Urteil des BVerwG vom 26.07.2011

Gemeinde, Bebauungsplan, Grundversorgung, Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 9.11
VGH 4 C 1272/10.N
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2010 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche
Bedeutung) und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) gestützte Beschwerde
bleibt ohne Erfolg.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zeigt die Beschwerde nicht
auf.
a) Die Beschwerde wirft die Fragen auf,
welches Prüfungs- und Begründungsraster die planende
Gemeinde und die Instanzgerichte abzuarbeiten haben,
um unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Ver-
hältnisse einen bestimmten Anlagetyp festzusetzen bzw.
dessen Festsetzung zu billigen (Beschwerdebegründung
S. 6) und
- sinngemäß - unter welchen Voraussetzungen die Größe
eines (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetriebs einem be-
stimmten festsetzungsfähigen Anlagetyp gemäß § 1
Abs. 9 BauNVO entspricht (Beschwerdebegründung S. 4).
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Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in der Recht-
sprechung des Senats bereits geklärt sind.
Differenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO dürfen sich nur auf bestimmte An-
lagetypen beziehen. Zulässige Differenzierungskriterien können sowohl Gat-
tungsbezeichnungen und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf
die Größe einer Anlage bezogene Kriterien wie z.B. die Verkaufs- oder Ge-
schossfläche sein. Die gewählten Kriterien müssen eine ausreichende Abgren-
zung von anderen Anlagetypen gewährleisten und sich auf einen Anlagentyp
beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden ist.
Eine Befugnis, neue Anlagearten zu erfinden, steht der Gemeinde dagegen
nicht zu. Dass eine Festsetzung einen bestimmten Anlagentyp betrifft, muss
aus dem Bebauungsplan bzw. dessen Begründung oder aus den zu seiner Be-
gründung beigefügten Unterlagen hervorgehen. Dabei kann die einen Bebau-
ungsplan erlassende Gemeinde auch auf besondere in ihrem Bereich vorherr-
schende Verhältnisse abstellen. Eine Planung konkreter Projekte ist ihr aber
auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gestattet (Urteil vom 22. Mai 1987
- BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 <321 f.>; Beschlüsse vom 27. Juli
1998 - BVerwG 4 BN 31.98 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25 S. 21 sowie
vom 8. November 2004 - BVerwG 4 BN 39.04 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO
Nr. 20 S. 12 f.).
Wählt eine Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - die Verkaufs- oder Geschoss-
fläche als Differenzierungskriterium, so sind Betriebe, die diese Fläche über-
bzw. unterschreiten, nicht schon deshalb eine eigenständige Anlageart. Viel-
mehr muss die Gemeinde darlegen, dass Betriebe unter bzw. über den von ihr
festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der
besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen
(Urteil vom 22. Mai 1987 a.a.O. sowie Beschlüsse vom 8. November 2004
a.a.O. und 18. Februar 2009 - BVerwG 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 <1103>).
Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Einzelhandelsbetrieb mit einer
Fläche von höchstens 400 m
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als sog. Nachbarschaftsladen ein festsetzungs-
fähiger Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO sein (Beschlüsse vom
8. November 2004 und 18. Februar 2009 jeweils a.a.O.).
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Gesichtspunkte, die dafür spre-
chen, sie zu revidieren oder weiter zu konkretisieren, zeigt das Beschwerdevor-
bringen nicht auf. Dass der Plangeber - sofern er sich auf die örtlichen Verhält-
nisse stützt - diese vorher zu untersuchen und festzustellen hat (vgl. Beschwer-
debegründung S. 6), versteht sich von selbst und bedarf nicht erst der Klärung
in einem Revisionsverfahren. Auch die Ausführungen der Beschwerde zu den
inhaltlichen Anforderungen an Sachverständigengutachten (vgl. Beschwerde-
begründung S. 6) zielen nicht auf eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung,
sondern auf eine einzelfallbezogene Kritik der Beweiswürdigung durch den
Verwaltungsgerichtshof, auf die eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden
kann.
b) Die weitere als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob es mit § 1 Abs. 9 BauNVO und der dazu bislang vorlie-
genden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
insbesondere seinen Beschlüssen vom 17. Juli 2001 so-
wie vom 8. November 2004, vereinbar ist, die Festsetzung
einer Höchstverkaufsfläche von 400 m
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auf die Erwägung
zu stützen, bereits jede darüber hinausgehende, die Groß-
flächigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allerdings nicht
erreichende Verkaufsfläche könne zentrale Versorgungs-
bereiche gefährden (Beschwerdebegründung S. 5),
rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil sie sich in
einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde. Mit ihrer Frage geht die An-
tragstellerin davon aus, der Verwaltungsgerichtshof habe die in Ziffer 2.2.2
Abs. 3 der textlichen Festsetzungen zum angefochtenen Bebauungsplan ent-
haltene Verkaufsflächenbegrenzung ausschließlich damit gerechtfertigt, dass
deren Überschreitung zentrale Versorgungsbereiche gefährden könne. Dies ist
indes nicht der Fall; denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich zusätzlich auf
den Schutz der vorhandenen Nahversorgungsstrukturen bezogen (UA S. 16 ff.).
Im Übrigen verlangt § 1 Abs. 9 BauNVO das Vorliegen besonderer städtebauli-
cher Gründe, nämlich solcher, die gerade die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO
noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Anlagen rechtfertigen (Urteile
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vom 22. Mai 1987 a.a.O. S. 320 f. sowie vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C
21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 13). Dem Verwaltungsgerichtshof ist darin zu-
zustimmen, dass sowohl der Schutz zentraler Versorgungsbereiche als auch
der Schutz einer wohnstandortnahen Grundversorgung einen besonderen städ-
tebaulichen Grund i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen können. Um dies fest-
zustellen, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Ob die-
se Gründe eine auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Festsetzung rechtfertigen,
kann als Frage des Einzelfalles die Zulassung der Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung jedenfalls nicht begründen.
2. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist schon nicht ausreichend darge-
legt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu wäre erforderlich gewesen, dass die
Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tra-
genden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14;
stRspr). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift mit ihrem bloßen
Hinweis auf Entscheidungen, von denen die Vorinstanz angeblich abweicht
(Beschwerdebegründung S. 7), nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Dr. Bumke
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