Urteil des BVerwG vom 12.09.2013

Bebauungsplan, Verkündung, Verordnung, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 C 8.12
OVG 2 B 18.11
Verkündet
am 12. September 2013
Schmidt, Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Branden-
burg vom 7. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für einen bor-
dellartigen Betrieb in …. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung, dass
ihr bei bzw. in einem näher bezeichneten Zeitraum vor dem Inkrafttreten der
während des Berufungsverfahrens erlassenen Veränderungssperre ein An-
spruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags zustand.
Auf dem Vorhabengrundstück wurde in den 1960er Jahren ein siebengeschos-
siges Gebäude errichtet, das als Hauptfiliale einer Handelskette für Foto- und
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Radiogeräte genutzt wurde. Im Bebauungsplan aus dem Jahre 1993 war das
Grundstück als Kerngebiet festgesetzt, Wohnungen oberhalb des ersten Voll-
geschosses waren allgemein zulässig. Angestoßen durch Pläne, auf dem
Grundstück ein neues Büro- und Geschäftsgebäude zu errichten, beschloss
das zuständige Bezirksamt des Beklagten im Jahre 1995 die Aufstellung eines
Änderungs-Bebauungsplans, der im Jahre 2006 für rechtsverbindlich erklärt
wurde. Er weist das Grundstück ebenfalls als Kerngebiet aus, lässt aber einen
geänderten Baukörper mit bis zu acht Vollgeschossen zu. Nach den textlichen
Festsetzungen des Änderungs-Bebauungsplans sind im Kerngebiet Spielhallen
unzulässig, in der ersten Ebene unter der Geländeoberfläche sind nur Einzel-
handelsbetriebe und Tiefgaragen zulässig, Wohnungen sind oberhalb des
sechsten Vollgeschosses allgemein zulässig.
Bereits vor Inkrafttreten des Änderungs-Bebauungsplans - im Jahre 2005 -
meldete die Foto- und Radio-Handelskette Insolvenz an; in das Erdgeschoss
und das erste Obergeschoss des bestehenden Gebäudes zog ein Erotikkauf-
haus mit angeschlossenem Kino ein. In der Umgebung des Vorhabengrund-
stücks findet Straßenprostitution statt.
Im Mai 2007 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Änderung
der Nutzung des zweiten bis fünften Obergeschosses des bestehenden Ge-
bäudes in ein „Laufhaus/Zimmervermietung/bordellartiger Betrieb“. Nach den
Eingabeplänen sind 48 Zimmer vorgesehen, die an Prostituierte vermietet wer-
den, die in den Öffnungszeiten (11 bis 6 Uhr) jeweils vor den Zimmern auf ihre
Kunden warten. Das Bezirksamt lehnte den Bauantrag ab. Der hiergegen erho-
bene Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Versagungsgegenklage der Klägerin abgewie-
sen, weil das Vorhaben im Kerngebiet gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO ver-
ankerte Rücksichtnahmegebot verstoße. Es führe zu einem sog. Trading-Down-
Effekt des gesamten Gebiets mit der Folge einer Verdrängung bereits ansässi-
ger Betriebe und der Wohnbevölkerung. Mit dem Laufhaus komme aufgrund
seiner Größe Prostitution in einem Umfang hinzu, der angesichts der bereits
vorhandenen Belastung des Baugebiets nicht mehr tragbar sei.
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Während des Berufungszulassungsverfahrens - im Mai 2011 - beschloss das
zuständige Bezirksamt des Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans
7-50B, mit dem das Vorhabengrundstück sowie weitere, daran angrenzende
Grundstücke nunmehr als Mischgebiet ausgewiesen werden sollten. Im Sep-
tember 2011 erließ das Bezirksamt eine Veränderungssperre für den Geltungs-
bereich des Bebauungsplan-Entwurfs, die am 1. Oktober 2011 in Kraft trat.
Trotz der Veränderungssperre hielt die Klägerin an der vom Oberverwaltungs-
gericht zugelassenen Berufung fest. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass
die Zeit der rechtswidrigen Verzögerung und Versagung der Baugenehmigung
entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Geltungsdauer der Verände-
rungssperre anzurechnen sei mit der Folge, dass die Veränderungssperre ihr
gegenüber jedenfalls seit Januar 2012 hinfällig geworden sei. Die Klägerin be-
antragte, den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Nutzungsänderung
zu genehmigen, hilfsweise, unter anderem festzustellen, dass der Beklagte bei
bzw. in der Zeit vom 13. Februar 2008 bis zum Inkrafttreten der Veränderungs-
sperre verpflichtet war, über ihren Bauantrag erneut zu entscheiden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung im Hauptantrag abgewiesen, in
den Hilfsanträgen hat es ihr stattgegeben. Im Zeitpunkt der Berufungsverhand-
lung könne die Klägerin weder die Erteilung der beantragten Baugenehmigung
noch eine erneute Entscheidung darüber beanspruchen, denn die Verände-
rungssperre stehe der beabsichtigten Nutzungsänderung entgegen. Sie sei
auch nicht in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ge-
genüber der Klägerin unwirksam geworden, weil dies voraussetze, dass die
- hier nicht gegebenen - Voraussetzungen für eine förmliche Zurückstellung und
der Erlass einer Veränderungssperre vorliegen. Erfolg hätten dagegen die Hilfs-
anträge der Klägerin. Der Beklagte sei bis zum Inkrafttreten der Veränderungs-
sperre verpflichtet gewesen, die Sache hinsichtlich der noch fehlenden Prüfung
des Brandschutznachweises spruchreif zu machen und auf dieser Grundlage
über die Erteilung der Baugenehmigung zu entscheiden. Das in einem Kernge-
biet allgemein zulässige und mit dessen Gebietscharakter vereinbare Vorhaben
sei nicht nach § 15 BauNVO unzulässig. Ein Rückgriff auf § 15 BauNVO sei
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dem Beklagten verwehrt, soweit die Unzulässigkeit damit begründet werde, es
komme durch das Zusammentreffen des geplanten Laufhauses mit dem bereits
vorhandenen Erotikkaufhaus und -kino sowie der Straßenprostitution zu einer
der planerischen Konzeption widersprechenden Strukturveränderung in Rich-
tung auf einen „Rotlichtbezirk“. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei
nur eröffnet, wenn der Bebauungsplan bestimmte Konflikte in rechtmäßiger
Weise habe offen lassen dürfen. Betroffenheiten, die der Plangeber in den Blick
habe nehmen müssen, weil sie zum notwendigen Abwägungsprogramm gehö-
ren, und die sich als eine typische planbedingte Folge darstellen, könnten dem-
gegenüber nicht mehr Gegenstand einer Nach- bzw. Feinsteuerung durch die
Anwendung des § 15 BauNVO sein, denn sie seien durch die getroffene Abwä-
gungsentscheidung gleichsam aufgezehrt. Die durch die störende Häufung des
Prostitutions- und Sexgewerbes möglichen Nutzungskonflikte hätten vorliegend
auf der Hand gelegen und zum Gegenstand der planerischen Abwägung ge-
macht werden müssen.
Beide Beteiligte haben von dem - hinsichtlich der Entscheidung über den
Hauptantrag vom Oberverwaltungsgericht und hinsichtlich der Entscheidung
über die Hilfsanträge vom Senat zugelassenen - Rechtsmittel der Revision Ge-
brauch gemacht.
Am 21. Dezember 2012 wurde die Verordnung über die Festsetzung des Be-
bauungsplans 7-50B verkündet. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung
ist der Tag nach der Verkündung bestimmt.
II
Die zulässigen Revisionen der Klägerin und des Beklagten sind jeweils teilwei-
se begründet. Dem Berufungsurteil ist teils aufgrund einer während des Revi-
sionsverfahrens eingetretenen Rechtsänderung die Grundlage entzogen, teils
steht es mit Bundesrecht nicht im Einklang. Da der Senat in der Sache nicht
selbst entscheiden kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderwei-
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tigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzu-
verweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet, weil mit der Verkündung
der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 7-50B eine Rechts-
änderung eingetreten ist, die zu berücksichtigen der Senat einerseits verpflich-
tet ist, auf deren Grundlage er andererseits aber nicht in der Lage ist, über den
von der Klägerin geltend gemachten Verpflichtungsanspruch selbst abschlie-
ßend zu entscheiden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Hauptantrag mit der Begründung
abgewiesen, dass die während des Berufungszulassungsverfahrens erlassene
Veränderungssperre der begehrten Nutzungsänderung entgegenstehe. Dieser
Begründung ist die Grundlage dadurch entzogen, dass der Beklagte den durch
die Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplan 7-50B während des Revi-
sionsverfahrens in Kraft gesetzt hat. Mit der das Planungsverfahren abschlie-
ßenden Verkündung der Verordnung über die Festsetzung dieses Bebauungs-
plans (GVBl Berlin 2012 S. 526) ist die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 5
BauGB außer Kraft getreten; auf die Wirksamkeit des mit der Verkündung in
Kraft gesetzten Bebauungsplans kommt es insoweit nicht an (Beschluss vom
28. Februar 1990 - BVerwG 4 B 174.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 3
). Eine gegenüber der Klägerin wirksame Veränderungssperre lag folglich
im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr vor. Diese Rechtsänderung
ist vom Revisionsgericht zu beachten, weil sie auch die Vorinstanz berücksich-
tigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (vgl. Urteil vom 29. Januar 2009
- BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 m.w.N.).
Ob der Klägerin nach Bekanntmachung des Bebauungsplans 7-50B ein An-
spruch auf Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung zusteht (vgl.
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), kann der Senat nicht selbst abschließend ent-
scheiden. In dem nunmehr festgesetzten Mischgebiet ist das Vorhaben der
Klägerin gemäß § 30 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ein
bordellartiger Betrieb - unabhängig davon, ob er als sonstiger Gewerbebetrieb
im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO oder als Vergnügungsstätte im Sinne
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des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einzuordnen ist - mit der im Mischgebiet ebenfalls
zulässigen Wohnnutzung unverträglich ist (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Fi-
ckert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, Anm. 2.1 zu § 6 m.w.N. zur oberge-
richtlichen Rechtsprechung) und er deshalb den Festsetzungen des Bebau-
ungsplans widerspricht. Voraussetzung dieser Unzulässigkeits-Rechtsfolge ist
allerdings, dass die Mischgebietsausweisung wirksam ist. Die Beurteilung der
Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist grundsätzlich Aufgabe der Tatsa-
chengerichte und dem Revisionsgericht vorliegend verwehrt. Der Senat kann
die Rechtswirksamkeit der Mischgebietsausweisung auch nicht im Sinne einer
alternativen Prüfung offen lassen. Wäre die Mischgebietsausweisung rechtswid-
rig und unwirksam, beurteilte sich die Zulässigkeit der beantragten Nutzungs-
änderung nach den Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans aus dem
Jahre 2006. Ob dieser Bebauungsplan seinerseits rechtswirksam ist, kann der
Senat wiederum nicht abschließend beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat
angenommen, dass dieser Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen das
Konfliktbewältigungsgebot rechtswidrig, aber „im Hinblick auf die Planerhal-
tungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB als wirksam zugrunde zu legen“ sei.
Andere mögliche Rechtsfehler des Bebauungsplans hat es indes nicht geprüft.
Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass auch der Änderungs-Bebauungsplan
aus dem Jahre 2006 wegen anderer Rechtsverstöße unwirksam ist mit der Fol-
ge, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Be-
bauungsplan aus dem Jahre 1993 zu beurteilen wäre. Auch über dessen
Rechtswirksamkeit könnte der Senat - infolge Fehlens entsprechender Feststel-
lungen des Oberverwaltungsgerichts - nicht abschließend befinden. Als Zuläs-
sigkeitsmaßstab für die beantragte Nutzungsänderung käme deshalb letztlich
auch § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB in Betracht. Die Anwendbarkeit des Rücksicht-
nahmegebots hat das Oberverwaltungsgericht zwar für den Änderungs-
Bebauungsplan 2006, nicht aber für den Bebauungsplan 1993 oder für § 34
BauGB ausgeschlossen. Selbst unter Zugrundelegung der - wie sogleich zu
zeigen sein wird: unzutreffenden - Rechtsauffassung des Oberverwaltungsge-
richts, dass § 15 Abs. 1 BauNVO aufgrund einer rechtswidrig unterbliebenen
Konfliktbewältigung im Änderungs-Bebauungsplan 2006 „aufgezehrt“ worden
sei, könnte deshalb die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen
Vorhabens von den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots abhängen. Tat-
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sächliche Feststellungen hierzu hat das Oberverwaltungsgericht - von seinem
Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht getroffen. Auf die vom Verwaltungs-
gericht festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht zurückgreifen, weil das
Oberverwaltungsgericht nicht zu erkennen gegeben hat, dass es sich diese
Feststellungen zu Eigen gemacht hätte (vgl. hierzu z.B. Kraft, in: Eyermann,
VwGO, 13. Aufl. 2010, § 144 Rn. 18). Der Senat muss deshalb offen lassen, ob
das klägerische Vorhaben auch im Falle der Unwirksamkeit der Mischgebiets-
ausweisung unzulässig ist. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das
Oberverwaltungsgericht nachzuholen haben.
2. Die Revision des Beklagten ist ebenfalls teilweise begründet. Das Beru-
fungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Ober-
verwaltungsgericht auf die Hilfsanträge der Klägerin hin festgestellt hat, dass
der Beklagte bei bzw. in einem näher bezeichneten Zeitraum vor Inkrafttreten
der Veränderungssperre zur Bescheidung verpflichtet war. Revisionsgerichtlich
nicht zu beanstanden ist zwar die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die
durch eine störende Häufung des Prostitutions- und Sexgewerbes möglichen
Nutzungskonflikte hätten bereits auf der Planungsebene bewältigt werden müs-
sen. Bundesrechtswidrig ist jedoch die hieraus gezogene Schlussfolgerung des
Oberverwaltungsgerichts, dass dem Beklagten wegen der fehlerhaft unterblie-
benen planerischen Konfliktbewältigung ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauNVO
verwehrt sei.
a) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die durch eine störende Häu-
fung des Prostitutions- und Sexgewerbes möglichen Nutzungskonflikte hätten
vorliegend auf der Hand gelegen und bereits auf der Planungsebene bewältigt
werden müssen, beruht nicht auf einer Verkennung von Bundesrecht.
Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konflikt-
bewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm
selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, in-
dem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich ge-
bracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie
hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (Be-
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schluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB
Nr. 75 S. 11 m.w.N.). Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus
dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht
aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „pla-
nerischen Zurückhaltung“ sein (Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 -
BVerwGE 67, 334 <338> m.w.N.). Davon ist grundsätzlich auch im Hinblick auf
Interessenkonflikte, die auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungs-
plans im Einzelfall auftreten können, auszugehen. Dabei kommt dem in § 15
Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot eine besondere Bedeutung
zu. Es ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt im Ergeb-
nis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen
werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituatio-
nen enthält (Beschluss vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 - Buchholz
406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27 S. 2). Die Gemeinde kann sich im Rahmen
ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung
grundsätzlich deshalb auch mit der Festsetzung eines Baugebiets begnügen
(Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG
Nr. 30 S. 4 ff.). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des
Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium
absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfol-
genden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (Urteil vom 11. März
1988 a.a.O. und Beschluss vom 14. Juli 1994 a.a.O.). Im Übrigen richtet sich
das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen da-
nach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung
erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten pri-
vaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht (Urteil vom 11. März 1988
a.a.O.). Je intensiver der Widerspruch zwischen plangemäßer Nutzung und
Umgebungsnutzung wird, desto höhere Anforderungen sind auch an die Kon-
fliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung und damit an den Detaillie-
rungsgrad der jeweiligen Festsetzungen zu stellen.
Von diesen rechtlichen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht leiten
lassen. Es hat festgestellt, dass der Bebauungsplan Wohnnutzung und kernge-
bietstypische Nutzungen in mehrfacher Hinsicht unmittelbar nebeneinander zu-
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lasse. Zudem seien dem Plangeber die bereits seit Jahrzehnten in wechseln-
dem Ausmaß betriebene Straßenprostitution mit entsprechenden Belastungen
für die Wohnnutzung sowie die im Jahre 2006 hinzukommende Nutzung des
Vorhabengrundstücks durch das Erotikkaufhaus und -kino bekannt gewesen.
Hinzu komme, dass das die Planung anstoßende ursprüngliche Vorhaben eines
Büro- und Geschäftshauses über Jahre hinweg nicht mehr verfolgt worden sei,
und auch andere Pläne nicht weiterverfolgt worden seien. Unter Würdigung die-
ser Umstände ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass
eine mögliche Strukturveränderung des Plangebiets zu einem „Rotlichtbezirk“
bereits bei der Festsetzung des Änderungs-Bebauungsplans im Jahre 2006 auf
der Hand gelegen habe und dass die sich hieraus ergebenden Nutzungskonflik-
te deshalb zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers bereits im Rahmen der
Planung hätten bewältigt werden müssen. Ein bundesrechtswidriges Rechts-
verständnis liegt dieser Tatsachenwürdigung nicht zugrunde. Es ergibt sich
auch nicht daraus, dass der Beklagte die konkreten Umstände anders würdigt.
b) Mit Bundesrecht nicht im Einklang steht demgegenüber die Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts, dass der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1
BauNVO nur eröffnet sei, wenn der Bebauungsplan bestimmte Konflikte im
Hinblick auf das Gebot der Konfliktbewältigung in rechtmäßiger Weise offen
lassen durfte, während Konflikte, die zum notwendigen Abwägungsprogramm
gehören, auch dann nicht über § 15 Abs. 1 BauNVO gelöst werden dürften,
wenn sie auf der Planungsebene tatsächlich unbewältigt geblieben sind.
Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt
nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Bebauungsplan
für sie noch offen ist (z.B. Beschluss vom 6. März 1989 a.a.O.). Daran fehlt es,
wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Be-
bauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahme-
gebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegen-
den Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam
„aufgezehrt“ (Beschluss vom 27. Dezember 1984 - BVerwG 4 B 278.84 - Buch-
holz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21 S. 2 f.). Eine Konfliktbewältigung auf der Grund-
lage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planeri-
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sche Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitpla-
nung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein
Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Bauge-
nehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hi-
nausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der
Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (Beschluss vom
6. März 1989 a.a.O. - Parkhaus -). In beiden Fällen hängen die für die Anwen-
dung des § 15 Abs. 1 BauNVO verbleibenden Spielräume mithin davon ab, in-
wieweit die Gemeinde bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen
hat. Nur für den Fall einer tatsächlich getroffenen planerischen Entscheidung
bedarf die Gemeinde des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur ihrer Ent-
scheidung auf der Vollzugsebene. In allen anderen Fällen ist der Bebauungs-
plan für eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren auf der Grund-
lage des Rücksichtnahmegebots dagegen noch offen.
Löst der Bebauungsplan - wie vorliegend vom Oberverwaltungsgericht ange-
nommen - von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungs-
transfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsent-
scheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Ein solcher Abwägungsfehler wird - vorbe-
haltlich der Vorschriften über die Planerhaltung gemäß §§ 214, 215 BauGB -
grundsätzlich zur (Voll- oder Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.
Ein unwirksamer Bebauungsplan kann aber in Bezug auf das Rücksichtnahme-
gebot keine Sperrwirkung erzeugen. Es kommt dann darauf an, ob infolge der
Unwirksamkeit des Bebauungsplans ein gegebenenfalls früherer Bebauungs-
plan wieder Geltung beansprucht, ob dieser seinerseits wirksam ist und ob er
nunmehr in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme in der konkreten Situa-
tion Sperrwirkung entfaltet. Ist letzteres nicht der Fall oder liegt überhaupt kein
wirksamer Bebauungsplan vor, gibt es mithin keine planerische Entscheidung
der Gemeinde, die des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur auf der Voll-
zugsebene bedarf, ist das Rücksichtnahmegebot, nach Maßgabe der vom Se-
nat entwickelten Grundsätze (z.B. Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C
8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16), anwendbar.
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Nichts anderes kann gelten, wenn ein abwägungsfehlerhafter Bebauungsplan
- wie hier vom Oberverwaltungsgericht, allerdings ohne jegliche Begründung,
angenommen - im Hinblick auf die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215
BauGB wirksam bleibt. Auch im Falle der Unbeachtlichkeit des Abwägungsfeh-
lers hat eine planerische Konfliktbewältigung, durch die das Rücksichtnahme-
gebot „aufgezehrt“ worden sein könnte, nicht stattgefunden. Auch in diesem Fall
existiert keine planerische Entscheidung über die Bewältigung des Konflikts, die
des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur auf der Vollzugsebene bedürfte.
Die unterbliebene planerische Konfliktlösung wird durch die Planerhaltungsvor-
schriften auch nicht etwa fingiert. Ein mangels planerischer Konfliktbewältigung
zwar rechtsfehlerhafter, aber in seiner Geltung erhaltener Bebauungsplan ist
deshalb für eine Konfliktbewältigung auf der Vollzugsebene grundsätzlich eben-
falls noch offen. Die vom Oberverwaltungsgericht vertretene gegenteilige Auf-
fassung liefe zudem auf einen Wertungswiderspruch hinaus: Ist ein Bebau-
ungsplan in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft und deshalb unwirksam,
ist das Rücksichtnahmegebot - wie dargelegt - grundsätzlich anwendbar mit der
Folge, dass der Nutzungskonflikt im Baugenehmigungsverfahren bewältigt wer-
den kann. Ist der Abwägungsfehler demgegenüber aufgrund der Planerhal-
tungsvorschriften unbeachtlich, bliebe der Nutzungskonflikt unter Zugrundele-
gung der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gänzlich unbewältigt. Das im
Rücksichtnahmegebot aufgefangene nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhält-
nis kann indes nicht von dem aus Sicht des betroffenen Nachbarn gleichsam
zufälligen Umstand der Planerhaltung abhängen.
Einer Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren steht vorliegend auch
der Konkretisierungsgrad der planerischen Festsetzungen nicht entgegen, denn
der Plangeber hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Nutzung - bordellarti-
ger Betrieb - keine Festsetzungen getroffen, sondern es schlicht bei dem Nut-
zungskatalog des § 7 BauNVO belassen. Die Annahme des Oberverwaltungs-
gerichts, dem Beklagten sei vorliegend ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauNVO
verwehrt, ist deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit Bundesrecht
vereinbar.
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c) Auch insoweit kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 144
Abs. 3 VwGO). Dies gilt bereits deshalb, weil die Erfolgsaussichten der Hilfsan-
träge vom Erfolg des Hauptantrags abhängen, über die das Oberverwaltungs-
gericht erneut zu entscheiden hat. Im Übrigen fehlen - wie dargelegt - auch hin-
reichende tatrichterliche Feststellungen, die eine abschließende Prüfung des
Rücksichtnahmegebots erlauben.
Prof. Dr. Rubel
RiBVerwG Dr. Gatz
Petz
ist urlaubsbedingt gehindert,
seine Unterschrift beizufügen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Decker
Prof. Dr. Külpmann
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
897 120 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Prof. Dr. Rubel
RiBVerwG Dr. Gatz
Petz
ist urlaubsbedingt gehindert,
seine Unterschrift beizufügen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Decker
Prof. Dr. Külpmann
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Baurecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
VwGO
§ 113 Abs. 1 Satz 4 (analog)
BauGB
§ 1 Abs. 7, § 17 Abs. 5, § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2,
§§ 214, 215
BauNVO
§§ 6, 7, § 15 Abs. 1
Stichworte:
Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;
„Laufhaus“; bordellartiger Betrieb; Kerngebiet; Planänderung; Mischgebiet; Ver-
änderungssperre; Außerkrafttreten der ~; Bebauungsplan; Wirksamkeit des ~;
Bekanntmachung des ~; Verkündung; Rechtsänderung; alternative Prüfung;
Rücksichtnahmegebot; „Aufzehrung“ des ~; Häufung des Prostitutionsgewer-
bes; „Rotlichtbezirk“; Konfliktbewältigung; Gebot der ~; planerische ~; Verlage-
rung der ~; „planerische Zurückhaltung“; Grenzen zulässiger Konfliktverlage-
rung; Abwägungsgebot; Tatsachenwürdigung; Konkretisierungsgrad der Fest-
setzungen; Schutz der planerischen Entscheidung; Unwirksamkeit des Bebau-
ungsplans; Planerhaltung; Wertungswiderspruch.
Leitsätze:
Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots (§ 15
Abs. 1 BauNVO) setzt voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist
(stRspr).
Ein infolge der Anwendung der §§ 214, 215 BauGB als wirksam zu behandeln-
der Bebauungsplan ist für die Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren
auch dann „noch offen“, wenn eine planerische Bewältigung des Konflikts recht-
lich geboten war, tatsächlich aber nicht stattgefunden hat.
Urteil des 4. Senats vom 12. September 2013 - BVerwG 4 C 8.12
I. VG Berlin
vom 19.05.2010 - Az.: VG 19 A 167.08 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 07.06.2012 - Az.: OVG 2 B 18.11 -