Urteil des BVerwG vom 06.03.2007

Satzung, Bauland, Gemeinde, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 9.07
VGH 1 N 05.2027
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Hofherr
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2006 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außerge-
richtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur ge-
geben, wenn die Rechtssache eine für die Revisionsentscheidung erhebliche
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Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdebegründung dargelegt
werden. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Beurteilung
der Sache ausschlaggebend von der Würdigung der konkreten Gegebenheiten
des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die
sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt (vgl. Beschluss vom
13. April 1989 - BVerwG 1 B 54.89 - NVwZ-RR 1990, 220).
Das Beschwerdevorbringen misst sinngemäß den Fragen grundsätzliche Be-
deutung zu,
ob eine städtebauliche Planung im Wege einer Außenbe-
reichssatzung (gemeint ist eine Innenbereichssatzung
nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3) als sog. „Gefälligkeits-
planung“ gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1
Abs. 3 BauGB verstößt und die Satzung deshalb
rechtsungültig ist, wenn die Satzung nur wegen einiger
weniger Grundstücke erlassen wird und nur Mitglieder ei-
ner Familie begünstigt werden,
und
ob ein rechtlich erheblicher Abwägungsfehler beim Erlass
einer solchen Satzung vorliegt, wenn eine Gemeinde/
Stadt im Hinblick auf die „Wohnbedürfnisse“ der ortsan-
sässigen Bevölkerung durch sie neues Bauland schafft
und nur ein kleiner Personenkreis begünstigt wird, der an
anderer Stelle des Stadtgebiets ohnehin schon über Bau-
land verfügt.
Bezüglich beider Fragen legt die Beschwerde schon nicht hinreichend im Sinne
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, weshalb ihnen über den vorliegenden Fall
hinaus im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts allgemeine Bedeu-
tung zukommen soll. Allein der Gesichtspunkt, dass es zu diesem Fragenkom-
plex keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, reicht nicht aus.
Im Übrigen ist die Frage, ob eine mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbare „Gefäl-
ligkeitsplanung“ vorliegt, nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise zu klären.
Maßgeblich ist, ob die Planung - hier in der Form einer planersetzenden Sat-
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zung nach § 34 Abs. 4 BauGB - im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städte-
bauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welches Maß an Gestal-
tungsfreiheit eine Gemeinde bei einer Planung im Rahmen der Erforderlichkeit
gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für sich in Anspruch nehmen kann, hängt von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. den Beschluss des Senats vom
18. Oktober 2006 - BVerwG 4 BN 20.06). Dasselbe gilt für die Frage, ob sich
die Gemeinde im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Planung nicht
von städtebaulichen sondern von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen.
Ebenfalls von den konkreten Umständen des Einzelfalls hängt es ab, ob die
Antragsgegnerin die abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung
ihrer Praxis, im Rahmen eines „Einheimischenmodells“ neues Bauland für die
Wohnbedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung zu schaffen, fehlerfrei abge-
wogen hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Rahmen einer städte-
baulichen Planung die betroffenen Grundstückseigentümer als Person und da-
mit auch die Frage, ob sie an anderer Stelle des Gemeindegebiets bereits Bau-
land besitzen, keine Rolle spielen, da das Bauplanungsrecht grundstücksbezo-
gen und nicht eigentümerbezogen ist. Soweit hier ausnahmsweise auch auf die
Person der Grundstückseigentümer im Satzungsgebiet abzustellen ist, weil dem
Erlass der Satzung die Verwirklichung eines „Einheimischenmodells“ zugrunde
liegt, lässt sich die Frage, ob die Kriterien dieses Modells nicht zu beanstanden
sind und die Antragsgegnerin ihnen als öffentlicher Belang Vorrang bei der Ab-
wägung einräumen durfte, nur unter Würdigung der örtlichen und individuellen
Gegebenheiten und damit der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwor-
ten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162
Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Hofherr
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