Urteil des BVerwG vom 04.12.2014

Verwaltungsakt, Rechtswidrigkeit, Anschlussberufung, Bestandteil

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Bau- und Bodenrecht, einschließlich der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für
Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau-
und Bodenrecht liegt
Rechtsquelle/n:
VwGO §§ 91; 113 Abs.1 Satz 4, Abs. 5 Satz 1; §§ 127, 161 Abs.
2; § 173 Satz 1 i.V.m.
ZPO § 264 Nr. 2
Stichworte:
Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;
Einschränkung Klageantrag; Anschlussberufung; Streitgegenstand;
(Teil-)Identität; Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids;
Rechtswidrigkeit der Weigerung der Behörde; Anspruch; maßgeblicher
Zeitpunkt; Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses; beidseitige
Erledigungserklärung.
Leitsatz/-sätze:
Stellt der in erster Instanz obsiegende Kläger seinen Verpflichtungsantrag, der
sich vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat, in der Berufungsinstanz auf
den Antrag um festzustellen, dass die Behörde verpflichtet war, den beantragten
Verwaltungsakt zu erteilen, ist der Feststellungsantrag als
Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ohne
weiteres statthaft, wenn sich die Feststellung auf die Rechtslage im Zeitpunkt des
erledigenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des
erledigenden Ereignisses) bezieht.
Urteil des 4. Senats vom 4. Dezember 2014 - BVerwG 4 C 33.13
I. VG Köln vom 14. Juli 2009
Az: VG 2 K 2249/08
II. OVG Münster vom 12. Oktober 2012
Az: OVG 7 A 2024/09
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 C 33.13
OVG 7 A 2024/09
Verkündet
am 4. Dezember 2014
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker
und Dr. Külpmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 12. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-
rhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Gegenstand des Rechtsstreits war ursprünglich ein von der Klägerin beantrag-
ter Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung
eines Lebensmittelmarktes auf einem Grundstück, das im Eigentum einer Kir-
chengemeinde stand.
Der Rat der Beklagten nahm den Vorbescheidsantrag zum Anlass, eine Bebau-
ungsplanung in die Wege zu leiten mit dem Ziel, Einzelhandelsnutzungen im
Baugebiet zu beschränken. Die Beklagte stellte den Vorbescheidsantrag der
Klägerin zunächst zurück. Nach Inkrafttreten einer Veränderungssperre lehnte
sie ihn mit Bescheid vom 28. Februar 2008 ab.
Die Klägerin erhob Verpflichtungsklage, der das Verwaltungsgericht stattgab.
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Am 12. November 2009 - nach Zulassung der Berufung der Beklagten durch
das Oberverwaltungsgericht - trat der durch die Veränderungssperre gesicherte
Bebauungsplan in Kraft. Am 31. August 2011 verkaufte die Kirchengemeinde
das Vorhabengrundstück an einen Dritten. Die Klägerin stellte daraufhin ihren
angekündigten Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, schriftsätz-
lich auf den Antrag um, unter Zurückweisung der Berufung festzustellen, dass
die Beklagte verpflichtet war, den streitgegenständlichen Bauvorbescheid bis
zur endgültigen Veräußerung des Grundstücks, hilfsweise bis zum Inkrafttreten
des Bebauungsplans zu erteilen. Sie trug vor, dass die Fortführung des Prozes-
ses mit den Feststellungsanträgen entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses diene.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanz-
liche Urteil durch Beschluss gemäß § 130a VwGO geändert und die Klage ab-
gewiesen. Die Umstellung der Klage auf die schriftsätzlich formulierten Feststel-
lungsanträge sei unzulässig. Der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem
Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setze
voraus, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert werde.
Ohne weiteres zulässig sei eine Fortsetzungsfeststellungsklage deshalb nur,
wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst gewesen sei.
Daran fehle es, wenn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren einen anderen
Zeitpunkt betreffe als das spätere Feststellungsbegehren, denn dann gehe der
Fortsetzungsfeststellungsantrag über den ursprünglichen Streitgegenstand hi-
naus. Richte sich nach dem einschlägigen materiellen Recht die Begründetheit
der Verpflichtungsklage nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, so
müsse auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag diesen Zeitpunkt betreffen.
Weiche der Fortsetzungsfeststellungsantrag - wie vorliegend - hiervon ab, so
sei er nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Vielmehr liege dann eine
Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO vor, die im Berufungsverfahren nach einem
stattgebenden Urteil erster Instanz nur im Wege der Anschlussberufung nach
§ 127 VwGO vorgenommen werde könne. Eine solche habe die Klägerin hier
aber nicht rechtzeitig eingelegt.
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Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und der Sache
nach den Antrag gestellt,
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu ändern
und unter Zurückweisung der Berufung festzustellen, dass
die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin den streitge-
genständlichen Bauvorbescheid im Zeitpunkt unmittelbar
vor der endgültigen Veräußerung des streitgegenständli-
chen Grundstücks zu erteilen,
hilfsweise,
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu ändern
und unter Zurückweisung der Berufung festzustellen, dass
die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin den streitge-
genständlichen Bauvorbescheid im Zeitpunkt unmittelbar
vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans zu erteilen.
Sie hält die - aus ihrer Sicht - allein tragende Annahme des Oberverwaltungsge-
richts, die Umstellung der ursprünglichen Verpflichtungsklage auf eine Fortset-
zungsfeststellungsklage durch den in erster Instanz obsiegenden Kläger im Be-
rufungsverfahren sei unzulässig, wenn der Kläger im Rahmen der durch die
erstinstanzlich unterlegene Beklagte angestrengten Berufung nicht anlasslos
und fristgerecht Anschlussberufung eingelegt habe, mit den bundesrechtlichen
Vorschriften der §§ 91, 113 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 sowie § 127 Abs. 2 VwGO
für unvereinbar.
Die Beklagte verteidigt den mit der Revision angegriffenen Beschluss.
II
Die zulässige Revision ist begründet.
1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Umstellung der Ver-
pflichtungsklage der Klägerin auf die schriftsätzlich formulierten Feststellungs-
anträge nicht analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig sei, verletzt Bundes-
recht.
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Die umgestellte Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Die Umstellung des Klageantrags ist folg-
lich keine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des
Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO, die auch in
der Berufungs- und Revisionsinstanz regelmäßig zulässig ist. Das hat das
Oberverwaltungsgericht verkannt. Deshalb kann der Senat offen lassen, ob die
weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, dass eine Klageände-
rung i.S.v. § 91 VwGO im Berufungsverfahren nach einem stattgebenden Urteil
erster Instanz nur im Wege einer rechtzeitig eingelegten Anschlussberufung
nach § 127 VwGO vorgenommen werden könne.
a) Die Voraussetzungen einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage im
Falle eines sich erledigenden Verpflichtungsbegehrens hat das Oberverwal-
tungsgericht - abstrakt - zutreffend wiedergegeben.
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bezieht sich unmittelbar nur auf den Fall einer An-
fechtungsklage, die unzulässig geworden ist, weil sich der angefochtene Ver-
waltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat und damit die mit der Anfech-
tungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist (BVerwG, Urteil
vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224
S. 62). Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung (vgl. z.B. BVerwG, Urteile
vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 <355> und vom 28. April
1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 <76> m.w.N.), dass § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO bei Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden ist. Ein statthaftes
Fortsetzungsfeststellungsbegehren liegt im Falle einer durch Erledigung des
ursprünglichen Klagebegehrens unzulässig gewordenen Verpflichtungsklage
allerdings grundsätzlich nur dann vor, wenn mit der beantragten Feststellung
der Streitgegenstand des Klageverfahrens nicht ausgewechselt oder erweitert
wird (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - a.a.O. S. 355 und vom
16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 17). Das ergibt sich aus dem
Zweck, dem die Fortsetzungsfeststellungsklage dient. Sie soll verhindern, dass
ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen,
den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um
die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung gebracht wird (BVerwG, Urteil vom
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24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - a.a.O.), insbesondere dann, wenn das Verfahren
unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich
mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Auf-
wand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger wegen der (häufig nicht auf sein
Verhalten zurückgehenden) Erledigung in diesem Verfahren leer ausgehen
muss (BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161
VwGO Nr. 69 S. 13 m.w.N.). Der Kläger darf daher das in der Verpflichtungs-
klage subsidiär enthaltene Feststellungsbegehren als Hauptantrag fortführen,
wenn er ein entsprechendes Feststellungsinteresse vorweisen kann. Ohne wei-
teres zulässig ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage aber nur dann,
wenn deren Streitgegenstand von dem bisherigen Verpflichtungsantrag umfasst
war; denn nur dann gebietet der Gedanke der Prozessökonomie, der § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO zugrunde liegt, die Weiterführung des Verfahrens zuzulas-
sen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 91 VwGO
erfüllt sein müssen. Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausge-
gangen.
