Urteil des BVerwG vom 07.04.2004

Rechtliches Gehör, Materielles Recht, Grundstück, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 73.03
VGH 4 N 2325/99
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 11. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das
Normenkontrollurteil leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln.
Zu Unrecht hält die Beschwerde die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung
gestellten Beweisantrages, die Zeugen B., D. und N. zu vernehmen, für verfahrens-
fehlerhaft. Die Zeugen waren vom Antragsteller zum Beweis für die Behauptung be-
nannt worden, dass Bürgermeister W. auch der Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin auf ausdrückliches Befragen, ob mit der vorgesehenen Beibehal-
tung der Festsetzung "Allgemeines Wohngebiet" für den Bereich nördlich der
Mühlstraße die Erweiterung bzw. die Ansiedlung des Weinbaubetriebs des An-
tragstellers möglich sein werde, dies bestätigt hat. Das Normenkontrollgericht hat
diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten
Tatsachen seien für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Wie sich aus
der Zurückweisung der Anregungen und Bedenken des Antragstellers durch die
Stadtverordnetenversammlung ergebe, habe sie die von dem Antragsteller vorge-
schlagene Ausweitung des südlich der Mühlstraße festgesetzten Mischgebiets auch
auf die nördlich der Mühlstraße gelegenen Flurstücke 98 bis 100, zumindest jedoch
auf sein Grundstück Flurstück 100/1 sowie die Einbeziehung seines Flurstücks 101/1
in den Geltungsbereich des Bebauungsplans und seine Ausweisung als Mischgebiet
abgelehnt und ausgeführt, dass an den bisherigen Festsetzungen für allgemeines
Wohngebiet und Mischgebiet festgehalten werde und weder eine stärkere gewerbli-
che Nutzung noch eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans be-
absichtigt sei. Die von dem Antragsteller behauptete Erklärung des Bürgermeisters
für das Festhalten an der Art der bisherigen Nutzung sei mithin für die Entscheidung
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der Stadtverordnetenversammlung nicht maßgeblich und daher rechtlich unerheblich
gewesen.
Mit dieser Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags hat das Normenkon-
trollgericht nicht, wie die Beschwerde meint, gegen den Untersuchungsgrundsatz
(§ 86 Abs. 1 VwGO), gegen das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vor-
handenen Prozessstoffes, gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO) oder gegen den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes verstoßen.
Die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung knüpft an die materiellrechtliche Auf-
fassung des Gerichtes an. Nur solche Tatsachen, die auf der Grundlage dieser ma-
teriellrechtlichen Auffassung entscheidungserheblich sind, bedürfen - falls erforder-
lich - einer Aufklärung durch Beweiserhebung oder durch sonstige Ermittlungen. Das
Normenkontrollgericht hat in Würdigung der Begründung der Stadtverordnetenver-
sammlung der Antragsgegnerin festgestellt, dass diese die Festsetzungen auf dem
Grundstück des Antragstellers so hat beschließen wollen, wie sie im Bebauungsplan
zum Ausdruck kommen, nämlich als Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets
gemäß § 4 BauNVO einschließlich der damit verbundenen Regelung über die gene-
rell oder ausnahmsweise zulässigen Vorhaben in einem solchen Gebiet. Demge-
genüber sei, so die Feststellung des Normenkontrollgerichts, die behauptete Erklä-
rung des Bürgermeisters für die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung
nicht maßgeblich gewesen. Der Sache nach hat das Normenkontrollgericht mithin die
unter Beweis gestellte Behauptung des Antragstellers als wahr unterstellt. Was die
Beschwerde im Gewand einer Verfahrensrüge hiergegen vorbringt, stellt sich als eine
Urteilskritik dar, die der Sachverhaltswürdigung im angefochtenen Urteil eine davon
abweichende eigene Würdigung entgegensetzt. Mit einem derartigen Vorbringen
könnte die Beschwerde in einem Berufungsverfahren gehört werden, nicht hingegen
im Rahmen einer auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Beschwerde. Dass sich
die Beschwerde in Wahrheit gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung im
Normenkontrollurteil wendet, wird auch daran deutlich, dass sie in diesem Zu-
sammenhang auch eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO) geltend macht. Verstöße gegen diese Vorschrift sind - von hier nicht
gegebenen Ausnahmen abgesehen - Verstöße gegen materielles Recht und nicht
gegen Verfahrensrecht.
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Ohne Erfolg wirft die Beschwerde dem Normenkontrollgericht einen Verstoß gegen
das Gebot vor, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2
VwGO). Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Normenkontrollurteil, wonach die
abwägungserheblichen Belange des Antragstellers gesehen und in nicht zu bean-
standender Weise abgewogen worden seien. Insbesondere rügt die Beschwerde,
dass das Normenkontrollgericht in für die Verfahrensbeteiligten nicht vorhersehbarer
und damit überraschender Weise die Akten über die Baugenehmigung für die in den
80iger Jahren errichtete Lagerhalle auf dem Grundstücke des Antragstellers verwer-
tet habe. So habe dieser sich nicht zu der Annahme des Normenkontrollgerichts äu-
ßern können, die Lagerhalle sei nur als Ausnahme zugelassen worden (UA S. 11).
Auf dieser Erwägung beruhe das Urteil, weil sie für das Normenkontrollgericht die
einzige Rechtfertigung dafür gewesen sei, die Einhaltung des Abwägungsgebots (§ 1
Abs. 6 BauGB) in Bezug auf die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes zu
bejahen.
Die Gehörsrüge ist bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Hierzu hätte insbesondere die Darlegung gehört, was der Antragsteller bei
Gewährung des vermissten rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und welche Be-
deutung dies für den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte. So unterlässt die Be-
schwerde bereits jede Äußerung dazu, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts-
hofs, die Lagerhalle sei im Wege der Ausnahme zugelassen worden, sachlich zutrifft
oder nicht. Auch sonst macht die Beschwerde nicht deutlich, welche entscheidungs-
erheblichen Ausführungen ihr durch das beanstandete Vorgehen des Normenkon-
trollgerichts abgeschnitten worden wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Halama Gatz