Urteil des BVerwG vom 23.06.2011

Vergleich, Kostenregelung, Prozess, Billigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 C 4.11
OVG 1 A 453/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November
2007 - 11 K 771/07 - und das Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts des Saarlandes vom 20. August 2008 - 1 A
453/07 - sind unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-
hoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 57 960,64 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben - einer Erledigungserklärung der Beigeladenen bedarf es nicht
(vgl. Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992, 276
<277>) -, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, ge-
mäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit der
vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entschei-
den. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des gesamten Verfah-
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rens gegeneinander aufzuheben; denn die Beteiligten haben in ihrem außerge-
richtlichen, den Prozess beendenden Vergleich diese Kostenregelung verein-
bart. Sie bedeutet, dass die Gerichtskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO
der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte zur Last fallen, und jeder Beteilig-
te seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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