Urteil des BVerwG vom 16.09.2004

Windenergieanlage, Fristwahrung, Genehmigungsverfahren, Fristbeginn

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 C 7.03
Verkündet
VGH 8 S 2563/02
am 16. September 2004
Röder
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n , G a t z ,
Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 7. Februar 2003 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Stuttgart vom 9. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisi-
onsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
G r ü n d e :
I.
Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine Baugenehmigung des Beklagten,
die dieser der Beigeladenen zum Neubau einer Windenergieanlage im Außenbereich
der Klägerin erteilt hat. Nordwestlich des vorgesehenen Standorts befindet sich be-
reits eine genehmigte Windenergieanlage.
Die Beigeladene reichte den Bauantrag für das hier umstrittene Vorhaben sowie für
die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage auf demselben Grundstück am
4. September 2000 bei der Klägerin ein. Diese leitete den Antrag an das Landratsamt
weiter; dort ging der Antrag am 11. September 2000 ein. Bei einem Ortstermin am
25. September 2000, an dem auch ein Vertreter der Klägerin teilnahm, bat das Land-
ratsamt die Beigeladene, für die naturschutzrechtliche Beurteilung der geplanten An-
lagen eine Computersimulation vorzulegen, mit der die Sicht von dem nahe gelege-
nen Schloss bzw. von der Neubausiedlung M. Straße auf die bereits errichtete Wind-
energieanlage sowie die beiden geplanten Anlagen darzustellen sei. Mit Schreiben
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vom 28. September 2000 forderte das Landratsamt die Beigeladene ferner auf, die
vom Gewerbeaufsichtsamt Heilbronn in seiner Stellungnahme vom 27. September
2000 verlangte Lärmprognose (Schallimmissionsuntersuchung) unter Berücksichti-
gung der Wohnbebauung beizubringen.
Die Computersimulation lag der Klägerin am 16. Oktober 2000 vor. In einer Gemein-
deratssitzung an diesem Tag beschloss die Klägerin, ihre Entscheidung über die Er-
teilung des Einvernehmens bis zum Eingang abschließender Stellungnahmen der
Unteren Naturschutzbehörde und des Landesdenkmalamts zurückzustellen. Unter
dem 12. Dezember 2000 teilte das Landratsamt der Klägerin hierzu mit, dass der
zuständige Naturschutzbeauftragte gegen die geplanten zwei Windenergieanlagen
Bedenken erhoben habe, und kündigte an, dass es über den Bauantrag erst nach
Vorliegen aller Stellungnahmen einschließlich derjenigen der Klägerin entscheiden
werde. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 - beim Landratsamt eingegangen am
folgenden Tage - versagte die Klägerin ihr Einvernehmen "zur Fristwahrung" und be-
gründete dies damit, dass ihr noch nicht alle zur Beurteilung des Vorhabens notwen-
digen Unterlagen vorlägen. Diese Entscheidung bestätigte der Gemeinderat der Klä-
gerin am 12. Februar 2001 als endgültig.
Die Beigeladene legte dem Landratsamt die angeforderte Lärmprognose am
23. Januar 2001 vor. Daraufhin teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dass
die Bauvorlagen nunmehr vollständig seien. Mit Bescheid vom 6. März 2001 geneh-
migte das Landratsamt die Errichtung einer Windenergieanlage. Den Bauantrag
betreffend die zweite Energieanlage hatte die Beigeladene vorher zurückgenommen.
Die Klägerin legte Widerspruch ein: Die Baugenehmigung verletze § 36 BauGB, da
sie ihr Einvernehmen rechtzeitig versagt habe. Das Einvernehmen gelte nicht nach
§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt. Die zweimonatige Einvernehmensfrist sei erst
durch die Vorlage der Lärmprognose ausgelöst worden. Die (endgültige) Versagung
des Einvernehmens am 12. Februar 2001 sei daher rechtzeitig gewesen. Der Be-
klagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2002 zurück und
führte aus, das Einvernehmen der Klägerin gelte spätestens seit dem 11. November
2000 als erteilt. Die Klägerin habe die Frist durch mehrfaches Rückstellen ihrer Ent-
scheidung über das Einvernehmen nicht verlängern können.
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Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen, weil es
das Einvernehmen der Klägerin ebenfalls als erteilt angesehen hat: Der Bauantrag
habe mit Vorlage der Computersimulation alle erforderlichen Angaben enthalten und
den Lauf der Einvernehmensfrist ausgelöst. Innerhalb dieser Frist habe die Klägerin
ihr Einvernehmen nicht versagt. Die im Januar 2001 beigebrachte Lärmprognose
habe die Klägerin zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Wind-
energieanlagen nicht benötigt.
Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche
Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, im Wesentlichen mit
folgender Begründung:
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil die Klägerin ihr
Einvernehmen nicht erteilt habe und das Einvernehmen auch nicht als erteilt gelte.
Jedenfalls mit ihrem Beschluss vom 12. Februar 2001 habe die Klägerin ihr Einver-
nehmen rechtswirksam versagt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Frist des § 36 Abs. 2
Satz 2 BauGB nicht ausgelöst worden. Der Fristbeginn setze voraus, dass der Bau-
antrag bei der Gemeinde in planungsrechtlicher Hinsicht vollständig sei. Die Nach-
forderung der Computersimulation mache deutlich, dass dies nicht der Fall gewesen
sei. Dahinstehen könne, ob die Klägerin auch die Lärmprognose benötigt habe, um
über die Erteilung des Einvernehmens entscheiden zu können. Die Frist sei selbst
dann nicht in Gang gesetzt worden, wenn mit dem Verwaltungsgericht davon auszu-
gehen wäre, dass die Lärmprognose für die planungsrechtliche Beurteilung des Vor-
habens nicht erforderlich gewesen sei. Die in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB getroffene
Regelung verfolge das Ziel, für alle Beteiligten klare Verhältnisse über das Einver-
nehmen zu schaffen. Dieses Ziel werde verfehlt, wenn die Gemeinde bei einem zu-
nächst unvollständigen Bauantrag jeweils zu prüfen hätte, ob die von der Bauge-
nehmigungsbehörde geforderten weiteren Bauvorlagen auch für die Entscheidung
über das Einvernehmen erforderlich seien. § 36 BauGB sei unvollständig, weil er
keine Aussage dazu treffe, wann die für die Erteilung des Einvernehmens geltende
Frist zu laufen beginne, wenn der Bauantrag zunächst unvollständig sei und die Ge-
nehmigungsbehörde deshalb vom Bauherrn die Vervollständigung der Bauvorlagen
verlange. Um der Gemeinde sowie den übrigen Beteiligten Gewissheit über den Be-
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ginn der Frist zu verschaffen, sei die Genehmigungsbehörde verpflichtet, ein Ersu-
chen im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB an die Gemeinde zu rich-
ten, sobald die Unterlagen aus ihrer Sicht eine Beurteilung der planungsrechtlichen
Zulässigkeit des Vorhabens erlaubten. Ein solches Ersuchen habe das Landratsamt
zu keiner Zeit an die Klägerin gerichtet.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die
Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils. Er rügt die Verletzung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB: Die zweimonatige Ein-
vernehmensfrist sei spätestens durch den Eingang der Computersimulation bei der
Klägerin (16. Oktober 2000) ausgelöst worden und bei der Versagung des Einver-
nehmens "zur Fristwahrung" am 20./21. Dezember 2000 bereits abgelaufen gewe-
sen. Die im Januar 2001 nachgereichte Lärmprognose sei für die planungsrechtliche
Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich gewesen. Der vom Berufungsge-
richt aufgestellte Grundsatz, bei anfänglicher Unvollständigkeit der Bauvorlagen be-
ginne die Einvernehmensfrist erst, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde um
ihr Einvernehmen ersuche, entbehre der gesetzlichen Grundlage und schaffe
Rechtsunsicherheit. Es sei nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, den Fristablauf
für die Gemeinde "zu überwachen". Das Berufungsurteil werde der Aufgabenvertei-
lung zwischen Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde nicht gerecht.
Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen, und verteidigt
das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist zulässig und führt zum Erfolg. Das Berufungsurteil steht mit Bundes-
recht nicht im Einklang. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtmäßig, weil das
Einvernehmen der Klägerin gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt
gilt. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen
das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
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1. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB wird im
bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde entschieden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das Einvernehmen der
Gemeinde darf nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden
Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Genehmigungsbehörde
darf eine Baugenehmigung nicht erteilen, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen
rechtzeitig versagt hat (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 -
Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 35 m.w.N.; stRspr).
Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang
des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegen-
über der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich,
wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Letzte-
res ist hier der Fall. Nach § 52 Abs. 1 LBO Baden-Württemberg sind alle für die
Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvor-
lagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei der Ge-
meinde einzureichen. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist zusammen mit den
Bauvorlagen der schriftliche Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) einzureichen.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Ge-
meinde eine Entscheidung über ihr Einvernehmen auf der Grundlage in planungs-
rechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsunterlagen (Bauvorlagen) ermöglichen will.
Das ergibt sich ohne weiteres aus Sinn und Zweck des Einvernehmenserfordernis-
ses in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. In Rechtsprechung und Schrifttum wird daher die
Ansicht vertreten, dass die Einreichung des Bauantrages bei der Gemeinde die Ein-
vernehmensfrist nur auslöst, wenn und sobald der Antrag der Gemeinde eine hinrei-
chende und abschließende planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens er-
möglicht (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1998 - VGH 5 S
2147/98 - VBlBW 1999, 178 <179>; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 1999 - OVG
1 L 6696/96 - NuR 2000, 47 <48>; in diesem Sinne auch Schmaltz, in: Schrödter,
BauGB, 6. Aufl. 1998, Rn. 17 zu § 36 BauGB; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
Krautzberger, BauGB, Rn. 39 zu § 36 BauGB). Entsprechendes soll für das Ersu-
chen der Baugenehmigungsbehörde an die Gemeinde gelten, ihr Einvernehmen zu
erteilen (vgl. Söfker a.a.O., Rn. 38 zu § 36 BauGB; Dürr, in: Brügelmann u.a.,
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BauGB, Rn. 43 zu § 36 BauGB). Dem ist - mit noch darzulegenden Einschränkungen
(vgl. unten 2.3) - zuzustimmen.
Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde im Bauge-
nehmigungsverfahren dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Die
Gemeinde soll dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder dann, wenn ein Bauvorhaben
von ihrer Planung abweicht, im Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bau-
planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mitentscheidend beteiligt werden.
Darüber hinaus soll sie in den Fällen, in denen ein nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB zu-
lässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer pla-
nungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines
Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines
Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungs-
sperre oder Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen (stRspr, vgl. etwa
BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - a.a.O.; Urteil vom
19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - DVBl 2004, 950, zur Veröffentlichung in
BVerwGE bestimmt). Die Gemeinde kann ihr Beteiligungsrecht nur sachgerecht aus-
üben, wenn sie eine ausreichende Beurteilungsgrundlage besitzt.
