Urteil des BVerwG vom 03.03.2010

Urteil vom 03.03.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 9.10 (4 BN 68.09)
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Be-
schluss des Senats vom 4. Februar 2010 wird zurückge-
wiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gesamtschuldner.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg, weil sich aus ihr nicht ergibt, dass der
Senat die Ausführungen der Antragsteller im Verfahren BVerwG 4 BN 68.09
nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Mit ihr kann nicht
geltend gemacht werden, der Senat habe die Nichtzulassungsbeschwerde in
der Sache unrichtig entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Einer
Streitwertentscheidung bedarf es nicht; die Gerichtsgebühr ergibt sich aus
Nr. 5400 KV GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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