Urteil des BVerwG vom 28.07.2010

Bekanntmachung, Gemeinde, Karte, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 8.10
OVG 2 A 16.07
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
Die Beschwerde wirft die Frage auf:
Kann die Anstoßfunktion durch die Bekanntmachung der
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB für
den Fall, dass der Name des Bebauungsplans nicht auf
geografisch geläufige Begriffe Bezug nimmt, durch textli-
che Umschreibung in der Bekanntmachung und/oder den
Abdruck einer Karte des Plangebiets bewirkt werden?
Diese Frage würde sich in der formulierten Allgemeinheit in einem Revisions-
verfahren jedoch nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht geht zunächst da-
von aus, dass es sich bei dem vorliegend von dem Antragsgegner verwendeten
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Namen „Kavelwiesen“ weder um einen geläufigen Gebietsnamen noch eine
ortsübliche geografische Bezeichnung handelt (UA S. 10). Es lässt ausdrücklich
dahinstehen, ob der mit der Bekanntmachung der Auslegung eines Bebau-
ungsplans erstrebten so genannten Anstoßwirkung nur durch eine textliche Be-
schreibung oder auch allein oder ergänzend durch den Abdruck einer Karte mit
dem Plangebiet genügt werden kann (UA S. 11). Es stützt seine Entscheidung
auch nicht auf die Frage, ob eine Konkretisierung einer textlichen Kennzeich-
nung oder die alleinige Verwendung einer verkleinerten Planzeichnung den ge-
setzlichen Anforderungen an die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB genügen würde (UA S. 12).
Vielmehr sieht das Oberverwaltungsgericht bei der vorliegenden Sachverhalts-
gestaltung im Hinblick auf den Gebrauch eines völlig unbekannten Wortes als
erste Beschreibung des Plangebiets das Risiko, dass Bürger sich allein auf-
grund dieses Umstandes uninteressiert abwenden, ohne die nachfolgenden in
der Bekanntmachung enthaltenen Angaben oder Informationen überhaupt zur
Kenntnis zu nehmen (UA S. 12). Das in dem verwendeten Begriff enthaltene
Wort „Wiesen“ sei sogar geeignet, eine gewisse Verwirrung hervorzurufen, da
es sich bei dem zu beplanenden Gebiet nicht etwa um eine Gras- oder Wiesen-
fläche handele, sondern um einen bereits in großem Umfang bebauten, durch
eine städtebauliche Siedlungsstruktur geprägten Bereich der Gemeinde (UA
S. 11). Das in dieser Form umschriebene Risiko von Missverständnissen ist
Ergebnis seiner tatrichterlichen Würdigung der Besonderheiten des vorliegen-
den Einzelfalls und kann daher nicht mit einer Grundsatzrüge angegriffen wer-
den. Im Übrigen besteht auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht
wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteile
vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 und vom 17. Dezem-
ber 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 355 S. 76 f.)
kein Zweifel daran, dass die beabsichtigte Anstoßwirkung verfehlt wird, wenn
die Verwendung einer unbekannten Bezeichnung geeignet ist, beim Leser den
Eindruck zu erwecken, die Bekanntmachung könne sich auf einen ihn nicht in-
teressierenden Straßenverlauf oder sonstigen Bereich beziehen.
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Auch der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 9. Juni 2009 - 3 S 1108/07 - (BauR 2010, 118; Voll-
text in juris) zeigt keinen Klärungsbedarf auf. In der von der Beschwerde wie-
dergegebenen Passage gibt dieses Gericht lediglich die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wieder. Im Übrigen gelangt der Verwaltungsge-
richtshof Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass die in seinem Verfahren
gewählte Bezeichnung des Bebauungsplanentwurfs den gesetzlichen Anforde-
rungen entsprochen hat. Somit hat er offensichtlich keine tragenden
Rechtsgrundsätze aufgestellt, die mit denjenigen in der hier angegriffenen Ent-
scheidung im Widerspruch stehen und damit eventuell einen grundsätzlichen
Klärungsbedarf begründen könnten.
2. Auch die Divergenzrüge greift nicht durch. Eine die Revision eröffnende Ab-
weichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn
das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem sei-
ne Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr).
Die Beschwerde verweist auf die Ausführungen im Urteil vom 17. Dezember
2002 - BVerwG 4 C 15.01 - (a.a.O.):
Damit die Bekanntmachung diese Anstoßfunktion erfüllen
kann, müssen die Angaben in einem hinreichenden Um-
fang Aufschluss über das Planungsvorhaben geben. Die-
sem Erfordernis ist genügt, wenn der Bürger in die Lage
versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zu-
zuordnen.
Sie legt jedoch nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht, das sich ausdrück-
lich auf dieses Urteil bezieht (UA S. 11), seine Entscheidung auf einen davon
abweichenden Rechtssatz gestützt hätte. Es geht vielmehr für den hier vorlie-
genden Fall davon aus, dass der Bürger gerade nicht in die Lage versetzt wird,
das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen.
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Auch zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil
vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - (a.a.O.), die das Oberverwaltungsgericht
selbst wiedergibt (UA S. 8 - 10), wird eine Divergenz nicht dargelegt. Vielmehr
hebt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervor, dass auch dann, wenn
die Gemeinde dem Plangebiet erstmals einen Namen geben muss, die
Umschreibung wiederum an geläufige Gebietsnamen oder geographische Be-
zeichnungen anzuknüpfen hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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