Urteil des BVerwG vom 16.03.2006

Gemeinde, Einverständnis, Bahn, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 7.06 und 4 VR 1.06
VGH 3 N 710/05
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 10. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1.1 Die Rüge der Antragsteller, das Normenkontrollgericht sei nicht
vorschriftsgemäß besetzt gewesen (§ 138 Nr. 1 VwGO; Art. 101 Abs. 2 GG), greift
nicht durch. Die Entscheidung durch den auch zum Berichterstatter bestimmten Vor-
sitzenden beruht auf § 87a Abs. 2 VwGO. Danach kann der Vorsitzende im Einver-
ständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden. Die Antragsteller haben
sich mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt. Dem steht nicht
entgegen, dass sie zunächst (im Schriftsatz vom 17. Juni 2005) auf eine entspre-
chende Anfrage gebeten haben, die Sache "beim Senat zu belassen" und sich erst
im Schreiben vom 23. September 2005 im Hinblick auf einen ihnen in Aussicht ge-
stellten Termin vor Ort am 7. Oktober 2005 mit einer Entscheidung durch den Vorsit-
zenden einverstanden erklärt haben. Der Hinweis des Gerichts, dass mit einer frühe-
ren Terminierung vor Ort und Einnahme eines Augenscheins gerechnet werden kön-
ne, wenn statt des Senats nur der Vorsitzende entscheide, führt entgegen der Auf-
fassung der Antragsteller nicht zu einem Verstoß gegen die Vorschriften über die
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Besetzung des Gerichts oder Art. 101 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber ist bei der Ein-
führung der Möglichkeit, im Einverständnis der Beteiligten den Vorsitzenden oder den
Berichterstatter allein entscheiden zu lassen, davon ausgegangen, dass das
Verfahren dadurch "nicht unerheblich beschleunigt werden" könne (BTDrucks
11/7030 S. 28). Es bleibt der eigenverantwortlichen Entscheidung des Verfahrensbe-
teiligten und seines Prozessbevollmächtigten überlassen, ob sie in einer derartigen
Situation das Einverständnis mit einer Gerichtsentscheidung durch den Vorsitzenden
bzw. Berichterstatter erklären oder eine durch die Terminsplanung des Senats ab-
sehbare Verzögerung in Kauf nehmen.
1.2 Auch die Aufklärungsrügen sowie die Rügen einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs bleiben ohne Erfolg.
1.2.1 Soweit die Beschwerde die Äußerungen des Verwaltungsgerichts-
hofs zu einem Geschosswohnungsbau dahingehend inter-
pretiert, ohne die angegriffene Änderung wäre nach Ansicht des Gerichts dann nur
ein Geschosswohnungsbau möglich gewesen, liegt sie neben
der Sache.
1.2.2 Soweit die Beschwerde die Verwendung der Formulierung, es solle
verhindert werden, dass die Erdgeschosse teilweise im Erdreich versänken, im Urteil
rügt, legt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dar. Nach der Beschwerde
war in der mündlichen Verhandlung umstritten, ob die Antragsgegnerin in diesem
Zusammenhang die "praktische Undurchführbarkeit" oder nur die "erheblichen
wirtschaftlichen Nachteile" hervorheben wolle. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen,
dass es seine Erwägungen auf eine "praktische Undurchführbarkeit" stützt, so dass
das Normenkontrollgericht nicht einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, zu dem die
Antragsteller sich nicht mehr hätten äußern können.
1.2.3 Hinsichtlich des Stellplatzbedarfs würdigt der Verwaltungsgerichts-
hof in seinem Urteil die Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung
(vgl. auch Niederschrift S. 5). Der bloße Hinweis auf den Inhalt der vorher gewech-
selten Schriftsätze zeigt insoweit weder einen Aufklärungsmangel noch eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs auf.
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1.2.4 Entgegen den Darstellungen in der Beschwerde stellt der Verwal-
tungsgerichtshof auch nicht auf die Verpflichtung zu einer Bebauungsdichte von
45 WE/ha ab. Vielmehr begründet er seine Schlussfolgerungen nur mit dem Interes-
se an einer "angemessenen Siedlungsdichte" (UA S. 12).
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung,
die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
2.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob im Bebauungsplanverfahren
eine stillschweigende Mitentscheidung über die Anregungen und Bedenken der Bür-
ger beim eigentlichen Satzungsbeschluss unterstellt werden könne, wenn über die
Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange und die Anregungen und
Bedenken der Bürger vorher gesondert beschlossen werden sollte, dies jedoch nur in
Bezug auf die Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange geschehen
sei, beim späteren Satzungsbeschluss dann aber ausdrücklich (fehlerhaft) unterstellt
worden sei, dass dies auch bezüglich der Anregungen und Bedenken der Bürger
bereits geschehen sei. Diese Frage wäre im Revisionsverfahren nicht zu klären,
denn sie enthält eine tatsächliche Annahme, die mit den Feststellungen des
Normenkontrollgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden wäre, nicht vereinbar
ist. Das Normenkontrollgericht ist nämlich nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass beim
Satzungsbeschluss eine fehlerhafte Unterstellung des umschriebenen Inhalts erfolgt
sei. Im Übrigen sind sich die Beteiligten nach dem Inhalt der Niederschrift über die
mündliche Verhandlung darüber einig, dass die Anregungen aus der Bürgerschaft
sowie das Ergebnis ihrer Prüfung durch die Verwaltung den Stadtverordneten beim
Satzungsbeschluss vorgelegen haben. Damit liegt es nahe, davon auszugehen, dass
die Mitglieder des Rats auch diese Anregungen in ihre Entscheidung einbezogen
haben. Dem stünde nicht entgegen, dass in einem früheren Stadium eine andere
Abfolge der Entscheidungsbildung vorgesehen war.
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2.2 Auch die weitere Frage, ob dem Merkmal der Erforderlichkeit (§ 1
Abs. 3 BauGB) für eine Änderung eines bestehenden Bebauungsplans genügt wird,
wenn sich das Bedürfnis für diese Änderung im Wesentlichen lediglich aus wirt-
schaftlich-fiskalischen Interessen der planenden Gemeinde ergibt, die zugleich als
alleinige Grundstücksverkäuferin und mittels ihrer Stadtwerke als alleiniger Bauträger
im Plangebiet tätig ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie legt einen
Sachverhalt zugrunde, den das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat. Im Übri-
gen sind in der Rechtsprechung des Senats die Fälle, in denen es bereits an der Er-
forderlichkeit eines Bebauungsplans fehlen kann, wiederholt umschrieben worden
(vgl. beispielsweise das Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 -
BVerwGE 119, 25 <30>). Das Normenkontrollgericht nimmt hierauf zutreffend Bezug
(UA S. 7/8). Die Ausführungen in der Beschwerde stützen sich demgegenüber auf
eine davon abweichende rechtliche Einordnung und vermögen deshalb auch keinen
weiteren Klärungsbedarf darzulegen. Soweit sie sich mit Teilen der Begründung des
angegriffenen Urteils zu einzelnen Fragen der Abwägung befassen, fehlt ihnen über-
dies die grundsätzliche, also über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
2.3 Auch die Frage, welche Auswirkungen es auf den Abwägungsvor-
gang (§ 1 Abs. 7 BauGB) hat, wenn eine Änderung eines bestehenden Bebauungs-
plans im Wesentlichen aus wirtschaftlich-fiskalischen Interessen der planenden Ge-
meinde erfolgt, die zugleich als alleinige Grundstücksverkäuferin und mittels ihrer
Stadtwerke als alleiniger Bauträger im Plangebiet tätig ist, verleiht der Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung. Auch sie legt einen Sachverhalt zugrunde, den das
Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat. Denn das Normenkontrollgericht verweist
beispielsweise auf die regionalplanerischen Interessen an der Herbeiführung einer
bestimmten Siedlungsdichte im fußläufigen Einzugsbereich einer S-Bahn. Im Übrigen
ist eine Gemeinde bei der Änderung eines Bebauungsplans nicht gehindert, auch
fiskalische Gesichtspunkte sowie die wirtschaftlichen Interessen eines von ihr betrie-
benen Bauträgers in ihre Abwägung einzubeziehen. Welches Gewicht diesen
Belangen im Einzelfall zukommt und wie sie im Verhältnis zu den vom Normenkon-
trollgericht hier näher gewürdigten Interessen der Eigentümer von Reihenhäusern zu
bewerten sind, lässt sich nicht in einer grundsätzlichen von den Besonderheiten des
Einzelfalls losgelösten Weise klären.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5
Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-
zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung nach § 47 Abs. 6 VwGO.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3
Nr. 2 GKG n.F.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp