Urteil des BVerwG vom 05.01.2004

Bebauungsplan, Steigerung, Anwohner, Ausweisung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 74.03
VGH 14 N 99.3717
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 14. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen einer Abweichung
des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
zuzulassen ist. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht in
Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Es kann offen blei-
ben, ob die Divergenzrüge schon daran scheitern muss, dass die von der Beschwer-
de für maßgeblich erachteten Rechtssätze aus den Entscheidungen des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - (Buchholz 310 § 47
VwGO Nr. 88), vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 - (BVerwGE
59, 87) sowie vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - (Buchholz 310 § 47
VwGO Nr. 63) zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. ergangen sind, während sich der
Verwaltungsgerichtshof mit der nicht wortgleichen Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1
in der Fassung des 6. VwGOÄndG befasst hat; denn die Divergenzrüge führt jeden-
falls aus den nachstehenden Erwägungen nicht zur Zulassung der Revision.
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Soweit die Antragsteller sich dagegen wehren, dass der Bebauungsplan "Erweite-
rung Cadolzburg-Süd" zur Erschließung eines Teils des Baugebiets einen Stichweg
an ihrer südlichen Grundstücksgrenze vorsieht, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags sowohl mit der fehlenden Antragsbefugnis
als auch mit dem mangelnden Rechtsschutzbedürfnis begründet. Ist die vorinstanzli-
che Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so
kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begrün-
dungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungs-
grund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne
dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Beschwerde die Verneinung
des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mit einem Zulassungsgrund im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO angreift, kommt es nicht darauf an, ob der Verwaltungsgerichtshof mit
seiner Aussage, die von dem Stichweg ausgehende Lärmbelastung sei wegen ihrer
Geringfügigkeit nicht abwägungserheblich und könne daher die Antragsbefugnis
nicht begründen, von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März
1994 abgewichen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antragstellern die Antragsbefugnis auch abge-
sprochen, soweit sie den Bebauungsplan wegen der mit der Planverwirklichung ver-
bundenen Zunahme des Verkehrs auf der Pleikersdorfer Straße angefochten haben.
In diesem Zusammenhang hat er keine Rechtssätze aufgestellt, die mit Rechtssätzen
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kollidieren. Vielmehr hat er
seiner Prüfung den rechtlichen Obersatz aus den Entscheidungen des Senats vom
9. November 1979 und 28. November 1995 - BVerwG 4 NB 38.94 - (Buchholz 310
§ 47 VwGO Nr. 109) vorangestellt, dass entscheidend sei, ob das Vertrauen auf den
Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse
angesehen werden könne. Ein Widerspruch zu dem Beschluss des Senats vom
18. März 1994 liegt darin nicht. Zwar wird in dem Beschluss der Auffassung der sei-
nerzeitigen Vorinstanz eine Absage erteilt, Lärmbetroffenen fehle die Antragsbefug-
nis, wenn die planbedingte Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder die
Verkehrsentwicklung zu erwarten war. Dies ist aber, wie der Senat im Beschluss vom
28. November 1995 betont hat, auf den besonderen Fall beschränkt, dass Anwohner
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einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet mit (zusätzlichem) Verkehrslärm
belastet werden (vgl. Beschluss vom 28. November 1995, a.a.O.), und gilt nicht für
jeden Fall der Verstärkung des Verkehrs, zu der die Ausweisung eines neuen Bau-
gebiets führt. Vielmehr kommt es dann darauf an, ob das (verständliche) Vertrauen
auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Inte-
resse angesehen werden kann.
Die Frage, ob die Antragsteller mit einer Steigerung des Verkehrsaufkommens auf
der Pleikersdorfer Straße rechnen mussten, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wür-
digung der tatsächlichen Umstände des Falles zu ihren Lasten bejaht. Ob seine
Würdigung zutrifft, ist vom Senat nicht zu prüfen. Eine Divergenz im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn der Vorderrichter einen von ihm akzeptierten
Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig an-
wendet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die
Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Halama Gatz