die
Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts mit dem
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist. Es
ist rechtsstaatlich genügend, wenn durch eindeutige Angaben
oder auch auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit
des Plans zur Satzung ausgeschlossen wird. Das Vorbringen der
Revision bleibt einer Kritik der tatrichterlichen Würdigung
verhaftet. Verfahrensrügen werden nicht erhoben (§ 137 Abs. 2
VwGO).
3. Der angegriffene Babauungsplan verletzt - soweit das
Normenkontrollgericht ihn nicht für nichtig erklärt hat - nach
Maßgabe der tatrichterlichen Feststellungen auch
materiellrechtlich kein Bundesrecht.
- 12 –
3.1 Der angegriffene Bebauungsplan ist nach Maßgabe des § 1
Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
Die vorgesehene Bauleitplanung muss zur städtebaulichen
Ordnung und Entwicklung erforderlich sein. § 1 Abs. 3 BauGB
enthält auch eine zeitliche Dimension. Es gelten indes
insoweit die allgemeinen Regeln. Bauleitpläne sind dann
erforderlich, "sobald und soweit" sie nach der planerischen
Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden
können. Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen
Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen.
Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine
bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie
dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in
geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die
Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will,
die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu
werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG,
Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz
406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338; Beschluss vom
8. September 1999 - BVerwG 4 BN 14.99 - Buchholz 406.11 § 1
BauGB Nr. 106 = ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade be-
wusst Städtebaupolitik betreiben. Eine konkrete "Bedarfsanaly-
se" erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
14. August 1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1
BauGB Nr. 86).
So liegt es hier nach Maßgabe der tatrichterlichen
Feststellungen des Normenkontrollgerichts. Das Gericht hat
einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der
festgesetzten Straßenplanung und der dargestellten
Vorbehaltsfläche festgestellt. Diese Feststellung unterliegt
materiellrechtlich keiner revisionsgerichtlichen Kritik.
Verfahrensrügen sind nicht erhoben worden. Dass die Gemeinde
zunächst die Erschließungsfrage in Angriff nimmt, kann
jedenfalls nicht bereits für sich betrachtet als
planungswidrig angesehen werden.
- 13 –
3.2 Die bauplanerische Festsetzung der Straßenfläche - auch im
Wege eines Tunnelbauwerkes - ist bundesrechtlich nicht zu
beanstanden.
Inhalt eines Bebauungsplanes kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB die Festsetzung einer Verkehrsfläche sein. Dazu zählen
auch öffentliche Straßen. Auch eine sog. isolierte
Straßenplanung ist zulässig. Welche inhaltlichen Anforderungen
Landesrecht für eine Straßenplanung im Übrigen aufstellt, ist
keine Frage des revisiblen Rechts. Entscheidet sich die
Gemeinde für eine bauplanungsrechtliche Straßenplanung, muss
diese den Erfordernissen des Baugesetzbuches genügen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 -
Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82 = NVwZ 1995, 1098). Die
Festsetzung von Verkehrsflächen kann durch die Festsetzung von
Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ergänzt werden.
Eine derartige Festsetzung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
zulässig. Mit ihr kann auch die Festsetzung von Durchgängen
oder freizuhaltenden Tiefen erreicht werden. Das bietet sich
- wie hier - dann an, wenn eine oberirdische Verkehrsfläche
nicht benötigt wird.
Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB bedeutet nur,
dass die Fläche vom Grundstückseigentümer vorzuhalten ist. Sie
bedarf allerdings noch der rechtlichen Umsetzung insoweit, als
sie - für sich gesehen - noch keine Nutzungsrechte für den Be-
günstigten begründet. Dies berührt indes die Rechtmäßigkeit
der Festsetzung als solche nicht. Unter welchen
Voraussetzungen noch eine öffentlich-rechtliche Widmung
erforderlich ist, ist demgemäß für die Rechtmäßigkeit der auf
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gestützten Festsetzung unerheblich.
Dass eine entsprechende Umsetzung von vornherein
ausgeschlossen ist, hat das Normenkontrollgericht in Anwendung
irrevisiblen Rechtes nicht festgestellt.
- 14 –
3.3 Der Bebauungsplan hat sich für die festgesetzte
Planungsalternative entschieden. Die hiergegen gerichteten
Angriffe der Revision ergeben keine Verletzung revisiblen
Rechts.
3.3.1 Auf der Grundlage einer Grobanalyse dürfen in einem frü-
hen Verfahrensstadium zunächst erörterte Alternativen ausge-
schieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1995
- BVerwG 4 B 92.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104 =
NVwZ-RR 1996, 68; Beschluss vom 24. September 1997 - BVerwG
4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297). Es besteht keine Pflicht, er-
wogene Trassenvarianten in jeder Beziehung gleich intensiv zu
prüfen wie die später planfestgestellte Trasse. Die Ermittlung
des Abwägungsmaterials braucht dazu jeweils nur so konkret zu
sein, dass eine sachgerechte Entscheidung der "Abwahl" einer
Variante möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992
- BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 = NVwZ
1993, 572). Verfährt eine Gemeinde in dieser Weise, so handelt
sie erst dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich ihr die ausge-
schiedene Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müs-
sen.
3.3.2 Die Feststellungen des Normenkontrollgerichts ergeben
keinen revisiblen Rechtsfehler. Der Umstand, dass einige Mit-
glieder des zuständigen Umwelt- und Planungsausschusses eine
Ortsbesichtigung für angezeigt erachteten, weist nicht auf,
dass objektiv ein Ermittlungsfehler bestand, aus dem sich die
Pflicht zur nochmaligen Prüfung der ausgeschiedenen Trasse er-
geben konnte. Das Vorbringen der Revision, die Annahme des
Normenkontrollgerichtes, für die Restfläche auf dem Grundstück
Fl. Nr. 621 komme die Errichtung zweier nebeneinander
stehender Doppelhäuser in Betracht, sei fehlerhaft, findet in
den Urteilsgründen keine Stütze.
3.3.3 Die Wahl der festgesetzten Planungsalternative erweist
sich auch im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Eingriffs-
lage nach Maßgabe der tatrichterlichen Feststellungen als
- 15 –
rechtmäßig. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision
ist teils unzulässig, teils unbegründet.
3.3.3.1 Der Angriff der Revision hinsichtlich einer möglichen
Überdeckelung der Varianten 1 und 2 genügt nicht den
Voraussetzungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Das Vorbringen
gibt nicht an, welche Rechtsnorm das Erstgericht verletzt
haben soll. Sollte die Revision dem Erstgericht einen
Verfahrensfehler vorhalten wollen, so bleibt sie einer
allgemeinen Kritik an der tatrichterlichen Überzeugungsbildung
verhaftet. Das Revisionsgericht hat auch nicht die Planung
selbst zu beurteilen, sondern nach Maßgabe des revisiblen
Rechts allein die Entscheidung des Normenkontrollgerichtes
über diese Planung. Sollte die Revision hingegen einen
materiellrechtlichen Fehler meinen, so wird nicht angegeben,
worin dieser bestehen soll. § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erlaubt
gerade, dass auch gewichtige Naturschutzbelange im Wege der
Abwägung zugunsten anderer Belange zurückgestellt werden
können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - BVerwG
4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68 <72 ff.>).
3.3.3.2 Der Einwand der Revision, das Normenkontrollgericht
habe die Frage des Flächenverbrauchs bei einer kartierten
Biotopfläche unzureichend beurteilt, geht fehl. Das
Erstgericht unterstellt diesen Mangel. Es kommt allerdings auf
der Grundlage des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu dem Ergebnis,
dass der so unterstellte Fehler keinen Einfluss auf die
getroffenen Festsetzungen gehabt hätte.
Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision ist unzuläs-
sig. Er richtet sich allein gegen die tatrichterliche Überzeu-
gung des vorinstanzlichen Gerichts. Es ist Aufgabe des
Tatrichters, im Rahmen des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB die
Kausalitätsfrage zu stellen. Das ist nicht ohne eine
hypothetische Betrachtung möglich. Wenn die Revision dem
Erstgericht insoweit Mängel in der tatrichterlichen
Überzeugungsbildung vorhalten will, muss sie dazu eine
- 16 –
Verfahrensrüge erheben. Das ist unterblieben. Die zugrunde
gelegte materiellrechtliche Annahme der Revision,
naturschutzrechtliche und verkehrliche Belange seien
gleichwertig, trifft zudem in dieser Allgemeinheit nicht zu.
Die Belange, wie sie § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB aufführt,
besitzen untereinander weder einen abstrakten Vorrang noch
sind sie unbeschadet der Zielsetzung des Art. 20 a GG
gleichrangig oder gleichwertig.
3.4 Der Bebauungsplan setzt nur ein etwa 323 m langes
Teilstück einer neu zu bauenden Gemeindestraße fest. Die darin
liegende "Abschnittsplanung" verletzt kein revisibles Recht.
3.4.1 Eine Planung in Abschnitten ist grundsätzlich zulässig.
Das gilt auch für die Bauleitplanung. Die Bildung von Teilab-
schnitten einer Straße ist allerdings gemäß § 1 Abs. 3 BauGB
nur gerechtfertigt, wenn sie auf der Grundlage einer
konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen wird. Jeder
Abschnitt, der einer eigenständigen Planung unterworfen wird,
muss eine Verkehrsfunktion erfüllen können. Mit diesen
Voraussetzungen soll gewährleistet werden, dass die
Teilplanung auch dann nicht sinnlos wird, wenn sich das
Gesamtplanungskonzept nachträglich als nicht realisierbar
erweist oder aufgegeben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <255>;
Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108,
248). Die Teilplanung darf sich dabei nicht so weit
verselbständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung
ausgelöst werden, unbewältigt bleiben.
Diese grundsätzlichen Erfordernisse bedürfen der
Einschränkung. So kann eine abschnittsweise Straßenplanung
auch dann den Anforderungen des Abwägungsgebotes genügen, wenn
zwar eine Verbindung zum vorhandenen Straßennetz (noch) fehlt,
die Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos aber
ausgeschlossen werden kann, weil ein Lückenschluss
sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG
- 17 –
4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 <152>). Ferner leidet eine
Abschnittsbildung nicht schon deshalb an einem Fehler, weil es
für die Weiterführung des Fernstraßenvorhabens über den
planfestgestellten Abschnitt hinaus (noch) keine hinreichend
verfestigte Planung gibt (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober
1996 - BVerwG 4 VR 14.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 123).
Die Gefahr eines Planungstorsos besteht auch nicht, wenn
hinreichend verbindlich geregelt ist, dass mit dem Bau eines
noch funktionslosen Abschnittes erst nach vollziehbarer
(lückenschließender) Anschlussplanung begonnen werden darf
(BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 -
BVerwGE 100, 238 <255 f.>). Von der Möglichkeit einer
Fehlplanung und damit eines Torsos in der Abschnittsbildung
ist ferner dann nicht auszugehen, wenn eine Gemeinde es
entsprechend ihren verkehrspolitischen Vorstellungen jederzeit
in der Hand hat, für eine eigene Anbindung an das bereits
vorhandene Verkehrsnetz zu sorgen (BVerwG, Urteil vom
28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248).
3.4.2 Das Normenkontrollgericht legt diese Grundsätze seiner
Beurteilung zugrunde. Es sieht richtig, dass die Erfordernisse
einer Abschnittsbildung kein Selbstzweck sind. Seine Auffas-
sung, dass nach Maßgabe der Umstände die Gefahr eines Torsos
auszuschließen ist, stellt eine Frage des tatrichterlich zu
würdigenden Einzelfalles dar. Das Erstgericht meint dazu, der
angegriffene Bebauungsplan sei nicht darauf ausgerichtet, als-
bald umgesetzt zu werden. Er habe in erster Linie dazu
gedient, einer Bauvoranfrage der Antragstellerin in einem
räumlich beschränkten Bereich zu begegnen. Ob dies als
rechtfertigender Grund für eine Abschnittsplanung hinreichend
ist, kann dahinstehen. Die weitere Feststellung des
Normenkontrollgerichts, der angegriffene Bebauungsplan sei
Teil einer angestrebten Gesamtplanung, trägt indes seine
rechtliche Beurteilung. Trifft es in tatsächlicher Hinsicht
zu, dass der Bebauungsplan erst zusammen mit anderen
planerischen Maßnahmen der Stadt umgesetzt werden soll, ist
die Gefahr, dass ein Torso entsteht, jedenfalls gebannt.
- 18 –
3.5 Die von der Stadt vorgesehene Sicherung der naturschutz-
rechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen genügen im
Ergebnis den Anforderungen, die nach Maßgabe des § 1 a Abs. 3
Satz 3 BauGB bundesrechtlich zu stellen sind.
