Urteil des BVerwG vom 19.03.2015

Gebäudehöhe, Bautiefe, Begriff, Gestaltung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Bau- und Bodenrecht, einschließlich der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für
Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau-
und Bodenrecht liegt
Rechtsquelle/n:
BauGB § 34 Abs. 1, 2
BauNVO § 22 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 96 Abs. 2
Stichworte:
Innenbereich; unbeplanter ~; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; Doppelhaus;
Begriff des ~es; mathematisch-prozentualer Maßstab; Gesamtwürdigung;
Abstandfläche; Berichterstatter; Ortstermin.
Leitsatz/-sätze:
Ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, lässt sich
weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen (wie BVerwG,
Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <360>). Es bedarf
einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer
Gesichtspunkte.
Urteil des 4. Senats vom 19. März 2015 - BVerwG 4 C 12.14
I. VG Gelsenkirchen vom 27. März 2013
Az: VG 10 K 2713/12
II. OVG Münster vom 26. Juni 2014
Az: OVG 7 A 1276/13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 C 12.14
OVG 7 A 1276/13
Verkündet
am 19. März 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
26. Juni 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-
rhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
für die Erweiterung ihres grenzständig errichteten Wohnhauses.
Der Kläger und die Beigeladenen sind Eigentümer benachbarter Grundstücke.
Abgesehen von einer Baustufenordnung fehlen bauplanerische Festsetzungen.
Auf dem Grundstück der Beigeladenen wurde 1967 grenzständig zum Grund-
1
2
- 3 -
stück des Klägers ein zweigeschossiges Wohnhaus mit traufständigem Sattel-
dach (30°) und einer Wohnfläche von 127,93 qm errichtet; das Gebäude ist et-
wa 9 m tief und 9 m breit. Hinzu treten eine zum nordöstlich liegenden Nach-
bargrundstück grenzständige Garage sowie ein Wintergarten im hinteren
Grundstücksteil. Das Grundstück des Klägers wurde 1983 grenzständig zum
vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einem zwei-
geschossigen Wohngebäude mit traufständigem Satteldach (35°) bebaut. Die-
ses Gebäude verfügt über eine Wohnfläche von etwa 177 qm und trat sowohl
zur Straßen- als auch zur Gartenseite um 1 m gegenüber dem Gebäude der
Beigeladenen vor. Seine Firsthöhe liegt etwa 1,50 m höher als bei dem Gebäu-
de der Beigeladenen.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten genehmigt den Umbau und die Erwei-
terung des Gebäudes der Beigeladenen durch eine straßenseitige Erweiterung
des Bestandsgebäudes mit einem zum Grundstück des Klägers hin grenzstän-
digen, zweigeschossigen und 5 m tiefen Anbau, der gegenüber dem Gebäude
des Klägers um 4 m hervortritt, mit einem Satteldach und einer Dachneigung
von 30°. Die Giebelseite des Anbaus ist zur Straße ausgerichtet. Am Standort
des früheren Wintergartens ist ein an die Garage angebauter Abstellraum mit
einem gemeinsamen Satteldach vorgesehen.
Die gegen den Bescheid gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos ge-
blieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die angefoch-
tene Baugenehmigung nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der
Rücksichtnahme, insbesondere nicht gegen die Anforderungen der "Doppel-
hausrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts. Die beiden Gebäude
bildeten auch nach dem genehmigten Umbau ein Doppelhaus. Maßgeblich sei-
en sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte. Im Interesse einer mög-
lichst rechtssicheren Handhabung sei ein einheitlicher Baukörper unter den
quantitativen Aspekten Geschossigkeit, Bautiefe und Gebäudehöhe der grenz-
ständigen Gebäudeteile sowie des oberirdischen Brutto-Raumvolumens im Re-
gelfall nicht mehr anzunehmen, wenn sich nur eines der genannten Merkmale
bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheide. Diesen
Rahmen wahre das Bauvorhaben der Beigeladenen. Auch qualitative Gesichts-
3
4
- 4 -
punkte sprächen nicht gegen ein Doppelhaus. Das Haupthaus der Beigelade-
nen und das Haus des Klägers wiesen identische Dachformen und Neigungen
auf. Die Firste beider Gebäude seien parallel zur Straße ausgerichtet. Auch der
Anbau trage ein Satteldach. Dessen abweichende Ausrichtung sei dem Orts-
und Stadtbild geschuldet. Durch den Anbau schließe das Haus zur Bauflucht
des nordöstlich gelegenen Nachbargebäudes auf. Die Gebäude des Klägers
und der Beigeladenen würden so optisch in die übrige Bebauung integriert. Das
Gebot der Rücksichtnahme werde ferner weder durch eine Verschattung des
klägerischen Wohnzimmers verletzt noch wirke der genehmigte Bau erdrü-
ckend. Beeinträchtigungen durch Regenwasser und Schneebretter seien im
vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Abstandflächenrechtli-
che Vorschriften seien nicht verletzt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
im Hinblick auf die Fortentwicklung der Grundsätze der Rechtsprechung zum
planungsrechtlichen Begriff des Doppelhauses zugelassen. Von diesem
Rechtsmittel hat der Kläger Gebrauch gemacht. Die Beklagte und die Beigela-
denen verteidigen das Urteil.
II
Die Revision führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist unter Anlegung bundesrechtswid-
riger Maßstäbe (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu dem Ergebnis gelangt, dass die
angegriffene Baugenehmigung Rechte des Klägers nicht verletzt (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
1. Die Annahmen des Oberverwaltungsgerichts zum Außerkrafttreten der Bau-
stufenordnung der Stadt D. und zum Prüfungsumfang eines vereinfachten Ge-
nehmigungsverfahrens nach § 68 BauO NW beruhen auf der Auslegung irrevi-
siblen Landesrechts und unterliegen keiner revisionsgerichtlichen Prüfung
(§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
5
6
7
- 5 -
2. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht ange-
nommen, das genehmigte Vorhaben sei weder wegen seines Schattenwurfs
noch wegen einer erdrückenden Wirkung dem Kläger gegenüber rücksichtslos.
Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein
Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur
durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbe-
standsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
Dies ist der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den
aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in
seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksicht auf die
sonstige, also vor allem auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung
fehlt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55,
369 <385 f.>). Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraus-
setzungen geprüft und als Tatgericht verneint. Dies ist revisionsgerichtlich nicht
zu beanstanden.
3. Das Berufungsurteil verletzt demgegenüber Bundesrecht, soweit es einen
Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme "im Hinblick
auf die auch im unbeplanten Innenbereich anwendbare Doppelhausrechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts" verneint hat.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann vorliegen, wenn sich
ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkma-
len nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgebend für den
Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individu-
alisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen
lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil
vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 21 m.w.N.). Der
Senat hat diese Aussagen für Doppelhäuser konkretisiert: Ist ein unbeplanter
Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppel-
häuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen
Rahmen bilden, so fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne des § 34
Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseiti-
8
9
10
11
- 6 -
gung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit
dem verbleibenden Gebäude ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben
verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte
grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG,
Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Ls. 1). Diesen
Rechtsgrundsatz legt das Oberverwaltungsgericht zugrunde, wenn es - stark
verkürzend - auf die "Doppelhausrechtsprechung im unbeplanten Innenbereich"
(UA S. 8 f.) verweist.
a) Das Oberverwaltungsgericht durfte ohne Verstoß gegen Bundesrecht bei der
Auslegung des § 34 Abs. 1 BauGB die Vorschriften der Baunutzungsverord-
nung als Auslegungshilfe heranziehen. Sie definieren, was die Begriffe der of-
fenen oder geschlossenen Bauweise meinen. Aus diesem Grund kann im un-
beplanten Innenbereich auf den Begriff des Doppelhauses der Baunutzungs-
verordnung zurückgegriffen werden, um Vorhaben zu würdigen (BVerwG, Urteil
vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 12; Lemmel, in: FS
Schlichter, 1995, S. 353 <355 f.>). Hieran hält der Senat fest. Der Revision ist
zuzugeben, dass der Gesetzgeber nicht an die Begriffe der Baunutzungsver-
ordnung gebunden ist und § 34 BauGB in seinem Absatz 1 anders als in Ab-
satz 2 auf die Baunutzungsverordnung nicht Bezug nimmt. Angesichts des
Wortlauts des § 34 Abs. 1 BauGB liegt jedoch die Annahme fern, der Gesetz-
geber habe den dort verwendeten Begriffen eine von den Begriffen der Baunut-
zungsverordnung abweichende Bedeutung zumessen wollen. Auch die Revisi-
on benennt hierfür keinen Anhaltspunkt.
b) Das Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob der nach § 34 Abs. 1
Satz 1 BauGB maßgebliche Rahmen der näheren Umgebung durch Einzelhäu-
ser, Doppelhäuser oder Hausgruppen i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gebil-
det wird oder ob eine Gemengelage verschiedener Bauweisen vorliegt. Bundes-
rechtlich war ihm diese Vorgehensweise nicht versperrt. Ob die nach § 34
Abs. 1 BauGB maßgebende Umgebung einer Bebauung in offener Bauweise im
Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entspricht oder mit Blick auf dieses
Merkmal eine "Gemengelage" vorliegt, bedarf keiner Entscheidung, wenn das
Gesamtgebäude auch nach Ausnutzung der Genehmigung ein Doppelhaus ist.
12
13
- 7 -
Denn in beiden Fällen wäre der Bauweise nach ein Doppelhaus zulässig. Hier-
von geht das Oberverwaltungsgericht zutreffend aus (UA S. 9). Es legt seiner
tatrichterlichen Würdigung aber einen bundesrechtswidrigen Begriff des Dop-
pelhauses zugrunde.
Das Oberverwaltungsgericht hat für das Vorliegen eines Doppelhauses quanti-
tative und qualitative Aspekte betrachtet. Unter den quantitativen Aspekten der
Geschossigkeit, der Bautiefe, der Gebäudehöhe und des oberirdischen Brutto-
Raumvolumens könne ein Doppelhaus im Regelfall nicht mehr angenommen
werden, wenn sich auch nur eines dieser Merkmale bei den jeweiligen Gebäu-
den um mehr als die Hälfte unterscheide (UA S. 10). Es müsse auch in qualita-
tiver Hinsicht der Charakter eines Doppelhauses gewahrt bleiben. Diese Anfor-
derungen versteht das Oberverwaltungsgericht nach den weiteren Ausführun-
gen nicht als notwendige, sondern als hinreichende Bedingungen für das Vor-
liegen eines Doppelhauses, die getrennt voneinander zu prüfen sind. Wann das
Fehlen eines Regelfalls zu einem anderen Ergebnis führen kann, bleibt offen.
Dieses Begriffsverständnis ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich weder abstrakt-generell
noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang die beiden Haus-
hälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen (BVerwG, Urteil vom
24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <360>). Hieran hält der Se-
nat fest. Auch für die weiteren vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen
quantitativen Kriterien ist eine mathematisch-prozentuale Festlegung nicht mög-
lich.
Der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt, dass das Doppelhaus
ein Gebäude mit seitlichem Grenzabstand ist. Zwei selbständige Baukörper, die
sich an der Grenze berühren, aber praktisch allseitig freistehend sind, bilden
kein Doppelhaus (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE
110, 355 <358 f.>). Der Begriff des Doppelhauses hat dabei vom Ziel der offe-
nen Bauweise auszugehen. Leitbild ist ein Haus, das nach beiden Seiten mit
Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten ver-
bindet (Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Grigoleit, BauNVO, 6. Aufl. 2014, § 22
14
15
16
- 8 -
BauNVO Rn. 17). Die grundsätzlich nach beiden Seiten geforderten Grenzab-
stände sollen dabei als die Bebauung gliedernde und auflockernde Elemente
wahrgenommen werden (König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl.