b) Unzutreffend sind jedoch die Schlussfolgerungen, die das Oberverwaltungs-
gericht hieraus für den vorliegenden Fall gezogen hat. Die Annahme, es liege
eine an § 91 VwGO zu messende Klageänderung vor, weil der Streitgegen-
stand der Feststellungsanträge der Klägerin nicht von demjenigen ihres bisheri-
gen (Verpflichtungs-)Begehrens umfasst gewesen sei, verletzt Bundesrecht.
Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das ursprüngliche Verpflich-
tungsbegehren der Klägerin einen anderen Zeitpunkt betreffe als das spätere
Feststellungsbegehren. Richte sich nach dem einschlägigen materiellen Recht
die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung, müsse auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag diesen Zeitpunkt
betreffen. Daran fehle es, wenn - wie hier - der Feststellungsantrag der Klägerin
in zeitlicher Hinsicht auf das erledigende Ereignis abziele, weil die Erledigung
vor der mündlichen Verhandlung eingetreten sei. Diese Rechtsauffassung ist
mit Bundesrecht nicht vereinbar.
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aa)
Das Oberverwaltungsgericht kann seine Auffassung nicht a
uf
die von ihm
zitierten Entscheidungen des 7. und des 3. Senats des Bundesverwaltungsge-
richts (Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 und vom
16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27) stützen. Den Anwendungsbereich
der dort formulierten Rechtssätze hat es missverstanden.
Der 7. und - ihm folgend - der 3. Senat sind in den genannten Entscheidungen
zwar ebenfalls davon ausgegangen, dass der Streitgegenstand der Fortset-
zungsfeststellungsklage über denjenigen der Verpflichtungsklage hinausgehe,
wenn die Begründetheit der Verpflichtungsklage sich nach dem einschlägigen
materiellen Recht nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ge-
richtet hätte, während der Kläger das Gericht mit seinem Feststellungsantrag
auf einen hiervon abweichenden Zeitpunkt oder Zeitraum festlegen will. Diese
Annahme war aber den Besonderheiten der dort zur Prüfung stehenden Fest-
stellungsanträge geschuldet. In beiden Fällen wollten die Kläger feststellen las-
sen, dass der ergangene Ablehnungsbescheid rechtswidrig war. Dieses beson-
dere Feststellungsbegehren hat den 7. Senat (BVerwG, Urteil vom 24. Januar
1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 S. 356) und den 3. Senat (BVerwG, Urteil
vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 18) zu folgenden differen-
zierenden Erwägungen veranlasst: Zwar hätte der Erfolg der Verpflichtungskla-
ge vorausgesetzt, dass die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten
Verwaltungsakts rechtswidrig war. Dies dürfe jedoch nicht so verstanden wer-
den, dass die inzidente Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Be-
scheids notwendige Voraussetzung und damit auch notwendiger, wenn auch
unausgesprochener Bestandteil der im Verpflichtungsfall beantragten gerichtli-
chen Entscheidung sei. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungs-
klage sei nicht die Feststellung, dass der Verwaltungsakt, in dem die Ablehnung
nach außen Gestalt gefunden hat, rechtswidrig ist, sondern die Feststellung,
dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren ent-
scheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die
Rechtsordnung verletzt.
Diese Erwägungen verdienen Zustimmung. Streitgegenstand der Verpflich-
tungsklage ist - trotz des insoweit zumindest ungenauen Wortlauts des § 113
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Abs. 5 Satz 1 VwGO - nach einhelliger Auffassung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil
vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 und Schmidt, in: Eyermann,
VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 33 m.w.N.) der vom Kläger geltend gemachte
Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt. Dieser An-
spruch muss dem Kläger in dem nach materiellen Recht maßgeblichen Zeit-
punkt zustehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -
BVerwGE 120, 246 <250> m.w.N.); das wird in der Regel die letzte mündliche
Verhandlung sein. Demgegenüber betrifft die Feststellung, dass der ablehnen-
de Bescheid rechtswidrig gewesen ist, einen regelmäßig von der Verpflich-
tungsklage abweichenden Streitgegenstand, bei der auf die Sach- und Rechts-
lage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen ist; sie fordert deshalb
auch vom Gericht ein von der ursprünglichen Klage abweichendes Prüfpro-
gramm. Nur über die zuletzt genannte Konstellation - die Feststellung, dass der
ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen ist - hatten der 7. und der 3. Senat
zu entscheiden. Nur auf diese besondere Fallgestaltung bezieht sich deshalb
der in den Entscheidungen formulierte Rechtssatz, eine Weiterführung des Ver-
fahrens (als Fortsetzungsfeststellungsklage) sei nur zulässig, wenn der für eine
solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des bisherigen Ver-
pflichtungsbegehrens deckt; andernfalls gehe der Fortsetzungsfeststellungsan-
trag über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dieser Konstellation. Der Klägerin
geht es, wie sich ihren im Berufungsverfahren schriftsätzlich angekündigten
Anträgen entnehmen lässt, nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des
ablehnenden Bescheids. Die umgestellten Klageanträge zielen vielmehr auf die
Feststellung, dass die Beklagte bis zum Eintritt der erledigenden Ereignisse zur
Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet war. Hiervon ist auch
das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Zu Unrecht hat es sich deshalb auf
die Rechtssätze des 7. und des 3. Senats gestützt, die auf die Feststellung der
Rechtswidrigkeit eines ablehnenden Bescheids gemünzt waren.
bb) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Streitgegenstand
der Feststellungsanträge der Klägerin nicht von demjenigen des bisherigen
(Verpflichtungs-)Antrags umfasst sei, weil das ursprüngliche Verpflichtungsbe-
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gehren einen anderen Zeitpunkt betreffe als das spätere Feststellungsbegeh-
ren, findet im Bundesrecht auch ansonsten keine Stütze.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteile
vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 <41> und vom 28. April 1999
- 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 S. 76) ist ein Feststellungsantrag als Fortset-
zungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft,
wenn sich ein Verpflichtungsantrag vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt
hat und sich der Feststellungsantrag auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erle-
digenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledi-
genden Ereignisses) bezieht. Auch der 7. und der 3. Senat (BVerwG, Urteile
vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 und vom 16. Mai 2007
- 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27) haben - in einem obiter dictum - die „Feststel-
lung, dass die Weigerung der Behörde, … den begehrten Verwaltungsakt zu
erlassen, die Rechtsordnung verletzt“, ausdrücklich als „Bestandteil des Streit-
gegenstands der Verpflichtungsklage“ und damit als Gegenstand einer statthaf-
ten Fortsetzungsfeststellungsklage qualifiziert. Hieran ist festzuhalten. Maßgeb-
licher Beurteilungszeitpunkt für die Statthaftigkeit einer der Verpflichtungsklage
nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist folglich der Zeitpunkt des er-
ledigenden Ereignisses; zu berücksichtigen sind nur Änderungen, die bis zur
Erledigung des Verpflichtungsbegehrens eingetreten sind (BVerwG, Beschluss
vom 7. Mai 1996 - 4 B 55.96 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286 S. 21 m.w.N.
LS und S. 22 unter Bezugnahme auf Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -
a.a.O. S. 43). Soweit es um die Statthaftigkeit des Fortsetzungsfeststellungsan-
trags geht, wird der Betrachtungszeitraum durch das erledigende Ereignis auch
hinsichtlich des Verpflichtungsantrags begrenzt. Maßgeblich ist mithin, ob das
Gericht, wenn es im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses terminiert und ver-
handelt hätte, sich bei der Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage
auch mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob die Klägerin bis zur
Erledigung des Verpflichtungsbegehrens einen Anspruch auf Erteilung des be-
antragten Bauvorbescheids hatte und die Weigerung der Beklagten in diesem
Zeitpunkt deshalb rechtswidrig war. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen.
Der Streitgegenstand des auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses be-
zogenen Feststellungsantrags ist deshalb notwendigerweise von demjenigen
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des Verpflichtungsantrags umfasst. Wollte man demgegenüber mit dem Ober-
verwaltungsgericht auf den für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung ab-
stellen, käme eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO nur dann in Betracht, wenn die Erledigung während der mündli-
chen Verhandlung eintritt. Das Instrument der Fortsetzungsfeststellungsklage
liefe damit in der Verpflichtungsklagesituation weitgehend leer, der Zweck der
entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO würde verfehlt.
Hinzu kommt, dass das Gericht auch im Fall einer beidseitigen Erledigungser-
klärung - als der prozessualen Alternative zur Fortsetzungsfeststellungsklage -
bei der Entscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfah-
rens nach billigem Ermessen nur den bisherigen Sach- und Streitstand zu be-
rücksichtigen hat (vgl. z.B. Schmidt, in: Eyermann, a.a.O. § 161 Rn. 15). Die
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist deshalb mit Bundesrecht nicht ver-
einbar.
cc) Der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Klägerin im
Berufungsverfahren beantragt hatte festzustellen, dass die Beklagte „bis zur
endgültigen Veräußerung des Grundstücks“ bzw. „bis zum Inkrafttreten des Be-
bauungsplans“ verpflichtet war, den streitgegenständlichen Bauvorbescheid zu
erteilen.
In der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 C
4.98 - BVerwGE 109, 74 S. 78) ist geklärt, dass eine Klageänderung i.S.d. § 91
VwGO vorliegt, wenn das Feststellungsbegehren nicht nur die - von der Fort-
setzungsfeststellungsklage erfasste - Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden
Ereignisses, sondern einen davor liegenden Zeitraum betrifft. Eine derartige
Klageerweiterung hatte die Klägerin indes weder im Berufungsverfahren noch
im Revisionsverfahren im Sinn. Auf Nachfrage des Senats in der Revisionsver-
handlung haben die Bevollmächtigten der Klägerin dies nunmehr ausdrücklich
klargestellt. Sie haben erklärt, mit der im Berufungsverfahren verwendeten
Formulierung („bis zum“ bzw. „bis zur“) hätten sie lediglich dem Umstand Rech-
nung tragen wollen, dass ihr ursprüngliches Klagebegehren genau genommen
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bereits im Zeitpunkt des jeweiligen erledigenden Ereignisses nicht mehr er-
reichbar gewesen sei und sich der Feststellungsantrag der Klägerin deshalb auf
den Zeitpunkt unmittelbar vor dem jeweiligen erledigenden Ereignis habe be-
ziehen sollen. Um die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde, den be-
antragten Bauvorbescheid zu erlassen, in einem bestimmten Zeitraum vor dem
jeweiligen erledigenden Ereignis rechtswidrig gewesen sei, sei es der Klägerin
demgegenüber auch im Berufungsverfahren nicht gegangen. Dafür spricht,
dass die Klägerin mit dem jeweiligen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses
zwar einen möglichen Endpunkt eines Zeitraums bezeichnet, diesem aber kei-
nen Anfangspunkt gegenübergestellt hat. Dementsprechend hat die Klägerin
ihre Revisionsanträge dahingehend präzisiert, dass sie die Rechtslage „im Zeit-
punkt unmittelbar vor dem jeweiligen erledigenden Ereignis“ festgestellt haben
will. In diesem Sinne legt der Senat auch die im Berufungsverfahren angekün-
digten Feststellungsanträge aus. Ob das Oberverwaltungsgericht die Feststel-
lungsanträge der Klägerin abweichend hiervon ausgelegt hat, weil es festge-
stellt hat (UA S. 7), dass das Feststellungsbegehren „auf den Zeitraum von An-
tragstellung bis zur Veräußerung des Vorhabengrundstückes ... bzw. (‚hilfswei-
se‘) auf den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans“ abstelle, kann
der Senat offen lassen. Denn indem das Oberverwaltungsgericht verkannt hat,
dass die auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bezo-
gene Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist, hat es sich auch den Blick
dafür verstellt, dass es einen Unterschied macht, ob das Feststellungsbegehren
auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses oder auf einen
davorliegenden Zeitraum bezogen ist. Der Senat ist deshalb befugt, das Ausle-
gungsergebnis in der Revision selbst zu bestimmen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil
vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 17 f.).
2. Der festgestellte Bundesrechtsverstoß zwingt zur Zurückverweisung der Sa-
che (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht hat tatsächliche Feststellungen ausschließlich zu
der - von ihm verneinten - Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsanträge
entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und zur Zulässigkeit einer Klageände-
rung nach § 91 VwGO getroffen. Die Berufungsentscheidung bietet deshalb für
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den Senat keine ausreichende Tatsachengrundlage, um die weiteren Zulässig-
keitsfragen wie insbesondere das Vorliegen eines Feststellungsinteresses so-
wie die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin ab-
schließend zu beurteilen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 37 500 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann