Urteil des BVerwG vom 27.02.2007

Privates Interesse, Baulandqualität, Verfahrensmangel, Erhaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 7.07
VGH 5 S 713/06
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 2006
wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Als Verfahrensmangel macht die Beschwerde geltend, dass der Verwal-
tungsgerichtshof von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei und
seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe, weil er nicht die
Akten der Baugenehmigungsbehörde beigezogen habe. Anhand dieser Akten
hätte er nach dem Vortrag der Beschwerde festgestellt, dass eine Privilegierung
des mit Bescheid vom 30. Oktober 2000 genehmigten Wohngebäudes auf dem
Flurstück 8898 von Anfang an nur vorgegeben gewesen sei; es sei nicht um
den nachhaltigen Betrieb der Landwirtschaft, sondern um die Bebaubarma-
chung sämtlicher Grundstücke der Antragsteller gegangen.
Ein Verfahrensmangel ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Der Verwal-
tungsgerichtshof musste die Frage, ob das Wohngebäude auf dem Flurstück
8898 zu Recht genehmigt worden war, nicht aufklären, weil dies für seine Ent-
scheidung nicht erheblich war. Er ist davon ausgegangen, dass die als Grünflä-
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che ausgewiesenen Grundstücke der Antragsteller ohne den Bebauungsplan in
einem Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1 BauGB stünden; dies sei
Folge der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.Nr. 8898 des Antragstellers,
welche das Landratsamt mit Baugenehmigung vom 30. Oktober 2000 als
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zugelassen habe (UA S. 8 f.). Im
Hinblick auf diese unanfechtbare Baugenehmigung hat der Verwaltungsge-
richtshof keinen Grund gesehen, die Schutzwürdigkeit des Interesses der An-
tragsteller an der Erhaltung der Baulandqualität ihrer Grundstücke in Frage zu
stellen. Dass das Landratsamt seine mit Schreiben vom 27. August 2001 ange-
kündigte Absicht, die Baugenehmigung zurückzunehmen, weiter verfolgt habe,
hat die Antragsgegnerin selbst nicht vorgetragen.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr
die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren
rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob sich derjenige, der die planende Gemeinde zu einem
regelnden Eingriff (hier durch Erlass eines Bebauungs-
plans) durch ein nicht schutzwürdiges (treuwidriges) Ver-
halten bewegt hat, auf ein diesbezüglich schutzwürdiges,
im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu be-
rücksichtigendes privates Interesse berufen kann.
Diese Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ob bei
Aufstellung eines Bebauungsplans ein privates Interesse an der Erhaltung der
Baulandqualität eines Grundstücks im Rahmen der Abwägung schutzwürdig ist,
hängt nicht nur von dem eigenen Verhalten des Grundstückseigentümers, son-
dern auch von den weiteren Umständen des jeweiligen Einzelfalles, insbeson-
dere davon ab, ob die Baugenehmigungsbehörde die Bebauung eines anderen
ihm gehörenden, einen Bebauungszusammenhang vermittelnden Grundstücks
genehmigt und diese Genehmigung auch in Kenntnis des Verhaltens des
Grundstückseigentümers nicht wieder zurückgenommen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp
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