Urteil des BVerwG vom 28.01.2010

Materielle Rechtskraft, Rechtsnachfolger, Grundstück, Neubau

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 C 7.08
OVG 7 A 1870/07
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
15. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigelade-
nen.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt vom Beklagten, den Rückbau eines grenzständig errichte-
ten Lagerhallenanbaus anzuordnen, soweit dies für die Einhaltung der Ab-
standsflächen erforderlich ist. In einem weiteren Verfahren (BVerwG 4 C 6.08)
wendet er sich gegen einen Bauvorbescheid, der dem beigeladenen Grundei-
gentümer (unter anderem) für die nachträgliche Legalisierung eines errichteten
1
- 3 -
Lagerhallenanbaus erteilt wurde. Zuvor hatte der Kläger eine Baugenehmigung,
die Familienangehörige des Beigeladenen für den Neubau dieses Lagerhallen-
anbaus beantragt hatten, erfolgreich angefochten; das im Vorprozess ergange-
ne Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
Der Beigeladene war seit 1996 Miteigentümer und ist seit 2006 Alleineigentü-
mer des Baugrundstücks, das seit mehreren Jahrzehnten als Betriebsgrund-
stück eines Metall verarbeitenden Betriebes genutzt wird. Der Kläger ist Eigen-
tümer eines nördlich an das Betriebsgrundstück angrenzenden Wohnanwe-
sens. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der
den fraglichen Bereich als Gewerbegebiet ausweist.
Im Jahre 1984 genehmigte der Beklagte die Erweiterung der auf dem Betriebs-
grundstück vorhandenen Werkhalle um einen grenzständigen Lagerhallenan-
bau, nachdem der Vater des Klägers - der seinerzeitige Eigentümer des Nach-
bargrundstücks - eine Abstandsflächenbaulast übernommen hatte.
Im Jahre 2001 beantragten Familienangehörige des Beigeladenen, die - soweit
ersichtlich - das Betriebsgrundstück samt aufstehender Hallen seinerzeit ge-
pachtet hatten, die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer
Werkhalle unter gleichzeitigem Abbruch der vorhandenen Werkhalle. Nach den
Bauvorlagen sollte die Grenzwand der angebauten Lagerhalle erhalten bleiben
und deren Dach unter Beibehaltung der bisherigen Dimensionen erneuert wer-
den. Das genehmigte Vorhaben wurde noch im Jahre 2002 fertig gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Genehmigungen aufgehoben. Es war der Auf-
fassung, dass der grenzständig errichtete Lagerhallenneubau die erforderliche
Abstandsfläche zum Nachbargrundstück des Klägers nicht einhalte. Die Nicht-
einhaltung sei durch die im Jahre 1984 übernommene Baulast nicht gedeckt,
weil davon auszugehen sei, dass diese damals nur Vorhaben bezogen bewilligt
worden sei. Mit der Verwerfung der Berufung des Beklagten wegen verfristeter
Berufungsbegründung ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden.
2
3
4
5
- 4 -
Im Jahre 2006 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines Bauvorbeschei-
des (unter anderem) für die nachträgliche Legalisierung des bereits errichteten
grenzständigen Lagerhallenanbaus. Der Beklagte erteilte den streitgegenständ-
lichen Bauvorbescheid. Die Werkhalle dürfe ohne Grenzabstand gebaut wer-
den, weil entsprechende Baulasten vorlägen.
Das Verwaltungsgericht hat auch den Bauvorbescheid aufgehoben. Zwar stehe
der Erteilung des Vorbescheides nicht die Rechtskraft des Urteils im Vorpro-
zess entgegen, weil es den Beigeladenen, der weder am Vorprozess beteiligt
gewesen noch Rechtsnachfolger eines damals Beteiligten sei, nicht binde. Der
angefochtene Vorbescheid verstoße aber, soweit er sich auf den Lagerhallen-
anbau beziehe, gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften. Die
Kammer bleibe insoweit bei ihrer im Vorprozess vertretenen Rechtsauffassung.
