Urteil des BVerwG vom 10.02.2005

Rechtliches Gehör, Gemeinde, Moschee, Öffentlich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 7.05
OVG 1 KN 119/03
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller zu 1 und - insoweit als Gesamtschuldner - die
Antragsteller zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus
dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der be-
haupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen eines Verfah-
rensmangels zuzulassen ist.
1. Soweit mit der umstrittenen Planänderung der Errichtung einer Moschee durch
den Beigeladenen der Weg bereitet wird, hat das Normenkontrollgericht aus zwei
Gründen keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans
mit § 1 Abs. 3 BauGB: Nach der Aktenlage und dem Vorbringen der Antragsteller
bestünden - erstens - keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die An-
nahme, die Antragsgegnerin habe sich zur Rücknahme des Ausschlusses von Anla-
gen u.a. für kirchliche Zwecke durch den Verkauf eines im Plangebiet gelegenen
Grundstücks an den Beigeladenen veranlasst gesehen; denn schon vor dem Ver-
tragsschluss vom 20. April 2001 habe die damals beschlossene Fassung des Plans
Anlagen für diese Zwecke wieder zugelassen. Bei der öffentlichen Auslegung des
Planänderungsentwurfs vom 1. Februar bis 2. März 2001 sei der Vertrag noch nicht
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in rechtsverbindlicher Weise beschlossen gewesen. Die Antragsteller hätten keine
ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme liefern können, schon zu diesen bei-
den Zeitpunkten hätten sich die Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und
dem Beigeladenen so weit auf das verkaufte Grundstück konzentriert, dass sich die
Planänderung auch als Bestreben dargestellt habe, die planerische Grundlage für die
erst noch zu begründende vertragliche Verpflichtung zu schaffen. Selbst wenn
- zweitens - die von den Antragstellern behauptete Kausalität bestünde, würde der
Plan seiner städtebaulichen Erforderlichkeit nicht beraubt. Auch dann würde die
Planänderung von einem städtebaulich ausreichenden, vor § 1 Abs. 3 BauGB stand-
haltenden Interesse getragen. Eine Gemeinde von der Größe und Funktion der An-
tragsgegnerin dürfe als Landeshauptstadt nicht nur ein kulturell, sondern auch ein
städtebaulich motiviertes Interesse daran haben, Einrichtungen dieser Art zu schaf-
fen. Diese ließen sich üblicherweise nicht allein aufgrund einer Angebotsplanung,
sondern nur nach Absprache mit dem Bauherrn platzieren. Deshalb dürfe eine Ge-
meinde ohne Verstoß gegen städtebauliche Planungsgrundsätze Verträge über die
Ansiedlung abschließen und parallel dazu die planerischen Grundlagen schaffen.
Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende
Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsicht-
lich jeder dieser Begründungen mit Erfolg ein Revisionszulassungsgrund geltend ge-
macht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH
28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich
einer Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt, kann diese Begründung nämlich
hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
Die Beschwerde, die dies zutreffend erkennt, macht gegen beide Begründungen ei-
nen Grund für die Zulassung der Revision geltend. Da sie jedenfalls insoweit erfolg-
los bleibt, als sie die zweite Begründung mit einer Grundsatzrüge angreift, kann offen
bleiben, ob sie gegen die erste Begründung zu Recht mit einer Verfahrensrüge zu
Felde zieht.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde ohne Verstoß
gegen städtebauliche Planungsgrundsätze Verträge über die Ansiedlung abschließen
und parallel dazu die planerischen Grundlagen schaffen darf, wenn die Ansied-
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lungsabsichten im Planaufstellungsverfahren öffentlich (richtig: nicht öffentlich) dar-
gelegt werden, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Mit ihrer Frage greift die
Beschwerde die tatrichterliche Würdigung an, dass die umstrittene Planänderung,
auch soweit sie den Bau einer Moschee durch den Beigeladenen ermöglicht, von
einem städtebaulich motivierten Interesse der Antragsgegnerin getragen ist. Unaus-
gesprochen wiederholt die Beschwerde ihren Vorwurf aus dem Eilverfahren, dass die
Antragsgegnerin kirchliche Anlagen ausschließlich im privaten Interesse des Beige-
ladenen wieder zugelassen hat, und scheint dafür als Beleg den Umstand anführen
zu wollen, dass die Antragsgegnerin die Verhandlungen mit dem Beigeladenen über
den Verkauf eines städtischen Grundstücks im Plangebiet während der Planaufstel-
lung geheim gehalten hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
bereits geklärt, dass eine reine Gefälligkeitsplanung mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht ver-
einbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 -
BVerwGE 34, 301 <305>). Einen darüber hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen
Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie kritisiert im Gewand der Grund-
satzrüge, dass das Normenkontrollgericht eine solche Planung verneint hat. Mit in-
haltlichen Angriffen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechts-
anwendung lässt sich die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
freilich nicht erreichen.
2. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die abstrakte Tatsache einer
Bebauung in allenfalls untergeordnetem Umfang als städtebauliche Rechtfertigung
im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für eine Planänderung genügt oder ob und unter
welchen Voraussetzungen die planerische Konzeption einer Gemeinde auch konkre-
te Entscheidungen über die planerische Zielsetzung verlangt, knüpft an den Befund
des Normenkontrollgerichts an, das Bestreben der Antragsgegnerin, die südlich der
Grünverbindung liegenden Flächen einer intensiveren Nutzung zuzuführen, sei eben-
falls im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen. Auch diese Frage nötigt
nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. In der Rechtsprechung des Senats ist
geklärt, dass Bauleitplanung sich nicht bereits aus sich heraus rechtfertigt, sondern
dass ihr eine erkennbare Konzeption zugrunde liegen muss (BVerwG, Urteile vom
12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - a.a.O. <305> und 7. Mai 1971 - BVerwG
4 C 76.68 - BRS 24 Nr. 15). Des weiteren ist geklärt, dass die Gemeinde bei der Er-
stellung des planerischen Konzepts über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt
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(BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 25.92 -) und dass dazu auch
die vorliegend umstrittene Entscheidung gehört, ob, wo und in welchem Umfang
Gewerbegebiete ausgewiesen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999
- BVerwG 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 und Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG 1 C
30.62 - BVerwGE 18, 247 <253>). Mehr ist zu dem Thema nicht zu sagen.
3. Die Revision ist ferner nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob und unter wel-
chen Voraussetzungen die Änderung eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO in ein
eingeschränktes Gewerbegebiet mit mischgebietstypischen Gewerbebetrieben für
ein angrenzendes allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO zulässig ist.
Bestandteil des planerischen Abwägungsgebots ist u.a. der so genannte Trennungs-
grundsatz des § 50 BImSchG (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN
5.98 - BVerwGE 108, 248 <253>). Hiernach sind bei raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder über-
wiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
Ob der Trennungsgrundsatz das Nebeneinander von allgemeinem Wohngebiet und
eingeschränktem Gewerbegebiet, in dem wie hier nur nicht wesentlich störende Ge-
werbebetriebe zulässig sind, generell gestattet (so VGH Mannheim, Beschluss vom
16. Dezember 1993 - 8 S 1889/93 - UPR 1994, 456, Leitsatz 2), kann offen bleiben.
Sicher ist jedenfalls, dass er das Nebeneinander nicht schlechthin verbietet, steht er
doch nicht einmal der Nachbarschaft von Wohn- und Industriegebiet zwingend ent-
gegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309
<329>). Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein eingeschränktes
Gewerbegebiet neben einem Wohngebiet geplant werden darf, lässt sich nicht ver-
allgemeinernd, sondern nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ent-
scheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 -
BRS 50 Nr. 25).
4. Soweit über die Verfahrensrügen zu befinden ist, greifen sie nicht durch.
a) Die Beschwerde moniert als Verfahrensfehler, dass das Normenkontrollgericht der
Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin einen unzutreffenden Inhalt beigelegt
habe. Sie wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt ist, die
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Antragsgegnerin habe eine gewisse Beeinträchtigung der Wohnruhe im allgemeinen
Wohngebiet als Folge der umstrittenen Planänderung zwar gesehen, diese jedoch
als abwägungsgerecht hingenommen. Sie hält dieses Verständnis der Abwä-
gungsentscheidung für unvereinbar mit der Planbegründung, in der ausgeführt sei,
dass die mit der Planänderung verbundene Erweiterung des Nutzungsspektrums
eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbebauung nicht befürchten lasse.
Die Beschwerde sieht in der gerichtlichen Interpretation der behördlichen Abwä-
gungsentscheidung einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ent-
scheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz ist allerdings
der Verfahrensrüge nicht zugänglich. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung sind - wenn sie denn vorlägen - revisionsrechtlich in der Regel nicht dem Ver-
fahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (BVerwG, Beschluss vom
12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19). Das
gilt auch hier. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde auf die Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 - BVerwG 7 C 23.03 - (juris). Die
darin genannten Voraussetzungen, unter denen ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO einen Verfahrensfehler begründen soll, liegen nicht vor. Dem Normen-
kontrollgericht lässt sich nicht vorhalten, von einem unrichtigen oder unvollständigen
Sachverhalt mit der Folge ausgegangen zu sein, dass es an einer tragfähigen
Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die
Überprüfung seiner Entscheidung darauf fehlt, ob die Grenze einer die anerkannten
Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtenden Würdigung
überschritten ist. Auch die Beschwerde erhebt einen solchen Vorwurf nicht. Vielmehr
beanstandet sie, dass das Normenkontrollgericht aus den von ihm zutreffend refe-
rierten Aussagen in der Planbegründung eine unzutreffende Schlussfolgerung gezo-
gen habe. Es treffe nicht zu, dass die Antragsgegnerin eine Beeinträchtigung des
angrenzenden Wohngebietes durch die zweite Planänderung gesehen, sie aber als
nicht wesentlich bzw. noch zumutbar eingeschätzt habe; vielmehr sei die Antrags-
gegnerin eindeutig davon ausgegangen, die Wohnbebauung habe überhaupt keine
Einbußen zu verzeichnen. Diese Rüge betrifft den Bereich der freien Beweiswürdi-
gung, der dem materiellen Recht angehört.
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b) Die Verfahrensrüge hat auch nicht unter dem Gesichtspunkt Erfolg, dass sich dem
Normenkontrollgericht hätte aufdrängen müssen, das Ausmaß des mit der Planände-
rung verbundenen zusätzlichen Lärmeintrags durch einen Sachverständigen begut-
achten zu lassen. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen
Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich
verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Das Normenkontrollgericht hat
dargelegt, dass die planende Gemeinde erst dann Anlass habe, eine einzelne Pla-
nungsannahme gutachterlich untersuchen zu lassen, wenn sich ihr aufdrängen müs-
se oder ihr gerade durch das zu diesem Zweck durchzuführende Beteiligungsverfah-
ren verdeutlicht werde, dass hier ein Aufklärungsbedarf bestehe, den sie nicht mit
ihren eigenen Mitteln, sondern nur mit sachverständiger Hilfe Dritter bewältigen kön-
ne. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Weder hätten die Antragsteller oder an-
dere Bewohner des allgemeinen Wohngebiets während oder nach der öffentlichen
Auslegung Bedenken gegen die jetzt angegriffene zweite Planänderung vorgebracht,
noch hätten objektiv ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, die mit der Plan-
änderung verbundenen zusätzlichen Lärmbelästigungen würden auch bei Berück-
sichtigung des in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen gesetzten Vertrauens
ein Ausmaß erreichen, dass sie erst vollständig durch ein Gutachten ermittelt werden
müssten, ehe der Rat der Antragsgegnerin eine sachgerechte Abwägungsentschei-
dung würde treffen können. Für das Normenkontrollgericht war mithin der Kenntnis-
stand des Planungsträgers zum Zeitpunkt des Beschlusses der Planänderung am
18. Dezember 2001 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt gab es das von den Antrag-
stellern in Auftrag gegebene und vom Normenkontrollgericht nur ergänzend ("zu-
dem") ausgewertete Lärmgutachten des Büros B./M./H. noch nicht; dieses datiert
vom 15. April 2004. Selbst wenn es einen Anhalt dafür böte, die Unbedenklichkeit der
zweiten Planänderung in Frage zu stellen, bestand kein Anlass, den gutachterlichen
Bedenken weiter nachzugehen; denn bei Zugrundelegung der vom Normen-
kontrollgericht vertretenen Rechtsauffassung war für die Rechtmäßigkeit der umstrit-
tenen Planungsentscheidung ohne Belang, welche Erkenntnisse nach dem
18. Dezember 2001 zu Tage gefördert werden.
c) Die Gehörsrüge geht schließlich ebenfalls fehl. Zu Unrecht beanstandet die Be-
schwerde, dass das Normenkontrollgericht den Vortrag der Antragsteller beiseite
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geschoben habe, die Umwidmung eines Mischgebietes in ein eingeschränktes Ge-
werbegebiet führe mindestens zu einer Verdoppelung der zu erwartenden Lärmbe-
lästigungen für das angrenzende Gebiet, weil ein eingeschränktes Gewerbegebiet im
Gegensatz zum Mischgebiet eine Ansiedlung nur von Gewerbebetrieben und nicht
auch von Wohngebäuden zulasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen,
das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht muss sich in seinem
Urteil nicht mit jedem Vorbringen auseinander setzen. Es darf sich auf die Gründe
beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Darum ist der
Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen
auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unter der Voraussetzung
zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts
entscheidungserheblich war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -
BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B
70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64). Das ist hier nicht der Fall. Dem
Normenkontrollgericht kam es auf den Vortrag der Antragsteller zum Verhältnis der
gewerblichen Nutzung zur Wohnnutzung in Gewerbegebieten und Mischgebieten
nicht an, weil es darauf abgestellt hat, dass im gesamten Gewerbegebiet nördlich
des Alten Damms nur eine Nutzung stattfinde, die die Orientierungswerte von
60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht wesentlich überschreiten dürfe, und diese
Beschränkung dazu führe, dass die mit der zweiten Planänderung verbundenen
Belastungen des allgemeinen Wohngebiets gering ausfielen. Hinzu komme, dass die
Antragsgegnerin durch textliche Festsetzung sichergestellt habe, dass wesentliche
Lärmbeeinträchtigungen von dem nächstgelegenen, nunmehr eingeschränkt
gewerblich zu nutzenden Geländestreifen zu Lasten des allgemeinen Wohngebiets
nicht ausgingen und sich der Schutzstreifen faktisch auf etwa 75 m erweitere. Die
Festsetzungen gewährleisteten, dass von den nördlichen Gebäudebereichen
allenfalls Emissionen ausgingen, wie sie auch im allgemeinen Wohngebiet zulässig
wären.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp