Urteil des BVerwG vom 20.06.2013

Versorgung, Gemeinde, Grundstück, Zumutbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 C 2.12
VGH 8 S 1796/10
Verkündet
am 20. Juni 2013
Wolframm
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom
17. Februar 2012 geändert.
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2009 wird zurück-
gewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungs- und des
Revisionsverfahrens.
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G r ü n d e :
I
Die Klägerin plant, realisiert, betreibt und vermarktet Antennenstandorte für
Mobilfunk, Richtfunk und Rundfunk. Sie begehrt eine Baugenehmigung zur Er-
richtung einer Mobilfunksendeanlage auf einem (gepachteten) Grundstück im
Außenbereich der beigeladenen Gemeinde, bestehend aus einem 30,32 m ho-
hen Stahlgittermast mit zwei Plattformen und 6 m hohem Stahlrohraufsatz, zwei
Fertigteil-Funkcontainern sowie einem 25 m² großen geschotterten Parkplatz.
Die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur legt für den Gesamtstandort
und die Montagehöhe von 33,75 m standortbezogene Sicherheitsabstände von
7,05 m in Hauptstrahlrichtung und von 1,40 m vertikal (90°) fest.
Das Landratsamt lehnte den Bauantrag ab, weil die beigeladene Gemeinde das
insoweit erforderliche Einvernehmen nicht erteilt habe. Der Widerspruch der
Klägerin blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin die Bauge-
nehmigung nach Maßgabe ihres Bauantrags zu erteilen. Diese Entscheidung
hob der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 17. Februar 2012, das den Be-
vollmächtigten der Klägerin am 29. Februar 2012 zugestellt wurde, auf und wies
die Klage ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das Vorhaben
der Klägerin stehe mit § 35 BauGB nicht im Einklang. Es sei nicht nach § 35
Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Zwar handele es sich bei der Mobilfunksende-
anlage um eine Anlage für die Versorgung mit „Telekommunikationsdienstleis-
tungen“. Diese sei auch öffentlich, weil sie der Versorgung der Allgemeinheit mit
entsprechenden Diensten diene. Es fehle aber an der Ortsgebundenheit. Diese
liege lediglich vor, wenn die Funktion der Anlage nur von einem Standort im
Außenbereich aus erfüllt werden könne. Hieraus folge, dass § 35 Abs. 1 Nr. 3
BauGB nicht erfüllt sei, wenn es im Innenbereich funktechnisch geeignete Al-
ternativstandorte gebe. Ob diese für das Telekommunikationsunternehmen zi-
vilrechtlich verfügbar seien, spiele dabei keine Rolle. Da im vorliegenden Fall
nach der von der Klägerin vorgelegten „Suchkreisanalyse“ Alternativstandorte
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im Innenbereich gegeben seien, könne von der erforderlichen Ortsgebunden-
heit der geplanten Mobilfunkanlage nicht ausgegangen werden. Auch § 35
Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei nicht einschlägig. Es handele sich bei dem Vorhaben
der Klägerin somit um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Dieses
beeinträchtige die durch landwirtschaftliche Bodennutzung geprägte natürliche
Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB).
Mit Schriftsatz vom 26. März 2012, der am 30. März 2012 beim Verwaltungsge-
richtshof einging, hat die Klägerin die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene
Revision eingelegt. Nach entsprechendem Hinweis durch den Senat beantrag-
ten ihre Bevollmächtigten am 27. April 2012 die Wiedereinsetzung in die ver-
säumte Revisionsfrist wegen überlanger Postlaufzeit. Zur Begründung der Re-
vision trägt die Klägerin vor, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstoße
bezüglich der Anforderungen an die Ortsgebundenheit nach § 35 Abs. 1 Nr. 3
BauGB gegen Bundesrecht.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Die Beigeladene hält die Revision bereits für unzulässig und verteidigt im Übri-
gen das angefochtene Urteil.
II
Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
1. Die Revision ist zulässig. Sie wurde von der Klägerin zwar nicht innerhalb der
am 29. März 2012 abgelaufenen Monatsfrist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO
eingelegt. Der Klägerin ist jedoch - auf ihren rechtzeitigen Antrag - Wiederein-
setzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO zu gewähren, da
die Versäumung der Revisionsfrist durch ihre Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2
ZPO) unverschuldet erfolgte. Es kann davon ausgegangen werden, dass im
Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen grundsätzlich am folgen-
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den Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein
Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte
Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2009
- IV ZB 2/08 - NJW 2009, 2379 Rn. 8 m.w.N. und vom 21. Oktober 2010
- IX ZB 73/10 - NJW 2011, 458 Rn. 15). Nach der eidesstattlichen Versicherung
der Sekretärin der Bevollmächtigten der Klägerin wurde der Revisionsschriftsatz
am 27. März 2012 (= Dienstag) zur Post gegeben. Der Umschlag war ord-
nungsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und ausreichend fran-
kiert. Die Bevollmächtigten der Klägerin durften daher erwarten, dass der
Schriftsatz jedenfalls innerhalb von 2 Werktagen ankommt, zumal er nur von
Stuttgart nach Mannheim befördert werden musste (siehe auch Urteil vom
24. September 1997 - BVerwG 11 C 10.96 - NVwZ 1998, 1075 = juris Rn. 22).
2. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verlet-
zung von Bundesrecht, weil ihm ein fehlerhaftes Verständnis des § 35 Abs. 1
Nr. 3 BauGB zugrunde liegt. Der Verwaltungsgerichtshof überspannt die Anfor-
derungen, die an ein Vorhaben zu stellen sind, das der „öffentlichen Versorgung
mit Telekommunikationsdienstleistungen“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3
BauGB dient. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Er-
gebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf
Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig,
wenn öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen, die
ausreichende Erschließung gesichert ist und es der öffentlichen Versorgung mit
Telekommunikationsdienstleistungen dient. Dass es sich bei der Mobilfunksen-
deanlage um ein Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikati-
onsdienstleistungen handelt, ist unstreitig, ebenso, dass die ausreichende Er-
schließung hierfür gesichert ist. Davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof
ausgegangen. Die Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin hängt somit
davon ab, ob ihr Vorhaben die erforderliche Ortsgebundenheit aufweist (dazu
unter 2.1) und der privilegierten Zweckbestimmung „dient“ (dazu unter 2.2) so-
wie, ob ihm öffentliche Belange entgegenstehen (dazu unter 2.3).
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2.1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Zulässigkeit von öffentlichen
Versorgungsanlagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 BauGB an ähnli-
che Voraussetzungen geknüpft, wie sie für die in § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2
BauGB ebenfalls genannten ortsgebundenen Betriebe gelten (Urteil vom
21. Januar 1977 - BVerwG 4 C 28.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG/BauGB
Nr. 38). Ortsgebunden ist ein Gewerbe danach nur dann, wenn es nach seinem
Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrie-
ben werden kann. Erforderlich ist hierfür, dass der Betrieb auf die geographi-
sche oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem
anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (Urteile vom 5. Juli 1974 - BVerwG
4 C 76.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 112 und vom 7. Mai 1976
- BVerwG 4 C 43.74 - BVerwGE 50, 346 <348>). Entsprechendes gilt, allenfalls
graduell abgeschwächt, für die in Halbsatz 1 genannten Vorhaben. Auch Anla-
gen dieser Art nehmen an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nur
dann teil, wenn sich auf die Frage, weshalb das Vorhaben gerade hier ausge-
führt werden soll, eine die fragliche Stelle gleichsam individualisierende Antwort
geben lässt (Urteil vom 21. Januar 1977 a.a.O. = juris Rn. 23 a.E.). Dieser
Standortbezug ist bei den in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten Anlagen der
öffentlichen Versorgung vor allem insoweit gegeben, als sie leitungsgebunden
sind (Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <98>),
denn insofern könnte ohne Berührung des Außenbereichs die den Versor-
gungsunternehmen obliegende umfassende Versorgungsaufgabe nicht erfüllt
werden. An einer solchen spezifischen Gebundenheit fehlt es jedoch, wenn der
Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorha-
ben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgendwo anders
ausgeführt werden kann (Urteil vom 21. Januar 1977 a.a.O.). Diese Rechtspre-
chung hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Juni 1994 (a.a.O.) noch einmal
ausdrücklich bestätigt. Eine „kleinliche“ Prüfung der Ortsgebundenheit ist aller-
dings nicht angebracht. Spezifischer Standortbezug ist nicht gleichbedeutend
mit einer gleichsam quadratmetergenau erfassbaren Zuordnung des Vorhabens
zu der in Anspruch genommenen Örtlichkeit. So sehr es sich verbietet, bei der
Auslegung des Merkmals der Ortsgebundenheit engherzig zu verfahren, so
sehr verbietet es sich indes auch, von dem Erfordernis abzusehen, dass sich
die räumliche Beziehung, auf die das Vorhaben seiner Funktion nach angewie-
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sen ist, nur an einer näher eingrenzbaren Stelle und nicht beliebig anderswo im
Außenbereich herstellen lässt (Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. <101>).
Wird
bei Anlagen der öffentlichen Versorgung der bei gewerblichen Betrieben maß-
gebliche kleinräumliche Bezugsrahmen verlassen, so verliert der Begriff der
Ortsgebundenheit jegliche Konturen. Von einer individualisierenden Antwort auf
die Frage der Lokalisierung kann dann keine Rede mehr sein, wenn der gesam-
te Außenbereich einer Gemeinde oder einer Vielzahl von Gemeinden als poten-
tiell geeigneter Standort in Betracht kommt (Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O.
<101 f.>). Von diesen Grundsätzen abzuweichen, die mittlerweile auch in der
Literatur überwiegend Zustimmung gefunden haben (Söfker, in: Ernst/Zink-
ahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2013, § 35 Rn. 52; Rieger,
in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 35 Rn. 40; Roeser, in: Berliner Kommen-
tar zum BauGB, Stand April 2013, § 35 Rn. 34 unter ausdrücklicher Aufgabe
der in der Vorauflage unter Rn. 36 geäußerten gegenteiligen Ansicht; a.A. nach
wie vor: Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand September 2012, § 35 Rn. 50;
Rathjen, Zur Zulässigkeit von Mobilfunksendeanlagen, ZfBR 2001, 304 <308>;
offen bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 28), sieht
der Senat zwar keine Veranlassung (vgl. auch Beschluss vom 9. März 2011
- BVerwG 4 B 46.10 - BauR 2011, 1150 Rn. 4, 5 = ZfBR 2011, 573). Sie bedür-
fen jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten der Mobilfunktechnologie einer
Modifikation.
Mobilfunksendeanlagen dienen der drahtlosen Übertragung von Sprache bzw.
von Daten. Träger der Informationen sind hochfrequente elektromagnetische
Funkwellen. Zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung mit mobi-
len Telekommunikationsdiensten, zu der die Mobilfunkbetreiber gemäß der ih-
nen vergebenen Lizenzen verpflichtet sind, werden die zu versorgenden Gebie-
te in „Funkzellen“ gegliedert. Die einzelnen Funkzellen sind i.d.R. wabenförmig
und erstrecken sich über das gesamte Bundesgebiet. Sie verfügen über unter-
schiedliche Größen. Jede dieser Funkzellen wird von einer fest installierten
Sende- und Empfangsanlage versorgt, der Mobilfunkbasisstation. Die von einer
Anlage abgestrahlte Leistung, d.h. die Stärke des elektromagnetischen Feldes,
richtet sich dabei unter anderem nach der Größe der Funkzelle und nach der
Menge der zu übertragenden Daten (vgl. Martens/Appelbaum, Rechtliche Vor-
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gaben für Errichtung, Änderung und Betrieb von Mobilfunkstationen, Zivil- und
öffentlich-rechtliche Aspekte, NZM 2002, 642 <643>). Mobilfunkbasisstationen
können nicht an beliebiger Stelle errichtet werden, da sie Teil eines übergrei-
fenden, aus vielen Waben bestehenden Mobilfunknetzes sind. Sie sind daher
wegen des Zuschnitts der zu versorgenden Flächenzelle und deren topografi-
schen Gegebenheiten auf bestimmte Standorte angewiesen. Dabei sind die
Standorte so zu wählen, dass sie eine Versorgung der Flächenzelle bei relativ
geringer Sendeleistung gewährleisten, ohne benachbarte Flächenzellen zu
stören. Zudem sind die topografischen Gegebenheiten dahingehend zu
berücksichtigen, dass durch geländebedingte Abschirmungen keine Versor-
gungslücken entstehen (VGH München, Beschluss vom 31. Januar 2001
- 14 ZS 00.3418 - BauR 2002, 439 = BRS 64 Nr. 95 S. 409 = juris Rn. 5.). In
der Regel kommt für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage aber nicht nur
ein ganz konkreter Standort in Betracht; vielmehr können aufgrund der Waben-
struktur des Mobilfunknetzes regelmäßig mehrere Standorte für deren Errich-
tung geeignet sein. Diese werden vom Mobilfunkbetreiber im Wege einer sog.
Suchkreisanalyse ermittelt, in welcher das maßgebliche Areal für eine Mobil-
funksendeanlage beschrieben wird (vgl. Gemeinsame Erklärung der Mobilfunk-
betreiber
2
, T-Mobile und Vodafone D2> und der Kommunalen Lan-
desverbände
temberg und Landkreistag Baden-Württemberg> im Einvernehmen mit der Lan-
desregierung Baden-Württemberg vom 15. November 2004 S. 4, GA VGH
Mannheim Bl. 193). Die Besonderheit von Mobilfunksendeanlagen liegt also
darin, dass sie, um ihre Funktion im Funknetz des Unternehmers erfüllen zu
können, zwar in einem bestimmten Gebiet errichtet werden müssen, innerhalb
dieses Bereichs aber regelmäßig mehrere Standorte in Betracht kommen. Sie
sind also auf einen bestimmten Standort i.d.R. nicht in derselben Weise ange-
wiesen wie etwa ein Gewerbebetrieb, der Bodenschätze abbaut (VGH München
vom 13. Oktober 2009 - 1 B 08.2884 - juris Rn. 25; siehe auch Roeser, in:
a.a.O. § 35 Rn. 36a
). Würde am Merkmal der „Ortsgebundenheit“ im herkömm-
lichen Sinn uneingeschränkt festgehalten, fielen Mobilfunksendeanlagen regel-
mäßig aus dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB heraus, weil
sie keiner Bindung an einen bestimmten Standort unterliegen. Sie sind nicht
orts-, sondern lediglich raum- bzw. gebietsgebunden. Etwas anderes würde nur
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dann gelten, soweit die topografischen Verhältnisse die Einbeziehung der Anla-
ge in die übergeordnete Mobilfunkstruktur oder weitere - überörtliche - Funktio-
nen der Anlage ausnahmsweise einen ganz bestimmten Standort im Außenbe-
reich erforderten (so im Beschluss vom 9. März 2011 - BVerwG 4 B 46.10 -
BRS 78 Nr. 114).
In Anbetracht der beschriebenen technischen Besonderheiten von Mobilfunk-
sendeanlagen ist der Senat mit dem Verwaltungsgerichtshof und der oberge-
richtlichen Rechtsprechung (siehe z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 8. Februar 2011 - OVG 10 S 6.10 - NVwZ-RR 2011, 435; VGH München,
Urteil vom 13. Oktober 2009 - 1 B 08.2884 - juris) der Auffassung, dass das
Merkmal der „Ortsgebundenheit“ bei einer Mobilfunksendeanlage bereits dann
erfüllt ist, wenn sie an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Au-
ßenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikations-
dienstleitungen zu verbessern, etwa weil durch die Anlage eine bestehende
Versorgungslücke geschlossen werden soll. Es genügt mithin eine Raum- bzw.
Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse des
Vorhabenträgers nachzuweisen ist.
Der Senat hat jedoch stets betont, dass das Gebot größtmöglicher Schonung
des Außenbereichs als Leitgedanke den gesamten § 35 BauGB beherrscht (so
bereits Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 - Buchholz 406.11 § 35
BauGB Nr. 273; siehe auch Urteile vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 -
BVerwGE 106, 228 <235 f.> = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 334, vom
17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <303, 304>
= Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 355 und vom 17. Oktober 2012 - BVerwG
4 C 5.11 - NVwZ 2013, 805 = NuR 2013, 121 = juris Rn. 19). Dieses Gebot gibt
die Richtung vor, in der die einzelnen Regelungen des § 35 BauGB auszulegen
sind (Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <100>).