3.5.1 § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmt, dass die Gemeinde
für die Frage der Umsetzung einer Kompensation nicht auf die
Mittel der Bauleitplanung und der Vereinbarung beschränkt sein
soll. Die Gemeinde darf jede andere Möglichkeit nutzen, um das
Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu
erreichen, sofern sie hierfür Flächen bereitstellt. § 1 a
Abs. 3 Satz 3 BauGB umschreibt dies mit der Wendung der
"sonstigen geeigneten Maßnahmen".
In welcher Weise auch einseitige Erklärungen der planenden Ge-
meinde als "sonstige Maßnahme" auf von ihr bereitgestellten
Flächen im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB anzuerkennen
sind, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Zwei Ge-
sichtspunkte dürften nach Maßgabe der Umstände des
Einzelfalles bedeutsam sein. § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt
die "geeignete sonstige Maßnahme" gleichwertig neben
Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung und die vertragliche
Vereinbarung. Das deutet einerseits darauf hin, dass das
Gesetz ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden
Gemeinde voraussetzt. Diese Bindung kann andererseits indes
nicht in der Weise gefordert werden, dass sie etwa nur durch
eine vertragliche Vereinbarung eingelöst werden könnte. Der
Gesetzgeber hat die letztgenannte Möglichkeit durch das Gesetz
vom 18. August 1997 (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 BGBl I
S. 2081) ersichtlich erweitern wollen. Die zum sog.
Vertragsnaturschutz entstandene Rechtsprechung hat der
Gesetzgeber einerseits aufgenommen, andererseits bewusst
ergänzt und damit relativiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom
9. Mai 1997 - BVerwG 4 N 1.96 - BVerwGE 104, 353 <360 ff.>);
Beschluss vom 18. November 1997 - BVerwG 4 BN 26.97 - Buchholz
406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 6 = NVwZ-RR 1998, 552). Als zweiter
- 19 –
Gesichtspunkt kommt hinzu, dass die vorgesehene Maßnahme auch
bei realistischer Betrachtung durchführbar zu sein hat. Diese
Wertung ergibt sich mittelbar auch aus § 135 a Abs. 1 und 2
BauGB.
Der Gesetzgeber hat die Gemeinde mithin auf eine bestimmte
Vorgehensweise nicht festlegen wollen. Das gibt Raum, die
Zielsetzungen des § 1 a Abs. 3 BauGB in unterschiedlicher
Weise umzusetzen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und
im Schrifttum wird etwa erwogen, dass es ausreichend sei, wenn
bereitzustellende Flächen im Eigentum der Gemeinde stünden
oder jedenfalls eine dauerhafte Verfügungsbefugnis gegeben sei
(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. März 2001 - 1 K 2294/99 -
BauR 2001, 1542 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom
14. September 2000 - 1 K 5414/98 - ZfBR 2001, 134; OVG
Lüneburg, Urteil vom 5. April 2001 - 1 K 2758/00 - BauR 2001,
1546). Eine hinreichende Sicherung wird auch als gegeben
angenommen, wenn die für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
benötigte Fläche in anderer Weise im Flächennutzungsplan
dargestellt ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. März 2001
- 1 K 2294/99 - BauR 2001, 1542). Die Änderung einer
Darstellung für eine abweichende Nutzung wäre nur mit Ge-
nehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB rechtlich möglich. Die bloße
Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten
Ausgleichsmaßnahme auf einem außerhalb des Plangebietes
gelegenen Grundstück der Gemeinde in der Planbegründung genügt
nach anderer Ansicht nur dann den Anforderungen des § 1 a
Abs. 3 Satz 3 BauGB, wenn die geplante Maßnahme nach Art und
Umfang präzise beschrieben werde und damit feststehe, was die
Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe zu tun ge-
denke (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 2002 - 8 S
1388/01 - VBlBW 2002, 203). Diesen Überlegungen ist gemeinsam,
dass die Gefahr gesehen wird, die Gemeinde könne sich von der
nur einseitig gegebenen Erklärung, mit der eine Maßnahme des
Ausgleichs oder des Ersatzes in Aussicht gestellt wird, im
nachhinein ohne weitere Kontrolle und ohne Gefahr für den
rechtlichen Bestand des Bebauungsplans wieder lossagen (vgl.
- 20 –
insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. November 1997 - BVerwG 4 BN
26.97 - Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 6 = NVwZ-RR 1998,
552). Der geschilderten Gefahr muss die Gemeinde in angemesse-
ner Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz sie hierzu auf
eine bestimmte Vorgehensweise festlegen will. Ob die Kommunal-
aufsicht "einseitige" Erklärungen der Gemeinde durchsetzen
kann und wird, erscheint dagegen vielen zweifelhaft und setzt
zudem die rechtliche Verbindlichkeit dieser Erklärung gerade
voraus.
3.5.2 Eine weiterführende Klärung der Rechtslage ist hier
nicht erforderlich. Die vom Planungs- und Umweltausschuss der
Stadt im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die
Satzung beschlossene Erklärung genügt auf der Grundlage der
tatrichterlichen Feststellungen den Anforderungen des § 1 a
Abs. 3 Satz 3 BauGB.
- 21 –
Der Planungs- und Umweltausschuss der Stadt hat genau festge-
legt, auf welcher von ihr bereitgestellten Fläche und mit wel-
chen Maßnahmen die mit der Durchführung der Planung
eintretende Beeinträchtigung von Vegetationsflächen
auszugleichen sind. Die Stadt ist Eigentümerin der für die
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Flächen. Das
Normenkontrollgericht hält dies bereits für genügend, um von
einer "geeigneten sonstigen Maßnahme" im Sinne des § 1 a
Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgehen zu können. Das mag hier
jedenfalls zweifelhaft sein, weil die Flächen nicht im Gebiet
der Stadt liegen und demgemäß auch durch den eigenen Flächen-
nutzungsplan nicht erfasst werden. Ebenfalls mag zweifelhaft
sein, ob die Auffassung des vorinstanzlichen Gerichtes allein
hinreichend ist, dass nichts dafür spreche, die Stadt werde
den Beschluss ihres Planungs- und Umweltausschusses nicht
vollziehen. Allein auf die Glaubwürdigkeit einer
Absichtserklärung wird es im Regelfall nicht ankommen können,
um den Erfordernissen des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB gerecht zu
werden. Die tatsächlichen Feststellungen des
Normenkontrollgerichts ergeben hier jedoch, dass von einer
Sachlage auszugehen ist, die es der Stadt kaum möglich macht,
von ihrer einseitigen Erklärung später Abstand zu nehmen. Die
näher bezeichneten Ausgleichsflächen befinden sich im
Außenbereich. Sie liegen nach den tatsächlichen Feststellungen
in einem Bereich, der nach der in Aufstellung befindlichen
Fortschreibung des Regionalplans M. 1/94 "regionales
Siedlungs- und Freiraumkonzept" als Freiraum zwischen den
Siedlungseinheiten F. und M. festgelegt werden soll (Ziel
4.3.2 - Trenngrün Nr. 4). Damit konnte der Ortsgesetzgeber im
Zeitpunkt seiner Beschlussfassung prognostisch davon ausgehen,
dass zwischen dem Gebiet der Stadt F. und dem Gebiet der an-
grenzenden Gemeinde M. aus siedlungsstrukturellen Gründen ein
Freiraum zu schaffen sei. Diese überregionale Verbindlichkeit
in Verbindung mit dem vorhandenen Gemeindeeigentum ist als
ausreichend anzusehen, um die im Zusammenhang mit dem
Satzungsbeschluss gefasste Erklärung des Planungs- und
- 22 –
Umweltausschusses im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf
eine objektiv verlässliche Grundlage zurückführen zu können.
3.6 Der angegriffene Bebauungsplan genügt auch hinsichtlich
der zu erwartenden Verkehrsimmissionen bundesrechtlich zu
stellenden Anforderungen.
3.6.1 Eine Verletzung des § 50 BImSchG ist hinsichtlich schäd-
licher Umwelteinwirkungen nach Maßgabe der tatrichterlichen
Feststellungen nicht gegeben. Das Erstgericht billigt, dass
die Stadt als Maßstab die Lärmbeeinträchtigung gewählt hat, um
zwischen den Varianten auszuwählen. Das ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
3.6.2 Das Erstgericht stellt für die Wahltrasse die maximale
Lärmbelastung mit 53,0 dB(A)/tags und 42,0 dB(A)/nachts fest.
Die maßgebenden Grenzwerte liegen nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV
bei 59 dB(A)/tags und 49 dB(A)/nachts. Die Werte werden danach
auch ohne absorbierende Maßnahmen eingehalten.
3.6.3 Lärmprobleme unterhalb der durch die 16. BImSchV selbst
markierten Zumutbarkeitsschwelle gehören nicht zum
Regelungsgegenstand der Verordnung. Solche ihrem
Anwendungsbereich vorgelagerten Geräuscheinwirkungen sind
gerade dadurch gekennzeichnet, dass es für ihre Beurteilung
keinerlei regelhafte Vorgaben gibt. Wie weit ihnen bei der
Planung gleichwohl Rechnung zu tragen ist, bestimmt sich
allein nach allgemeinen Abwägungsgrundsätzen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 1. September 1999 - BVerwG 4 BN 25.99 - NVwZ-RR
2000, 146). Allerdings kann es auch unterhalb der Grenzwerte
Betroffenheiten und damit abwägungsrelevante
Beeinträchtigungen geben. Die Abwägungsdirektive des § 50
BImSchG bleibt ebenfalls beachtlich. Zu den eigenen Belangen
eines Anwohners, die bei einem Straßenbauvorhaben be-
rücksichtigt werden müssen, gehören daher auch
Geräuschbelästigungen unterhalb der Belastungsgrenze, die ohne
Ausgleichsmaßnahmen nicht überschritten werden dürfen.
- 23 –
Das Normenkontrollgericht ist dieser Frage in seinen Entschei-
dungsgründen nicht nachgegangen. Darin liegt indes kein
Rechtsfehler. Das vorinstanzliche Gericht hatte keinen Anlass,
sich mit der Frage näher auseinander zu setzen, ob die Stadt
unterhalb der Grenzwerte abwägungsrelevante Beeinträchtigungen
erkannt und in ihre Abwägung einbezogen hat. Die Revision gibt
keinen atypischen Sachverhalt an, den die Stadt hätte erwägen
müssen. Dass die Wahltrasse einen bislang verkehrlich
unberührten Bereich durchqueren wird und dass dadurch eine
Lärmbeeinträchtigung eintritt, ist offensichtlich. Dies musste
nicht gesondert behandelt werden. Die zu erwartenden Lärmwerte
liegen 6 bis 7 dB(A) unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV.
Sie liegen damit immer noch deutlich unterhalb der Grenzwerte
für Kurheime und Altenheime. Dies machte für das
Normenkontrollgericht eine weitere Erwägung entbehrlich.
3.6.4 Die geltend gemachte Grundstückswertminderung stellt
- für sich gesehen - grundsätzlich keinen "eigenständigen" Ab-
wägungsposten dar. Es kommt vielmehr auf die Auswirkungen an,
die von dem geplanten Vorhaben faktisch ausgehen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 NB 17.94 - Buchholz
310 § 47 VwGO Nr. 102 = NVwZ 1995, 895). Es genügt demgemäß
nicht, lediglich die Ursächlichkeit des Vorhabens auf die ein-
tretende Minderung des Verkehrswertes darzustellen. Das
Erstgericht hatte bei dieser Rechtslage keinen Anlass, auf die
Frage der Wertminderung näher einzugehen.
3.6.5 Das Normenkontrollgericht billigt die in die Lärmberech-
nung eingesetzte Verkehrsmengenprognose. Die hiergegen gerich-
teten Einwände der Revision sind unzulässig, jedenfalls nicht
begründet. Die Revision kritisiert, es habe keine zeitnahe
Prognose vorgelegen. Dieses Vorbringen bleibt erfolglos.
Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit
sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache
vernünftig sind. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die
- 24 –
Prognose methodengerecht erstellt wurde. Die Prognose der Ver-
kehrsbelastung einer öffentlichen Straße genügt den sich aus
§ 41 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV für Im-
missionsprognosen ergebenden rechtlichen Anforderungen, wenn
sie zum Teil auf ein projektbezogenes Verkehrsgutachten und
zum anderen Teil auf eine allgemeine Trendprognose gestützt
wird. Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist dies hier
der Fall. Dass eine Prognose, soll sie hinreichende
Verlässlichkeit für eine Einschätzung künftiger Entwicklungen
begründen, zeitnahe zu sein hat, ist nicht zweifelhaft. Indes
gibt es keinen Rechtssatz, diesen Zeitraum abstrakt oder
konkret näher zu bestimmen. Die erforderliche zeitliche Nähe
zwischen der Erhebung der Daten für die Prognosebasis und der
Prognose selbst ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles.
Maßgebend können etwa die Stabilität der aufgenommenen
Befunde, die Frage einer derzeitigen Entwicklung und die für
den Prognosehorizont angenommenen Veränderung sein. Diese
Einzelheiten betreffen die methodische Korrektheit der
Prognose. Sie hat der Tatrichter als eine Frage der
Sachverhaltsermittlung zu beurteilen. Die Revision erhebt
hierzu keine Verfahrensrüge.
3.6.6 Die Revision hält den zugrunde gelegten Prognosehorizont
des Jahres 2010 für ungeeignet. Nach ihrer Ansicht ergibt sich
erst nach 2010 eine verkehrliche Entwicklung und damit eine zu
erwartende Lärmbeeinträchtigung.
Das Revisionsvorbringen ist nicht zulässig. Es genügt nicht
den Voraussetzungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Kritik
der Revision betrifft im Kern keine materiellrechtliche Frage,
sondern eine Frage sachgerechter Ermittlung eines künftigen
Sachverhaltes mit den Mitteln der Verkehrsmengenprognose. Es
mag sein, dass sich die Verkehrsmenge nach dem Jahr 2010 stei-
gend entwickelt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist
die Prognose für das Jahr 2010 von einer DTV = 10 000 Kfz/h
ausgegangen. Es ist bereits unsicher, ob die so dargestellte
Verkehrsmenge die für das Jahr 2010 vorgesehene bauliche
- 25 –
Entwicklung des Vorbehaltsgebietes bereits einbezogen hat oder
nicht. Nähere Feststellungen sind dem angegriffenen Urteil
dazu nicht zu entnehmen. Auch wenn man zugunsten der Revision
einen derartigen Einbezug nicht annimmt, genügt es als
Verfahrensrüge nicht, dem Revisionsgericht diese mögliche
Deutung zu überlassen. Vielmehr muss die Revision als korrekte
Verfahrensrüge nachprüfbar belegen, dass die Verkehrsmenge DTV
= 10 000 Kfz/h die mit dem Jahr 2010 einsetzende weitere
Entwicklung nicht erfasste und dass sich dem Tatrichter eine
entsprechende Ermittlung aufdrängen musste. Ein Gericht
verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden
Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von
einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die
eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht
ausdrücklich beantragt hat. So liegt es hier.
3.7 Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht unter den
von der Revision im Übrigen geltend gemachten
Abwägungsmängeln.
3.7.1 Das Normenkontrollgericht hat die Besorgnis der Antrag-
stellerin als unerheblich zurückgewiesen, die Durchführung des
geplanten Tunnelbauwerkes werde zu Erschütterungs- und Senk-
schäden und zu Veränderungen der Wasserführung im Boden
führen. Das Gericht hat angenommen, die Stadt habe für die
Umsetzung die Beachtung der anerkannten Regeln der Technik
zugrunde legen dürfen.
Die konkrete Bauausführung aus der Planfeststellung auszuklam-
mern, ist nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik
für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen besitzt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 -
Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 = NVwZ-RR 1998, 92). Um Neben-
sächlichkeiten späterer Baumaßnahmen braucht sich auch die
Bauleitplanung nicht zu kümmern. Aus der Sicht der
Bauleitplanung ist eine Abwägung genügend, wenn die Gemeinde
keinen begründeten Anlass zur Annahme hat, die anerkannten
- 26 –
Regeln der Technik würden bei der Umsetzung unbeachtet bleiben
oder diese Regeln genügten nicht, Schäden abzuwehren. Von
dieser rechtlichen Betrachtung ist das Normenkontrollgericht
zu Recht ausgegangen.
7.2 Das Normenkontrollgericht führt aus, die Stadt sei im Rah-
men der Abwägung nicht gehalten gewesen, die Möglichkeit einer
Beeinträchtigung vorhandener Gebäude zu erwägen. Das Erstge-
richt stellt dazu fest, die Antragstellerin habe im Aufstel-
lungsverfahren weder geltend gemacht, dass sie die landwirt-
schaftlichen Gebäude den Pächtern ihrer Grundstücke zur Unter-
stellung landwirtschaftlicher Maschinen überlassen noch sonst
für das Grundstück Fl. Nr. 618 auf eine Beeinträchtigung von
Betriebsabläufen hingewiesen habe. Es habe auch keinen Anhalt
dafür gegeben, dass diese Umstände der Stadt anderweitig be-
kannt waren oder für sie offenkundig sein mussten. Diese Erwä-
gungen lassen eine Verletzung revisiblen Rechts nicht
erkennen.
In der bauleitplanerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB
sind solche privaten Belange zu berücksichtigen, die in der
konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten
Bezug haben.
Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit
einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fort-
bestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche,
die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht
erkennbar waren. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Be-
troffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung geltend zu machen,
ist auch diese nur abwägungsbeachtlich, wenn sie sich der pla-
nenden Stelle aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom
24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Ei-
nen Belang, der sich der Gemeinde bei ordnungsgemäß durchge-
führtem Aufstellungsverfahren nicht aufdrängen musste, braucht
sie also nicht abwägend zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom
- 27 –
18. Juni 1997 - BVerwG 11 A 65.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG
Nr. 27 = UPR 1997, 470).
Das Vorbringen der Revision hält dem entgegen, dass ein
verantwortungsbewusster Stadtrat eine Ortsbesichtigung
vorgenommen hätte. Das Nichterkennen beruhe daher auf einer
ungenügenden Ermittlung. Außerdem habe es genügt, anderweitig
ein Baurecht für ein landwirtschaftliches Nebengebäude zu
erteilen. Auch dieses Vorbringen vermag einen Verstoß gegen
revisibles Recht nicht aufzuweisen. Das Erstgericht ist von
dem richtigen materiellrechtlichen Ansatz ausgegangen. Ob sich
eine nähere Ermittlung im Rahmen des Abwägungsvorganges
aufdrängt, ist eine Frage des Einzelfalles und unterliegt
grundsätzlich tatrichterlicher Beurteilung. Die tatsächlichen
Umstände, die das vorinstanzliche Gericht seiner Würdigung
zugrunde legt, greift die Revision nicht an. Diese
festgestellten Umstände lassen die vorinstanzliche rechtliche
Beurteilung ohne weiteres zu. Was die Revision dieser
Beurteilung entgegenhält, ist eine abweichende Bewertung der
konkreten Umstände. Damit greift die Revision die
vorinstanzliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) an,
ohne indes mit ihrem Vorbringen den Voraussetzungen einer
schlüssigen Verfahrensrüge im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4
VwGO zu entsprechen.
Paetow Berkemann Halama
Rojahn Jannasch
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Revisionsverfahren auf 32 000 € festgesetzt.
- 28 –
Paetow Berkemann Halama
Rojahn Jannasch
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Bauplanungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BauGB § 1 Abs. 3, § 1 a Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 11, § 10,
§ 214 Abs. 3
VwGO § 12
Stichworte:
Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "be-
dingter" Satzungsbeschluss; Normsetzungsverfahren; Ausgleichs-
maßnahme; Ersatzmaßnahme; naturschutzrechtliche Eingriffslage;
Lärmschutz.
Leitsätze:
1. Bundesrecht steht nicht entgegen, wenn ein Gemeindeorgan,
das für die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan
zuständig ist, die Prüfung einer näher umschriebenen
Feststellung einem anderen Gemeindeorgan überträgt und von dem
Ergebnis dieser Prüfung die Bekanntmachung des beschlossenen
Bebauungsplanes abhängig macht. Das gilt nicht, wenn die
Prüfung und die Bewertung des Prüfungsergebnisses nur im
Rahmen der planerischen Abwägung sachgerecht stattfinden kann.
2. § 1 Abs. 3 BauGB schließt einen Bebauungsplan nicht grund-
sätzlich aus, der durch eine isolierte Straßenplanung die Er-
schließung für eine zunächst nur im Flächennutzungsplan darge-
stellte Vorbehaltsfläche ermöglichen soll.
3. Eine Abschnittsbildung bei einer isolierten Straßenplanung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist zulässig, wenn hinreichend
gesichert ist, dass die Planung nur im Zusammenhang mit der
angestrebten Gesamtplanung verwirklicht werden wird.
4. Eine "sonstige geeignete Maßnahme" im Sinne des § 1 a
Abs. 3 Satz 3 BauGB ist eine naturschutzrechtliche Ausgleichs-
oder Ersatzmaßnahme jedenfalls dann, wenn die planende
Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche
ist, sie die Maßnahmen im Verfahren der Planaufstellung näher
beschrieben, sich zur Durchführung der Maßnahme selbst
verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen)
Regionalplanung ist.
Urteil des 4. Senats vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02
I. VGH München vom 6.08.2001 - Az.: VGH 15 N 99.463 -