Urteil des BVerwG vom 07.06.2006
Befreiung, Überschreitung, Bebauungsplan, Regierung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 C 7.05
VGH 2 B 02.2691
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn, Gatz und
Dr. Jannasch sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2005
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Baugenehmigungsgebühr.
Die Klägerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 3. Februar 1999 die
Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus 23 Häusern
mit insgesamt 199 Wohneinheiten, und einer Tiefgarage mit 211 Stellplätzen.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 19. April 1973 bekannt
gemachten Bebauungsplans Nr. 663, der für das Plangebiet u.a. eine
Geschossflächenzahl von 0,75 festsetzt. Von dieser Festsetzung ist die Beige-
ladene durch die Baugenehmigung befreit. Für die Erteilung der Genehmigung
1
2
- 3 -
stellte die Klägerin der Beigeladenen einen Betrag über 405 329 DM zuzüglich
Auslagen in Höhe von 127 DM in Rechnung.
Die Beigeladene legte gegen die Gebührenforderung Widerspruch ein. Im Vor-
lagebericht an die Widerspruchsbehörde korrigierte die Klägerin ihre Gebühren-
forderung auf 366 825 DM zuzüglich Auslagen. Mit Widerspruchsbescheid vom
27. April 2001 reduzierte die Regierung von Oberbayern die Gebühr auf
276 659,84 DM zuzüglich Auslagen. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage
der Klägerin blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof
attestierte der Regierung von Oberbayern, die Bescheidgebühr zutreffend ge-
kürzt zu haben. Zu Unrecht verlange die Klägerin für den bauordnungsrechtli-
chen Teil der Baugenehmigung eine Gebühr in Höhe von 3/1000 der Gesamt-
baukosten. Ihr stehe nur eine Gebühr in Höhe von 2/1000 der Kosten für den
Bau der Tiefgarage und in Höhe von 1/1000 der auf die Wohngebäude entfal-
lenden Baukosten zu. Bei der Berechnung des Nutzens der Befreiung wegen
der Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Geschossfläche
seien der Klägerin zwei Rechtsfehler unterlaufen. Für die Berechnung des Nut-
zens der Befreiung wegen der Überschreitung der zulässigen Geschossfläche
durch den Ausbau der Dachgeschosse - die keine Vollgeschosse seien - sei
§ 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 (jetzt § 20 Abs. 3 BauNVO) maßgebend.
Danach seien die Flächen von im Dachgeschoss zugelassenen Aufenthalts-
räumen einschließlich der zu ihnen führenden Treppenräume und einschließlich
ihrer Umfassungswände bei der Ermittlung der Geschossfläche mitzurechnen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sei bei Räumen mit geneigten Wänden
und/oder Decken jedoch nicht die Gesamtgrundfläche der Aufenthaltsräume zu
berücksichtigen. Es sei nicht gerechtfertigt, auch den unter der Dachschräge
liegenden Raum voll einzubeziehen; denn dieser sei zum Wohnen nicht voll
nutzbar. Vielmehr sei auf § 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV)
zurückzugreifen, wonach die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit
einer lichten Höhe von mindestens 2 m voll, die Grundflächen von Räumen und
Raumteilen mit einer lichten Höhe von 1 m und weniger als 2 m zur Hälfte und
die Grundflächen von Räumen und Raumteilen von weniger als 1 m lichter Hö-
he gar nicht anzurechnen seien. Die Widerspruchsbehörde habe daher zu
Recht die für die Überschreitung der Geschossflächenzahl sich im Dachge-
3
- 4 -
schoss ergebende Geschossflächenmehrung um 527,77 m² (richtig: 525,77 m²)
und entsprechend auch die Befreiungsgebühr reduziert. Die sich durch die An-
bringung des Vollwärmeschutzes von 8 cm Stärke ergebende Überschreitung
der zulässigen Geschossfläche um 260,01 m² sei entgegen der Praxis der Klä-
gerin ebenfalls nicht als bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigende Ge-
schossflächenmehrung zu werten. Die Geschossfläche sei gemäß § 20 Abs. 2
Satz 1 BauNVO 1968 (nunmehr § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) nach den Au-
ßenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Maßgeblich
seien dabei die Rohbaumaße; ein Außenputz üblicher Stärke oder einfache
Wandverkleidungen seien im Gegensatz zu wesentlich dickeren Verkleidungen
und Wandkonstruktionen nicht mitzurechnen. Im Hinblick auf die auch im öf-
fentlichen Interesse liegende Zweckbestimmung der Wärmeschutzverkleidung
und die gesteigerten Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden sei
die hier zu beurteilende Dämmschicht von 8 cm noch als Wandverkleidung
geringer Stärke einzuordnen, die nicht zu einer für die Gebührenbemessung ins
Gewicht fallenden Nutzungsmehrung führe. Die Regierung von Oberbayern
habe daher auch insoweit die Befreiungsgebühr zu Recht gekürzt.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2005 hat der Senat die Revision zugelassen, soweit
sich das Berufungsurteil zu den Gebühren für die Befreiung von den Festset-
zungen des Bebauungsplans verhält. Mit ihrer fristgerecht vorgelegten Revisi-
onsbegründung rügt die Klägerin eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung
des § 20 Abs. 2 BauNVO 1968. Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen
das angefochtene Urteil.
II
Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne münd-
liche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet,
weil das Berufungsurteil nicht auf der Verletzung von Bundesrecht beruht
(§ 137 Abs. 1 VwGO). Aus revisionsrechtlicher Sicht ist nichts dagegen zu erin-
nern, dass das Berufungsgericht den Widerspruchsbescheid der Regierung von
Oberbayern vom 21. April 2001 als rechtmäßig bestätigt hat.
4
5
- 5 -
Rechtsgrundlage für die Erhebung der in der Revisionsinstanz allein umstritte-
nen Befreiungsgebühr ist die Tarif-Nr. 2.I.1 Tarifstelle 1.31 der Verordnung über
den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Bayerischen Kostengesetz (Kosten-
verzeichnis - KVz). Danach beträgt die Gebühr für die Befreiung von Festset-
zungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB 10 v.H. des Werts des
Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens 25 €.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Berechnung des Nutzens der Befrei-
ung wegen der Überschreitung der zulässigen Geschossfläche durch den Aus-
bau der Dachgeschosse § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 als maßgebend angese-
hen. Die Geschossfläche der Aufenthaltsräume mit geneigten Decken und/oder
Außenwänden hat er in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 1 II. BV
ermittelt. Eine an die Gebäudeaußenwände angebrachte 8 cm starke Wärme-
dämmung hat er bei der Geschossflächenberechnung außer Ansatz gelassen.
Käme § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 aufgrund eines Anwendungsbefehls des Bun-
desgesetzgebers zur Anwendung, wäre die vorgenommene Geschossflächen-
berechnung mit Bundesrecht nicht vereinbar.
1.1 Geht es, wie hier, um die Befreiung von der Festsetzung einer Geschoss-
flächenzahl in einem 1973 in Kraft getretenen Bebauungsplan, ist die Berech-
nung der Geschossfläche in Dachgeschossen, die keine Vollgeschosse sind,
nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 vorzunehmen. Hiernach sind bei der
Ermittlung der Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen
Geschossen als den in Satz 1 genannten, also in Nicht-Vollgeschossen, ein-
schließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer
Umfassungswände mitzurechnen. Das Berufungsgericht meint, bei Räumen
mit geneigten Wänden und/oder Decken sei nicht die Gesamtgrundfläche der
Aufenthaltsräume zu berücksichtigen. Vielmehr seien unter Rückgriff auf § 44
Abs. 1 II. BV die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten
Höhe zwischen 1 und 2 m nur zur Hälfte und die Grundflächen von Räumen
und Raumteilen von weniger als 1 m lichter Höhe gar nicht anzurechnen. Der
Verwaltungsgerichtshof unterscheidet insoweit nicht - jedenfalls nicht aus-
drücklich - zwischen der Anwendung der BauNVO im Rahmen des Baupla-
6
7
8
- 6 -
nungsrechts und ihrer Heranziehung im Rahmen des Landeskostenrechts.
Soweit es um die bauplanungsrechtliche Frage geht, ob und gegebenenfalls in
welchem Ausmaß die Geschossfläche eines Vorhabens die im Bebauungsplan
zugelassene Geschossfläche überschreitet, teilt der Senat nicht die in der
Rechtsprechung anderer Obergerichte und im Schrifttum verbreitet vertretene
Ansicht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. August 1986 - 8 S 3072/85 - n.V.;
VGH Kassel, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 4 TG 3269/97 - ESVGH 48
Nr. 64; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 20 Rn. 25; Knaup/Stange,
BauNVO, 8. Aufl., § 20 Rn. 28; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, § 20
BauNVO, Rn. 28; Schenk, VBlBW 1986, 406 <412 ff.>), dass § 44 Abs. 1
II. BV bei der Berechnung der Geschossfläche von Geschossen mit geneigten
Decken und/oder Außenwänden entsprechend anwendbar ist.
Der Verordnungsgeber hat zwischen Vollgeschossen und Nicht-Vollgeschossen
insoweit unterschieden, als er angeordnet hat, dass in Vollgeschossen die ge-
samte überbaute Fläche eines Stockwerks die Geschossfläche ausmacht, wäh-
rend in Nicht-Vollgeschossen nur die Flächen von Aufenthaltsräumen - also
nicht die Flächen von Nebenräumen wie Flure, Bade- und Toilettenräume, Ab-
stellräume und Speisekammern - einschließlich der zu ihnen führenden Trep-
penräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen sind. Damit
hat es sein Bewenden. Es beruht nicht auf einem Versehen, sondern ist eine
bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers, dass er auf eine Sonder-
regelung für Aufenthaltsräume mit geneigten Decken und/oder Außenwänden,
die dem Wohnen dienen, verzichtet hat, obwohl die Flächen unter den Schrä-
gen zum Wohnen nicht voll nutzbar sind. Den im Schrifttum wohl erstmals im
Jahr 1969 geäußerten Gedanken, bei der Ermittlung der Geschossfläche von
Aufenthaltsräumen mit schräger Wand oder Decke auf § 44 II. BV zurückzu-
greifen (Fickert/Fieseler, BauNVO, Ausgabe 1969, § 20, Tz 273), hat er weder
bei der Novellierung der BauNVO im Jahre 1977 noch bei der Neufassung im
Jahre 1986 aufgegriffen. Die durch § 20 Abs. 3 BauNVO 1990 erfolgte Ände-
rung des Mitrechnungsgebots in ein Mitrechnungsverbot mit der Ermächtigung
zu modifizierenden Festsetzungen im Bebauungsplan sollte den Dachge-
schossausbau aus wohnungsbaupolitischen Gründen erleichtern und hat mit
der hier in Rede stehenden Thematik nichts zu tun. Es gilt zu akzeptieren, dass
9
- 7 -
der Verordnungsgeber in § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 einen teilweise ver-
einfachenden Berechnungsansatz gewählt hat, der keinen weiteren Differenzie-
rungen zugänglich ist (so auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB,
§ 20 BauNVO, Rn. 36).
Es lässt sich außerdem nicht feststellen, dass der Verordnungsgeber ein etwai-
ges Regelungsdefizit in § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 durch eine dem § 44
Abs. 1 II. BV (vom 17. Oktober 1957 ) entsprechende Be-
stimmung ausgeglichen hätte. Abgesehen davon, dass die II. BV keinen städ-
tebaulichen Zwecken dient, sondern mit ihren Regelungen zum öffentlich ge-
förderten sozialen und steuerbegünstigten Wohnungsbau ein gesellschafts- und
sozialpolitisches Ziel verfolgt, liegt ihr in den §§ 42 bis 44, die sich mit der
Wohnflächenberechnung befassen, ein anderes Konzept zugrunde als der Re-
gelung in § 20 BauNVO 1968. Dies zeigt sich an einer Reihe von Unterschie-
den. So fehlt beispielsweise in § 20 BauNVO 1968 eine dem § 43 Abs. 4 Nr. 1
II. BV entsprechende Regelung, wonach von den Wohnflächen die Grundflä-
chen von Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freistehenden Pfeilern
und Säulen abzuziehen sind, wenn sie in der ganzen Raumhöhe durchgehen
und ihre Grundfläche mehr als 0,1 m² beträgt. Abzuziehen sind nach § 44
Abs. 4 Satz 2 II. BV ferner die Grundflächen von Treppen mit über drei Stei-
gungen und deren Treppenabsätze. Dagegen sind nach § 20 Abs. 2 BauNVO
1968 die Flächen von Treppenräumen in Vollgeschossen stets und in Nicht-
Vollgeschossen dann mitzurechnen, wenn sie zu den Aufenthaltsräumen gehö-
ren. Andererseits erlaubt § 44 Abs. 2 II. BV, Balkone, Loggien, Dachgärten
oder gedeckte Freisitze bis zur Hälfte auf die Wohnfläche anzurechen, während
nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1968 Balkone, Loggien
und Terrassen bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben.
Die Prognose, der Verordnungsgeber hätte bei unterstellter Ergänzungsbedürf-
tigkeit der BauNVO 1968 aus dem andersartigen Regelungssystem der II. BV
mit § 44 Abs. 1 ein einzelnes Element herausgelöst und in § 20 Abs. 2 Satz 2
BauNVO 1968 eingefügt, erscheint dem Senat nicht möglich.
1.2 Ob und in welchem Umfang ein an den Außenwänden angebrachter Voll-
wärmeschutz bei der Ermittlung der Geschossfläche mitzurechen ist, beurteilt
10
11
- 8 -
sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1968, der anordnet, dass die Geschoss-
fläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermit-
teln ist. Das Berufungsgericht stellt auf die Rohbaumaße ab. Eine Begründung
dafür bleibt es schuldig. Auch im Schrifttum findet sich nicht mehr als die bloße
Behauptung, dass für die Geschossfläche die Rohbaumaße maßgebend und
Außenputz sowie dünne Wandverkleidungen im Gegensatz zu wesentlich di-
ckeren Verkleidungen und Wandkonstruktionen nicht mitzurechnen seien
(Fickert/Fieseler, a.a.O. § 20 Rn. 19; Stock, a.a.O. § 20 BauNVO, Rn. 29;
Ziegler, a.a.O. § 20 BauNVO, Rn. 22; Knaup/Stange, a.a.O. § 20 Rn. 24). Nach
dem Wortlaut der Vorschrift ist die Mitrechnung eines außen angebrachten
Vollwärmeschutzes angezeigt. Die Verkehrsanschauung bezeichnet Bauteile,
die sich vor der eigentlichen Gebäudekonstruktion befinden und die der Witte-
rung ausgesetzte Gebäudehülle bilden, als Fassade und zählt Fassaden zu den
Gebäudebestandteilen. Dazu gehört auch eine wärmegedämmte Vorhang-
fassade. Ihre Außenkante ist Bezugspunkt des Außenmaßes.
Das entspricht auch Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1968. Die
Geschossflächenzahl ist wie die Baumassenzahl (s. § 21 BauNVO 1968) das
entscheidende Kriterium der städtebaulichen Dichte (Fickert/Fieseler, a.a.O.
§ 16 Rn. 25). Über sie wird der Freiflächenanteil je Einwohner als ein für die
städtebauliche Hygiene wichtiges Maß gesteuert (BRDrucks 354/89 S. 37;
Gerberding-Wiese, Dichtewerte und Freiflächenzahl im Städtebau, Diss. Aa-
chen 1968, S. 54). Stellt § 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1968 deshalb auf die Au-
ßenmaße des Gebäudes ab, ist auch der Vollwärmeschutz, der das Wohnen
innerhalb des Gebäudes ermöglicht und inzwischen nach der Energieeinspar-
verordnung (i.d.F. vom 2. Dezember 2004 ) vorgeschrieben
ist, mitzurechnen, beschneidet er doch wie das Mauerwerk selbst die Freiflä-
che.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 nicht aufgrund
eines Anwendungsbefehls des Bundesgesetzgebers angewandt, sondern als
Bestandteil des nicht revisiblen Kostenrechts. Aus diesem Grund ist seine Be-
rechnung der Geschossfläche ungeachtet des fehlerhaften Verständnisses die-
ser Vorschrift bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
12
13
- 9 -
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Tarifstelle 1.31 des Kostenverzeichnisses
dahin ausgelegt, dass die im Wege der Befreiung zugelassene Geschossflä-
chenüberschreitung für den Wert des Nutzens der Befreiung und damit für die
Höhe der Gebühr maßgebend sei. Wird eine Vorschrift des Bundesrechts - wie
hier § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 - auf der Grundlage des Landesrechts herange-
zogen, um das Landesrecht zu ergänzen, wird die Vorschrift zum Bestandteil
des Landesrechts; ihre Auslegung und Anwendung sind damit der revisionsge-
richtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1969
- BVerwG 7 C 20.67 - BVerwGE 32, 252 <254>, vom 8. Februar 1974 - BVerwG
7 C 16.71 - BVerwGE 44, 351 <354>, vom 27. Februar 1976 - BVerwG 7 C
44.74 - BVerwGE 50, 255 <262> und vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C
1.78 - BVerwGE 57, 204 <206 f.>). Bundesrechtliche Normen, auf die das
Landesrecht Bezug nimmt, behalten ihre Eigenschaft als revisibles Recht, wenn
der Landesgesetzgeber die bundesrechtliche Regelung als vorgegeben
hinnimmt, ihren Anwendungsbereich auch nicht etwa erweitert, sondern an die
bundesrechtliche Regelung lediglich anknüpft (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. No-
vember 1976 - BVerwG 5 C 73.74 - BVerwGE 51, 268 <273 ff.> und vom
12. April 1984 - BVerwG 5 C 95.80 - BVerwGE 69, 146 <148 f.). Ein solcher Fall
ist hier nicht gegeben. Die Tarifstelle 1.31 macht zwar die bundesrechtlich ge-
regelte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zum „Gegenstand“ der Gebühr (vgl.
die Überschrift der zweiten Spalte des Kostenverzeichnisses). Darin liegt
jedoch, wenn es um die Befreiung von den Feststetzungen zur Geschossfläche
geht, keine Anknüpfung an die Vorschriften der BauNVO über die Berechnung
der Geschossfläche; Gegenstand der Gebühr ist die bereits erteilte Befreiung.
Die Baugenehmigungsbehörde kann sich darauf beschränken, die Überschrei-
tung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche so zuzulassen, wie
sie sich aus den Bauvorlagen ergibt. Das Bundesrecht verlangt nicht, bei Ertei-
lung der Befreiung das Ausmaß der zugelassenen Geschossflächenüberschrei-
tung zu quantifizieren.
