Urteil des BVerwG vom 25.10.2011

Urteil vom 25.10.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 C 2.11
OVG 2 A 1419/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. April
2009 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2010 sind wir-
kungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, die
ihr in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem
Oberverwaltungsgericht entstanden sind. Im Übrigen sind
die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht er-
stattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 20 000 € festgesetzt.
- 3 -
G r ü n d e :
Nachdem der Kläger die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenom-
men hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und
sind die vorinstanzlichen Urteile gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1
ZPO für wirkungslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus den Gründen der vorinstanzli-
chen Entscheidungen auf § 162 Abs. 3 VwGO. Davon unberührt bleibt die au-
ßergerichtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten, soweit sie etwas ande-
res vorsieht. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1
GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Petz
1
2