Urteil des BVerwG vom 17.07.2007

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 C 14.07 (vormals BVerwG 4 C 1.07)
VGH 12 A 2216/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 600 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 24. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 zurückge-
nommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
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