Urteil des BVerwG vom 28.04.2004

Nebenanlage, Öffentliche Aufgabe, Grundstück, Unterordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 C 10.03
Verkündet
OVG 2 Bf 426/00
am 28. April 2004
Ott
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n , G a t z ,
Dr. J a n n a s c h und Dr. N o l t e
für Recht erkannt:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
30. Juli 2003 wird aufgehoben. Die Berufungen der Beklagten
und des Beigeladenen gegen das aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 29. August 2000 ergangene Urteil des Ver-
waltungsgerichts Hamburg werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten
und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungs-
und Revisionsverfahren jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtli-
chen Kosten tragen sie selbst.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung einer Schwimmhalle auf dem rück-
wärtigen Grundstücksteil des Beigeladenen.
Der Beigeladene ist Eigentümer zweier zusammengelegter Grundstücke auf der
Südseite des G.wegs mit einer Größe von insgesamt 2 330 m², der Kläger Eigentü-
mer des östlich mit seiner Längsseite angrenzenden Grundstücks, auf dem sich im
vorderen Teil ein Wohnhaus und dahinter ein kleines Nebengebäude befinden. Auf
den Grundstücken des Beigeladenen stehen ein Einfamilienhaus sowie ein am
26. März 1996 genehmigtes Doppelhaus; insoweit ist die Baugenehmigung nicht
mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die Hintergärten der lang gestreckten
Grundstücke beiderseits des G.wegs sind fast durchweg mit Rasenflächen und Blu-
menbeeten gestaltet und weisen Büsche und Bäume auf. Die Grundstücke liegen im
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Bereich eines Baustufenplans vom 11. Juni 1951 (erneut festgestellt durch Verord-
nung vom 14. Januar 1955), der sie als Kleinsiedlungsgebiet im Sinne von § 10
Abs. 4 der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 ausweist. Mit Bescheid vom
26. März 1996 genehmigte die Beklagte - außer dem genannten Doppelhaus - im
Hintergarten die 16 m lange und 13 m breite Schwimmhalle mit einer Grundfläche
von 171 m², einer Außenwandhöhe von 3,20 m und einer Gesamthöhe von 5,15 m.
Nachdem das Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss im Verfahren des vorläu-
figen Rechtsschutzes die Rechtsauffassung vertreten hatte, die genehmigte
Schwimmhalle stelle eine Anlage für sportliche Zwecke dar, erteilte die Beklagte dem
Beigeladenen unter dem 18. September 1997 eine neue Baugenehmigung. Dem
Beigeladenen wurde darin eine Ausnahme für die Schwimmhalle als Anlage für
sportliche Zwecke erteilt. Die Genehmigung wurde mit der Auflage versehen, dass
eine gewerbsmäßige, vereinsmäßige oder andere publikumsintensive Nutzung zu
unterbleiben habe.
Das Verwaltungsgericht hat der Nachbarklage hinsichtlich der Schwimmhalle statt-
gegeben. Der Baustufenplan sei für die betroffenen Grundstücke funktionslos ge-
worden, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO
richte. Die Schwimmhalle sei nicht als Anlage für sportliche Zwecke genehmigungs-
fähig, da sie nicht einem fest bestimmten Teil der Bevölkerung zugänglich sei und
eine öffentliche Aufgabe erfülle. Der Kläger werde in seinem Recht auf Bewahrung
der Gebietsart verletzt.
Auf die zugelassenen Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen wies das
Oberverwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2003 in vollem Umfang ab,
im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 18. September 1997 sei un-
begründet. Aus dem Bauplanungsrecht ergebe sich keine Verletzung von Rechten
des Klägers. Die Festsetzung "Kleinsiedlungsgebiet" im Baustufenplan sei im Bereich
der Grundstücke der Beteiligten funktionslos geworden und deshalb nicht mehr
anzuwenden. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche derjenigen eines
Reinen Wohngebiets. Die Schwimmhalle stehe nicht im Widerspruch zu § 3
BauNVO. Zwar handele es sich nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke gemäß
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, da sie nicht als Gemeinbedarfsanlage betrieben werde.
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Insoweit werde an der im Beschluss zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten. Eine Schwimmhalle der hier
vorliegenden Art sei entweder als Wohngebäude zu betrachten oder aufgrund der
allgemeinen Zweckbestimmung mit dem Gebietscharakter eines Wohngebiets ver-
einbar. Das in § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 15 BauNVO enthaltene Gebot der
Rücksichtnahme werde nicht verletzt, denn die Schwimmhalle könne vom Grund-
stück des Klägers aus kaum wahrgenommen werden und von ihr gingen keine un-
zumutbaren Störungen aus. Mit einer Erhöhung des Verkehrs sei ebenso wenig zu
rechnen wie mit sonstigen störenden Lärmeinwirkungen. Auch die Klage gegen den
ursprünglichen Baugenehmigungsbescheid bleibe ohne Erfolg. Insoweit fehle es
nicht am Rechtsschutzbedürfnis, denn die Formulierung im neuen Bescheid sei nicht
eindeutig dahin zu verstehen, dass die ursprünglich für die Schwimmhalle als Ne-
benanlage erteilte Baugenehmigung unabhängig vom Bestand der später erteilten
Genehmigung erlöschen solle. Die ursprüngliche Genehmigung verletze jedoch keine
Rechte des Klägers. Allerdings erfülle die Schwimmhalle nicht alle objektivrechtlichen
Voraussetzungen des § 14 BauNVO für eine Nebenanlage. Sie sei zwar ihrer
Funktion nach als untergeordnete Nebenanlage eines Wohngebäudes anzusehen,
denn sie diene der gesundheitlichen Vorsorge und der körperlichen und sportlichen
Betätigung, die nach den vielfältigen Wohngewohnheiten auch in räumlicher Nähe
mit den Wohnräumen stattfinde und zum Inbegriff des Wohnens gehöre. Die ge-
nehmigte Halle sei jedoch von ihrer Größe her nicht mehr räumlich-gegenständlich
der Wohnnutzung untergeordnet. Allein wegen ihrer zu großen Dimensionierung
stünden dem Kläger jedoch nicht die allein an die Zugehörigkeit zu demselben Bau-
gebiet anknüpfenden Abwehrrechte aus § 34 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO zu. Bau-
gebietsfestsetzungen beträfen nach der Systematik der BauNVO nur die Art der bau-
lichen Nutzung. Die Dimensionierung von Gebäuden werde hingegen systematisch
von den - regelmäßig nicht nachbarschützenden - Vorschriften zum Maß der bauli-
chen Nutzung erfasst. Dies gelte auch bei Nebenanlagen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung
von Bundesrecht. Der Baustufenplan sei nicht funktionslos geworden. Es handele
sich um ein Kleinsiedlungsgebiet mit ausgeprägt gartenbezogenem Wohnen ohne
Hinterlandbebauung. Der Umstand, dass von der Möglichkeit der Selbstversorgung
auf eigenem Grund und Boden kein Gebrauch mehr gemacht werde, führe nicht zur
Funktionslosigkeit der Festsetzung als Kleinsiedlungsgebiet. Davon abgesehen sei
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eine Schwimmhalle in der hier vorliegenden Größenordnung nicht mehr wohnge-
bietsverträglich. Ihr fehle der in § 14 BauNVO vorausgesetzte dienende Charakter.
Das Vorhaben verstoße wegen der Massivität der Bebauung auch gegen das Gebot
der Rücksichtnahme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2003
aufzuheben und die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2000 ergangene
Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückzuweisen.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angegriffene Urteil.
II.
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt
Bundesrecht und war daher aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat der Nachbar-
klage zu Recht stattgegeben, denn die für die Schwimmhalle erteilten Baugenehmi-
gungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
1. Das Berufungsgericht geht ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass
die Festsetzung "Kleinsiedlungsgebiet" im Baustufenplan N.-L.-S. jedenfalls für die
hier betroffene Fläche funktionslos geworden ist. Entgegen der Auffassung der Revi-
sion begegnet diese Schlussfolgerung aus bundesrechtlicher Sicht keinen Bedenken.
Dabei ist für die Bestimmung des Inhalts der maßgeblichen Festsetzungen nicht von
den Regelungen in der BauNVO für ein Kleinsiedlungsgebiet (§ 2 BauNVO in den
unterschiedlichen Fassungen) auszugehen. Denn die Festsetzung im Baustufenplan
ist zusammen mit den Regelungen in § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung für die
Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (HmbVBl S. 69) gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1
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BBauG 1960 übergeleitet worden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972
- BVerwG 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67). Nach dieser Regelung gilt für das
Kleinsiedlungsgebiet folgende Regelung: "Die Grundstücke sind für nichtbäuerliche
Siedlerstellen mit einem Haushalt und vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung be-
stimmt". Das Oberverwaltungsgericht legt diese Vorschrift unter Heranziehung der
Formulierung in § 10 Abs. 1 II. WoBauG im Anschluss an seine bisherige Recht-
sprechung (vgl. Beschluss vom 19. November 1996 - Bs II 162/96 - juris - Recht-
sprechung der Länder) dahin aus, dass eine entsprechende Siedlerstelle nach Grö-
ße, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem
Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des
Landes eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Insoweit
legt das Berufungsgericht Landesrecht aus. Aus dem Bundesrecht ableitbare Be-
denken hiergegen sind nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht stellt ferner fest, dass die ganz überwiegende Zahl der
Grundstücke nicht mehr in einer Weise genutzt werde, die den Eigentümern aus
vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung eine spürbare Ergänzung ihres Einkommens
biete, sondern ausschließlich zu Wohnzwecken, zum Hobby und zur Freizeitgestal-
tung. Selbst der teilweise vorzufindende Anbau von Blumen, Obst und Gemüse auf
kleineren Teilflächen der Grundstücke sei weniger Ersatz für Einkommen als viel-
mehr Ausdruck der Gartenliebhaberei der Besitzer. Die Funktionslosigkeit der ge-
nannten Festsetzungen leitet das Berufungsgericht sodann aus folgenden Erwägun-
gen ab: Die Festsetzung als Kleinsiedlungsgebiet habe ihre Fähigkeit verloren, die
Entwicklung in diesem Bereich in Richtung auf eine Nutzung als Kleinsiedlungsgebiet
zu steuern. Sie könne nicht mehr durchgesetzt werden. Ein Festhalten an dieser
Ausweisung wäre sinnlos, da sich in dem betroffenen Bereich die für Kleinsiedlungs-
gebiete in städtischen Bereichen Hamburgs aufgrund gesellschaftlicher Entwicklun-
gen typische Änderung hin zu einem Wohngebiet ergeben habe. In Gebieten der
vorliegenden Art habe sich aufgrund gewandelter Bedürfnisse der Bevölkerung
schon seit Jahrzehnten ein starker Rückgang der Kombination von Wohnen und
Nutzgarten, wie sie dem Bild des Kleinsiedlungsgebiets entspreche, eingestellt. Dies
habe im Wesentlichen seine Ursachen in den relativ günstigen Preisen landwirt-
schaftlicher Produkte und den relativ hohen Grundstückspreisen in diesen Gebieten.
Es zeichne sich nicht ab, dass sich dieser Zustand in absehbarer Zeit wieder ändern
werde.
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Auch diese Erwägungen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der
Rechtsprechung des Senats kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos
sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre
Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensicht-
lich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob
diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen.
Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Ent-
scheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen
Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans
einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung
zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plan-
gebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Plan-
inhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit
eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von
einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung un-
abhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die
Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten
Richtung zu steuern (vgl. grundlegend Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C
39.75 - BVerwGE 54, 5 sowie aus neuerer Zeit Beschlüsse vom 29. Mai 2001
- BVerwG 4 B 33.01 - BRS 64 Nr. 72 und vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85.03 -
juris).
Bei der Heranziehung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend in ers-
ter Linie auf die Art des Gebiets abgestellt. Denn aus ihr ergibt sich die vorrangige
Einordnung eines Baugebiets oder - wie vorliegend - einer weitgehend bebauten
Fläche. Mit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung wird die wichtigste städte-
bauliche Gestaltungsfunktion des Bebauungsplans ausgeübt. Aus ihr ergeben sich
die je nach Gebietsart unterschiedlichen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnah-
me. Die Eigentümer können sich jedenfalls im Regelfall gegen eine auch schlei-
chende Änderung der Gebietsart wehren (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996
- BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 365 = BRS 58 Nr. 159).
Aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich ferner deutlich, dass
vorliegend im betroffenen Gebiet - und nicht nur auf einzelnen Grundstücken - auf
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absehbare Zeit nicht mehr mit einer Rückkehr zur Selbstversorgung mit Nah-
rungsmitteln, die auf dem Grundstück gewonnen werden, zu rechnen ist und dass
sich die Bewohner erkennbar auf diesen Zustand eingestellt haben. Die grundsätzli-
che Möglichkeit, dass es in Folge einer außerordentlich schweren ökonomischen
Krise zu einer völligen Änderung der wirtschaftlichen Situation der Betroffenen kom-
men könnte, in der sie erneut zu einer Selbstversorgung auf eigenem Boden greifen
könnten, steht dem nicht entgegen. Denn eine derartige umstürzende Änderung der
Gesamtsituation ist zum einen nicht zu erwarten und würde zum anderen ohnehin die
Änderung zahlreicher Rechtsvorschriften nach sich ziehen. Eine derartige weit-
reichende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einer die volkswirtschaftliche
Lage betreffenden Größenordnung ist kein brauchbarer Maßstab für die Gültigkeit
oder Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans, dessen Zielsetzung zunächst auf
Verwirklichung durch Bebauung angelegt ist und der sodann die Aufgabe hat, die
Rechte und Pflichten der einzelnen Grundstückseigentümer auch in ihrem Verhältnis
zueinander zu regeln. Daher kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an,
dass auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Nutzung der Gärten
zum Anbau von landwirtschaftlichen Produkten zur Eigenversorgung (von baum-
schutzrechtlichen Bedenken abgesehen) grundsätzlich technisch möglich bleibt.
2. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Eigenart der nähe-
ren Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB einem Reinen Wohngebiet entspricht. Re-
visionsrechtlich erhebliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Somit beurteilt
sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der
BauNVO in einem Reinen Wohngebiet zulässig wäre.
2.1 Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht von seiner im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes noch geäußerten Auffassung abgerückt, es handele sich bei der
vorliegenden Schwimmhalle um eine Anlage für sportliche Zwecke nach § 3 Abs. 3
Nr. 2 BauNVO. Nach dieser Regelung, die im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 2
BauGB entsprechend heranzuziehen ist (vgl. § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB), kön-
nen im Reinen Wohngebiet Anlagen für sportliche Zwecke ausnahmsweise zugelas-
sen werden. Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte in der Baugenehmigung
vom 18. September 1997 eine Ausnahme für eine derartige Anlage erteilt, wobei sie
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diese Genehmigung zugleich mit der Auflage versehen hat, dass eine gewerbsmäßi-
ge, vereinsmäßige oder andere publikumsintensive Nutzung zu unterbleiben habe.
Eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur
Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohn-
hauses und deren persönliche Gäste bestimmt und beschränkt ist, fällt nicht in den
Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Senat hat in seinem Urteil
vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 17.95 - (BVerwGE 102, 351), dem sich das
Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat, ausgeführt, der systematische und his-
torische Zusammenhang mache deutlich, dass die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ge-
nannten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen erfas-
sen. Für § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gilt nichts anderes. Für das Reine Wohngebiet
wird im Hinblick auf dessen gegenüber dem Allgemeinen Wohngebiet noch stärker
auf das Wohnen konzentrierte Zielrichtung noch die Einschränkung vorgesehen,
dass die Anlagen für sportliche (und andere) Zwecke lediglich diejenige Größenord-
nung erreichen dürfen, die erforderlich ist, um "den Bedürfnissen der Bewohner des
Gebiets" zu dienen. Dies ändert indes nichts daran, dass eine lediglich den Bewoh-
nern eines Wohnhauses auf demselben Grundstück dienende Schwimmhalle oder
andere vergleichbare Anlage nicht § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unterfällt.
2.2 Die im hinteren Teil des Gartens errichtete Schwimmhalle mit Sauna und WC ist
auch nicht als Wohngebäude im Sinne von § 3 Abs. 2 BauNVO genehmigungsfähig.
Zwar kann ein beispielsweise in das Kellergeschoss eines Wohnhauses integriertes
Schwimmbecken unbedenklich als unselbständiger Teil des Wohnhauses angesehen
werden (ebenso Fickert/Fieseler, 10. Aufl., Rn. 4.1 zu § 14 BauNVO; Stock in
König/Roeser/Stock, 2. Aufl., Rn. 10a zu § 14 BauNVO). Hier handelt es sich jedoch
um ein in deutlicher räumlicher Trennung vom Wohnhaus vorgesehenes eigenstän-
diges Gebäude, das rechtlich nicht das Schicksal des Hauptgebäudes teilt. Das Ge-
bäude dient auch nicht, wie beispielsweise ein Gästehaus, einer der Hauptfunktionen
eines Wohnhauses. Das Schwimmen als besondere Form der körperlichen Ertüchti-
gung stellt demgegenüber eher eine untergeordnete Nutzung dar. Die Schwimmhalle
ist daher als Zubehör zum eigentlichen Wohnhaus einzuordnen. Eigenständige
Schwimmbecken und kleinere Schwimmhallen sind zwar grundsätzlich mit der all-
gemeinen Zielsetzung in § 3 Abs. 1 BauNVO, wonach das Reine Wohngebiet dem
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Wohnen dient, vereinbar und widersprechen seiner Eigenart daher nicht (ebenso
Fickert/Fieseler, Rn. 23, 24.1 zu § 3 BauNVO und Rn. 6 zu § 14 BauNVO). Es han-
delt sich jedoch um bauliche Anlagen, die typischerweise als Nebenanlagen anzuse-
hen sind. Ihre Zulässigkeit richtet sich somit nach § 14 BauNVO.
2.3 Die umstrittene Schwimmhalle ist nach § 14 BauNVO unzulässig.
Nach dieser Vorschrift sind außer den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen
auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungs-
zweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und die seiner Eigenart
nicht widersprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). An diesen Voraussetzungen ist
auch die Schwimmhalle zu messen. Sie erfüllt die genannten Anforderungen jedoch
nicht, da sie das Merkmal der Unterordnung nicht einhält. Hierzu gehört insbesonde-
re, dass sie nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich dem
primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der
diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und unter-
geordnet ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 4 C 6.75 - Buchholz
406.11 § 29 BBauG Nr. 19). Davon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus. Es
führt aus, dass die Schwimmhalle einerseits geeignet und dazu bestimmt ist, den im
Wohnen bestehenden Nutzungszweck eines Grundstücks maßgeblich zu fördern,
indem es der gesundheitlichen Vorsorge und der körperlichen (sportlichen) Betäti-
gung dient, die nach den vielfältigen Wohngewohnheiten auch in räumlicher Nähe mit
den Wohnräumen stattfinden kann. Andererseits gelangt das Oberverwaltungsgericht
selbst zu dem Ergebnis, dass die Schwimmhalle von ihrer Größe her nicht mehr
räumlich-gegenständlich der Wohnnutzung untergeordnet ist. Angesichts der Vielfalt
unterschiedlicher Nebenanlagen, der vielfältigen Gestaltungsformen der Haupt- und
Nebenanlagen und damit der möglichen Anknüpfungspunkte gehe es um individuelle
Relationen, die sich einer generalisierenden Betrachtung entzögen. Jedenfalls ein
Nebengebäude, das nach Größe und äußerer Erscheinungsform eher einem
weiteren Wohngebäude gleicht, wie es das Oberverwaltungsgericht vorliegend
festgestellt hat, erfüllt unter dem Gesichtspunkt des Gesamteindrucks nicht das
Merkmal der Unterordnung. Dasselbe gilt, wenn man als Maßzahlen die jeweiligen
Grundflächen miteinander vergleicht. Denn die 16 m lange und 13 m breite
Schwimmhalle hat eine Grundfläche von 171 m² und erreicht somit nahezu die Grö-
ßenordnung des 16 m langen und 11 m breiten Wohnhauses, das eine Grundfläche
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von 200 m² aufweist. Damit ist die Schwimmhalle auf dem Grundstück des Beigela-
denen als Nebenanlage ihrer Art nach unzulässig. Sie erfüllt eine grundlegende Vor-
aussetzung nicht, an die § 14 Abs. 1 BauNVO die Genehmigung einer Nebenanlage
knüpft.
2.4 Dem Kläger steht auch ein subjektives nachbarliches Abwehrrecht zu.
Das Oberverwaltungsgericht meint allerdings, trotz der Unvereinbarkeit der
Schwimmhalle mit den in § 14 BauNVO normierten Anforderungen werde keine Vor-
schrift verletzt, die zugleich dem Nachbarschutz diene. Denn vorliegend sei das Vor-
haben lediglich wegen seiner zu großen Dimensionierung unzulässig, während es
unter dem funktionalen Gesichtspunkt einer dienenden Unterordnung unter den Nut-
zungszweck der Hauptanlage als Wohngebäude unbedenklich sei. Fragen der Di-
mensionierung seien demgegenüber dem Regelungsbereich des Maßes der bauli-
chen Nutzung zuzuordnen; die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vor-
schriften seien jedoch in aller Regel nicht nachbarschützend. Dieser Einschränkung
ist nicht zu folgen. Die Vorschrift des § 14 BauNVO betrifft vielmehr, wie schon ihre
Stellung im Ersten Abschnitt der Verordnung deutlich macht, allein die Art der zuläs-
sigen Nutzung.
Zwar beantwortet sich die Frage, ob ein Vorhaben im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO
untergeordnet ist, auch nach Kriterien, die man als quantitativ bezeichnen könnte.
Aber bereits diese Umschreibung wird der Abgrenzung nur unzureichend gerecht,
denn zur Beurteilung der räumlich-gegenständlichen Unterordnung können, wie das
Oberverwaltungsgericht selbst bei seiner Würdigung der hier konkret betroffenen
Schwimmhalle ausführt, nicht nur Maßzahlen wie die Grundfläche herangezogen
werden; vielmehr kommt es auch auf den Gesamteindruck an, der an optischen und
anderen Gesichtspunkten anknüpfen kann. Im Übrigen können auch Kriterien der
Größenordnung für die Frage der Zulässigkeit einer baulichen Anlage nach ihrer Art
maßgeblich sein. Daraus folgt, dass die Anforderungen des § 14 BauNVO, auch
soweit sie quantitative Gesichtspunkte einbeziehen, ausschließlich die Nutzungsart
betreffen. Dagegen regelt die Vorschrift weder das Maß der baulichen Nutzung noch
den zulässigen Standort für Nebenanlagen. Diese Fragen sind vielmehr anhand der
Regelungen in §§ 16 ff. und 22 ff. BauNVO zu beantworten, wobei sich aus § 19
Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 5 BauNVO Besonderheiten zugunsten von Ne-
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benanlagen ergeben. Die Gründe, die den Senat veranlasst haben, bei den Vor-
schriften, die das Maß der baulichen Nutzung regeln - insbesondere §§ 16 ff.
BauNVO - den Nachbarschutz grundsätzlich zu verneinen, gelten für eine das Gebot
der Unterordnung nicht beachtende Nebenanlage nicht. Festsetzungen über das
Maß der baulichen Nutzung lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt
und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und seine unmittelbar an-
schließenden Nachbargrundstücke (vgl. den Senatsbeschluss vom 23. Juni 1995
- BVerwG 4 B 52.95 - BRS 57 Nr. 209). Davon kann bei Nebenanlagen, die die in
§ 14 BauNVO enthaltenen Voraussetzungen nicht erfüllen, nicht ausgegangen wer-
den.
Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gewährt § 14 BauNVO dem Nachbarn
unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines
Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993
- BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Ob dies auch für Nebenanlagen gilt, die
die Anforderungen nach § 14 BauNVO nicht erfüllen, jedoch wegen ihrer Eigenart für
die Bewahrung des Gebietscharakters ohne jede Bedeutung sind, kann hier offen
bleiben. An diesem Nachbarschutz nimmt der Kläger teil, dessen Grundstück sich
unmittelbar neben demjenigen des Beigeladenen befindet. Der sich aus § 34 Abs. 2
BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der BauNVO ergebende Nachbarschutz
besteht nur soweit, wie die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB reicht. Der
die Erhaltung der Gebietsart betreffende Nachbarschutz ist durch die wechselseitige
Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt und muss daher auch nicht not-
wendig alle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die zu derselben Baugebiets-
kategorie gehören (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 -
BRS 60 Nr. 176). Vorliegend besteht jedoch kein Zweifel, dass die unmittelbar be-
nachbarten Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen in derselben Weise ge-
prägt sind und deshalb am maßgeblichen nachbarlichen Austauschverhältnis teilha-
ben.
2.5 Nach den dem Senat vorliegenden Akten und Unterlagen verstößt die streitige
Schwimmhalle wohl ferner gegen eine faktische rückwärtige Baugrenze, da sie weit
hinter der im Wesentlichen entlang der Straße verlaufenden Bebauung errichtet
worden ist, und dürfte sich damit nach der "Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll" nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB
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einfügen. Ob damit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Gebots der Rücksicht-
nahme im vorliegenden Einzelfall zugleich eine Verletzung nachbarschützender Vor-
schriften anzunehmen ist, bedarf im Hinblick darauf, dass die Nachbarklage ohnehin
erfolgreich ist, keiner Vertiefung oder gar weiteren Aufklärung nach Zurückverwei-
sung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
RiBVerwG Gatz
ist wegen Urlaubs
gehindert zu
unterschreiben.
Dr. Paetow
Dr. Jannasch
Dr. Nolte
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 100 € festge-
setzt.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
RiBVerwG Gatz
ist wegen Urlaubs
gehindert zu
unterschreiben.
Dr. Paetow
Dr. Jannasch
Dr. Nolte
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BauGB
§ 1 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 2
BauNVO
§§ 2, 3 Abs. 2 und 3 Nr. 2, § 14 Abs. 1
Stichworte:
Übergeleiteter Bebauungsplan; Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit; Anlage für
sportliche Zwecke; Schwimmhalle; Nebenanlage; Unterordnung; Nachbarschutz.
Leitsätze:
1. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets ist funktionslos geworden, wenn im be-
troffenen Gebiet auf absehbare Zeit nicht mehr mit einer Rückkehr zur Selbstversorgung
mit Nahrungsmitteln, die auf dem Grundstück gewonnen werden, zu rechnen ist und
sich die Bewohner erkennbar auf diesen Zustand eingestellt haben.
2. Eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur
Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhau-
ses und deren persönliche Gäste bestimmt und beschränkt ist, fällt nicht in den Anwen-
dungsbereich von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
3. Eine private Schwimmhalle in einem Wohngebiet ist als Nebenanlage anzusehen. Sie
ist nicht zulässig, wenn sie das Merkmal der funktionellen und räumlich-gegen-
ständlichen Unterordnung nicht erfüllt. Dem Nachbarn steht insoweit ein subjektives
Abwehrrecht zu.
Urteil des 4. Senats vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03
I. VG Hamburg vom 29.08.2000 - Az.: 12 VG 5528/96 -
II. OVG Hamburg vom 30.07.2003 - Az.: OVG 2 Bf 426/00 -