Urteil des BVerwG vom 11.11.2003

Grundstück, Neues Gebäude, Gemeinde, Wohnhaus

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 69.03
VGH 26 N 98.1795
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 12. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwer-
de ist unbegründet.
1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
a) Die Rüge, das Normenkontrollurteil sei nicht mit Gründen versehen, geht fehl. Die
Antragstellerin stellt selbst nicht in Abrede, dass von einem Verstoß gegen § 138
Nr. 6 VwGO dann auszugehen ist, wenn der Tatbestand und die Entscheidungs-
gründe eines bei Verkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteils nicht binnen
fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders
unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Erst nach Ablauf der
Fünf-Monats-Frist besteht nach der gesetzlichen Wertung der §§ 517 und 548 ZPO,
der auch im Verwaltungsprozess Rechnung zu tragen ist, keine Gewähr mehr dafür,
dass die Entscheidungsgründe, die in das schriftlich abgefasste Urteil aufgenommen
worden sind, mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die
mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung
maßgeblich waren (GSOGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92 -
BVerwGE 92, 367).
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Die mündliche Verhandlung vor dem Normenkontrollgericht fand am 25. Februar
2003 statt. Die Verkündung folgte am 12. März 2003. Wie aus den Akten zu ersehen
ist, wurde das vollständig abgesetzte Urteil der Geschäftsstelle noch innerhalb von
fünf Monaten nach der Verkündung, nämlich am 11. August 2003, der Geschäftsstel-
le übergeben.
b) Ein Mangel i.S. des § 138 Nr. 6 VwGO lässt sich unabhängig von der Einhaltung
der Fünf-Monats-Frist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht daraus her-
leiten, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht in allen Punk-
ten mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung übereinstimmen. Allerdings trifft
es zu, dass sich die Feststellung des Normenkontrollgerichts, die Freifläche auf der
Flur Nr. 12 bilde "funktionell den Umgriff zu den südlich auf diesem Grundstück vor-
handenen Gebäuden eines landwirtschaftlichen Betriebes" und sei "deshalb grund-
sätzlich einer weiteren Nutzung in diesem Betriebszusammenhang zu erhalten" (UA
S. 11), nicht mit der laut Sitzungsprotokoll vom 25. Februar 2003 vom ersten Bür-
germeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklä-
rung verträgt, auf dem Grundstück Flur Nr. 12, das "früher für einen landwirtschaftli-
chen Betrieb genutzt" worden sei, sei inzwischen "ein Wohnhaus neu errichtet" wor-
den. Dahinstehen kann, ob der von der Antragstellerin aufgezeigte Widerspruch zwi-
schen den Entscheidungsgründen und den Erklärungen des Bürgermeisters als Ver-
stoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist. Das angefochtene Urteil
beruht nicht auf dem Fehler, der dem Normenkontrollgericht insoweit möglicherweise
unterlaufen ist. Denn den Aspekt der Einbindung in einen landwirtschaftlichen Betrieb
wertet die Vorinstanz lediglich als einen weiteren Grund ("darüber hinaus"), der sich
nach seiner Einschätzung gegen die Eignung der Freifläche auf der Flur Nr. 12 als
Alternativstandort ins Feld führen lässt.
Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg.
Das Normenkontrollgericht brauchte nicht zu ermitteln, wie groß genau die Freifläche
auf dem Flurstück Nr. 12 ist. Aus den Lageplänen, die sich in den Akten befinden, ist
eindeutig zu ersehen, dass die Freifläche dieses Grundstücks kleiner ist als das
Flurstück Nr. 37/1. Dies räumt letztlich auch die Antragstellerin ein. Sie misst diesem
Umstand aber deshalb keine Bedeutung bei, weil sie der Antragsgegnerin vorhält,
nicht geprüft zu haben, ob sich das Planvorhaben ebenso gut geringer dimensioniert
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ausführen lässt. Das Normenkontrollgericht musste diesen Einwand nicht zum An-
lass für weitere Nachforschungen nehmen. Denn das städtebauliche billigenswerte
Plankonzept, das auf eine Aufwertung der Ortsmitte abzielt, kann nach seiner Ein-
schätzung nicht in beliebig abgewandelter Form an beliebiger Stelle, sondern nur mit
bestimmten Ausstattungsmerkmalen in zentraler Lage verwirklicht werden.
c) Das Normenkontrollgericht hat nicht dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen,
dass es zur Klärung der Frage, ob das Grundstück Flur Nr. 37/1 i.S. des § 34 BauGB
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt, keinen Augenschein ein-
genommen hat. Die von der Antragstellerin beantragte Ortsbesichtigung erübrigte
bot. Das Normenkontrollgericht stellt fest, dass selbst die Antragsgegnerin "der vom
Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragenen Einschätzung einer grundsätzli-
chen Bebaubarkeit des Grundstücks nach Maßgabe des § 34 BauGB nicht entge-
gengetreten" ist (UA S. 12). Im Weiteren prüft es, ob es sich rechtfertigen lässt, "die-
ses Nutzungsinteresse" hinter die "angestrebten öffentlichen Planungsinteressen"
zurückzustellen (UA S. 12). Auch sonst bieten die Entscheidungsgründe entgegen
der Annahme der Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frage der Be-
baubarkeit offen geblieben ist. Der Verwaltungsgerichtshof spricht der Antragstellerin
weder ausdrücklich noch auch nur indirekt die Berechtigung ab, das Grundstück
Flur Nr. 37/1 baulich zu nutzen, sondern geht ersichtlich von der grundsätzlichen pla-
nungsrechtlichen Zulässigkeit einer Wohnbebauung aus. Er weist lediglich darauf
hin, dass die Verwirklichung des dort geplanten Bauvorhabens "Nachteile für den
reibungslosen Ablauf der Betriebsvorgänge zwischen Hofstelle und Betriebsleiter-
wohnhaus" mit sich bringen würde (UA S. 12). Außerdem macht er darauf aufmerk-
sam, dass die Antragstellerin in der Lage ist, sich ihre Bauwünsche an anderer Stel-
le, etwa auf dem Grundstück Flur Nr. 532/6, zu erfüllen (UA S. 12/13).
d) Das Normenkontrollgericht hat seine Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären, nicht
deshalb verletzt, weil es davon abgesehen hat, der Frage nachzugehen, ob das un-
mittelbar nach dem Kriege errichtete Wohnhaus auf dem Betriebsgrundstück der
Antragstellerin so erhebliche Baumängel aufweist, dass eine Renovierung teurer
käme als ein Neubau auf dem Grundstück Flur Nr. 37/1. Nach dem materiellrechtli-
chen Ansatz der Vorinstanz ist darauf abzustellen, ob für die Antragsgegnerin im
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Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar war, dass das Interesse, das die An-
tragstellerin daran hat, das Flurstück Nr. 37/1 für Wohnbauzwecke zu nutzen, wegen
des schlechten Erhaltungszustandes des vorhandenen Wohnhauses so schwerwiegt,
dass es nicht hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden durfte, dieses
Grundstück als multifunktionalen zentralen Dorfplatz in Anspruch zu nehmen. Dieser
Sichtweise liegt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugrunde, wonach für die Abwägung die
Sach- und Rechtslage zur Zeit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan
maßgebend ist. Die Antragstellerin macht selbst nicht geltend, bereits im
Planaufstellungsverfahren auf den schlechten baulichen Zustand des auf der Hof-
stelle vorhandenen Wohnhauses hingewiesen zu haben. Sie räumt selbst ein, erst in
der mündlichen Verhandlung vorgetragen zu haben, dieses Gebäude sei so "herun-
tergekommen", dass ihr eine Renovierung "wirtschaftlich nicht möglich" erscheine.
Ohne entsprechendes Vorbringen brauchte sich nach der Einschätzung des Nor-
menkontrollgerichts der Antragsgegnerin aber nicht die Erkenntnis aufzudrängen,
dass der schlechte Bauzustand des alten Wohnhauses der Auslöser für den Wunsch
war, auf dem Flurstück Nr. 37/1 ein neues Gebäude zu errichten. Von diesem recht-
lichen Ausgangspunkt aus bestand kein Anlass, in der von der Antragstellerin be-
zeichneten Richtung weitere Ermittlungen anzustellen.
e) Das Normenkontrollgericht brauchte auch die Frage, ob das Flurstück Nr. 37/1 als
Lagerfläche und Grünland für den landwirtschaftlichen Betrieb unabdingbar notwen-
dig ist, nicht aufzuklären. Schon der Umstand, dass die Antragstellerin nach ihren
eigenen Angaben dieses Grundstück mit einem Wohnhaus zu bebauen beabsichtigt,
lässt sich als gewichtiges Indiz dafür werten, dass es für andere betriebliche Zwecke
nicht unverzichtbar ist. Auch sonst legt die Antragstellerin nicht in einer den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, weshalb sich dem
Normenkontrollgericht in diesem Punkt eine Beweiserhebung aufdrängen musste.
Sie macht selbst nicht geltend, dass die im angefochtenen Urteil getroffene Feststel-
lung, der landwirtschaftliche Betrieb umfasse über 23 Hektar Eigentums- und etwa
drei Hektar Pachtfläche, nicht den Tatsachen entspreche. Wieso vor diesem Hinter-
grund nur das Flurstück Nr. 37/1 als Lagerfläche und Grünland in Betracht kommt,
zeigt die Antragstellerin nicht ansatzweise auf.
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f) Auch der Umstand, dass die Vorinstanz, ohne hierfür Belege anzuführen, "auf-
grund des auf der Aichacher Straße, einer Staatsstraße, gegebenen starken Ver-
kehrs" Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs prognostiziert, nötigt nicht zur Zulas-
sung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ob ein Betriebs-
leiter Erschwernisse in Kauf nimmt, die ihm daraus erwachsen, dass sein Wohnhaus
von den übrigen Betriebsteilen durch eine stark befahrene Straße getrennt wird, hat
er zu bestimmen und nicht die Gemeinde oder das Normenkontrollgericht für ihn zu
entscheiden. Die Vorinstanz hat eine hohe Verkehrsdichte freilich als einen Aspekt
gewertet, der geeignet ist, das Gewicht der privaten Belange zu relativieren. Trotz
dieses verfehlten materiellrechtlichen Einstiegs lässt sich indes ausschließen, dass
die angefochtene Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn sich im Wege einer
Beweisaufnahme herausgestellt hätte, dass die Belastung der Aichacher Straße ent-
sprechend dem Vorbringen der Antragstellerin nicht über "ca. zwei Fahrzeuge pro
Minute selbst in Spitzenzeiten" hinausgeht. Der Gesichtspunkt der Beeinträchtigung
von Betriebsabläufen gehört zwar neben einer Vielzahl weiterer Gründe zu den Er-
wägungen, die nach Ansicht des Normenkontrollgerichts als Abwägungsposten be-
achtlich sind. Er spielt in der Gesamtargumentation aber erkennbar eine so unterge-
ordnete Rolle, dass er für das Ergebnis offenkundig nicht von ausschlaggebender
Bedeutung ist.
2. Die Divergenzrügen greifen ebenfalls nicht durch.
a) Das Normenkontrollgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch
zu der im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember
2002 - 1 BvR 1402/01 - (NVwZ 2003, 727 = UPR 2003, 143) getroffenen Aussage
steht, dass bei der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nicht unentschieden
bleiben darf, ob das betroffene Grundstück Baulandqualität besitzt. Die Vorinstanz
hat mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass das Flurstück
Nr. 37/1 die Merkmale eines Innenbereichsgrundstücks aufweist, das nach Maßgabe
des § 34 BauGB bebaubar ist. Gerade weil sie keinen Anlass gesehen hat, die Bau-
landqualität auf der Grundlage dieser Vorschrift in Zweifel zu ziehen, hat sie davon
Abstand genommen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen.
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b) Das Normenkontrollgericht hat sich auch nicht im Widerspruch zu den Ausführun-
gen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. Dezember 2002 (a.a.O.)
auf den Standpunkt gestellt, dass es sich erübrigt zu prüfen, ob nicht eine Verkleine-
rung des Vorhabens den verfolgten planerischen Zweck ebenso erfüllen könnte. Es
war sich der Relevanz dieser Fragestellung bewusst. Denn es hat untersucht, ob die
Antragsgegnerin eine Möglichkeit hatte, "den von ihr verfolgten Zweck, einen Dorf-
anger zur Stärkung der Dorfmitte zu schaffen, unter weitergehender Schonung des
Grundstücks der Antragstellerin zu erreichen" (UA S. 14). Eine solche Möglichkeit hat
es indes im Zusammenhang mit der Erörterung der in Betracht gezogenen Alter-
nativstandorte mit der Begründung verneint, nur das Grundstück Flur Nr. 37/1 biete
von seiner Größe und seiner Lage her die Voraussetzungen dafür, die "Ortsmitte
noch weiter gestalterisch und funktionell aufzuwerten" (UA S. 10). An anderer Stelle
weist es darauf hin, dass der Raumbedarf für das Planvorhaben, das neben dem
Weiher einen als Wiese gestalteten und von Großbäumen eingerahmten Dorfplatz
mit Sitzbänken umfasst, schon deshalb nicht zu knapp bemessen werden kann, weil
"der Dorfanger ein Platz zur Begegnung, zum Spielen, aber auch zur Muße und Er-
holung" werden soll (UA S. 10). Die Antragstellerin macht selbst nicht geltend, dass
sich diese planerische Konzeption auch im Falle einer Realisierung ihrer eigenen
Bauabsichten, sei es auf dem Flurstück Nr. 37/1, sei es anderswo, verwirklichen
lässt.
Soweit die Beschwerde den Gesichtspunkt einer möglichen Verkleinerung des Vor-
habens mit der Frage einer Verwirklichung der Planung auf dem Flurstück Nr. 12
verknüpft, lässt sie im Übrigen außer Acht, dass diese Alternative ebenfalls mit der
Entziehung der Baulandqualität eines im Eigentum eines Privaten stehenden Grund-
stücks verbunden wäre. Die Beschwerde beansprucht somit unter Berufung auf
Art. 14 Abs. 1 GG die Verschonung des eigenen zu Lasten der Inanspruchnahme
fremden, ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums. Eine derartige
Fallgestaltung war nicht Gegenstand des Kammerbeschlusses des BVerfG a.a.O.
c) Das Normenkontrollgericht hat auch den vom Bundesverfassungsgericht im Be-
schluss vom 19. Dezember 2002 (a.a.O.) sinngemäß aufgestellten Rechtssatz nicht
in Zweifel gezogen, dass der Entzug eines konkreten vermögenswerten Rechts
durch einen Bebauungsplan nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass dem Ei-
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gentümer andere vermögenswerte Rechte verbleiben. Es hat sich nicht mit der Be-
merkung begnügt, dass die Antragstellerin neben dem Flurstück Nr. 37/1 über weite-
re Grundstücke verfügt, auf denen sie ihre Bauwünsche befriedigen kann. Es hat
vielmehr geprüft, ob die Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin an der
baulichen Nutzung der Flur Nr. 37/1 mit dem öffentlichen Interesse an der Neuge-
staltung der Ortsmitte unter Beachtung der Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB
abgewogen hat. Unter diesem Blickwinkel hat es die verschiedensten Interessenpo-
sitionen einander gegenüber gestellt. Der Hinweis auf anderweitig verfügbares Bau-
land dient ihm bei dieser Gesamtbetrachtung lediglich als Bestätigung dafür, dass die
Antragstellerin in der Konkurrenz der für und gegen das Planvorhaben sprechenden
Gründe ihren Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung ihrer Nutzungsvorstellungen
nicht mit dem Argument untermauern kann, in existentieller Weise auf das Flurstück
Nr. 37/1 angewiesen zu sein.
3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin
beimisst.
a) Die Frage, ob Standortalternativen im Rahmen der planerischen Abwägung nur
dann beachtlich sind, wenn der Planbetroffene bereits während des Planaufstel-
lungsverfahrens auf sie hingewiesen hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revisi-
on auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie lässt sich unschwer beant-
worten, ohne dass es eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Welchen Anforderungen ein Grundstück gerecht werden muss, um zur Verwirkli-
chung eines bestimmten planerischen Konzepts geeignet zu sein, hat der Planungs-
träger zu beurteilen. Die Prüfung, ob Alternativstandorte zur Verfügung stehen, die
die Eignungskriterien erfüllen, kann er nicht einzelnen Planungsbetroffenen aufbür-
den. Es gehört nicht zu den Obliegenheiten der durch die Planung nachteilig betrof-
fenen Eigentümer, über den Kreis der Belange hinaus, die ihre persönliche Sphäre
betreffen, Überlegungen darüber anzustellen, ob sich die planerischen Vorstellungen
der Gemeinde auch an anderer Stelle realisieren lassen. Hiervon abgesehen lässt
die Antragstellerin außer Acht, dass sich die von ihr formulierte Frage in dem erstreb-
ten Revisionsverfahren in so zugespitzter Form nicht stellen würde. Das Normenkon-
trollgericht hat ihr zwar vorgehalten, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungs-
plans auf besser geeignete Standorte nicht hingewiesen zu haben. Bei dieser Be-
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merkung ist es indes nicht stehen geblieben. Es hat vielmehr geprüft, ob sich der An-
tragsgegnerin andere Lösungsmöglichkeiten als vorzugswürdig hätten aufdrängen
müssen. Nicht weil es die Antragstellerin versäumt hat, sonstige Standorte zu be-
zeichnen, sondern weil die - ebenfalls im Eigentum Privater stehenden - Flurstücke
Nr. 12, 12/2, 13 und 50, die allenfalls als Alternative in Betracht zu ziehen sein könn-
ten, nach seiner Einschätzung zur Erreichung des mit der Planung verfolgten Zwecks
ungeeignet sind, hat es der Antragsgegnerin bescheinigt, der Alternativenproblematik
gerecht geworden zu sein.
b) Auch die Frage, "ob der Planbetroffene im Normenkontrollverfahren jedenfalls
dann seine Ausführungen im Planaufstellungsverfahren zur Betroffenheit durch wei-
tere Tatsachen ergänzen kann, wenn eine veränderte Sachlage dazu erstmals An-
lass gibt", nötigt nicht zur Revisionszulassung. Dahinstehen kann, ob sie entschei-
dungserheblich wäre. Die Antragstellerin macht selbst nicht geltend, dass die Baufäl-
ligkeit des Wohnhauses auf der Hofstelle erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens
einen Grad erreicht hat, der sich nur mit einem unwirtschaftlichen Renovierungsauf-
wand beseitigen lässt. Für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan
maßgebend. Nachträgliche Änderungen braucht die Gemeinde grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen. Sie hindern sie in aller Regel nicht daran, den beschlossenen
Bebauungsplan in Kraft zu setzen. Eine Ausnahme ist lediglich dann geboten, wenn
sich die Verhältnisse so grundlegend verändert haben, dass der Plan inzwischen
einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungser-
gebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist (vgl. BVerwG, Be-
schlüsse vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - und vom 25. Februar 1997
- BVerwG 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nrn. 6 und 9). Treten
derartige gewichtige Veränderungen erst nach der Bekanntmachung ein, so berühren
sie die Gültigkeit des Bebauungsplanes nur unter den engen Voraussetzungen der
Funktionslosigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C
39.75 - BVerwGE 54, 5; Beschlüsse vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 NB 6.97 -
Buchholz 406.11 §10 BauGB Nr. 37 und vom 29. Mai 2001 - BVerwG 4 B 33.01 -
Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 7). Ansonsten können sie allenfalls Anlass zu einer
Planaufhebung oder -änderung i.S. des § 2 Abs. 4 BauGB geben. Dagegen rechtfer-
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tigen sie es nicht, den Plan in seiner ursprünglich unbedenklichen Fassung für nichtig
zu erklären.
c) Mit der Frage, "ob der Vortrag im Planaufstellungsverfahren nicht ... umso weniger
detailliert ausfallen muss, je mehr die angegriffene planerische Festsetzung Ein-
griffscharakter hat", zeigt die Antragstellerin ebenfalls keinen Klärungsbedarf auf.
Persönliche Belange, die der Gemeinde nicht ohnehin bekannt sind oder hätten be-
kannt sein müssen, gehören unabhängig davon, wie schwer sie durch planerische
Festsetzungen betroffen werden, zum Abwägungsmaterial nur dann, wenn der Plan-
betroffene sie zur Sprache bringt. Wie detailliert sie vorzubringen sind, damit sie ih-
rem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt werden können, hängt von
der konkreten Planungssituation ab und entzieht sich verallgemeinerungsfähigen
Schlüssen.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Halama
Prof. Dr. Rojahn