2014, § 22 Rn. 17). Ein einseitig grenzständiger Bau fügt sich in dieses System
nur ein, wenn das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird (BVerwG, Urteil vom
24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359>).
Der vom Oberverwaltungsgericht gewählte mathematisch-prozentuale Ansatz
trägt dem nicht Rechnung. Allerdings liegt es nahe, bei der Gebäudehöhe ein
Verhältnis als Ausgangspunkt zu wählen, weil dieses nach außen besonders
sichtbar wird. Eine gemeinsame Gebäudehöhe ist für das Maß der Überein-
stimmung beider Gebäude deshalb von besonderer Bedeutung. Für eine feste
oder indizielle Grenze von 50 % fehlt indes jeder Anhalt. Bei der Bautiefe liegt
es anders: Ob ein Versprung durch unterschiedliche Bautiefen den Eindruck
eines gemeinsamen Baukörpers aufhebt und das Grenzgrundstück abriegelt,
hängt nur zum Teil davon ab, auf welcher Länge die Gebäude aneinander ge-
baut sind, namentlich, wenn die Länge der gemeinsamen Wand nicht sichtbar
ist. Es sind regelmäßig weitere Kriterien in Betracht zu ziehen, etwa die Höhe
der einseitig grenzständigen Wand sowie die Frage, ob der Versprung in voller
Länge auf einer Gebäudeseite auftritt oder in jeweils geringerem Maße Vorder-
und Rückseite belastet. Diese Einwände sprechen auch gegen einen mathema-
tisch-prozentualen Maßstab beim oberirdischen Brutto-Raumvolumen, weil die-
ses durch Gebäudehöhe und Bautiefe maßgeblich mitbestimmt wird. Schließ-
lich macht es für das Maß an hinnehmbarer Abweichung keinen Unterschied,
ob die Gebäude ursprünglich übereinstimmend eingeschossig oder überein-
stimmend zweigeschossig sind. Insoweit ist die Betrachtung eines Verhältnis-
ses als Ausgangspunkt verfehlt.
Trotz des unzutreffenden rechtlichen Ansatzes verstößt die Annahme des
Oberverwaltungsgerichts nicht gegen Bundesrecht, dass die quantitativen Krite-
rien jeweils für sich den Charakter eines Doppelhauses auch in der Gestalt der
angegriffenen Genehmigung nicht aufheben. Dies liegt für die Kriterien der Ge-
schossigkeit, der Gebäudehöhe und des oberirdischen Brutto-Raumvolumens
17
18
- 9 -
auf der Hand. Hinsichtlich der Bautiefe gestatten die tatrichterlichen Feststel-
lungen zum Schattenwurf und zur verneinten erdrückenden Wirkung den
Schluss, dass der Charakter eines Doppelhauses insoweit noch gewahrt ist.
bb) Die tatrichterliche Würdigung der qualitativen Kriterien verstößt gegen Bun-
desrecht. Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt nicht allein
davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen
Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen ei-
nes Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steue-
rung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes ge-
prüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (BVerwG, Ur-
teil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 16). Es geht um
eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes
(BVerwG, Urteil vom
24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <361>), die darin liegt, dass
das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung
nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Es kommt also für die Fra-
ge, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, auf die wechselseitige
Verträglichkeit dieser Gebäude an (so für eine Hausgruppe auch BVerwG, Be-
schluss vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 - juris Rn. 6). Diesen Blick hat sich das
Oberverwaltungsgericht verstellt, als es für die Würdigung der unterschiedlichen
Dachausrichtung nicht das Gebäude des Klägers in den Blick genommen, son-
dern jedenfalls auch für maßgeblich gehalten hat, dass der Anbau zur Bauflucht
des Hauses auf dem zur anderen Seite benachbarten Grundstück aufschließe
und so optisch in die übrige Bebauung integriert werde.
cc) Schließlich verstößt das angegriffene Urteil gegen Bundesrecht, weil es an
der gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalls fehlt.