Vor diesem Hintergrund bedarf die Ausdehnung der „Ortsgebundenheit“ auf
eine „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“ von Mobilfunksendeanlagen für den
Fall, dass sich hierdurch Standortalternativen im Innenbereich ergeben, eines
der Standortwahlfreiheit des Bauherrn einschränkendes Korrektivs, das aller-
dings nicht nur der grundsätzlichen Vorzugswürdigkeit solcher Standorte vor
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einer Inanspruchnahme des Außenbereichs Rechnung trägt, sondern auch ein-
bezieht, ob dem Bauherrn der immerhin im Außenbereich privilegierten Anlage
ein Ausweichen auf einen Standort im Innenbereich konkret zugemutet werden
kann. Der Senat sieht dieses Korrektiv darin, dass die Prüfung der „Ortsgebun-
denheit“ bei Mobilfunksendeanlagen um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an-
zureichern ist. Danach kann die „Ortsgebundenheit“ nur dann bejaht werden,
wenn - neben der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit des Vorhabens - dem
Bauherrn ein Ausweichen auf einen - nach der von ihm im Genehmigungsver-
fahren vorzulegenden Standortanalyse - ebenfalls geeigneten Standort im In-
nenbereich nicht zumutbar ist. Das ist dann anzunehmen, wenn geeignete In-
nenbereichsstandorte aus tatsächlichen (z.B. der Grundstückseigentümer lässt
die Errichtung der Anlage auf seinem Grundstück nicht zu) oder rechtlichen
(z.B. die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage an einem geeigneten Standort
ist bauplanungsrechtlich oder aufgrund örtlicher Bauvorschriften unzulässig)
Gründen nicht zur Verfügung stehen. Mit dieser Einschränkung wird den Erfor-
dernissen der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs hinreichend
Rechnung getragen, ohne die technischen Besonderheiten des Mobilfunks
zu vernachlässigen. Einer Standortalternativenprüfung im Außenbereich wird
hierdurch nicht das Wort geredet, denn eine solche findet im Baugenehmi-
gungsverfahren nicht statt (vgl. auch Beschlüsse vom 26. Juni 1997 - BVerwG
4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357 = juris Rn. 6 und vom 13. November 1996
- BVerwG 4 B 210.96 - BauR 1997, 444 = juris Rn. 4; VGH München, Urteil
vom 16. Juli 2008 - 14 B 06.2506 - juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom
27. August 1992 - 10 B 3439/92 - NWVBl 1993, 101 = NVwZ 1993, 279 = juris
Rn. 4).
Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung des Verwal-
tungsgerichtshofs im Einklang, soweit dieser annimmt, bei der Mobilfunksende-
anlage handele es sich um ein raumgebundenes Vorhaben, das grundsätzlich
die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 BauGB erfülle. Nach den
den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137
Abs. 2 VwGO) kommen - ausweislich der vorgelegten „Suchkreisanalyse“ -
insgesamt elf Standorte in Betracht, um das Gemeindegebiet der Beigeladenen
zukünftig ausreichend mit Mobilfunkdienstleistungen versorgen zu können.
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Hierunter war auch der verfahrensgegenständliche Standort. Der Verwaltungs-
gerichtshof hat weiter festgestellt, dass sich an der Situation der Unterversor-
gung im Gebiet der Beigeladenen bis zu seiner Entscheidung nichts geändert
hat, insbesondere keine neuen Mobilfunkanlagen genehmigt und errichtet wor-
den sind. Es ist damit von der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit der Mobilfunk-
sendeanlage auszugehen, weil sie auf einem funktechnisch hierfür geeigneten
Standort im Außenbereich errichtet werden soll und hierdurch die Versorgung
mit Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich der Beigeladenen verbes-
sert wird.
Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist die angefochtene Entscheidung, soweit der
Verwaltungsgerichthof annimmt, wenn die Funktion einer Mobilfunksendeanla-
ge auch von einem Alternativstandort im Innenbereich aus erfüllt werden könne,
rechtfertige der Gesichtspunkt der Raumgebundenheit die Inanspruchnahme
des Außenbereichs ebenso wenig wie der Umstand, dass dieser Alternativ-
standort zivilrechtlich nicht verfügbar sei. Damit engt der Verwaltungsgerichts-
hof den Privilegierungstatbestand unzulässig ein. Eine mit dem Gebot größt-
möglicher Schonung des Außenbereichs nicht zu vereinbarende Aufweitung
des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 BauGB für Mobilfunksendeanlagen lässt sich
durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erreichen, die die Zumutbarkeit der
Inanspruchnahme geeigneter Innenbereichstandorte in den Vordergrund stellt.
Aufgrund der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat
bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) des Verwaltungsgerichtshofs
steht fest, dass die Klägerin auf keinen der in der „Suchkreisanalyse“ ermittelten
Innenbereichsstandorte zugreifen kann. Das gilt namentlich für das Grundstück
Fl.Nr. 1027/6 (UA S. 3). Damit fehlt es vorliegend an der Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme geeigneter Innenbereichstandorte.
2.2. Die Mobilfunksendeanlage dient auch der öffentlichen Telekommunikati-
onsversorgung. Der Begriff des „Dienens“ hat in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB keine
andere Bedeutung als in den anderen Alternativen des § 35 Abs. 1 BauGB
(z.B. Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG 4 C 43.74 - Buchholz 406.11 § 35
BBauG/BauGB Nr. 126 S. 22). Das Tatbestandsmerkmal bietet insbesondere
keine Handhabe dafür, die Standortwahl zu korrigieren (Urteil vom 16. Juni
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1994 a.a.O. <100> m.w.N.). Die eigentliche Zweckbestimmung dieses Erforder-
nisses liegt vielmehr darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können (so
schon Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 2.89 - Buchholz 406.11 § 35
BauGB Nr. 272; siehe auch Urteil vom 22. Januar 2009 - BVerwG 4 C 17.07 -
Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 379 = NVwZ 2009, 918 Rn. 21; Beschluss
vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 4 B 56.12 - BzAR 2013, 71 = juris Rn. 4). Es
sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären,
einem privilegierten Vorhaben zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere
Zwecke verfolgt werden (Urteil vom 16. Mai 1991 a.a.O.). Deshalb ist das
Merkmal des Dienens zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem
Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaf-
fenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöp-
fend geprägt wird (vgl. Urteile vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 -
BVerwGE 41, 138 <141> und vom 16. Mai 1991 a.a.O.).
Die von der Klägerin geplante Mobilfunksendeanlage dient der öffentlichen Ver-
sorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Nach den bindenden Fest-
stellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 17) sollen mit ihm Lücken oder
Defizite in der Versorgung mit Mobilfunkdiensten im Bereich der beigeladenen
Gemeinde beseitigt werden. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inan-
spruchnahme des Außenbereichs oder für die Verfolgung von Zwecken, die
außerhalb des Bereichs der Telekommunikation liegen, oder für eine Überdi-
mensionierung der Anlage sind nicht gegeben und werden auch nicht behaup-
tet.
2.3. Das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich
auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), denn dem
Vorhaben der Klägerin stehen keine öffentlichen Belange i.S.v. § 35 Abs. 3
BauGB entgegen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof - aus seiner Sicht kon-
sequent - zur Frage, ob der Mobilfunksendeanlage öffentliche Belange gemäß
§ 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen, nicht Stellung genommen. Die Feststel-
lungen im angefochtenen Urteil reichen jedoch aus, um dem Senat eine eigene
Prüfung zu ermöglichen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Der Funkturm hält
ausweislich der im Verfahren vorgelegten Standortbescheinigung der Bundes-
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netzagentur die nach der Verordnung über elektromagnetische Felder
(26. BImSchV) erforderlichen Abstände ein und ruft damit keine schädlichen
Umwelteinwirkungen hervor (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Auch ein Entge-
genstehen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange ist nicht
zu erkennen, zumal der Kreisbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspfle-
ge keine Bedenken gegen das Vorhaben hatte, sofern die Anlage mit einheimi-
schen Gehölzen eingegrünt werde (Bl. 35 der Bauakte). Nach den Feststellun-
gen des Verwaltungsgerichtshofs ist es zudem zweifelhaft, ob das Vorhaben
der Klägerin das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, weil in der Nähe zum
Vorhabensstandort eine Hochspannungsfreileitung verläuft (UA S. 18). Diesen
Feststellungen kann jedenfalls entnommen werden, dass der entsprechende
Belang dem klägerischen Vorhaben nicht entgegensteht. Andere öffentliche Be-
lange, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die
Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB wurde von der Kläge-
rin abgegeben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
Petz
Dr. Decker
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
Petz
Dr. Decker
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Baurecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BauGB
§ 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3
Stichworte:
Außenbereich; Mobilfunksendeanlage; Ortsgebundenheit; Raum-/Gebietsge-
bundenheit; Schonung des Außenbereichs; integrierte Verhältnismäßigkeitsprü-
fung; Zumutbarkeit; Alternativstandort im Innenbereich.
Leitsatz:
Zur Inanspruchnahme der Privilegierung als öffentliche Versorgungsanlage
nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genügt bei Mobilfunksendeanlagen anstelle der
Ortsgebundenheit ihre Raum- bzw. Gebietsgebundenheit.
Auf technisch geeignete Standortalternativen im Innenbereich muss sich der
Bauherr einer Mobilfunksendeanlage nur verweisen lassen, wenn sie ihm zu-
mutbar sind.
Urteil des 4. Senats vom 20. Juni 2013 - BVerwG 4 C 2.12
I. VG Stuttgart vom 30.06.2009 - Az.: VG 6 K 1177/09 -
II. VGH Mannheim vom 17.02.2012 - Az.: VGH 8 S 1796/10 -