Urteil des BVerwG vom 26.02.2014

Original, Trennung, Zugehörigkeit, Entstehung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 7.14
OVG 1 C 11/12
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 wird zurückgewie-
sen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und
damit in der Sache einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2
VwGO), gegen die Hinweis- und Erörterungspflicht des Vorsitzenden (§ 86
Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO) und das Gebot eines fairen Verfahrens. Das
Oberverwaltungsgericht habe vor seiner Entscheidung auf den Mangel bei der
Ausfertigung des Bebauungsplans hinweisen müssen.
Der gerügte Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Eine gerichtliche Entscheidung
ist eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen bis
dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grund-
lage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung
gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht
zu rechnen brauchten (stRspr, Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 S. 24 und Beschlüsse vom 23. Dezember
1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91 und vom
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13. Januar 2014 - BVerwG 4 BN 37.13 - juris Rn. 11). Das Gericht muss die Be-
teiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die be-
absichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche
und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Bera-
tung nach der mündlichen Verhandlung ergibt (Urteil vom 31. Juli 2013
- BVerwG 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m.w.N.).
Die in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2013 übergebenen Dokumente,
namentlich die auf den 5. Juli 2013 datierte Ausfertigung des Teils A des Be-
bauungsplans sowie eine vom Oberbürgermeister unterzeichnete und gestem-
pelte Fassung des Teils B („Textliche Festsetzungen“) und ihre Eigenschaft als
„Original des Plans“ waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso
das Fehlen einer Datumsangabe bei der Ausfertigung des Teils B und Einzel-
heiten des Bekanntmachungsvermerks. Angesichts dieser Erörterung einzelner
Formalien musste die Antragsgegnerin damit rechnen, dass das Oberverwal-
tungsgericht seine Entscheidung auf Fehler der Ausfertigung des Bebauungs-
plans stützen könnte. Dass die Antragsgegnerin selbst annahm, den vorherge-
henden Ausfertigungsmangel geheilt zu haben, ändert daran nichts.
2. Mit ihrer Aufklärungsrüge beanstandet die Beschwerde, das Oberverwal-
tungsgericht hätte durch Zeugenvernehmung den Ablauf der Ausfertigung wei-
ter aufklären müssen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nicht, wenn
es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier - ein anwaltlich vertretener
Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluss vom 20. Dezember 2012
- BVerwG 4 B 20.12 - BRS 79 Nr. 73 Rn. 6). Etwas Anderes gilt, wenn sich dem
Tatsachengericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste.
Maßgeblich ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch
wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, Urteil vom 14. Ja-
nuar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> und Beschluss
vom 20. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 7).
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Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wurde der streitgegenständliche
Bebauungsplan entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO nicht ordnungsgemäß
ausgefertigt (UA Rn. 56). Nach den besonders gelagerten Umständen des Fal-
les könne die Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten „Teils B“ mit den
textlichen Festsetzungen zum ausgefertigten Satzungsteil „Teil A“, der Plan-
zeichnung, nicht in der gebotenen Weise hinreichend sicher festgestellt werden
(UA Rn. 60). Das Oberverwaltungsgericht verweist zur Begründung auf den
Inhalt der durch Teilüberklebung unter „Teil A“ eingefügten Verfahrensvermer-
ke, die dort in Nr. 9 und Nr. 10 enthaltenen offensichtlichen Unstimmigkeiten
sowie das Vorliegen eines weiteren, als „Original“ gestempelten „Teils B“ (UA
Rn. 62 f.). Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände hielt das Oberverwal-
tungsgericht die Ausfertigung für fehlerhaft. Ausgehend von diesem materiellen
Standpunkt bedurfte es keiner Aufklärung, wann und in welcher Reihenfolge die
Urkunden erstellt worden waren. Denn es kam dem Oberverwaltungsgericht auf
eine Gesamtwürdigung der Urkunden, nicht auf deren Entstehung an.
3. Die Antragsgegnerin wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, der Hinweis vom
28. Juni 2013 habe sie in die Irre geführt und damit den Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs verletzt. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Der gerichtliche Hinweis vom 28. Juni 2013 konnte sich nicht dazu verhalten, ob
die am 5. Juli 2013 erfolgte Ausfertigung fehlerfrei sein würde. Dies gilt hier
auch deshalb, weil die vom Oberverwaltungsgericht beanstandeten Mängel
- Unklarheiten im Bekanntmachungsvermerk, Vorliegen mehrerer „textlicher
Festsetzungen“ ohne Datierung - erstmals mit den Urkunden vom 5. Juli 2013
zu Tage getreten sind. Soweit die Beschwerde in dem Hinweis vom 28. Juni
2013 Bedenken hinsichtlich der Trennung der Teile A und B vermisst, verkennt
sie, dass das Oberverwaltungsgericht eine solche Trennung grundsätzlich für
zulässig hält (UA Rn. 61).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Decker
Dr. Külpmann
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