Urteil des BVerwG vom 15.06.2011

Rechtliches Gehör, Ausnahme, Anfang, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 C 3.11 (4 C 11.10)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Se-
nats vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt-
schuldner.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Dem Vorbringen der
Kläger ist nicht zu entnehmen, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das
Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu
ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das ge-
samte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu
jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat (stRspr, vgl. BVerfG,
Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 <295>
m.w.N., zuletzt Beschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08 - juris
Rn. 14 m.w.N.). Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben,
die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann
sich auf die Darstellung und Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Ge-
sichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entschei-
dungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus
dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens in den Urteils-
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gründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen
Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des
Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerfG, Beschluss vom
19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom
5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.92 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>, Beschluss vom
21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).
Hieran gemessen ist das Vorbringen der Kläger nicht geeignet, eine Gehörsver-
letzung darzulegen.
Der Hauptvorwurf der Kläger geht dahin, der Senat habe ohne Rücksicht auf
ihre Rüge, der maßgebliche Sachverhalt sei in etlichen, von ihnen im einzelnen
markierten Punkten nicht hinreichend geklärt, der Beklagten attestiert, sich an
den Kosten für den Bau des Zubringers zur A 92 mit einem Eigenanteil beteiligt
zu haben, der der Höhe nach angemessen ist. Ihr Vorbringen lässt nicht erken-
nen, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag im Revisionsverfahren
nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Er hat im Urteil
darauf hingewiesen, dass Ausführungen zu den Gesichtspunkten, die die Klä-
ger in ihrer Revisionserwiderung angesprochen haben, mangels Erkennbarkeit
der Entscheidungserheblichkeit nicht veranlasst seien (UA Rn. 25). Daraus er-
gibt sich, dass er die Darlegungen der Kläger zur Kenntnis genommen und in
seine Überlegungen einbezogen hat, es aus seiner Sicht aber u.a. für die Ent-
scheidung der Frage, ob die Beklagte einen angemessenen Eigenanteil an den
Finanzierungskosten übernommen hat, auf die von den Klägern für maßgeblich
gehaltenen Tatsachen nicht ankam. Die Kritik, die die Kläger an der Sichtweise
des Senats üben, ist zur Darlegung eines Gehörsverstoßes nicht geeignet. Die
Garantie des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass das Gericht bei der Wür-
digung des Sachverhalts und der Beurteilung der Rechtslage den Vorstellungen
der Beteiligten folgt.
Der Vorhalt der Kläger, der Senat habe ihren Vortrag zum Verstoß gegen das
Koppelungsverbot ignoriert, ist nicht berechtigt. Der Senat hat geprüft, ob die
umstrittenen städtebaulichen Verträge wegen § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB nichtig
sind, wonach die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden
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Leistung unzulässig ist, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegen-
leistung hätte. Bereits in der mündlichen Verhandlung hat der Senat deutlich
gemacht, dass die Verträge nicht an § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB scheitern. Er
hat nämlich betont, dass es in den umstrittenen Verträgen - anders als in ande-
ren Verträgen - nicht um die Wiederverleihung ursprünglichen Baurechts ging,
dessen Entziehung Gegenstand von Normenkontrollverfahren war und vom
Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig beanstandet wurde, sondern um die
Erteilung einer Ausnahme von dem von Anfang an bestehenden Verbot der An-
siedlung von Betrieben mit Verkauf an Endverbraucher. Darauf hatten die Klä-
ger keinen Anspruch, weil die Erteilung einer Ausnahme von der - erst durch
den Bau des Zubringers erfüllbaren - Voraussetzung abhängig war, dass der
geplante Betrieb eine Verschlechterung der Verkehrssituation nicht erwarten
lässt, und zudem im Ermessen der Beklagten stand. Wie auch der vorgelegte
Entwurf einer Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Landgerichts Lands-
hut und des Oberlandesgerichts München zeigt (Entwurf S. 11), sind die Kläger
nicht bereit, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Rechtswidrigkeit des Entzugs
bestehenden Baurechts im Gewerbegebiet Eching-Ost der Beklagten für die
Beurteilung der Wirksamkeit der im Revisionsverfahren zu prüfenden Verträge
keine Rolle spielt: Das Baurecht, das Gegenstand der Verträge war, stand den
Klägern ohne die Verträge nicht zu.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat im Hinblick auf § 152a Abs. 4
Satz 4 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Einer
Streitwertentscheidung bedarf es nicht; die Gerichtsgebühr ergibt sich aus
Nr. 5400 KV GVG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Dr. Petz
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