Urteil des BVerwG vom 09.03.2004

Ermächtigung, Gemeinde, Rechtsnorm, Adresse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 72.03
OVG 3 D 5/99.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Brandenburg vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
1.1 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zur Wirksamkeit der Verkündung
des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Berlin-
Brandenburg im Gesetz- und Verordnungsblatt rechtfertigt schon deswegen nicht die
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil das Normenkontroll-
gericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat und seine Entscheidung somit
hierauf nicht beruht. Denn das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich dahinstehen
lassen, ob es zur Identifizierung der Karte ausreicht, wenn sie dem betreffenden Ge-
setz- und Verordnungsblatt (nur) lose beiliegt (Urteilsabdruck S. 24).
1.2 Auch die zur Ermächtigung für eine Ersatzbekanntmachung gestellte Frage recht-
fertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Normenkontrollgericht sieht die
Grundlage für eine Ersatzbekanntmachung in Art. 8 Abs. 6 Satz 4 Landesplanungs-
vertrag. Gegen diese Bekanntmachungsvorschrift bestehen nach Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts auch keine rechtsstaatlichen Bedenken. Die Beschwerde
meint demgegenüber, die genannte landesrechtliche Regelung könne auch dahin-
gehend zu verstehen sein, dass sie nicht zu einer Ersatzbekanntmachung ermächti-
ge. Sie meint offenbar, hierzu enthalte das Bundesverfassungsrecht weitergehende
Regelungen, gegen die das Oberverwaltungsgericht möglicherweise verstoßen habe.
Damit wird indes keine Frage des Bundesrechts aufgeworfen, die weiterer grund-
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sätzlicher Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre. Hierfür genügt der
Hinweis darauf, dass eine bestimmte Auslegung und Anwendung des Landesrechts
gegen Bundesrecht verstoße, schon im Ansatz nicht. Die Beschwerde legt auch nicht
näher dar, aus welchen Gründen der Grundsatz der Bestimmtheit des Gesetzes wei-
terer bundesverfassungsrechtlicher Klärung bedürfte. Dasselbe gilt für die Anforde-
rungen an rechtsstaatliche Veröffentlichungen. In Übereinstimmung mit dem Nor-
menkontrollgericht legt auch die Beschwerde den Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 zu Grunde.
Danach gebietet das (bundesrechtliche) Rechtsstaatsprinzip, dass die Betroffenen
sich verlässlich Kenntnis vom Inhalt einer Rechtsnorm verschaffen können. Diese
Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden (vgl. auch den Be-
schluss des Senats vom 11. September 2003 - BVerwG 4 CN 8.03 -). Die Beschwer-
de legt ferner nicht dar, dass der Landesgesetzgeber hiervon abweichende Anforde-
rungen genügen lassen wollte.
1.3 Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob die Ermächtigung zur Ersatzbe-
kanntmachung Art. 20 Abs. 3 GG genügt, wenn sie nicht verlangt, die Verwaltungs-
stellen, bei denen die Rechtsnormen niedergelegt worden sind, mit ihrem Namen und
möglicherweise ihrer Adresse zu bezeichnen. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die
Zulassung der Revision. Denn eine Frage des Bundesrechts, die grundsätzlicher
Klärung fähig und bedürftig wäre, wird damit nicht dargelegt.
1.4 Dasselbe gilt für die weitere Frage, ob die Ermächtigung zur Ersatzbekanntma-
chung Art. 20 Abs. 3 GG genügt, wenn sie nicht genau bezeichnet, welcher Teil der
Rechtsnorm ersatzweise bekannt gemacht werden darf. Auch in diesem Zusam-
menhang wird eine Frage des Bundesrechts, die grundsätzlicher Klärung fähig und
bedürftig wäre, nicht dargelegt.
1.5 Die weiteren Fragen nach den Anforderungen an die Ersatzbekanntmachung
selbst werfen vor dem genannten Hintergrund ebenfalls keine Fragen des Bundes-
rechts auf, die grundsätzlicher Klärung bedürften.
2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abwei-
chung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Beru-
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fungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre. Die Beschwerde legt nicht dar, welche
Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten. Das Normenkontrollgericht legt seiner
Rechtsprechung den von der Beschwerde angeführten Beschluss des Bundesver-
fassungsgerichts ausdrücklich zu Grunde. Die Beschwerde bleibt demgegenüber
jeden Nachweis dafür schuldig, dass das Gericht dieser Rechtsprechung die Gefolg-
schaft verweigert hätte. Daher bedarf es keiner Vertiefung des Umstandes, dass sich
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Bebauungspläne bezieht,
während vorliegend die Ersatzbekanntmachung eines Landesentwicklungsplans zu
überprüfen ist.
3. Auch die zur Problematik der Abwägung gestellte Frage rechtfertigt nicht die Zu-
lassung der Revision. Das Normenkontrollgericht gelangt vorliegend zu dem Ergeb-
nis, die Antragstellerin habe es versäumt, die Landesplanungsabteilung auf einen ihr
eigenes Gebiet betreffenden abwägungserheblichen Sachverhalt aufmerksam zu
machen (Urteilsabdruck S. 65). Anders als es in der aufgeworfenen Frage unterstellt
wird, ist das Gericht jedoch nicht allgemein davon ausgegangen, eine Mitwirkungs-
obliegenheit enthebe den Plangeber "in Gänze von der Pflicht", während des Abwä-
gungsvorganges Belange der Gemeinde selbst zu ermitteln. Auch die weiter formu-
lierte Voraussetzung, es handele sich um Fragen, für die die Gemeinde weder zu-
ständig sei noch über Personal verfüge, ist vom Tatsachengericht in dieser Form
nicht festgestellt worden. Vielmehr lässt sich dem angegriffenen Urteil entnehmen,
dass der Bürgermeister der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zu be-
stimmten Teilgebieten seiner Gemeinde Erklärungen abgegeben hat ("Teil eines
Feuchtwiesengebietes") für deren Darstellung es keiner besonderen Fachkunde oder
besonderen Personals bedurfte. Im Übrigen handelt es sich insoweit um die Anwen-
dung von Rechtsgrundsätzen im Einzelfall, die sich nicht ohne Würdigung der jewei-
ligen Besonderheiten klären ließe.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Halama Dr. Jannasch