Die Fristenregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB dient zwar dem Ziel, das Bauge-
nehmigungsverfahren im Interesse des Bauherrn und im öffentlichen Interesse zu
beschleunigen (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu § 36 Abs. 2
Satz 2 BBauG, BTDrucks 8/2451, S. 13, 24; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996
- BVerwG 4 C 24.95 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 51). Der Beschleunigungs-
zweck wiegt jedoch nicht so schwer, dass er die - hier von der Widerspruchsbehörde
vertretene - Ansicht rechtfertigen könnte, die Einvernehmensfrist werde ohne Rück-
sicht darauf in Gang gesetzt, ob der Antrag in planungsrechtlicher Hinsicht vollstän-
dig ist. Eine gesetzliche Regelung, die diese "Automatik" in Kauf nähme, setzte sich
in Widerspruch zur planungsrechtlichen Schutzfunktion des Einvernehmenserforder-
nisses. Sie würde in der Praxis dazu führen, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen
"zur Fristwahrung" versagt, um die für sie nachteiligen Folgen der Einvernehmensfik-
tion abzuwehren. Eine derartige "vorsorgliche" Handhabung der Einvernehmensrege-
lung liefe dem Zweck der Regelung zuwider, die der Gemeinde eine materiellrechtli-
che Beurteilung des Bauvorhabens in planungsrechtlicher Hinsicht ermöglichen will.
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2. Die Antwort des Berufungsgerichts auf die Frage, wann die zweimonatige Einver-
nehmensfrist zu laufen beginnt, wenn der bei der Gemeinde eingereichte Bauantrag
die für die Prüfung des Einvernehmens erforderlichen Angaben oder Unterlagen
nicht enthält und die Baugenehmigungsbehörde deshalb vom Bauherrn die Vervoll-
ständigung der Bauvorlagen verlangt, findet in § 36 BauGB keine Grundlage.
Vor der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen im bauaufsichtlichen
Verfahren (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hat die Gemeinde zu prüfen, ob die bei ihr
eingereichten Bauvorlagen eine sachgerechte Prüfung in bauplanungsrechtlicher
Hinsicht ermöglichen. Das Recht auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, das
der Gesetzgeber der Gemeinde zum Schutz ihrer Planungshoheit einräumt, ist mit
der Obliegenheit verbunden, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr das Landesrecht
eröffnet, gegenüber dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde auf die Ver-
vollständigung des Bauantrages hinzuwirken. Kommt die Gemeinde dieser Mitwir-
kungslast nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung des Antrags bei ihr
nach, gilt ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt.
Diesem Ergebnis liegen folgende Erwägungen zugrunde:
2.1 Mit der Regelung über das Einvernehmen der Gemeinde in § 36 Abs. 1 Satz 1
BauGB ruft der Gesetzgeber die Gemeinde als betroffene Gebietskörperschaft und
Trägerin der Planungshoheit zur eigenverantwortlichen planungsrechtlichen Beurtei-
lung des Bauvorhabens auf. Er überlässt es der Gemeinde, aus ihrer Ortskenntnis
und ihrer planerischen Sicht festzustellen, ob der Bauantrag ihr eine fundierte bau-
planungsrechtliche Bewertung des Vorhabens ermöglicht oder in dieser Hinsicht
noch ergänzungsbedürftig ist. Ebenso obliegt ihr die Feststellung, ob und wann ein
bei ihr eingereichter Bauantrag in die erforderliche Beurteilungsreife "hineingewach-
sen" ist. Die Entscheidung darüber kann und darf die Baugenehmigungsbehörde der
Gemeinde nicht abnehmen. Auch das ergibt sich aus der Schutzfunktion des Einver-
nehmenserfordernisses.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Gemeinde aus eigenem Recht be-
fugt ist, den Bauherrn zur Vervollständigung seiner Bauvorlagen (in planungsrechtli-
cher Hinsicht) aufzufordern, beurteilt sich nach Landesrecht. Überlässt die Landes-
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bauordnung es wie hier (vgl. § 54 Abs. 1 LBO Baden-Württemberg) der Baugeneh-
migungsbehörde, dem Bauherrn mitzuteilen, welche Ergänzungen erforderlich sind,
obliegt es der Gemeinde, sich mit ihrem Ergänzungsverlangen an die Genehmi-
gungsbehörde zu wenden. Welche inhaltlichen Anforderungen an die bauplanungs-
rechtliche Beurteilungsreife im Einzelfall zu stellen sind, ist eine Frage des materiel-
len Rechts. Entscheidend sind die Art des Vorhabens und der jeweilige Zulässig-
keitsmaßstab (§§ 31, 33 bis 35 BauGB). Die formalen Erfordernisse, die ein Bauan-
trag nebst Bauvorlagen erfüllen muss, regelt das Landesrecht im Einzelnen durch
Bauvorlageverordnungen.
