Urteil des BVerwG vom 05.06.2014

Ungültigkeit, Bordell, Bebauungsplan, Haushalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 8.14
VGH 15 N 12.1020
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2013 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision lie-
gen nicht vor.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rüge
des Antragstellers, der Verwaltungsgerichtshof sei von einem unzutreffenden
Sachverhalt ausgegangen und habe dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
verstoßen, ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Fehler in
der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich
dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (vgl. nur Be-
schluss vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1
VwGO Nr. 66 Rn. 4). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung mit der
Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers ist erst dann überschritten, wenn
das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamt-
ergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung
entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen
annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die
Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind; diese
Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel
gerügt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 -
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Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B
77.11 - NJW 2012, 1672 Rn. 7, vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 98.10 - juris
Rn. 8 und vom 25. Juni 2012 - BVerwG 7 BN 6.11 - juris Rn. 13, jeweils
m.w.N.). Der Antragsteller wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, von einem un-
zutreffenden Sachverhalt ausgegangen zu sein und dadurch gegen den Über-
zeugungsgrundsatz verstoßen zu haben. Das Normenkontrollgericht habe dem
Vortrag der Antragsgegnerin, vor dem Beschluss über die Veränderungssperre
und auch im Zusammenhang mit der Erweiterung des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans und der Veränderungssperre sei eine städtebauliche Be-
standsaufnahme und Bewertung erfolgt, ein Billigungs- und Auslegungsbe-
schluss sei zudem in Vorbereitung, Glauben geschenkt, obwohl die Antrags-
gegnerin hierfür keine konkreten Nachweise beigebracht habe. Nur aufgrund
dieses unzutreffenden Sachverhalts, der bestritten werde, habe der Verwal-
tungsgerichtshof die Schlussfolgerung ziehen können, dass eine unzulässige
Negativplanung, die zur Ungültigkeit der Veränderungssperre führen würde,
nicht vorgelegen habe. Dieses Vorbringen genügt den genannten Anforderun-
gen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers in der Form des Verstoßes ge-
gen den Überzeugungsgrundsatz nicht. Es erschöpft sich vielmehr in der Kritik
an der Beweiswürdigung des Normenkontrollgerichts.
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grund-
sätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestreb-
ten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in
ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hi-
nausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfra-
ge des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Be-
schwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher
ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bun-
desrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung
in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits
Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>;
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siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).
Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob im Falle einer planerischen Untätigkeit (einer Gemein-
de) während der Geltungsdauer einer Veränderungssper-
re (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von einer unzulässigen
Negativplanung auszugehen ist und in diesem Fall die
Planung schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfah-
rens an einem erkennbaren, nicht behebbaren Mangel lei-
det, der zur Ungültigkeit der Veränderungssperre führt.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie geht von
einem Sachverhalt aus, den der Verwaltungsgerichtshof so nicht festgestellt
hat. Danach könne nicht von einer (planerischen) Untätigkeit der Antragsgegne-
rin seit dem Erlass der Veränderungssperre ausgegangen werden. Vielmehr
seien inzwischen die städtebauliche Bestandsaufnahme und deren Bewertung
erfolgt; nach der informellen Beteiligung sei nunmehr der Billigungs- und Ausle-
gungsbeschluss in Vorbereitung. Die Eintragung, wonach „gegenwärtig keine“
Gesamtkosten der Planung entstünden, sei nach den nachvollziehbaren Aus-
führungen der Antragsgegnerin auf die Tatsache zurückzuführen, dass das Be-
bauungsplanverfahren im Stadtplanungsamt ohne Beauftragung eines externen
Büros durchgeführt werde und deshalb derzeit keine für den städtischen Haus-
halt konkret anzusetzenden Planungskosten zu erwarten seien (UA S. 7). An
diese mit Verfahrensrügen nicht erfolgreich angegriffenen Feststellungen des
Normenkontrollgerichts ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Weiter hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob es sich bei einem Bordell und einem bordellartigen Be-
trieb um bestimmte Unterarten der in einem Gewerbege-
biet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen
und sonstigen Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO
handelt.
Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, denn auf sie lässt sich
auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung antworten, ohne dass es
hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (z.B. Beschlüsse
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vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und
vom 12. Juli 2012 - BVerwG 4 B 13.12 - NVwZ 2012, 1565 = juris Rn. 3).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 1
Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - gestattet, einzelne
Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht
angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. Urteil vom
22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = Buchholz 406.12 § 1
BauNVO Nr. 5). Während bereits nach § 1 Abs. 5 BauNVO einzelne der unter
einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusam-
mengefassten Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden können
(vgl. Beschluss vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308
= Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 4 und Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG
4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 12 f.), können nach § 1 Abs. 9 BauNVO
weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9
BauNVO ist es mithin, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Bau-
gebietstypen nochmals einer „Feingliederung“ unterwerfen zu können, falls sich
hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nut-
zungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist
lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte An-
lagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität
bereits gibt (vgl. z.B. Beschluss vom 27. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 31.98 -
Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25 = juris Rn. 7). Vor diesem Hintergrund
kann nicht zweifelhaft sein, dass Bordelle oder bordellähnliche Betriebe - als in
der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen - eine Un-
terart eines Gewerbebetriebes i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen (vgl.
Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213
= Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 2 = juris Rn. 9, für den Fall, dass die Dirnen
in dem Bordell nicht wohnen). Sie können folglich in einem durch Bebauungs-
plan festgesetzten Gewerbegebiet über § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1
Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden.
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3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Der Antragsteller legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von Entscheidun-
gen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten,
die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit
dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder
des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung dersel-
ben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom
13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO
Nr. 9).
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt. Das kann jedoch offenbleiben, weil der Ver-
waltungsgerichtshof mit seinen Ausführungen zu § 1 Abs. 9 BauNVO nicht von
dem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (a.a.O.) und dem Beschluss
des Senats vom 6. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 32.92 - (Buchholz 406.12 § 9
BauNVO Nr. 6) abgewichen ist. Seine Annahme, bei Bordellen und bordellarti-
gen Betrieben sowie bei der Wohnungsprostitution handele es sich um be-
stimmte Unterarten einer gewerblichen Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO, steht
- wie dargestellt - mit der Senatsrechtsprechung im Einklang.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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