Urteil des BVerwG vom 02.02.2012

Schutz der Gesundheit, Befreiung, Ausnahme, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 C 14.10
OVG 7 A 1298/09
Verkündet
am 2. Februar 2012
von Förster, Hauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2010 und das Urteil
des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. April 2009 wer-
den abgeändert.
Die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2006 in der Fas-
sung der Nachtragsgenehmigungen vom 30. April 2007
und 4. September 2007, der Baugenehmigung vom 7. Juli
2010 sowie des Widerspruchsbescheids vom
20. Dezember 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des
Verfahrens je zur Hälfte.
G r ü n d e :
I
Streitgegenstand ist eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums
mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet, die die Beklagte der Beigeladenen
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im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO erteilt hat.
Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans, der das hier betroffene Gebiet als Gewerbegebiet fest-
setzt. Das Grundstück der Beigeladenen liegt am nördlichen Rand des Gewer-
begebiets und grenzt an ein Waldgebiet mit Wiese und Aufforstungen an. Die
technischen Bereiche des Krematoriums sind dem Gewerbegebiet zugewandt,
während die Bereiche für Besucher, insbesondere der Abschiedsraum in Rich-
tung des Waldgebiets liegen. Die Zufahrt zum Krematorium erfolgt über eine
Straße außerhalb des Gewerbegebiets. Das Krematorium ist mittlerweile errich-
tet und in Betrieb.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei nicht schon als
Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig, weil es der
Zweckbestimmung des Gebiets widerspreche. Ein Krematorium mit Abschieds-
raum sei jedoch eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO, wobei diese Vorschrift nur solche Anlagen erfasse, die - wie hier -
dem Gemeinbedarf dienten. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Krematorium mit Abschieds-
raum wegen des Bedürfnisses, das Abschiednehmen von den Verstorbenen in
ein kontemplatives Umfeld einzubetten, dem Leitbild eines Gewerbegebiets wi-
derspreche. Gründe der Pietät und die Notwendigkeit eines kontemplativen Um-
felds zwängen nicht dazu, Krematorien mit Pietätsräumen von vornherein aus-
nahmslos, ungeachtet ihrer konkreten Lage und Nachbarschaft in Gewerbege-
bieten als gebietsunverträglich auszuschließen. Abschiedsräume in Feuerbe-
stattungsanlagen seien mit Kapellen und Betsälen vergleichbar, deren aus-
nahmsweise Zulässigkeit in Gewerbegebieten unbestritten sei. Von derartigen
Anlagen unterscheide sich ein Krematorium im Wesentlichen durch den hinzu-
tretenden gewerblich-technischen Charakter. Dieser sei mit der allgemeinen
Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets für sich gesehen sogar eher verein-
bar als etwa eine kirchliche Anlage. Die ausnahmsweise Zulässigkeit des Kre-
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matoriums sei auch nicht durch § 15 Abs. 1 BauNVO ausgeschlossen. Durch
den gewählten Standort des Krematoriums, seine bauliche Gestaltung und die
Ausrichtung der Bereiche für den Publikumsverkehr sei eine pietätvolle Bestat-
tung gewährleistet, die mit der werktäglichen Geschäftigkeit des Gewerbege-
biets verträglich sei. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße auch nicht
gegen das Rücksichtnahmegebot.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Oberverwaltungsge-
richt zugelassenen Revision: Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene
Auslegung des Begriffs der Anlage für kulturelle Zwecke entspreche weder dem
Wortlaut des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO noch der Systematik der Baunutzungs-
verordnung noch dem Willen des Gesetzgebers. Es sei im Übrigen wenig über-
zeugend, die allgemeine Zulässigkeit des Vorhabens in einem Gewerbegebiet
mangels Gebietsverträglichkeit zu verneinen, um dann im Ausnahmewege die
Zulässigkeit mit der Begründung zu bejahen, es widerspreche nicht der Zweck-
bestimmung des Baugebiets.
II
Die Revision ist begründet. Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist zwar die
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein als Gemeinbedarfsanlage
betriebenes Krematorium mit Abschiedsraum eine Anlage für kulturelle Zwecke
i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist. Eine solche Anlage verträgt sich aber nicht
mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets. Das Oberverwaltungsgericht
verkennt die Anforderungen, die an das ungeschriebene Erfordernis der Ge-
bietsverträglichkeit zu stellen sind. Das Urteil erweist sich auch nicht aus ande-
ren Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die der Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung war daher aufzuheben.
1. Die Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsge-
richts rechtswidrig. Die Beklagte hätte das Vorhaben der Beigeladenen nicht
gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulassen dürfen.
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1.1 Mit Bundesrecht im Einklang steht allerdings die Auffassung des Oberver-
waltungsgerichts, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum unter den Begriff
der Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO fällt.
„Anlagen für kulturelle Zwecke“ sind nicht auf die traditionellen Bereiche der
Kunst, Wissenschaft und Bildung beschränkt. Die Zweckbeschreibung bezeich-
net Anlagen, die in einem weiten Sinne einen kulturellen Bezug aufweisen. Ein
Krematorium mit Abschiedsraum hat einen kulturellen Bezug, der in der gesell-
schaftlichen Vorstellung von dem Umgang mit dem Tod wurzelt. Ebenso wie
eine kirchliche Bestattungsanlage einem kirchlichen Zweck dient (Urteil vom
18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 17), dient ein
Krematorium als säkulare Bestattungseinrichtung einem kulturellen Zweck. Zur
Feuerbestattung gehört nicht nur die Beisetzung der Asche des Verstorbenen in
einer Grabstätte, sondern auch der Vorgang der Einäscherung der Leiche. Die
Einäscherung ist Teil des Bestattungsvorgangs. Diese Form der Bestattung ist
Ausdruck einer gesellschaftlich anerkannten Bestattungskultur, zu der es auch
gehört, in einem kontemplativen Umfeld von den Verstorbenen Abschied neh-
men zu können.
Der Begriff der „Anlagen für kulturelle Zwecke“, der nicht nur in § 8 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO, sondern in zahlreichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung
Verwendung findet, ist ebenso offen angelegt wie die ebenfalls in § 8 Abs. 3
Nr. 2 BauNVO und anderen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung ge-
nannten Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Die Baunutzungsverordnung verwendet die Begriffsgruppe als eine bewusst
weit gefasste Kategorie. Sie ist für eine „dem Wandel der Zeiten“ anpassungs-
fähige Auslegung offen (Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 16.97 -
BVerwGE 108, 190 <197>). Damit sollen gerade auch neue Erscheinungsfor-
men baulicher Vorhaben städtebaulich erfasst werden, um eine geordnete Bo-
dennutzung und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dass sich im
Laufe der Zeit das Begriffsverständnis und damit auch die Art der Anlagen än-
dern kann, die im jeweiligen Gebiet zulässig sind, ist vom Verordnungsgeber
gewollt.
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Eine weite Auslegung der Begriffsgruppe führt entgegen der Auffassung des
Klägers nicht zu einer uferlosen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der
Norm. Die begriffliche Offenheit des Tatbestands wird in zweifacher Hinsicht
begrenzt. Aus dem systematischen und historischen Zusammenhang wird deut-
lich, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportli-
che Zwecke nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanla-
gen sind. Die Baunutzungsverordnung hat die Begriffsgruppe von Anfang an
auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen (Urteile vom 12. Dezember
1996 - BVerwG 4 C 17.95 - BVerwGE 102, 351 <354> und vom 28. April 2004
- BVerwG 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 6). Darüber hi-
naus wirkt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, das vor allem
jene Nutzungsarten betrifft, die die Baunutzungsverordnung begrifflich verselb-
ständigt und mehreren der Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO zugeordnet
hat (Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 4.00 - Buchholz 406.12
§ 7 BauNVO Nr. 4 S. 2).
1.2 Bei dem streitigen Krematorium handelt es sich - wie als eingrenzendes
Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt - um eine Gemeinbedarfsanlage. Der Be-
griff des Gemeinbedarfs wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt. Da-
nach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen,
die der Allgemeinheit dienen. Beispielhaft werden Schulen und Kirchen sowie
sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken die-
nende Gebäude und Einrichtungen aufgezählt. Der Allgemeinheit dient eine
Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkma-
le des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen (Beschluss vom 18. Mai 1994
- BVerwG 4 NB 15.94 - NVwZ 1994, 1004 <1005>), einem nicht fest bestimm-
ten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Gemeint sind Einrichtun-
gen der Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der „Einrichtungen
und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen
und privaten Bereichs“ zugeordnet hat (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG
4 CN 7.03 - BVerwGE 121, 192 <195> = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 101
S. 32 f.). Auf die Rechtsform des Einrichtungsträgers kommt es nicht entschei-
dend an (Urteil vom 12. Dezember 1996 a.a.O. S. 356). Die Trägerschaft kann
auch in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts
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liegen. Auch eine staatliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwort-
lichkeit kann je nach ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung geeignet sein,
den vorausgesetzten Gemeinwohlbezug solcher Anlagen und Einrichtungen
herzustellen, deren Leistungserbringung sich nach privatwirtschaftlichen
Grundsätzen vollzieht und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (Urteil vom
30. Juni 2004 a.a.O. S. 196 f.).
Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht beachtet und in Auslegung
von Landesrecht und damit für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindend
(§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) festgestellt, dass nach
den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
eine hoheitliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit der Be-
klagten besteht, die den erforderlichen Gemeinwohlbezug der Anlage herstellt
und die zudem durch den zwischen der Beklagten und der Beigeladenen ge-
schlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 6. September 2006 abgesichert
wird, der bestimmt, dass die Beigeladene als Beliehene hoheitliche Aufgaben
wahrnimmt.
1.3 Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich aber nicht mit der Zweck-
bestimmung eines Gewerbegebiets.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ist das Oberverwal-
tungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Krematorium
mit Abschiedsraum mangels Gebietsverträglichkeit nicht bereits gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist (Be-
schluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 4 B 71.05 - Buchholz 406.12 § 8
BauNVO Nr. 21).
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist ein Krematorium mit
Abschiedsraum aber auch nicht im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1
BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet zulässig. Der
Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, Gründe der Pietät und die Notwen-
digkeit eines kontemplativen Umfelds würden es nicht gebieten, Krematorien
mit Pietätsräumen von vornherein ausnahmslos, ungeachtet ihrer konkreten
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Lage und Nachbarschaft in Gewerbegebieten als gebietsunverträglich auszu-
schließen, steht nicht in Übereinstimmung mit Bundesrecht. Das Oberverwal-
tungsgericht verkennt die Anforderungen, die an das ungeschriebene Tatbe-
standsmerkmal der Gebietsverträglichkeit zu stellen sind.
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der
Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vor-
habens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), son-
dern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung
der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der
Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber
will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebie-
ten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu
einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen.
Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem
jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charak-
ter des Gebiets eingrenzend bestimmt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 18. Novem-
ber 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19 und vom 21. März
2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 <158>; Beschluss vom
28. Februar 2008 - BVerwG 4 B 60.07 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19
Rn. 6 m.w.N.). Diesen rechtlichen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht
in zahlreichen Fällen angelegt, in denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben
nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (re-
gelhaft) zulässig ist. Er gilt auch für die in einem Baugebiet ausnahmsweise
zulässigen Nutzungsarten (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O.). Zwischen der
Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsar-
ten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwen-
dung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (Urteil vom
21. März 2002 a.a.O.; Beschluss vom 28. Februar 2008 a.a.O. Rn. 7). Die nach
den Baugebietsvorschriften nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen können
die Eigenart eines Baugebiets zwar auch prägen. Diesem Muster folgt bei-
spielsweise die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Immissionsverträg-
lichkeit des Wohnens für bestimmte Baugebiete im Wege einer typisierenden
Betrachtung zu modifizieren und unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3
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Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise eine eingeschränkte
Wohnnutzung zuzulassen, weil typischerweise ein gebietsspezifischer Bedarf
besteht. Den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen fehlt es aber an
einer funktionalen Ausrichtung auf den Zweck des jeweiligen Baugebiets. Sol-
che Anlagen, die ohne nähere Umschreibung in fast allen Baugebieten der2
bis 9 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, können nach
Größe, betrieblicher Ausrichtung, räumlichem Einzugsbereich und Immissions-
potenzial von sehr unterschiedlicher Art sein.
Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemei-
nen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforde-
rungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorha-
bens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs (Urteil
vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 21). Entscheidend ist, ob ein Vorhaben die-
ser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu
entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiese-
nen Baugebiets grundsätzlich auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog
der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung mög-
lich sein soll. Das typische Störpotenzial kann nicht nur im Störgrad, sondern
auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen. Im Rahmen dieser Be-
urteilung kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an.
Unerheblich ist daher, dass das streitige Krematorium nach den tatsächlichen
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO
durch den gewählten Standort, seine bauliche Gestaltung und die Ausrichtung
der auf Publikumsverkehr ausgerichteten Bereiche eine pietätvolle Bestattung
gewährleistet. Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grund-
lage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert.
Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich nicht mit der allgemeinen
Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von werktätiger Ge-
schäftigkeit. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend
der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Sie
zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der
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Baunutzungsverordnung ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und art-
verwandten Nutzungen vorbehalten. Es steht Gewerbebetrieben aller Art und
damit verschiedenartigsten betrieblichen Betätigungen offen, die vom kleinen
Betrieb über Handels- und Dienstleistungsunternehmen bis zu industriellen
Großbetrieben reichen können, sofern es sich um nicht erheblich belästigende
Gewerbebetriebe handelt.
Ein Krematorium mit Abschiedsraum erweist sich in besonderer Weise als stör-
empfindlich. Es stellt - ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbren-
nungsanlagen - ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und
des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Die Privatisierung dieser Art der Be-
stattung mag bewirkt haben, dass Krematorien auch an Standorten außerhalb
eines Friedhofs angesiedelt werden. Das ändert aber nichts an der Anforde-
rung, dass eine Bestattung ein würdevolles und kontemplatives Umfeld erfor-
dert. Wie auch das Oberverwaltungsgericht angemerkt hat, ist nicht zu erken-
nen, dass sich die gesellschaftlichen Anschauungen im Umgang mit dem Tod
wesentlich gewandelt haben. Der übliche Umgebungslärm und die allgemeine
Geschäftigkeit eines Gewerbegebiets stehen dazu im Widerspruch. Eine der-
artige Umgebung ist regelmäßig geeignet, den Vorgang der Einäscherung als
Teil der Bestattung in einer Weise gewerblich-technisch zu prägen, die mit der
kulturellen Bedeutung eines Krematoriums mit Abschiedsraum nicht vereinbar
ist.
2. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144
Abs. 4 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kann nicht über § 31
Abs. 2 BauGB hergestellt werden. Eine Befreiung hat die Beklagte nicht erteilt;
sie könnte auch nicht erteilt werden.
Der Umstand, dass eine Anlage in einem Baugebiet weder allgemein zulässig
ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann, steht einer Be-
freiung zwar nicht von vornherein entgegen (Urteil vom 18. November 2010
a.a.O. Rn. 29). Es spricht viel dafür, dass das streitige Vorhaben Grundzüge
der Planung berührt, wenngleich tatrichterliche Feststellungen hierzu fehlen.
Eine Befreiung scheitert hier aber jedenfalls daran, dass es zur Bewältigung der
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gegenläufigen Nutzungskonflikte, die mit der Ansiedlung eines Krematoriums
mit Abschiedsraum verbunden sind, einer Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB bedarf.
Der Gesetzgeber stellt mit der Abweichung nach § 31 Abs. 2 BauGB ein Ins-
trument zur Verfügung, das im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der
Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen eines
Bebauungsplans zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen
aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität
schafft (Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11
§ 31 BauGB Nr. 39). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in
seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt
oder erhöht (Urteile vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71
<79> und vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50
<53 f.>). Generelle, d.h. typischerweise mit der Zulassung eines bestimmten
Vorhabens verbundene Nutzungskonflikte, die eine auf die Standortfrage aus-
gerichtete Planung mit Abwägung gegenläufiger Interessen erforderlich ma-
chen, lassen sich nicht im Wege einer Befreiung bewältigen. Was den Bebau-
ungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert,
lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen ein-
zelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen
werden (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.O. S. 78). Die Änderung eines Bebauungs-
plans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehör-
de. Hierfür ist in § 3 ff. BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der
Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter
den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann (Ur-
teil vom 4. August 2009 - BVerwG 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 12).
Ein Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet löst Nutzungs-
konflikte aus, die sich nur im Wege einer Abwägung bewältigen lassen. Wie
dargelegt zeichnet sich ein Krematorium mit Abschiedsraum durch die Beson-
derheit der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit aus. Das führt
zu bodenrechtlich relevanten Spannungen, die nur durch Planung zu lösen
sind. Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Anlage - mit Blick auf den
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Schutz der Gesundheit - entstehen bodenrechtliche Spannungen vor allem da-
durch, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum in einer Umgebung anzusie-
deln ist, die eine würdevolle Bestattung erlaubt. Der Schutz der Bestattung und
des Totengedenkens fordert Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft; zu-
gleich ist Rücksichtnahme auf Nachbarn gefordert. Eine Koordination dieser
widerstreitenden Belange lässt sich sachgerecht nur im Wege einer Abwägung
unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen sicherstellen. Im
Mittelpunkt steht dabei die Frage des Standorts und seiner Anbindung. Diese
Frage sowie die Frage nach Planungsalternativen fordert planerische Gestal-
tungsfreiheit unter Beachtung des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Der
Gesetzgeber stellt für diese städtebauliche Konfliktlage auch spezifische Fest-
setzungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Art der baulichen Nutzung kann nicht
nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverord-
nung erfolgen (Beschluss vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buch-
holz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 5 - juris Rn. 11). Auch „Flächen für den Ge-
meinbedarf“ legen die Art der baulichen Nutzung fest (Beschluss vom
23. Dezember 1997 - BVerwG 4 BN 23.97 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 86
- juris Rn. 7). § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eröffnet nicht nur die Möglichkeit, sondern
verweist auch auf die Notwendigkeit einer gesonderten Festsetzung einer Ge-
meinbedarfsanlage im Fall eines städtebaulich relevanten Nutzungskonflikts.
Sofern durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt, hat die Gemeinde überdies
die Möglichkeit, ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO fest-
zusetzen.
3. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger kann sich auf bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz berufen. Die
Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschüt-
zende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet
(Urteile vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und
vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364; Beschluss vom
18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32
Rn. 5). Ein Nachbar im Baugebiet kann sich auch dann gegen die Zulassung
einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er - wie hier - durch sie selbst
nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Dr. Jannasch
Dr. Bumke Petz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren
auf 7 000 € festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Dr. Jannasch
Dr. Bumke Petz
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Fachpresse: ja
Bauplanungsrecht
Rechtsquellen:
BauGB
§ 31 Abs. 2
BauNVO
§ 8 Abs. 3 Nr. 2
Stichworte:
Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsan-
lage; Gewerbegebiet; Zweckbestimmung; Nutzungskonflikt; Ausnahme; Be-
freiung.
Leitsatz:
Ein als Gemeinbedarfsanlage betriebenes Krematorium mit Abschiedsraum ist
eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich nicht mit der Zweckbestim-
mung eines Gewerbegebiets und kann daher nicht im Wege der Ausnahme
gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden.
Zur Bewältigung der gegenläufigen Nutzungskonflikte, die mit der Ansiedlung
eines Krematoriums mit Abschiedsraum verbunden sind, bedarf es einer Pla-
nung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
Urteil des 4. Senats vom 2. Februar 2012 - BVerwG 4 C 14.10
I. VG Münster vom 24.04.2009 - Az.: VG 10 K 149/08 -
II. OVG Münster vom 25.10.2010 - Az.: OVG 7 A 1298/09 -