Die Gemeinde ist auf Grund ihres Beteiligungsrechts im bauaufsichtlichen Verfahren
berechtigt, ihre Entscheidung über das Einvernehmen bis zum Eingang der in bau-
planungsrechtlicher Hinsicht erforderlichen Unterlagen zurückzustellen. Die zweimo-
natige Einvernehmensfrist beginnt dann mit dem Eingang dieser Unterlagen bei der
Gemeinde; denn § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Wertung des Gesetzgebers zu
entnehmen, dass ein Zeitraum von zwei Monaten geboten, aber auch ausreichend
ist, um der Gemeinde eine Entscheidung auf der Grundlage (planungsrechtlich) voll-
ständiger Unterlagen zu ermöglichen. Dabei trägt die Gemeinde freilich das Risiko
einer Fehleinschätzung der planungsrechtlichen Beurteilungsreife mit der Folge,
dass die Einvernehmensfrist bereits mit der Einreichung des Bauantrages zu laufen
beginnt. Der Versuch der Gemeinde, durch die sachlich ungerechtfertigte Nachforde-
rung einer Bauvorlage die Entscheidung über ihr Einvernehmen zu einem uner-
wünschten Bauvorhaben hinauszuschieben, wäre missbräuchlich.
2.2 Das Berufungsgericht stellt den Rechtssatz auf, in den Fällen, in denen der bei
der Gemeinde eingereichte Bauantrag in planungsrechtlicher Hinsicht unvollständig
sei, werde die Frist für die Erteilung des Einvernehmens erst durch ein Ersuchen der
Baugenehmigungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB aus-
gelöst, das die Genehmigungsbehörde an die Gemeinde zu richten habe, sobald die
Unterlagen aus behördlicher Sicht eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zuläs-
sigkeit des Vorhabens erlaubten.
Der Beklagte macht mit der Revision zu Recht geltend, dass dieser Rechtssatz der
"Aufgabenverteilung" zwischen Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde im bau-
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aufsichtlichen Verfahren nicht gerecht wird. Der Standpunkt des Berufungsgerichts
ist mit der Schutzfunktion des Einvernehmenserfordernisses und der damit verbun-
denen Mitwirkungslast der Gemeinde im Genehmigungsverfahren nicht vereinbar.
Insoweit ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
Der rechtliche Ansatz der Vorinstanz widerspricht darüber hinaus auch dem Wortlaut
und der Systematik des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Soweit diese Vorschrift den Be-
ginn der Einvernehmensfrist an das Ersuchen der Baugenehmigungsbehörde knüpft,
das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, setzt sie voraus, dass der Bauantrag
nach Landesrecht bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen ist. § 36 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 BauGB, der den Fristbeginn an die Einreichung des Bauantrages bei der
Gemeinde knüpft, wenn dieser Weg nach Landesrecht vorgeschrieben ist, ist erst
durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993
(BGBl I S. 466) geschaffen worden. Die alternative Regelung für den Beginn der Ein-
vernehmensfrist ist auf die unterschiedlichen Verfahrensregelungen der Länder zu-
geschnitten. In den Fällen, in denen der Bauantrag bei der (mit der Gemeinde nicht
identischen) Genehmigungsbehörde zu stellen ist, erhält die Gemeinde in aller Regel
erst mit dem Ersuchen der Baugenehmigungsbehörde, das Einvernehmen zu ertei-
len, vom Bauantrag Kenntnis. Das Ersuchen ist entbehrlich, wenn die Gemeinde den
Bauantrag bereits kennt, weil er bei ihr gestellt worden ist (ebenso Dürr a.a.O.,
Rn. 45 zu § 36 BauGB). Das Berufungsgericht setzt sich über die alternative Fristen-
regelung hinweg, indem es ihr eine dritte hinzufügt, die die Antragstellung bei der
Gemeinde mit dem fristauslösenden Ersuchen der Genehmigungsbehörde verbindet.
