Urteil des BVerwG vom 25.08.2014

Zweigniederlassung, Firma, Rüge, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 9.14
OVG 1 KN 215/11
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2014
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2013 wird
verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde ist unzulässig. Das Beschwerdevorbringen ist durchgängig unsubs-
tantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1. Verfahrensmängel, auf denen die angegriffene Entscheidung beruhen kann
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind nicht in einer den Darlegungsanforderungen
entsprechenden Weise dargetan.
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a) Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe zu Un-
recht die Firma „W. GmbH & Co. KG, Zweigniederlassung H.“, beigeladen, weil
die Antragsgegnerin den städtebaulichen Vertrag mit der „W. GmbH & Co.,
Zweigniederlassung H.“ geschlossen habe. Die Rüge geht schon deshalb ins
Leere, weil diese Behauptung nicht zutrifft. Die Darstellung der Antragstellerin,
Vertragspartnerin sei eine „W. GmbH & Co., Zweigniederlassung H.“, ist falsch.
Der entsprechenden Bezeichnung im Rubrum der Vertragsurkunde liegt er-
kennbar ein Schreibfehler zugrunde. Die Gesellschaftsform einer GmbH & Co.
gibt es nicht; der Firmenstempel im Unterschriftenfeld der Vertragsurkunde lau-
tet auf die Firma der Beigeladenen.
b) Unsubstantiiert ist auch der Vorwurf eines offensichtlichen Widerspruchs
zwischen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts
und der Aktenlage.
Die Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit verlangt die konkrete Angabe von Text-
stellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch
ergeben soll. Mit dem Vortrag, das Oberverwaltungsgericht sei ungeprüft davon
ausgegangen, dass ein wirksamer städtebaulicher Vertrag vorliege, obwohl ihm
die Vertragsurkunde vorgelegen habe, verfehlt die Beschwerde diese Substan-
tiierungsanforderungen. In der Sache übt sie lediglich Kritik an der tatrichterli-
chen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, die als solche nicht der Ver-
fahrensrüge zugänglich ist (Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN
41.99 - UPR 2000, 226). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer
Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht bleibt ohne jegliche weitere
Begründung.
2. Unsubstantiiert ist auch der Vortrag zum Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz
benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesver-
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fassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensol-
chen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26; stRspr). Daran fehlt es hier.
Soweit die Beschwerde vorträgt, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem
Beschluss vom 6. Oktober 2011 - BVerwG 4 BN 19.11 - (BauR 2012, 222
= ZfBR 2012, 38) den Grundsatz aufgestellt, dass ein vorhabenbezogener Be-
bauungsplan nur dann zulässig sei, wenn der Durchführungsvertrag zum Zeit-
punkt des Satzungsbeschlusses schriftlich vorliegt, und dass das förmliche Zu-
standekommen des Durchführungsvertrages nur noch von der Zustimmungs-
entscheidung der Gemeindevertretung abhängen dürfe, bezeichnet sie keinen
die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das
Oberverwaltungsgericht von diesen höchstrichterlichen Rechtssätzen abgewi-
chen wäre. Sie macht vielmehr geltend, dass die Vorinstanz die Voraussetzun-
gen dieses Rechtssatzes verkannt habe, weil auch beim erneuten Satzungsbe-
schluss ein wirksamer Durchführungsvertrag nicht vorgelegen habe. Der Sache
nach macht sie damit eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend. Eine die
Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz ist hiermit nicht dargetan
(vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).
Gleiches gilt, soweit die Beschwerde vorträgt, das Oberverwaltungsgericht habe
zwar zu Recht erkannt, dass ein Satzungsbeschluss dann rechtswidrig sei,
wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden habe, es habe jedoch die-
sen Rechtssatz auf den vorliegenden Fall nicht übertragen und (für den im Jah-
re 2013 erneut gefassten Satzungsbeschluss) die Abwägungsentscheidung im
Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses im Jahre 2011 ausreichen lassen.
Auch insoweit macht die Beschwerde lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwen-
dung geltend, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zur Zulassung der Revi-
sion führt. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob eine Kom-
munalwahl zwischen dem ersten und zweiten Satzungsbeschluss, die zur Folge
habe, dass beim zweiten Satzungsbeschluss neue Ratsmitglieder mitgewirkt
hätten, nicht eine erneute Abwägung der dann entscheidenden Ratsmitglieder
erfordere, wäre in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entschei-
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dungserheblich. Denn die Beschwerde geht insoweit von einem Sachverhalt
aus, den das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil nicht festge-
stellt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 197.98 -
juris); Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben.
3. Die von der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) verfehlt ebenfalls die Substantiierungsanforderungen.
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung nimmt die Beschwerde an, weil das Oberver-
waltungsgericht von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes abgewichen sei, das in seinem Urteil vom 31. Oktober 2000 - 2 N
4/99 - (BRS 63 Nr. 78) den Rechtssatz aufgestellt habe, dass die immissions-
schutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage grundsätzlich gegen
einen nicht wesentlich störenden Charakter eines Vorhabens spreche. Die be-
hauptete Abweichung liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 12 f.)
hat die zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
ausdrücklich als zutreffend bezeichnet. Es ist jedoch - wie die Beschwerde
selbst einräumt - von einer atypischen Eigenart des grundsätzlich im Mischge-
biet unzulässigen Betriebes der Beigeladenen ausgegangen. Aufgrund dieser
Atypik hat es den auch nach dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes nur
im Grundsatz anzunehmenden indiziellen Charakter der immissionsschutzrecht-
lichen Genehmigungsbedürftigkeit für einen störenden Betrieb im vorliegenden
Fall ausnahmsweise verneint. Weitere Gründe für die grundsätzliche Klärungs-
bedürftigkeit und -fähigkeit sowie für die Entscheidungserheblichkeit der aufge-
worfenen Frage, unter welchen Voraussetzungen ein nach § 16 BImSchG ge-
nehmigungspflichtiges Vorhaben in einem Mischgebiet planungsrechtlich zuläs-
sig ist und ob und gegebenenfalls welche „atypischen Eigenarten“ eines immis-
sionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens in einem Mischgebiet
berücksichtigungsfähig sind, benennt die Beschwerde nicht. Darüber hinaus ist
die Frage so unbestimmt-offen gestellt, dass sie für eine Vielzahl gedachter
Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie daher nur in
der Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsver-
fahrens.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
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