Urteil des BVerwG vom 30.06.2011

Vollziehung, Aussetzung, Abweisung, Verwaltungsakt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 C 10.10
VGH 8 S 3293/08
Verkündet
am 30. Juni 2011
Jakob
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 2010
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungskla-
ge.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück N…straße 27 im Gemeindegebiet der
Beklagten einen Verbrauchermarkt. Am 3. August 2007 beantragte sie die Ertei-
lung einer Baugenehmigung für dessen Erweiterung. Mit Bescheid vom
26. September 2007 setzte die Beklagte die Bescheidung des Bauantrags bis
zum 3. August 2008 aus. Zur Begründung gab sie an, dass nach den geltenden
Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 35/3 aus dem
Jahr 1971 das zur Genehmigung gestellte Vorhaben genehmigungsfähig sei
und im Hinblick auf Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung des Bebauungsplans
(aus den Jahren 2000 und 2006) mit dem Ziel des Ausschlusses großflächigen
zentrenrelevanten Einzelhandels die Voraussetzungen für eine Zurückstellung
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des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB vorlägen. Gegen diesen Bescheid
erhob die Klägerin am 4. Oktober 2007 Widerspruch.
Nachdem der Bauantrag innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden
war, hat die Klägerin am 19. November 2007 Untätigkeitsklage erhoben und
den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Bau-
genehmigung zu erteilen. Mit Bescheid vom 22. November 2007, zugestellt am
26. November 2007, ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Zurück-
stellungsbescheides an. Den gegen den Zurückstellungsbescheid eingelegten
Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom
20. Februar 2008 zurück; Klage wurde nicht erhoben. In der erstinstanzlichen
mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2008 hat die Klägerin ihren Verpflich-
tungsantrag durch den Antrag auf Feststellung ersetzt, dass die Nichterteilung
der beantragten Baugenehmigung vor Eintritt des erledigenden Ereignisses
rechtswidrig gewesen sei. Erledigendes Ereignis sei die Anordnung der Vollzie-
hung des Zurückstellungsbescheides, weil sie dem Verpflichtungsbegehren den
Boden entzogen habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, unter Änderung
des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Nichterteilung der beantrag-
ten Baugenehmigung bis zum 26. November 2007 rechtswidrig gewesen sei,
zurückgewiesen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen
des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verneint. Die Zustellung des Bescheides über
die Anordnung der sofortigen Vollziehung stelle kein die Hauptsache erledigen-
des Ereignis dar, weil dadurch keine Änderung der Rechtslage eingetreten sei.
Die Zurückstellung eines Baugesuchs führe lediglich dazu, dass während ihres
Geltungszeitraums die Pflicht der Baurechtsbehörde zur sachlichen Entschei-
dung über den Bauantrag entfalle. Auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit eines
zur Genehmigung gestellten Vorhabens habe sie keinen Einfluss.
Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgerichtshof
zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt einen Verstoß gegen § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass die Anordnung
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der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides ihr den Anspruch auf
Erteilung der beantragten Baugenehmigung genommen habe. Der Abweisung
ihrer Verpflichtungsklage als unbegründet habe sie sich nur dadurch entziehen
können, dass sie in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung den Ver-
pflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt habe.
II
Die Revision ist unbegründet. Im Einklang mit Bundesrecht hat der Verwal-
tungsgerichtshof entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung
eines Zurückstellungsbescheides nicht zur Erledigung einer Untätigkeitsklage
führt, die auf die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung ei-
ner beantragten Baugenehmigung gerichtet ist.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der
angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der
Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes In-
teresse an dieser Feststellung hat. Die auf Anfechtungsklagen zugeschnittene
Bestimmung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. Urteile vom
24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 <355>, vom 29. April
1992 - BVerwG 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 S. 90 und vom
19. September 2002 - BVerwG 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <51>) und zwar
auch dann, wenn - wie hier - die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage er-
hoben worden ist (Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 - BVerwGE
106, 295). Da die Fortsetzungsfeststellungsklage u.a. dem Zweck dient zu ver-
hindern, dass ein Kläger um die „Früchte“ seiner bisherigen Prozessführung
gebracht wird (vgl. Urteil vom 29. April 1992 a.a.O.), ist das Verpflichtungsbe-
gehren erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechen-
baren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechts-
schutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen,
nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht
wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (Beschluss vom 15. Au-
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gust 1988 - BVerwG 4 B 89.88 - NVwZ 1989, 48). Letzteres ist der Fall, wenn
eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zum Erlöschen eines
Anspruchs führt (Urteile vom 24. Juli 1980 - BVerwG 3 C 120.79 - BVerwGE 60,
328 <332 f.> und vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128
<134>; Beschluss vom 15. August 1988 a.a.O.; Schmidt: in: Eyermann, VwGO,
13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 77).
Durch die Zurückstellung des Bauantrags (§ 15 BauGB) erlischt ein Anspruch
auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht. Die Zurückstellung ist ein Institut
des formellen Baurechts, das es ermöglicht, ein Baugenehmigungsverfahren
für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen und damit vorübergehend
offen zu halten (Urteil vom 10. Dezember 1971 - BVerwG 4 C 32.69 - BRS 24
Nr. 148 S. 224), wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht be-
schlossen worden ist, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder wenn
eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist und zu
befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben un-
möglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Anders als eine in
Kraft befindliche Veränderungssperre berechtigt die Zurückstellung die Bauge-
nehmigungsbehörde nicht zur Ablehnung eines Bauantrags, sondern nur dazu,
die Entscheidung über den Antrag zeitlich befristet aufzuschieben (Urteil vom
16. Oktober 1987 - BVerwG 4 C 35.85 - BRS 47 Nr. 90 S. 236). Zwar kann der
Bauantragsteller gegen die Zurückstellung Widerspruch einlegen mit der Folge,
dass die Behörde wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80
Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Bauantrags
verpflichtet ist; die Behörde kann dies jedoch verhindern, wenn sie - wie hier
geschehen - die sofortige Vollziehung der Zurückstellung anordnet.
Solange die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde zur Bearbeitung des Bauan-
trags ausgesetzt ist, ist die Feststellung, dass das Klageziel überhaupt nicht
mehr erreicht werden kann, nicht möglich. Sie lässt sich erst treffen, wenn die
bauplanungsrechtlichen Grundlagen des fraglichen Vorhabens in einer Weise
geändert worden sind, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führten. In diesem
Fall ist der Zurückstellungsbescheid durch einen Versagungsbescheid zu erset-
zen (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 15 Rn. 12). Zwar kann die Ver-
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pflichtungsklage auch während des Schwebezustands keinen Erfolg haben
(OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 7 B 2023/99 - NVwZ-RR
2001, 17; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 2
Stand Januar 2011, § 15 Rn. 72; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB,
§ 15 Rn. 56; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Band 1
Stand Dezember 2008, § 15 Rn. 21); daraus folgt aber nicht, dass der Kläger
aus Anlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbe-
scheides seinen Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsan-
trag umzustellen hätte, um der Abweisung der Klage - als „derzeit“ unbegrün-
det - zu entgehen. Solange die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag nicht
bearbeiten muss, liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die beantragte
Baugenehmigung noch nicht erlassen ist, und ist das Klageverfahren nach § 75
Satz 3 VwGO auszusetzen, wenn - wie hier - eine Untätigkeitsklage erhoben
wurde und die Frist des § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen ist. An einer inhaltlichen
Entscheidung über den Verpflichtungsantrag ist das Gericht gehindert, weil die
Aussetzung des Verfahrens nicht in seinem Ermessen steht, sondern zwingend
geboten ist.
Die Klägerin hat den Verpflichtungsantrag zu früh durch einen Fortsetzungs-
feststellungsantrag ersetzt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Umstellung
des Antrags, dem 25. Juni 2008, die Voraussetzungen des § 75 Satz 3 VwGO
erfüllt waren. Wegen der Zurückstellung war die Beklagte nicht verpflichtet, den
Bauantrag der Klägerin zu bescheiden, und hätte das Verwaltungsgericht das
Verfahren aussetzen müssen, wenn die Klägerin in der mündlichen Verhand-
lung an ihrem Verpflichtungsantrag festgehalten hätte. Von der Rechtmäßigkeit
der Zurückstellung hätte das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines zurei-
chenden Grundes schon deshalb nicht abhängig machen dürfen, weil die Zu-
rückstellung, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin nicht einmal behauptet hat,
wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der gerichtlichen Kon-
trolle entzogen war. Die Klägerin hätte sich zu einem Wechsel vom Verpflich-
tungs- zum Fortsetzungsfeststellungsantrag frühestens durch das Inkrafttreten
des Bebauungsplans Nr. 35/5 „Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils“
vom 16. Juli 2008 veranlasst sehen dürfen, mit dessen Festsetzungen ihr Bau-
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vorhaben nicht vereinbar ist. Erst zu diesem Zeitpunkt stand die Erfolglosigkeit
ihres Verpflichtungsantrags verbindlich fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
RiBVerwG Petz
ist wegen Urlaubs
gehindert, seine
Unterschrift beizufügen.
VRiBVerwG Prof. Dr. Rubel
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
RiBVerwG Petz
ist wegen Urlaubs
gehindert, seine
Unterschrift beizufügen.
VRiBVerwG Prof. Dr. Rubel
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse:
ja
Verwaltungsprozessrecht
Rechtsquellen:
BauGB
§ 15
VwGO
§ 75, § 113 Abs. 1 Satz 4
Stichworte:
Untätigkeitsklage; Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Bauan-
trag; Zurückstellung; Zurückstellung des Bauantrags; Anordnung der sofortigen
Vollziehung der ~; Erledigung; Aussetzung des Verfahrens.
Leitsatz:
Das Verpflichtungsbegehren eines Bauantragstellers, der gegen die Zurückstel-
lung seines Bauantrags nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB Widerspruch eingelegt
und danach Untätigkeitsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben hat,
erledigt sich nicht dadurch, dass die sofortige Vollziehung des Zurückstellungs-
bescheides angeordnet wird.
Urteil des 4. Senats vom 30. Juni 2011 - BVerwG 4 C 10.10
I. VG Stuttgart vom 25.06.2008 - Az.: VG 6 K 5811/07 -
II. VGH Mannheim vom 22.03.2010 - Az.: VGH 8 S 3293/08 -