Urteil des BVerwG vom 05.11.2002

Freihändiger Erwerb, Doppelte Begründung, Grünfläche, Realisierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 8.02
OVG 10a D 192/98.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 23. Oktober 2001 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen
ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision recht-
fertigen könnte.
1. Das Normenkontrollgericht führt im Rahmen seiner Prüfung
der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin aus, die An-
tragsteller würden durch die Festsetzung der öffentlichen
Grünfläche auf ihrem Grundbesitz gegenüber anderen Planbetrof-
fenen nicht unvertretbar einseitig belastet. Denn einerseits
trage die Planung insoweit der Situationsgebundenheit des
Grundeigentums (u.a. "Lage an der Nahtstelle zum Wald und
Landschaftsschutzgebiet") Rechnung. Andererseits biete das Bo-
denordnungsrecht ausreichende Instrumentarien, um insoweit zu
befriedigenden Ergebnissen zu gelangen. Die Beschwerde wendet
sich gegen beide Begründungsansätze. Zumindest hinsichtlich
des zweiten Ansatzes legt sie jedoch keinen durchgreifenden
Zulassungsgrund dar:
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Die Beschwerde macht hierzu geltend, das Normenkontrollgericht
weiche von dem Rechtssatz ab, dass der Plangeber dem Gebot ei-
ner gerechten Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB im Hinblick auf
in der Planung nicht verbindlich oder abschließend geregelte
Folgeprobleme nur dann gerecht werde, wenn er realistischer-
weise im Rahmen seiner Abwägung davon ausgehen könne, dass die
Probleme im Zusammenhang mit dem Vollzug gelöst werden könnten
(BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 -
NVwZ-RR 1998, 483; Beschluss vom 30. März 1998 - BVerwG 4 BN
2.98 - juris
druckt>). Diese Rüge ist zumindest unbegründet. Die Normenkon-
trollentscheidung stellt den abstrakten Rechtssatz nicht nur
nicht in Frage, sondern beruht sogar erkennbar auf ihm. Das
Normenkontrollgericht führt nämlich ausdrücklich aus, dass
sich der Rat der Antragsgegnerin – abwägungsfehlerfrei – mit
der Frage der Realisierbarkeit der Festsetzung "öffentliche
Grünfläche" auseinandergesetzt habe und dass es auch nicht et-
wa von vornherein unrealistisch gewesen sei, hinsichtlich der
tatsächlichen Umsetzung der Festsetzung auf die Umlegung zu
vertrauen (Urteil S. 44 f.). Die Beschwerde sieht dies zwar
anders. Aber selbst wenn ihr in ihrer abweichenden Beurteilung
zu folgen wäre, würde sich daraus nur eine unzutreffende An-
wendung des genannten Rechtssatzes ergeben. Eine Abweichung im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die allein die Zulassung
der Revision begründen könnte, läge auch dann nicht vor.
Da schon diese Begründung die Wertung des Normenkontrollge-
richts trägt, dass die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche
abwägungsfehlerfrei sei, obwohl sie die Antragsteller stärker
als andere Grundeigentümer belastet, kommt es nicht darauf an,
ob die Festsetzung auch wegen der besonderen Lage des Grund-
stücks der Antragsteller nicht zu beanstanden ist, wie das
Normenkontrollgericht meint. Es ist deshalb unerheblich, ob
das Normenkontrollgericht gegen § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen
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hat, indem es auf die "spezielle Situation" des Grundstücks
abgestellt hat. Ebenso kann offen bleiben, ob seine Ausführun-
gen hierzu mit dem Urteil des Senats vom 12. Dezember 1969
- BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301) vereinbar sind.
2. Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Rechtsauffas-
sung des Normenkontrollgerichts, die Festsetzung der öffentli-
chen Grünfläche sei nicht dadurch funktionslos geworden, dass
die Antragsgegnerin diese Flächen aus dem Umlegungsgebiet he-
rausgenommen habe. Auf die hierzu gestellte Frage, ob eine
Enteignung nach § 87 Abs. 1 BauGB noch zulässig sei, wenn im
Plangebiet eine Umlegung entsprechend dem Enteignungszweck in
§ 85 Abs. 1 BauGB durchführbar bzw. rechtskräftig abgeschlos-
sen sei, kommt es jedoch nicht an. Das Normenkontrollgericht
geht zutreffend davon aus, dass die Festsetzung nur dann funk-
tionslos geworden sein könnte, wenn ihre Verwirklichung auf
unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre. Es verneint diese Frage
aber nicht nur mit dem Argument, dass zur Verwirklichung der
Festsetzung enteignet werden könne, sondern auch deshalb, weil
die Möglichkeit des freihändigen Erwerbs bestehe (Urteil
S. 46). Im Hinblick auf diese doppelte Begründung ist es auch
unerheblich, ob seine Ausführungen zur Möglichkeit einer Ent-
eignung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. März 1955 - BVerwG 1 C 149.53 – (BVerwGE 2, 36) vereinbar
sind.
3. Entscheidungserheblich aus der Sicht des Normenkontrollge-
richts ist allerdings, dass nach seinen Ausführungen ein frei-
händiger Erwerb in der Zukunft nicht von vornherein auf unab-
sehbare Zeit ausgeschlossen ist. Die hiergegen gerichteten Rü-
gen der Beschwerde greifen jedoch nicht durch.
Soweit die Beschwerde geltend macht, es liege ein Verfahrens-
mangel im Sinne des § 108 Abs. 2 VwGO vor, verkennt sie, dass
das Normenkontrollgericht keineswegs übersehen hat, dass die
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Antragsteller nicht verkaufsbereit sind. Es kann auch unter-
stellt werden, dass die Antragsteller gegenwärtig nicht die
Absicht haben, ihre heutige Haltung auf absehbare Zeit zu än-
dern. Das Normenkontrollgericht stellt dies nicht in Abrede.
Seine Ausführungen sind vielmehr so zu verstehen, dass es die
fehlende Verkaufsbereitschaft von Grundeigentümern allein als
nicht ausreichend ansieht, um die Geltung bauplanerischer
Festsetzungen in Zweifel zu ziehen. Indem es formuliert, ein
freihändiger Erwerb sei nicht "von vornherein" ausgeschlossen,
macht es deutlich, dass es nach seiner Rechtsauffassung für
die Wirksamkeit der Festsetzung öffentlicher Flächen nicht
darauf ankommt, ob ein Grundeigentümer gegenwärtig oder auch
künftig verkaufsbereit ist oder verkaufsbereit sein wird.
Vielmehr geht das Normenkontrollgericht davon aus, dass die
Funktionslosigkeit mehr erfordert. Von diesem rechtlichen An-
satz her kam es nicht auf die konkrete Möglichkeit eines frei-
händigen Verkaufs an; über ihn musste auch nicht gesprochen
werden. Maßgeblich war aus der Sicht des Normenkontrollge-
richts allein, dass ein späterer Verkauf der Flächen - etwa
wegen einer Sinnesänderung der Antragsteller oder ihrer
Rechtsnachfolger - objektiv nicht ausgeschlossen werden kann.
Die zu dieser materiellen Rechtsauffassung aufgeworfene Frage,
ob die Realisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans im
Sinne einer Funktionslosigkeit als auf unabsehbare Zeit ausge-
schlossen angesehen werden kann, wenn sie nicht durch die bau-
liche Entwicklung im Plangebiet gehindert ist, sondern von ei-
ner anderen tatsächlichen Entwicklung abhängt wie von der
freien Entscheidung eines Privaten, lässt sich nicht rechts-
grundsätzlich klären. Denn einerseits liegt es auf der Hand,
dass nicht nur eine planwidrige bauliche Entwicklung zur Funk-
tionslosigkeit planerischer Festsetzungen führen kann; der
Fall der von der Beschwerde genannten Entscheidung des OVG
Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2000 - OVG 7a D 224/98.NE -
(BauR 2000, 1024 = BRS 63 Nr. 88) zur Ausweisung eines Sonder-
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gebietes "Hauptstadteinrichtungen" in der ehemaligen Bundes-
hauptstadt Bonn zeigt dies exemplarisch. Andererseits hängt es
von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, welche tat-
sächlichen Entwicklungen die Wertung rechtfertigen können,
dass eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit
ausgeschlossen ist und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen
Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung
der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt
(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C
39.75 - BVerwGE 54, 5). Immerhin lässt sich verallgemeinernd
sagen, dass allein der Wille eines Grundeigentümers, die Rea-
lisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, regelmä-
ßig nicht geeignet ist, diese Festsetzung außer Kraft treten
zu lassen.
4. Dass der Plangeber im Falle einer Änderung des Plangebiets
während des Planaufstellungsverfahrens im Satzungsbeschluss
eine alles umfassende Abwägung vornehmen muss, entspricht all-
gemeiner Auffassung und ist nicht klärungsbedürftig. Die wei-
teren hierzu gestellten Fragen lassen sich dagegen nicht all-
gemeinverbindlich klären. Insbesondere lässt sich die von der
Beschwerde angegriffene Rechtsauffassung des Normenkontrollge-
richts, wegen der Erweiterung des Plangebiets habe die An-
tragsgegnerin keine völlige Neukonzeption der Planung vorneh-
men müssen, nur im Hinblick auf die jeweilige Planung überprü-
fen. Eine rechtsgrundsätzlich klärungsfähige Fragestellung ist
nicht erkennbar.
5. Soweit die Beschwerde unter Berufung auf die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geltend macht, beim Erlass eines
Bebauungsplans müsse das private Interesse am Erhalt bestehen-
der baulicher Nutzungsrechte mit dem Interesse an einer städ-
tebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden, un-
terstellt sie dem Normenkontrollgericht eine gegenteilige
"rechtsgrundsätzliche Erwägung", die aber in dem angegriffenen
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Urteil nicht erkennbar ist. Dasselbe gilt für die Rüge, das
Normenkontrollgericht sei von dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 31. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 27.96 -
(BVerwGE 104, 68 <78>) abgewichen. In Wirklichkeit rügt die
Beschwerde nur, dass die Vorinstanz die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht "rechtsfehlerfrei angewendet"
habe (Beschwerdebegründung S. 14). Eine Abweichung im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich daraus nicht.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO.
Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Paetow Lemmel Jannasch