Urteil des BVerwG vom 08.03.2002
Bebauungsplan, Grundbuch, Form, Belichtung
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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 9.02
VGH 20 N 00.1942
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
26. September 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf
15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeu-
tung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1.1 Die Antragsteller werfen die Frage auf,
"ob bei erstmaliger Ausweisung von Bauland auf bisher im
Außenbereich gelegenen Grundstücken die hierfür benötigten
Erschließungsanlagen nicht auch vorrangig, soweit plane-
risch möglich, unter Vermeidung der Inanspruchnahme bereits
bebauter Wohngrundstücke im Bereich der neuen Baulandflä-
chen auszuweisen sind."
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie
legt einen Sachverhalt zugrunde, den der Verwaltungsgerichts-
hof in dieser Form nicht festgestellt hat. Denn jedenfalls das
Grundstück der Antragsteller, für das im Bebauungsplan ein
zweites Baufenster neu festgesetzt wird, lag bei In-Kraft-
Treten des angegriffenen Bebauungsplans im Geltungsbereich des
früheren Bebauungsplans aus dem Jahre 1961. Ferner liegt die
jetzt festgesetzte Straße (Straße B 2) auf einer Fläche, die
bereits mit einem Geh- und Fahrrecht belastet ist und außer-
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halb des eingefriedeten Bereichs des Grundstücks liegt. Aber
auch unabhängig hiervon lässt sich die aufgeworfene Frage
nicht ohne umfassende Würdigung der jeweiligen Besonderheiten
des Einzelfalles beantworten und entzieht sich daher einer
rechtsgrundsätzlichen Klärung. Im Übrigen hat sich der Verwal-
tungsgerichtshof in seinem Urteil eingehend mit der Abwägung
hinsichtlich der Straßenführung befasst (S. 14 - 17) und ist
nach Behandlung zahlreicher Einzelfragen zu dem von ihm näher
begründeten Ergebnis gelangt, die Festlegung der Straßenflä-
chen verstoße nicht gegen den Grundsatz der "Lastengleich-
heit". Vor diesem Hintergrund wirft die Beschwerde keine Frage
auf, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich wäre.
1.2 Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, unter welchen
Voraussetzungen eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
genüge und wann eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
erforderlich sei. Auch insoweit kann die gerichtliche Überprü-
fung der Abwägungsentscheidung der Gemeinde stets nur unter
Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls er-
folgen; die Frage entzieht sich daher einer rechtsgrundsätzli-
chen Klärung. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass sich
neben dem unterschiedlichen Regelungsgehalt der Festsetzung
als solcher auch unterschiedliche Rechtsfolgen hinsichtlich
einer etwaigen Entschädigung gemäß § 40 oder § 41 BauGB erge-
ben.
1.3 Die Beschwerde hält ferner für klärungsbedürftig,
"ob und inwieweit durch Hinweis auf bestehende grundbuch-
rechtliche Eintragungen von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
die Festlegung des Kreises der Berechtigten nach § 9 Abs. 1
Nr. 21 BauGB im Bebauungsplan erfolgen" könne.
Außerdem müsse geklärt werden,
"ob die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im
Bebauungsplan dann keine Festsetzung im Sinne des § 9
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BauGB, sondern nur noch einen Hinweis auf eine anderweit
bestehende, nämlich zivilrechtliche, Regelung darstellt,
wenn bereits entsprechende grundbuchrechtliche Sicherungen
bestehen."
Auch diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revi-
sion.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB können im Bebauungsplan die mit
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen festge-
setzt werden. Dabei kommt neben der Allgemeinheit und einem
Erschließungsträger die Belastung zugunsten "eines beschränk-
ten Personenkreises" in Betracht. Die entsprechende Festset-
zung ist wie jede andere der Auslegung fähig. Vorliegend ist
der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, die Fest-
setzung betreffe einen bereits bestehenden privaten Wohnweg,
bei dem die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte bereits grundbuch-
rechtlich gesichert seien. Somit ist der begünstigte Personen-
kreis ohne weiteres zu ermitteln. Weiteren Klärungsbedarf in
dieser Richtung zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie verweist
in diesem Zusammenhang auf Äußerungen in der Kommentarlitera-
tur, wonach der Kreis der Berechtigten aus der Festsetzung des
Bebauungsplans erkennbar sein müsse. Danach genügt die Angabe
der begünstigten Grundstücke (vgl. Bielenberg in: Ernst/
Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 114 zu § 9 BauGB). Es kann da-
hinstehen, ob mit diesem Vorbringen ein hinreichender Klä-
rungsbedarf dargelegt wird. Denn es ist vorliegend ohne weite-
res zu erkennen, auf welche Grundstücke sich die bereits be-
stehenden Rechte beziehen.
Im Übrigen sieht § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB nur die Festsetzung
der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen
vor; die entsprechenden Rechte werden durch den Bebauungsplan
noch nicht begründet. Im Allgemeinen wird dieser Vorgang nach
der Festsetzung im Bebauungsplan erfolgen. Vorliegend bestan-
den die entsprechenden Rechte dagegen schon. Insofern verweist
die Festsetzung im Bebauungsplan auf eine bereits zivilrecht-
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lich gestaltete und im Grundbuch gesicherte Rechtslage. Auch
die von der Beschwerde formulierte Frage zeigt jedoch hierzu
keinen Bedarf für eine weiter gehende rechtsgrundsätzliche
Klärung auf.
1.4 Schließlich wirft die Beschwerde Fragen zu den Festsetzun-
gen hinsichtlich der zu erhaltenden Bäume und ihrem Verhältnis
zu einem Baumbewertungsplan auf. Hierzu hat das Normenkon-
trollgericht ausgeführt, es ergebe sich aus der Zusammenschau,
dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Vorrang haben soll-
ten und der Baumbewertungsplan lediglich der Erläuterung die-
ne. Es hat somit die ihm als Tatsachengericht obliegende Aus-
legung vorgenommen und ist zu einem rechtlich unbedenklichen
Ergebnis gelangt. Weiterführenden Klärungsbedarf zeigt die Be-
schwerde nicht auf.
2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revisi-
on eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten
Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten eben-
solchen Rechtssatz abgewichen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse
vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 und vom 9. Oktober 1998 - BVerwG 4 B
98.98 - NVwZ 1999, 183). Die Beschwerde rügt eine Abweichung
vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1975
- BVerwG 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70 zum Entwicklungsgebot nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG. Sie legt jedoch nicht dar, dass das
Normenkontrollgericht, das in seinen Ausführungen ausdrücklich
auf das genannte Urteil Bezug nimmt (S. 10), seiner Entschei-
dung einen entgegengesetzten Rechtssatz zugrunde gelegt hätte.
Im Übrigen wäre ein - unterstellter - Verstoß gegen das Ent-
wicklungsgebot gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nur dann be-
achtlich, wenn die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende
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geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt würde.
Hierfür trägt die Beschwerde selbst nichts vor und ist auch
nichts ersichtlich. Damit wäre die aufgeworfene Frage überdies
in einem Revisionsverfahren der Antragsteller nicht entschei-
dungserheblich.
3. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
3.1 Die Antragsteller rügen, ihnen sei das rechtliche Gehör
versagt worden, indem das Gericht festgestellt habe, der Anbau
habe zum Wohnweg hin keine Fenster (Urteil S. 15), ohne dass
sie Gelegenheit erhalten hätten, sich hierzu zu äußern.
Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich dann als unzulässi-
ges "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis da-
hin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichts-
punkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem
Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der
unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfah-
rens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Urteil vom
25. März 1980 - BVerwG 4 C 87.77 - Buchholz 310 § 104 VwGO
Nr. 13; Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz
310 § 108 VwGO Nr. 135; Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C
106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235; Beschluss vom
23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 241). Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem
vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder
im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war.
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Denn die Verwaltung
der Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme zu den Einwen-
dungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. Mai 1996 aus-
geführt, da die Nordseite im Erdgeschoss keine Befensterung
aufweise, sei eine direkte Beeinträchtigung eher unwahrschein-
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lich. Damit war die Frage, ob und in welchem Umfang eine Be-
einträchtigung der Bewohner verbleibt und welche Bedeutung in
diesem Zusammenhang das Fehlen oder Vorhandensein von Fenstern
hat, bereits im Verwaltungsverfahren thematisiert worden. Da-
bei versteht sich von selbst, dass Fenstern im Erdgeschoss für
die Frage der Beeinträchtigung durch einen nahe vorbeiführen-
den Wohnweg ein weitaus größerer Stellenwert zukommt, als sol-
chen im Obergeschoss.
3.2 Auch hinsichtlich der rechtlichen Sicherung der Unterhal-
tung und Benutzbarkeit der privaten Wohnwege liegt kein unzu-
lässiges Überraschungsurteil vor.
Das Normenkontrollgericht gibt insoweit auf S. 15 seines Ur-
teils lediglich die Rechtslage nach Art. 4 Abs. 2 BayBO wie-
der. Sodann befasst es sich mit einer Reihe von mit den Wohn-
wegen im Zusammenhang stehenden Einzelfragen, beispielsweise
dem Erfordernis der begrenzten Länge. Dem bauordnungsrechtli-
chen Erfordernis einer rechtlichen Sicherung hat es dagegen
für die hier zu überprüfende Abwägungsentscheidung ersichtlich
keine Bedeutung beigemessen. Auch die Antragsteller waren in
ihrem Normenkontrollantrag, der sich eingehend mit anderen
Fragen der Wohnwege auseinander setzt, auf dieses Erfordernis
nicht näher eingegangen. Eine Feststellung dahin gehend, dass
eine Sicherung in der von den Antragstellern genannten Form
einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des
Freistaats Bayern bestehe, hat der Verwaltungsgerichtshof
nicht getroffen. Aus welchen Gründen das Normenkontrollgericht
zu der Einschätzung gelangt ist, auf diese Problematik brauche
nicht weiter eingegangen zu werden, kann dahinstehen. Mögli-
cherweise ging es davon aus, das von den Antragstellern gese-
hene Hindernis könne noch ausgeräumt werden und dies brauche
erst im Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen. Jedenfalls han-
delt es sich nicht um einen Sachverhalt oder eine Rechtsfrage,
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die es vorher mit den Beteiligten hätte erörtern müssen, da es
für seine Entscheidung nicht darauf ankam.
3.3 Auch hinsichtlich der Bestimmung des Kreises der durch das
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Berechtigten liegt kein unzuläs-
siges Überraschungsurteil vor. Denn die Antragsgegnerin hatte
in ihrer Antragserwiderung vom 31. Juli 2001 die Auffassung
vertreten, sie habe zulässigerweise davon absehen dürfen, über
die bereits im Grundbuch eingetragenen Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechte hinaus weitergehende Detailregelungen durch den
Bebauungsplan vorzusehen. Die Grundstücke seien bereits bebaut
und ihre verkehrliche Erschließung solle nicht mehr geändert
werden. Somit mussten die Antragsteller davon ausgehen, dass
das Normenkontrollgericht den entsprechenden Vortrag in seiner
Entscheidung verwerten würde. Dazu gehörte auch die Möglich-
keit, dass das Normenkontrollgericht die Festsetzung im Bebau-
ungsplan lediglich als Hinweis auf eine bereits anderweit be-
stehende Regelung einordnen werde.
Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge
bleibt ohne Erfolg. Es musste sich dem Normenkontrollgericht
nicht aufdrängen, dass der Hinweis der Antragsgegnerin auf ei-
nen bereits erfolgten Eintrag im Grundbuch unrichtig sein
könnte. Es wäre vielmehr Sache der Antragsteller gewesen, vor-
zutragen, dass - wie sie jetzt behaupten - keine Dienstbarkei-
ten eingetragen worden sind. Im Übrigen übersieht die Be-
schwerde möglicherweise, dass die betreffende Festsetzung
Nr. 4.7.4 sich nicht auf die im Bereich des Grundstücks der
Antragsteller liegenden Wohnwege bezieht. Dort ist vielmehr
nach Nr. 4.7.5 "Fläche für private Wohnwege mit Leitungs-,
Geh- und Fahrtrechten zugunsten der Allgemeinheit" festge-
setzt. Die Festsetzung nach Nr. 4.7.4 findet sich dagegen im
nördlichen Bereich des Bebauungsplans (Weg zu den mit P 30 und
P 31 bezeichneten Parzellen).
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Außerdem lässt die Beschwerde jegliche Darlegung zu der Frage
vermissen, welche Auswirkungen das von den Antragstellern be-
hauptete mögliche Beweisergebnis für die Gültigkeit des Bebau-
ungsplans hätte haben können.
3.4 Die Antragsteller rügen als Verfahrensmangel ferner, das
Normenkontrollgericht hätte den von ihnen beantragten Augen-
schein einnehmen sollen. Dieser hätte ergeben, dass für den
südlichen Grundstücksteil nur ein theoretisches Baurecht aus-
gewiesen worden sei, welches praktisch nicht zu realisieren
sei. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg.
Das Normenkontrollgericht verkennt nicht, dass die Bebauung
des genannten Grundstücksteils durch die Bäume eingeschränkt
wird. Es gelangt dann zu der Einschätzung, eine Bebauung sei
dennoch möglich. Hierzu führt es weiter aus, von Norden und
Süden sei die Belichtung des vorgesehenen Baukörpers weitge-
hend ungestört von Baumbewuchs möglich. Durch eine geschickte
Planung lasse sich eine sinnvolle Aufteilung der einzelnen
Wohnbereiche realisieren.
Die Schlussfolgerungen des Normenkontrollgerichts beruhen so-
mit in erster Linie auf einer wertenden Beurteilung der als
solches weitgehend unstreitigen Tatsachen. Denn die Lage der
Bäume sowie des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters
lässt sich dem Bebauungsplan und dem Inhalt der Akten ein-
schließlich der von den Antragstellern selbst vorgelegten Un-
terlagen entnehmen. Dem stellt die Beschwerde eine abweichende
Wertung entgegen. Damit wird jedoch kein Aufklärungsmangel
aufgezeigt.
Im Übrigen beruht die Entscheidung des Normenkontrollgerichts
auf einer weitaus umfassenderen Würdigung der Abwägungsent-
scheidung der Antragsgegnerin. Hierzu referiert das Gericht
sehr eingehend den Verfahrensverlauf, insbesondere die Tatsa-
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che, dass die Antragsteller bis zu dem für die Abwägung maß-
geblichen Zeitpunkt nie ausdrücklich erklärt hätten, sie woll-
ten keinen zweiten Bauraum. Umso weniger kam es dem Gericht
ersichtlich darauf an, unter Zuhilfenahme eines Augenscheins
genau zu ermitteln, welche Bebauungsmöglichkeiten sich auf dem
genannten Bereich gegenwärtig ergeben.
Vor diesem Hintergrund benennt die Beschwerde jedoch keine
Einzeltatsache, die für das Normenkontrollgericht entschei-
dungserheblich war und hinsichtlich derer ein Augenschein zu
einem Ergebnis geführt hätte, das sich nicht bereits aus dem
Bebauungsplan und dem Inhalt der Akten ableiten lässt.
Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der
Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass von Nor-
den und Süden die Belichtung des Baukörpers weitgehend unge-
stört möglich sei, während die Antragsgegnerin die Himmels-
richtungen mit Südwesten und Osten bezeichnet. Denn dem Ge-
richt kam es ersichtlich nicht darauf an, die Einstrahlungs-
winkel bis in den Winkelgrad und das Gebäudeteil exakt zu be-
zeichnen; ihm genügte die wiedergegebene Aussage, bei der eine
gewisse geometrische Ungenauigkeit hingenommen werden konnte.
Davon abgesehen begründet der bloße Hinweis auf unterschiedli-
che Bezeichnungen durch das Gericht einerseits und die An-
tragsgegnerin andererseits noch nicht, dass die Feststellung
des Gerichts ungenau sei; ebenso kommt in Betracht, dass dies
für die Einordnung durch die Antragsgegnerin gilt. Hierzu
trägt die Beschwerde jedoch nichts vor.
Hinsichtlich der Bezeichnung als "südöstlicher Grundstücks-
teil" kommt ein inhaltlicher Gegensatz zum Einstrahlungswinkel
ohnehin nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159
Satz 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1
Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3, § 73 Abs. 1 GKG.
Paetow Berkemann Jannasch