Qualitative und quantitative Kriterien dürfen nicht nur isoliert betrachtet werden:
Denn es ist ebenso denkbar, dass größere quantitative Abweichungen bei deut-
lich einheitlicher Gestaltung hingenommen werden können, wie es vorstellbar
ist, dass eine deutlich abweichende Gestaltung in ihrer Wirkung gemildert wird,
weil die Gebäudeteile in quantitativer Hinsicht stark übereinstimmen. Eine iso-
lierte Betrachtung vernachlässigt auch, dass Fälle denkbar sind, in denen erst
19
20
21
- 10 -
das Zusammenwirken quantitativer und qualitativer Kriterien den Charakter ei-
nes Doppelhauses entfallen lässt. Das Oberverwaltungsgericht hätte daher prü-
fen müssen, ob insbesondere der Unterschied in der Bautiefe zusammen mit
der abweichenden Gestaltung des Anbaus in ihrem Zusammenwirken den Cha-
rakter eines Doppelhauses aufheben.
4. Die Auslegung der Regelungen zur Abstandfläche in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2
Buchst. b BauO NRW ist revisibel, soweit die planungsrechtliche Zulässigkeit
einer Doppelhausbebauung in Rede steht, weil die landesrechtliche Norm an
die bundesrechtliche Regelung lediglich anknüpft (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile
vom 4. November 1976 - 5 C 73.74 - BVerwGE 51, 268 <273> und vom 7. Juni
2006 - 4 C 7.05 - BRS 70 Nr. 84 S. 449 f.; zum Begriff des Doppelhauses bei
Auslegung des § 6 Abs. 1 BauO NW vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April
2012 - 4 B 42.11 - BRS 79 Nr. 95 Rn. 8). Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen
Bundesrecht vor, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt.
5. Der Bundesrechtsverstoß zwingt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2
VwGO) zur Klärung der Fragen, ob das Gesamtgebäude nach dem Umbau wei-
terhin ein Doppelhaus bildet und - verneinendenfalls - ob die maßstabsetzende
Bebauung nach der Bauweise eine einseitig grenzständige Bebauung nur in
Form eines Doppelhauses zulässt.
Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an. Sie könnten, ihre Begründetheit
unterstellt, ebenfalls nur zur Zurückverweisung führen. Zur Forderung der Revi-
sion, der Senat des Oberverwaltungsgerichts habe den Augenschein in voller
Besetzung einholen müssen, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Für die
Frage, ob ein Gericht nach § 96 Abs. 2 VwGO schon vor der mündlichen Ver-
handlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erhe-
ben lassen kann, gelten die Kriterien für die Beweisaufnahme durch den Vorsit-
zenden oder Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren nach § 87 Abs. 3
Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 1 B 14.94 - Buch-
holz 11 Art. 140 GG Nr. 54 S. 2 f.). Es kommt darauf an, dass von vornherein
anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelba-
ren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen
22
23
24
- 11 -
vermag. Dies gilt auch für Ortsbesichtigungen (BVerwG, Beschluss vom
15. August 1997 - 4 B 130.97 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 9 S. 2). Dass
nach diesen Maßstäben eine Ortsbesichtigung durch den Senat des Oberver-
waltungsgerichts erforderlich sein könnte, hat die Revision nicht dargelegt und
ist auch nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November
2014 - 7 B 27.14 - NVwZ-RR 2015, 94 Rn. 6).
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 500 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann