Urteil des BVerwG vom 04.09.2008

Staatliche Tätigkeit, Erlass, Ausschluss, Rechtsstaatsprinzip

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 9.08
OVG 2 E 4/04.N
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die (ersten) zwei Grundsatzrügen, mit denen die Antragsteller auf die aus
dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsätze der Bestimmtheit und Nor-
menklarheit (Beschwerdebegründung S. 4 bis 12) sowie den Gewaltenteilungs-
grundsatz (Beschwerdebegründung S. 12 bis 17) verweisen und geltend ma-
chen, es sei ungeklärt, welche Maßstäbe für eine Ermächtigungsnorm zum Er-
lass von Rechtsverordnungen wie Bebauungsplänen in eilbedürftigen Fällen
gelten (Beschwerdebegründung S. 5) und ob einem Ausschuss für eilbedürftige
Fälle die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen übertragen werden
kann (Beschwerdebegründung S. 13), rechtfertigen die Zulassung der Revision
nicht. Einen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Auslegung von Bundesrecht
zeigt die Beschwerde nicht - wie dies erforderlich wäre - auf.
Das Normenkontrollgericht hat offen gelassen, ob die Voraussetzungen der
„Not“- bzw. „Eilkompetenz“ nach § 20 Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Be-
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zirksverwaltungsgesetzes (BezG), die seiner Auffassung nach dem Hauptaus-
schuss grundsätzlich die Befugnis geben, auch Beschlüsse über Bebauungs-
pläne zu fassen (UA S. 12 unter I.2.a), tatsächlich vorlagen (UA S. 12 unter
I.2.b), weil ein eventueller Verstoß nur ein bloßes Internum ohne Außenwirkung
darstelle (UA S. 13) bzw. jedenfalls („selbst wenn“) kein beachtlicher Verfah-
rensfehler i.S.d. Baugesetzbuches vorliege, weil hier nur eine Verletzung einer
landesinternen Verfahrensnorm, nämlich § 20 Abs. 3 Satz 1 BezG 1997 in Be-
tracht käme und sich die Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes nach Landes-
recht bestimmten (UA S. 13).
Abgesehen davon, dass die Fragen der Antragsteller lediglich auf die Kompe-
tenz eines Ausschusses gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BezG 1997 zum Erlass von
Bebauungsplänen und nicht auf die vom Normenkontrollgericht vorgenommene
Prüfung der Rechtsfolgen eines (eventuellen) Verstoßes gegen diese Bestim-
mung zielen und es insofern an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit
fehlt, werden die Fragen nicht dadurch zu solchen des Bundesrechts, dass die
Antragsteller die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Kompetenznorm mit
Vorschriften und Grundsätzen des Bundes(verfassungs)rechts geklärt wissen
wollen. Die Antragsteller beachten nicht, dass im Verfahren der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nicht die Vereinbarkeit der Auslegung und Anwendung von
Landesrecht mit Bundesrecht einschließlich des Bundesverfassungsrechts auf
den Prüfstand gestellt werden kann, sondern dass dargelegt werden muss, in-
wieweit die in Bezug genommene Norm des Bundes(verfassungs)rechts ihrer-
seits noch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschluss vom
16. Januar 2008 - BVerwG 4 B 4.08 -). Es genügt nicht zu behaupten, Verstöße
gegen Landesrecht könnten auf Bundesrecht durchschlagen (Beschwerdebe-
gründung S. 11). Als klärungsbedürftig erscheint hier nicht etwa das von den
Antragstellern genannte Rechtsstaatsprinzip bzw. der Gewaltenteilungsgrund-
satz, sondern allenfalls die Frage, wie § 20 Abs. 3 Satz 1 BezG 1997 auszule-
gen ist bzw. welche Folgen ein Verstoß gegen diese Regelung hat, ohne dass
die Auslegung und Anwendung gegen die genannten verfassungsrechtlichen
Grundsätze verstößt. Dass die Auslegung und Anwendung landesrechtlicher
Bestimmungen und das ergänzende ungeschriebene Recht die grundrechtli-
chen Wertungen im Sinne verfassungskonformer Handhabung des Rechts zu
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beachten hat, ist nicht zweifelhaft und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Be-
stätigung (Beschluss vom 19. September 2000 - BVerwG 4 B 65.00 - Buch-
holz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 15). Im Übrigen übersehen die Antragsteller,
dass das Rechtsstaatsprinzip für die staatliche Tätigkeit auf dem Gebiet der
Länder, der auch die Schaffung von örtlichen Rechtsnormen durch gemeindli-
che Satzung zuzuordnen ist, seine Ausformung im jeweiligen Landesverfas-
sungsrecht gefunden hat (vgl. Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB
26.90 - BVerwGE 88, 204). Das gilt auch für die Ausführungen des Normenkon-
trollgerichts zur Unbeachtlichkeit eines eventuellen Verstoßes im Lichte des
Demokratieprinzips (UA S. 14). Zwar sind Bebauungspläne ein Rechtsinstitut
des Bundesrechts. Das führt jedoch nicht zur Revisibilität von landesrechtlichen
Vorschriften über die Organkompetenz zum Erlass von Bebauungsplänen. Bei
der Frage, ob bei Beschlussfassung die gemeindliche Kompetenzordnung ge-
wahrt worden ist, handelt es sich um ein nach Landesrecht zu beurteilendes
formelles Gültigkeitserfordernis.
2. Die dritte Frage, mit der die Antragsteller geklärt sehen wollen, ob eine Eil-
kompetenz zur Beschlussfassung über einen Bebauungsplan in Anspruch ge-
nommen werden kann, obwohl das Planungsinstrument der Veränderungssper-
re zur Verfügung steht (Beschwerdebegründung S. 17 bis 20), beruht auf der
Prämisse, dass aus der „Systematik des BauGB“ (Beschwerdebegründung
S. 20) eine Pflicht folge, zur Vermeidung der Situation der Eilbedürftigkeit von
dem Instrumentarium der Veränderungssperre Gebrauch zu machen. Abgese-
hen davon, dass das Normenkontrollgericht - wie dargelegt - offen gelassen
hat, ob die Voraussetzungen der „Not“- bzw. „Eilkompetenz“ nach § 20 Abs. 3
Satz 1 BezG 1997 vorlagen, so dass es bereits aus diesem Grund an der Ent-
scheidungserheblichkeit fehlt, zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass das
Normenkontrollgericht Anlass gehabt hätte, sich mit dieser Frage auseinander-
zusetzen. Der Sache nach erschöpft sich die Rüge in dem Vorwurf, das Nor-
menkontrollgericht sei zu Unrecht von einem Fall der Eilbedürftigkeit i.S.d. § 20
Abs. 3 Satz 1 BezG 1997 ausgegangen.
3. Die beiden letzten Fragen, mit denen zum einen unter dem Gesichtspunkt
der Erforderlichkeit der Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB (Beschwerdebegrün-
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dung S. 21 bis 23) und zum anderen hinsichtlich der besonderen städtebauli-
chen Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO (Beschwerdebegründung S. 23 bis 26)
geklärt werden soll, ab welcher Anzahl von Spielhallen in einem Gebiet von ei-
nem trading-down-Effekt auszugehen ist, der einen Ausschluss von Spielhallen
(im Kerngebiet) rechtfertigt (Beschwerdebegründung S. 21, 24), führen eben-
falls nicht zur Zulassung der Revision. Die Antragsteller meinen, diese Fragen
seien klärungsbedürftig, weil faktisch in dem festgesetzten Gebiet aufgrund
dessen geringer Größe nur eine oder wenige Spielhallen angesiedelt werden
könnten. Sinngemäß machen sie mit der ersten Frage geltend, es liege ein Fall
der Verhinderungsplanung vor und wenden sich mit der zweiten Frage gegen
die Auffassung des Normenkontrollgerichts, das besondere städtebauliche
Gründe im Sinne eines trading-down-Effekts mit der Begründung bejaht hat,
dass die negativen Auswirkungen von Spielhallen u.ä. hier besonders zum Tra-
gen kommen dürften, da sie durch die Größe des Gebiets nicht aufgefangen
und nivelliert werden könnten (UA S. 19).
Soweit die Antragsteller mit der ersten Frage rügen, es bleibe unbeantwortet,
ab wann ein Erfordernis für einen Spielhallenausschluss i.S.v. § 1 Abs. 3
BauGB bestehe (Beschwerdebegründung S. 22), wird nicht beachtet, dass die
Frage, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss von bestimmten Arten der
im Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen vorliegen,
keine Frage der - vom Normenkontrollgericht bejahten (UA S. 15 f.) - Erforder-
lichkeit der Planung ist, sondern sich nach § 1 Abs. 9 BauNVO beantwortet. Der
Sache nach zielt der Vortrag denn auch nur auf die mit der zweiten
Grundsatzrüge thematisierte Frage, ab wann von einem trading-down-Effekt
auszugehen ist. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wird damit nicht aufgezeigt.
Die Antragsteller verkennen, dass sich die Frage, ab wann von einem trading-
down-Effekt auszugehen ist, nicht allgemein, etwa durch Angabe einer be-
stimmten Anzahl solcher Vergnügungsstätten, sondern nur mit Blick auf die
Umstände des konkreten Einzelfalls beantworten lässt.
Wie das Normenkontrollgericht ausgeführt hat und auch die Antragsteller se-
hen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es einem allgemeinen
städtebaulichen Erfahrungssatz entspricht, dass sich Vergnügungsstätten ne-
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gativ auf ihre Umgebung auswirken können. Die Verhinderung dieses sog. tra-
ding-down-Effekts stellt einen besonderen städtebaulichen Grund i.S.d. § 1
Abs. 9 BauNVO dar, der den Ausschluss derartiger Vergnügungsstätten recht-
fertigen kann (Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 - Buchholz
406.11 § 34 BauGB Nr. 172, Beschlüsse vom 21. Dezember 1992 - BVerwG
4 B 182.92 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15 und vom 25. Februar 1997
- BVerwG 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 Nr. 116). Ob ein solcher trading-
down-Effekt zu bejahen ist, beurteilt sich nicht nach quantitativen Faktoren. Die
Feststellung, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Ge-
biet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken (Beschluss
vom 15. Dezember 1994, a.a.O.), erlaubt nicht den Rückschluss, dass nur eine
oder wenige Spielhallen keine solchen Auswirkungen haben können. Ob nur
eine oder wenige Spielhallen in einem Kerngebiet gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO
aus Sorge um eine Niveauabsenkung ausgeschlossen werden dürfen, beurteilt
sich nach den konkreten Umständen der städtebaulichen Konfliktlage, die es
mit der (Änderungs-)Planung zu bewältigen gilt. Es obliegt der tatrichterlichen
Würdigung und ist revisionsgerichtlicher Klärung nicht zugänglich, ob etwa - wie
das Normenkontrollgericht im vorliegenden Fall annimmt - die geringe Größe
(UA S. 19) und die „soziale Wertigkeit“ (UA S. 18) des betroffenen Gebiets, den
städtebaulichen Erfahrungssatz vom trading-down-Effekt trägt. Der Sache nach
wenden sich die Antragsteller im Gewande der Grundsatzrüge(n) nur gegen die
Auffassung des Normenkontrollgerichts, wonach im vorliegenden Fall die nega-
tiven Auswirkungen von Spielhallen deswegen besonders zum Tragen kom-
men, weil sie durch die Größe des Gebiets nicht aufgefangen und nivelliert wer-
den (UA S. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Philipp
Dr. Bumke
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