Diese Kombination sieht das Gesetz nicht vor.
2.3 Die Mitwirkungslast der Gemeinde bei der Vervollständigung der ihr einzurei-
chenden Bauvorlagen wird durch § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in zweierlei
Hinsicht näher bestimmt.
Das Spektrum der Unterlagen, die eine Gemeinde als Entscheidungsgrundlage
nachfordern darf, ist begrenzt. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist dahin auszu-
legen, dass die Gemeinde ihre Entscheidung über das Einvernehmen auf der Grund-
lage der Antragsunterlagen (Bauantrag und Bauvorlagen) zu treffen hat. Der Gesetz-
geber macht dies deutlich, indem er den Beginn der Einvernehmensfrist an die Ein-
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reichung des Antrags bei der Gemeinde knüpft. Die Gemeinde ist deshalb darauf
beschränkt, gegenüber dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde auf das
Nachreichen solcher Unterlagen hinzuwirken, die mit dem Bauantrag hätten einge-
reicht werden müssen, um ihr die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bauvorha-
bens zu ermöglichen. Zum Kreis dieser Unterlagen gehören die von der Baugeneh-
migungsbehörde nach Landesrecht einzuholenden Stellungnahmen der Fachbehör-
den, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (vgl. etwa § 53 Abs. 2
Satz 1 LBO Baden-Württemberg), nicht. Der Gemeinde ist es hingegen nicht ver-
wehrt, gegenüber der Baugenehmigungsbehörde geltend zu machen, dass der Bau-
antrag ohne die Vorlage einer bestimmten fachtechnischen Untersuchung in baupla-
nungsrechtlicher Hinsicht nicht beurteilungsreif und insoweit ergänzungsbedürftig sei.
§ 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB setzt der Gemeinde ferner einen zeitlichen
Rahmen, innerhalb dessen sie sich Klarheit darüber zu verschaffen hat, ob der Bau-
antrag nebst Bauvorlagen bauplanungsrechtlich beurteilungsreif ist. Lässt die Ge-
meinde die zweimonatige Einvernehmensfrist verstreichen, ohne dass sie einen An-
lass sieht, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegenüber dem Bauherrn
oder der Baugenehmigungsbehörde auf das Nachreichen einer bestimmten Bauvor-
lage hinzuwirken, gilt ihr Einvernehmen nach Ablauf von zwei Monaten ab An-
tragseingang (bzw. ab dem Eingang nachgeforderter Unterlagen) als erteilt. Der Ge-
meinde bleibt es zwar unbenommen, nach Fristablauf und vor der Entscheidung der
Baugenehmigungsbehörde auf die fehlende Beurteilungsreife des Bauantrages hin-
zuweisen. Sie kann dadurch jedoch nicht den Ablauf der Einvernehmensfrist umge-
hen. Anderenfalls würde die Frist in einer Weise zur Disposition der Gemeinde ge-
stellt, die mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar wäre. Das
Genehmigungsverfahren würde mit einer zeitlichen Unsicherheit belastet, die der Ge-
setzgeber mit Einführung der Fristenregelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor allem
im Interesse des Bauherrn, aber auch im öffentlichen Interesse an der Beschleuni-
gung der Genehmigungsverfahren, gerade vermeiden wollte. Aus diesem Grund hat
der erkennende Senat bereits entschieden, dass die zweimonatige Ein-
vernehmensfrist durch die Verfahrensbeteiligten nicht einvernehmlich verlängert und
ein als erteilt geltendes Einvernehmen von der Gemeinde nachträglich nicht "widerru-
fen" oder "zurückgenommen" werden kann (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996
- BVerwG 4 C 24.95 - a.a.O.).
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3. Für den Streitfall ergibt sich daraus, dass das Einvernehmen der Klägerin mit dem
von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben (zwei Windener-
gieanlagen) gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB jedenfalls mit Ablauf des
16. Dezember 2000 als erteilt gilt. Dabei geht der erkennende Senat mit den Beteilig-
ten und dem Berufungsgericht davon aus, dass die Computersimulation, die der Be-
klagte (Landratsamt) im Ortstermin vom 25. September 2000 von der Beigeladenen
nachgefordert hat, zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung der geplanten Windener-
gieanlagen erforderlich war, und unterstellt, dass die Klägerin sich diese Nachforde-
rung im Ortstermin zu Eigen gemacht hat. Die Computersimulation lag der Klägerin
nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz am 16. Oktober 2000 vor. Für
die Berechnung der Einvernehmensfrist gelten gemäß § 31 VwVfG die §§ 187 bis
193 BGB entsprechend. Nach § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB lief die Frist daher
am 16. Dezember 2000 ab. Die Versagung des Einvernehmens "zur Fristwahrung"
am 20./21. Dezember 2000 war daher nicht rechtzeitig.
Der in der Gemeinderatssitzung am 16. Oktober 2000 gefasste Beschluss der Kläge-
rin, ihre endgültige Entscheidung über das Einvernehmen bis zum Eingang der Stel-
lungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde und des Landesdenkmalamts zurück-
zustellen, war nach den vorstehenden Ausführungen nicht geeignet, den Fristbeginn
hinauszuschieben. Diese Stellungnahmen gehörten nicht zu den notwendigen Bau-
vorlagen. Die von der Beigeladenen im Januar 2001 beigebrachte Lärmprognose
(Schallimmissionsuntersuchung) forderte das Landratsamt im Anschluss an die Stel-
lungnahme des Gewerbeaufsichtsamts als Grundlage für die eigene Entscheidungs-
bildung an. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem
Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Sachakten des Beklagten hatte die Kläge-
rin zu keiner Zeit gegenüber dem Landratsamt geltend gemacht, dass es die Lärm-
prognose für die Entscheidung über ihr Einvernehmen benötige. Auf den Umstand,
dass das Landratsamt der Beigeladenen im Februar 2001 mitteilte, die Bauvorlagen
seien aus seiner Sicht nunmehr vollständig, kann die Klägerin sich nach den vorste-
henden Ausführungen (unter 2.3) nicht berufen. Einen eigenen Aufklärungsbedarf
hat sie hinsichtlich der Lärmprognose nicht geltend gemacht.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
Dr. Jannasch Dr. Philipp
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € fest-
gesetzt.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
Dr. Jannasch Dr. Philipp
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Bauplanungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BauGB § 36 Abs. 1 und 2
Stichworte:
Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens; Einvernehmensfrist; Einvernehmens-
fiktion; Vervollständigung des Bauantrages; Mitwirkungslast der Gemeinde.
Leitsätze:
Aus Sinn und Zweck des Einvernehmenserfordernisses in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB
ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Gemeinde eine Entscheidung über ihr Einver-
nehmen auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsun-
terlagen (Bauvorlagen) ermöglichen will.
Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ist mit der Obliegenheit der
Gemeinde verbunden, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr das Landesrecht eröff-
net, innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder
der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrages hinzuwirken.
Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen ge-
mäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist als er-
teilt.
Urteil des 4. Senats vom 16. September 2004 - BVerwG 4 C 7.03
I. VG Stuttgart vom 09.07.2002 - Az.: VG 13 K 2259/01 -
II. VGH Mannheim vom 07.02.2003 - Az.: VGH 8 S 2563/02 -