Urteil des BVerwG vom 15.02.2005

Gemeinde, Erlass, Zugang, Leiter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 9.05
VGH 26 N 01.255
VGH 26 N 01.256
VGH 26 N 01.269
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 92 032 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst.
Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob das Zu-
stimmungserfordernis nach § 17 Abs. 3 BauGB einer Genehmigungspflicht im Sinne
des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gleichzusetzen ist und ob die Zustimmung zu
ihrer Wirksamkeit der Gemeinde vor Bekanntmachung der erneut beschlossenen
Veränderungssperre in Schriftform zugegangen sein muss.
Diese Fragen sind schon deshalb nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürf-
tig, weil § 17 Abs. 3 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom
24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359) geändert worden ist. Die Gemeinde kann eine außer
Kraft getretene Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB nunmehr ohne Zu-
stimmung der höheren Verwaltungsbehörde ganz oder teilweise erneut beschließen,
wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Rechtsfragen, die ausge-
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laufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu; denn das die Zulassung der Revision
rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Wei-
terentwicklung des Rechts zu dienen, kann in aller Regel nicht mehr erreicht werden,
wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem oder auslau-
fendem Recht oder Übergangsregelungen stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht
für die Zukunft richtungweisend sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezem-
ber 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9
= NVwZ-RR 1996, 712). Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel ergeben sich
aus der Beschwerdebegründung nicht.
2. Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch.
Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Amts-
ermittlungsgrundsatz verstoßen, weil er weder aufgeklärt habe, ob bei dem als wahr
unterstellten Telefongespräch zuständige Mitarbeiter gehandelt hätten, noch welchen
Inhalt das Telefongespräch hatte, insbesondere ob es die mündliche Bekanntgabe
der Zustimmung dargestellt habe.
Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht schlüssig dargelegt. Ein Gericht braucht nur
diejenige Sachverhaltsaufklärung in Betracht zu ziehen, die nach seiner materiellen
Rechtsauffassung für die betreffende Entscheidung erheblich sein kann (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998,
784). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs war der Leiter des Landratsam-
tes für die Erteilung der Zustimmung zu dem erneuten Erlass der Veränderungssper-
re allein zuständig. Der Amtsleiter hat nach den vorinstanzlichen Feststellungen die
schriftliche Zustimmung erteilt, nicht aber das als wahr unterstellte Telefongespräch
geführt. Dass der Mitarbeiter des Landratsamtes, der das Telefongespräch geführt
haben soll, als Stellvertreter des Amtsleiters oder in dessen Auftrag gehandelt habe,
macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Auf die Frage, welchen Dienstposten der
Mitarbeiter innehatte, kam es deshalb nach der Rechtsauffassung des Verwaltungs-
gerichtshofs nicht an.
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Im Übrigen muss zur Begründung einer Aufklärungsrüge substantiiert dargelegt wer-
den, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der
mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Un-
terbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - NJW 1997, 3328, stRspr). Auch diesen Anforderungen genügt die Be-
schwerde nicht. Sie legt weder dar, dass die Antragsgegnerin schon in der mündli-
chen Verhandlung geltend gemacht habe, der Mitarbeiter des Landratsamtes habe in
dem fraglichen Telefongespräch nicht nur den Zugang der schriftlichen Zustimmung
angekündigt, sondern die Zustimmung mit rechtlich verbindlichem Regelungswillen
bekannt geben wollen, noch zeigt sie auf, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof
ein solcher Inhalt des Telefongesprächs von sich aus hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Halama Dr. Philipp