Der Senat hat die revisionsgerichtliche Prüfungsbefugnis gemäß § 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO freilich auch dann für sich in Anspruch genommen, wenn sich das
Berufungsgericht zu einer Auslegung eines landesrechtlichen Begriffs durch
14
15
- 10 -
Bundesrecht verpflichtet gefühlt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September
1991 - BVerwG 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 <74>). Von einer solchen Fallge-
staltung ist er in seinem Zulassungsbeschluss ausgegangen. Hieran hält er
nicht fest. In welcher Weise § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 für die Berechnung des
Nutzens der Befreiung „maßgebend“ sein soll, geht aus dem Berufungsurteil
nicht eindeutig hervor. Gegen die Annahme, der Verwaltungsgerichtshof sei von
einer zwingenden bundesrechtlichen Vorgabe für die Auslegung des Lan-
deskostenrechts ausgegangen, spricht, dass der bundesrechtlichen Regelung
der Berechnung der Geschossfläche in § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 nicht zu
entnehmen ist, wie der Wert des Nutzens einer Überschreitung der nach dem
Bebauungsplan zulässigen Geschossfläche zu bestimmen ist. Näher liegt des-
halb, dass die Vorinstanz § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 für „maßgebend“ gehalten
hat, weil sie in Auslegung des Landeskostenrechts einen Zusammenhang zwi-
schen dem metrischen Umfang der Geschossflächenüberschreitung und dem
Wert des Nutzens der Befreiung hergestellt hat. Wird die Geschossflächen-
überschreitung ermittelt, um den Nutzen der Befreiung zu bewerten, muss die
Geschossfläche nicht nach den Regeln des Bauplanungsrechts berechnet wer-
den. Ob und gegebenenfalls mit welchen Modifikationen die Regelungen der
BauNVO über die Berechnung der Geschossfläche anzuwenden sind, ent-
scheidet das Landesrecht. Davon ist - wie insbesondere die Ausführungen zur
Berücksichtigung des Vollwärmeschutzes zeigen (UA S. 10) - auch der Verwal-
tungsgerichtshof ausgegangen. Er hat die Wärmedämmung als Wandverklei-
dung angesehen, die „nicht zu einer für die Gebührenbemessung ins Gewicht
fallenden Nutzungsmehrung“ führt. Die Frage, wie der Wert des Nutzens einer
Befreiung wegen der Überschreitung der im Bebauungsplan zugelassenen Ge-
schossfläche zu bestimmen ist, gehört damit dem irrevisiblen Landeskosten-
recht an. Wird, soweit es um die Überschreitung der Geschossfläche durch
Dachgeschosse mit geneigten Decken und/oder Außenwänden geht, § 44
Abs. 1 II. BV entsprechend angewandt (dafür auch König in: König/Roeser/
Stock, BauNVO, 2. Aufl., § 20 Rn. 18) sowie von einer Mitrechnung einer an der
Gebäudeaußenwand angebrachten Wärmedämmung abgesehen, verstößt dies
nicht gegen Bundesrecht.
- 11 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
Dr. Jannasch Dr. Philipp
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
26 114,59 € festgesetzt.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
Dr. Jannasch Dr. Philipp
16
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse: ja
Verwaltungskostenrecht
Rechtsquellen:
BauNVO 1968
§ 20 Abs. 2
Kostenverzeichnis zum Bay. Kostengesetz
Tarif-Nr. 2.I.1
Tarifstelle 1.31
Zweite Berechnungsverordnung
§ 44
Stichworte:
Baugenehmigungsgebühr; Befreiung; - von den Festsetzungen eines Bebau-
ungsplans; Wert des Nutzens der Befreiung; Geschossfläche; Nicht-
Vollgeschoss; Aufenthaltsräume; Dachschrägen; Außenmaße; Vollwärme-
schutz.
Leitsatz:
Bei der Berechnung der Geschossfläche von Aufenthaltsräumen in Nicht-
Vollgeschossen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 ist § 44 II. BV nicht
entsprechend anzuwenden.
Ein an den Außenwänden eines Gebäudes angebrachter Vollwärmeschutz ist
bei der Ermittlung der Geschossfläche nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1968
mitzurechnen.
Zur Revisibilität von Bundesrecht bei Anwendung von Landeskostenrecht.
Urteil des 4. Senats vom 7. Juni 2006 - BVerwG 4 C 7.05
I. VG München vom 23.09.2002 - Az.: VG M 8 K 01.2548 -
II. VGH München vom 17.02.2005 - Az.: VGH 2 B 02.2691 -