Urteil des BVerwG vom 30.06.2015

Aufenthalt, Offene Bauweise, Betriebsgebäude, Grundstück

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Bau- und Bodenrecht, einschließlich der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für
Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau-
und Bodenrecht liegt
Rechtsquelle/n:
BauGB § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1
Stichworte:
Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;
Straßenrandbebauung; Hintergelände; großflächige Gewächshäuser;
unbeplanter Innenbereich; im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Ortsteil;
Bebauungszusammenhang; Grenze; Zurechnung; Bebauung; tatsächlich
vorhandene -; privilegiert zulässige -; optische Wahrnehmbarkeit; organische
Siedlungsstruktur; Prägung; prägende Wirkung; planersetzende
Maßstabsfunktion; angemessene Fortentwicklung; ständiger Aufenthalt von
Menschen; Nebenanlagen; erwerbsgärtnerische Hilfsfunktion; Sachverhalts- und
Beweiswürdigung; Bindung des Revisionsgerichts; Rechtsirrtum.
Leitsatz:
Dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB können nur solche Bauwerke zugerechnet werden, die für eine nach der
vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung
maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf
das im Begriff des Ortsteils anklingende Ziel einer organischen Siedlungsstruktur
zu bestimmen.
Urteil des 4. Senats vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14
I. VG Düsseldorf vom 17. November 2011
Az: VG 4 K 1788/11
II. OVG Münster vom 29. Mai 2013
Az: OVG 10 A 2974/11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 C 5.14
OVG 10 A 2974/11
Verkündet
am 30. Juni 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 29. Mai 2013 aufgehoben, soweit es festgestellt hat,
dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Verände-
rungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplans Nr. 5174/017 am 11. Mai
2013 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin den beantrag-
ten Vorbescheid zu erteilen.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
In der Revisionsinstanz streiten die Beteiligten nur noch über die Frage, ob die
Beklagte bis zum Inkrafttreten einer Veränderungssperre verpflichtet war, der
Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen.
Die Klägerin begehrte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errich-
tung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften in zweige-
schossiger Bauweise. Die Vorhabengrundstücke liegen in einem Straßenge-
viert, das straßenseitig überwiegend mit ein- bis dreigeschossigen Wohnhäu-
sern, landwirtschaftlichen Hofstellen sowie gartenbaulich oder gewerblich ge-
nutzten Gebäuden in offener Bauweise bebaut ist. Im Inneren des Gevierts be-
finden oder befanden sich großflächige Gewächshäuser, die sich an die Stra-
1
2
- 3 -
ßenrandbebauung anschließen, sowie gartenbaulich oder landwirtschaftlich
genutzte Freiflächen. Ein Bebauungsplan existierte zunächst nicht.
Die Beklagte lehnte den beantragten Bauvorbescheid ab mit der Begründung,
dass es in der von der Klägerin geplanten Bautiefe bislang nur unbebaute Flä-
chen oder Bebauung mit Gewächshäusern gebe, die für den Außenbereich
prägend seien. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Be-
lange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und las-
se zudem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.
Die Verpflichtungsklage der Klägerin blieb erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Hin-
tergelände - so das Verwaltungsgericht - nehme trotz der vorhandenen Ge-
wächshäuser nicht am Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung
teil, weil die dort vorhandenen Gewächshäuser nicht dem ständigen Aufenthalt
von Menschen dienten.
Während des Berufungszulassungsverfahrens beschloss die Beklagte die Auf-
stellung eines Bebauungsplans, der "durch die Definition einer überbaubaren
Zone entlang der Straßen zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung
gewährleisten und durch die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft in
den rückwärtigen Bereichen die Gartenbaubetriebe und sonstigen landwirt-
schaftlichen Nutzungen nachhaltig" sichern sollte. Sie sicherte die Planung mit
einer Veränderungssperre.
Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin zusätzlich zur weiter verfolgten
Verpflichtungsklage hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkraft-
treten der Veränderungssperre verpflichtet war, ihr den beantragten Vorbe-
scheid zu erteilen.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben; im Üb-
rigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die zulässige Fortset-
zungsfeststellungsklage sei begründet. Die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten
der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des begehrten baupla-
nungsrechtlichen Vorbescheids gehabt. Das Vorhaben stehe mit § 34 BauGB
3
4
5
6
7
- 4 -
im Einklang. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehöre es nicht dem Au-
ßenbereich an, sondern liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Die Vorhabengrundstücke nähmen am Be-
bauungszusammenhang des Gevierts teil, die Straßenrandbebauung setze sich
in Höhe der Vorhabengrundstücke weiter fort. Die sich im Hintergelände unmit-
telbar an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschlie-
ßenden großflächigen Gewächshäuser bildeten über eine Ausdehnung von bis
zu 160 m in der Breite und bis zu 100 m in der Länge einen Gebäudekomplex,
der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den das Geviert
begrenzenden Straßen vermittele. Bei den Gewächshäusern handele es sich
um Gebäude, die geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches
Gepräge zu verleihen. Aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise
komme ihnen bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den
Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Sie dien-
ten nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, sondern würden
als Betriebsstätte der Gartenbaubetriebe genutzt, was eine stetige Pflege und
Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch deren Mitarbeiter erforde-
re. Der durch die Gewächshäuser vermittelte Eindruck von Geschlossenheit
und Zusammengehörigkeit werde auch nicht durch den Abriss einzelner Ge-
wächshäuser aufgehoben.
Im Umfang ihres Unterliegens hat die Beklagte von dem vom Senat zugelasse-
nen Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht. Die Klägerin verteidigt das
angegriffene Urteil.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt
Bundesrecht. Die fehlende Spruchreife führt zur Zurückverweisung der Sache
(§ 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO).
1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vorhaben liege innerhalb
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB,
weil die sich an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude an-
8
9
10
- 5 -
schließenden großflächigen Gewächshäuser in Höhe der Vorhabengrundstücke
einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Be-
bauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzen-
den Straßen vermittele, verletzt Bundesrecht.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang
bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang be-
baut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur
(BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB
Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist
jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der
vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organi-
schen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, so-
weit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Ein-
druck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (zusammen-
fassend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20
<21 f.>; siehe auch Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227
<233>).
Vorliegend ist nicht streitig, dass die straßenseitig errichteten Wohn- und Be-
triebsgebäude in einem Bebauungszusammenhang stehen, desgleichen nicht,
dass dieser Bebauungszusammenhang Ortsteilqualität hat. Streitentscheidend
ist allein, ob die Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang der
Straßenrandbebauung zuzurechnen sind, mithin, ob sie "innerhalb" dieses im
Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen.
Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von
einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr,
dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet,
selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit
teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41,
227 <234>). Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht
jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszu-
sammenhangs. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind
11
12
13
- 6 -
nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember
1972 - 4 C 6.71 - a.a.O. S. 233 m.w.N.) erstens bebaute Grundstücke, soweit
die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang
selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können
auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören,
wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um
ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlen-
den Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit
der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grund-
stücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht
geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Ent-
stehung mitzuwirken (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -
ZfBR 2002, 69). Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens
auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen
ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Von die-
sen Möglichkeiten hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend allein die erstge-
nannte in Betracht gezogen: Es ist davon ausgegangen, dass die großflächigen
Gewächshäuser im Hintergelände der Straßenrandbebauung geeignet seien,
den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen, weil sie einen Gebäude-
komplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen
den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermit-
tele.
a) Die Kriterien, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung
geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner
Entstehung mitzuwirken, sind in der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz
geklärt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480).
Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren
Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November
1998 - 4 B 29.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 192 und vom 2. April
2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 4). Deshalb können auch Gebäu-
de, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig
oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang be-
14
- 7 -
bauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch
auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.
"Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede belie-
bige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu
seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar
sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als
einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom
14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67).
Der Senat hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1
Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufent-
halt von Menschen dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B
15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16 und vom 2. April 2007 - 4 B
7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 sowie Urteil vom 19. April 2012 - 4 C
10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). Baulichkeiten,
die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenan-
lagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen
Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein
für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom
17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34 und
Beschlüsse vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 - Buchholz 406.11 BauGB § 34
Nr. 201 und vom 11. Juli 2002 - 4 BN 30.02 - ZfBR 2002, 808; zuletzt Urteil vom
19. April 2012 a.a.O.).
Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach
geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassen-
den, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung
und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Diese Aufgabe zu
erfüllen ist Sache des Tatsachengerichts. An dessen Wertung und Bewertung
ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, die Sachverhalts- und Beweis-
würdigung beruht auf einem Rechtsirrtum oder verstößt gegen allgemeine Be-
weiswürdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denk-
gesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze rechnen (BVerwG, Urteil vom
15
16
- 8 -
19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 11
m.w.N.).
b) Das Oberverwaltungsgericht hat die rechtlichen Maßstäbe - abstrakt - zutref-
fend wiedergegeben. Bei der Anwendung dieser Maßstäbe wird jedoch offen-
bar, dass es deren Bedeutung missverstanden hat. Seine Annahme, die Vor-
habengrundstücke seien dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbe-
bauung zuzurechnen, beruht auf diesem Rechtsirrtum und ist deshalb für den
Senat nicht bindend.
Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 17 ff.) hat angenommen, dass die Ge-
wächshäuser geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes Gepräge zu verlei-
hen. Ihnen komme aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise be-
reits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer
nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Die geschlossenen, teil-
weise mit Fenstern versehenen Gewächshäuser wiesen Ausmaße von bis zu
95 m in der Länge und 12 m in der Breite auf. Ihre Glaseindeckung sei von ei-
nem Ständerwerk aus Metall getragen, das auf einem betonierten Fundament
ruheDie Gewächshäuser dienten auch nicht nur dem vorübergehenden Auf-
enthalt von Menschen. Als Betriebsstätte der angesiedelten Gartenbaubetriebe
würden sie für die gartenbauliche Produktion beziehungsweise Zucht genutzt,
was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen
durch die Mitarbeiter der Betriebe erfordere. Diese Rechtsanwendung offenbart
eine Verkennung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe.
Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Gewächs-
häuser auf den Vorhabengrundstücken nicht nur dem vorübergehenden Auf-
enthalt von Menschen dienen. Seine Begründung belegt, dass es den in der
Rechtsprechung des Senats geprägten Begriff der "Bauwerke, die dem ständi-
gen Aufenthalt von Menschen dienen", missverstanden hat. Der Senatsrecht-
sprechung (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480
= juris Rn. 5 f.) lässt sich zwar die Formulierung entnehmen, dass auch land-
wirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäu-
de zu den Bauwerken gehören können, die dem ständigen Aufenthalt von Men-
17
18
19
- 9 -
schen dienen. Gewächshäuser waren damit aber nicht gemeint, wie sich aus
der Wiedergabe der entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz
ergibt. Der Senat hat sie vielmehr gerade den landwirtschaftlich oder erwerbs-
gärtnerisch genutzten Betriebsgebäuden gegenübergestellt. Bereits daraus
lässt sich ersehen, dass Gewächshäuser - unabhängig davon, in welcher Inten-
sität die in den Gewächshäusern stattfindende gartenbauliche Produktion einer
Pflege und Kultivierung durch Menschen bedarf - als von Menschen nur vo-
rübergehend genutzte Baulichkeiten einzustufen sind mit der Folge, dass sie für
sich genommen in aller Regel kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element
darstellen. Dass dies nur "in aller Regel" gilt und mithin abweichende Schluss-
folgerungen in Ausnahmefällen nicht ausschließt (BVerwG, Beschluss vom
11. Juli 2002 - 4 B 30.02 - ZfBR 2002, 808 = juris Rn. 3: "Raum für abweichen-
de Fallgestaltungen" im Falle eines in Massivbauweise errichteten, für die Um-
gebung prägenden Sanitärgebäudes eines Campingplatzes), ändert nichts am
Grundsatz.
Das Oberverwaltungsgericht hat ferner verkannt, dass Gewächshäuser nur Ne-
benanlagen zur erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung sind und auch aus diesem
Grunde für den Bebauungszusammenhang grundsätzlich nicht maßstabsbil-
dend sein können. Der Senat hat wiederholt hervorgehoben (grundlegend Urteil
vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; vgl.
auch Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69), dass Bau-
lichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig da-
von, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeit-
zwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken die-
nen, für sich allein genommen in aller Regel keine Bauten sind, die einen im
Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Er hat sich hierbei maßgeb-
lich auf die Erwägung gestützt, dass derartige Anlagen nur eine der Hauptnut-
zung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Ne-
benanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen
Hauptnutzung sind und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen
Siedlungsstruktur beitragen können. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ablei-
ten, dass grundsätzlich nur Hauptanlagen geeignet sind, ein Gebiet als einen
Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Gewächshäuser, die nur
20
- 10 -
eine der erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen,
scheiden auch aus diesem Grunde in aller Regel als maßstabsbildende und
damit den Bebauungszusammenhang selbst herstellende Bebauung aus.
Vor allem aber ist dem Oberverwaltungsgericht aus dem Blick geraten, dass die
durch ein- bis dreigeschossige Wohn- und Betriebsgebäude und offene Bau-
weise geprägte Siedlungsstruktur der Straßenrandbebauung jedenfalls hinsicht-
lich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren
Grundstücksfläche jede Kontur verlöre, wenn die vorhandenen Gewächshäuser
mit einer Länge von bis zu 95 m für den städtebaulichen Charakter des Gebiets
als prägend erachtet würden und deshalb für die bauplanungsrechtliche Zuläs-
sigkeit künftiger Bauvorhaben maßstabsbildend wären. Mit den Begriffen der
"Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen" und der
"Hauptanlagen" hat der Senat lediglich Hilfskriterien formuliert, anhand derer
die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks "in aller Regel" beurteilt werden
kann. Letztmaßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls. Zutreffend
hat sich das Oberverwaltungsgericht deshalb mit der Frage auseinanderge-
setzt, ob die Gewächshäuser geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städte-
bauliches Gepräge zu verleihen. Indes lässt das bei dieser Prüfung gewonnene
Ergebnis wiederum auf eine Verkennung bundesrechtlicher Maßstäbe schlie-
ßen. Das Erfordernis der prägenden Wirkung erklärt sich aus der planersetzen-
den Maßstabsfunktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vor-
haben im unbeplanten Innenbereich: Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Um-
gebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer
Festsetzungen nur anhand eines durch die Umgebungsbebauung gebildeten
Rahmens beurteilen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB
liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung
der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll (BVerwG, Urteil vom
14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB S. 67 sowie
Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB
Nr. 198 S. 16). Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammen-
hang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet
21
- 11 -
werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene
Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung
angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des "Ortsteils" anklingende Ziel
einer "organischen Siedlungsstruktur" zu bestimmen, und zwar für jedes einzel-
ne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien.
Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Oberverwaltungsgericht nicht zu
dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die vorhandenen Gewächshäuser Bau-
lichkeiten darstellen, die den Charakter der Straßenrandbebauung mitbestim-
men, weil ihnen "aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits
eine gewisse städtebauliche Bedeutung" zukomme.
2. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht
aus, um beurteilen zu können, ob sich das Berufungsurteil aus anderen Grün-
den als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage dieser Fest-
stellungen kann der Senat auch nicht in der Sache selbst entscheiden. Das an-
gegriffene Berufungsurteil war deshalb, soweit mit der Revision angegriffen,
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu-
rückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
RiBVerwG Dr. Decker
Dr. Külpmann
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Prof. Dr. Rubel
22
- 12 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
106 875 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
RiBVerwG Dr. Decker
Dr. Külpmann
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Prof. Dr. Rubel