Urteil des BVerwG vom 22.03.2006

Bebauungsplan, Aktiven, Unterlassen, Graben

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 9.06
VGH 25 N 04.642
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und Gatz
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO
gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan „Am Hörn/Am
Graben“ aus drei Gründen für unwirksam erklärt: Der Bebauungsplan sei nicht
erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil mit einer Verwirklichung des
Baugebiets in angemessener Zeit nicht zu rechnen sei (UA S. 7). Der Bebau-
ungsplan verstoße außerdem - und zwar in doppelter Hinsicht - gegen das Ab-
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wägungsgebot (UA S. 11). Zum einen leide der streitgegenständliche Bebau-
ungsplan unter einem Abwägungsdefizit, weil der Antragsgegner auf Maßnah-
men des aktiven Lärmschutzes verzichtet habe, ohne die hierfür relevanten
Gesichtspunkte auch nur im Ansatz ermittelt zu haben (UA S. 12). Zum anderen
sei der Bebauungsplan auch wegen einer Abwägungsfehleinschätzung
rechtswidrig, weil der Antragsgegner, in dem er Maßnahmen des aktiven Ver-
kehrslärmschutzes unterlassen habe, die Bedeutung dieses Belangs verkannt
habe (UA S. 17).
Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig
tragende Begründungen gestützt, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2
VwGO nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgrün-
de zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli
1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26). Die Beschwerde richtet sich nur gegen die ersten beiden Urteilsgründe.
In Bezug auf die selbständig tragende Begründung, dass der Bebauungsplan
wegen einer Abwägungsfehleinschätzung rechtswidrig sei, trägt sie einen Zu-
lassungsgrund nicht vor. Schon aus diesem Grund können die vorgetragenen
Zulassungsgründe der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1
GKG.
Halama Gatz Dr. Philipp