Mit Urteil vom selben Tag hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflich-
tet, dem Beigeladenen durch Bauordnungsverfügung aufzugeben, den Hallen-
anbau so weit zurückzubauen, dass gegenüber dem Grundstück des Klägers
die Abstandsflächen eingehalten werden.
Auf die Berufung des Beklagten und des Beigeladenen hat das Oberverwal-
tungsgericht die Klagen unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abge-
wiesen. Dem Beigeladenen sei es nicht verwehrt gewesen, durch eine eigene
Bauvoranfrage die planungsrechtliche und abstandsflächenrechtliche Zulässig-
keit des Lagerhallenanbaus feststellen zu lassen. Er müsse das im Vorprozess
ergangene rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gegen sich gelten
lassen. Der Beigeladene des vorliegenden Verfahrens sei weder selbst Beteilig-
ter des vorausgegangenen Verfahrens gewesen noch Rechtsnachfolger eines
dort Beigeladenen. Der Umstand, dass nach einer verbreiteten Auffassung die
vom klagenden Nachbarn erfolgreich geltend gemachte Rechtsverletzung und
die darauf antwortende gerichtliche Rechtswidrigkeitsfeststellung an der mate-
riellen Rechtskraft des Urteils teilnehme, vermöge eine andere Sicht nicht zu
begründen. Insoweit könne der Frage, ob der im vorhergehenden Verfahren
unterlegene Beklagte den dort obsiegenden Kläger erneut in eine Prozesssitua-
tion habe bringen dürfen, in der im Kern wieder dieselben Sach- und Rechts-
fragen, insbesondere die abstandsrechtliche Zulässigkeit des Lagerhallenan-
6
7
8
- 5 -
baus zu beantworten seien, im vorliegenden Verfahren keine entscheidende
Bedeutung zukommen. Dies verdeutliche die Kontrollüberlegung, dass dem
Eigentümer des Vorhabengrundstücks, wenn der Beklagte die Erteilung des
beantragten Vorbescheides unter Hinweis auf eine Rechtskraftbindung des im
Vorprozess ergangenen Urteils abgelehnt hätte, in einem auf die Erteilung des
Vorbescheides gerichteten Klageverfahren die Rechtskraft dieses Urteils eben-
falls nicht entgegengehalten werden könnte. Die Feststellungen des Beklagten
zur planungs- und abstands(flächen)rechtlichen Zulässigkeit des Anbaus seien
auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die auf dem Grundstück des Klägers
liegende Baulast habe ihren Regelungszweck auch durch spätere Entwicklun-
gen nicht verloren und sei durch die im Jahre 1984 erteilte Genehmigung des
Lagerhallenanbaus nicht „verbraucht“ worden. Die Abweisung der Verpflich-
tungsklage hat das Oberverwaltungsgericht damit begründet, dass die vom
Kläger begehrte Anordnung des teilweisen Rückbaus des Lagerhallenanbaus
nunmehr ermessensfehlerhaft wäre, weil sich die Genehmigungsfähigkeit des
streitgegenständlichen Vorhabens mit Blick auf den Vorbescheid abzeichne.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger eine bundes-
rechtswidrige Auslegung des § 121 VwGO geltend. Aufgrund der Objektbezo-
genheit des Baurechts sei die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass auch
derjenige als Rechtsnachfolger im Sinne der Vorschrift zu gelten habe, der in
die Position eines vorherigen Bauantragstellers eintrete. Infolgedessen trete
auch der Eigentümer des Grundstücks in die materielle Rechtskraft des verwal-
tungsgerichtlichen Urteils aus dem Vorprozess ein, und es gelte auch ihm ge-
genüber das behördliche Wiederholungsverbot.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Mit der Revision angegriffen ist allein die Annahme des Oberverwaltungsge-
richts im Verfahren BVerwG 4 C 6.08, dass der Beigeladene das im Vorprozess
ergangene rechtskräftige Urteil nicht gegen sich gelten lassen muss. Diese An-
9
10
11
- 6 -
nahme verstößt nicht gegen Bundesrecht. Auf die Gründe des in diesem Ver-
fahren ergangenen Urteils vom 28. Januar 2010 wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
Petz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
12