Urteil des BVerwG vom 16.06.2010

Gemeinde, Künftige Nutzung, Bisherige Nutzung, Rechtliches Gehör

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 67.09
OVG 2 A 12.06
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
1.1 Die Beschwerde wirft die Fragen auf,
ob eine Gemeinde auch im ergänzenden Verfahren ver-
pflichtet ist, die Voraussetzungen der Entwicklungsmaß-
nahme nach § 165 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu prüfen
und ob eine erneute Abwägung bei der Beschlussfassung
einer Entwicklungssatzung im ergänzenden Verfahren nur
dann notwendig ist, wenn das früher gewonnene Abwä-
gungsergebnis wegen nachträglicher Ereignisse unhaltbar
geworden ist.
Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätz-
licher Bedeutung. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich - soweit sie vor-
liegend überhaupt entscheidungserheblich sind - auf der Grundlage der vor-
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handenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter
Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 214 Abs. 4 BauGB. Danach
kann eine Satzung nach dem BauGB durch ein ergänzendes Verfahren zur Be-
hebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Auch die förmli-
che Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs erfolgt durch Sat-
zung, so dass sich der Geltungsbereich von § 214 Abs. 4 BauGB auf diese Fäl-
le erstreckt.
Die Frage, welche Prüfungsschritte eine Gemeinde vorzunehmen hat, wenn sie
eine Satzung in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
rückwirkend in Kraft setzen will, lässt sich nicht losgelöst von der Art des Feh-
lers beantworten, der in einem ergänzenden Verfahren behoben werden soll.
Gegenüber der früheren Fassung (vgl. § 215a Abs. 2 BauGB 1998) hat der Ge-
setzgeber den Anwendungsbereich der rückwirkenden Inkraftsetzung deutlich
erweitert; sie ist nicht mehr auf die Fälle der Verletzung von Verfahrens- oder
Formfehlern beschränkt. Die Antragsgegnerin hat sich im vorliegenden Fall
darauf beschränkt, Verfahrens- oder Formfehler zu korrigieren. Sie hat die Ent-
wicklungssatzung zunächst (2002) in einem ersten Schritt zur Behebung eines
Bekanntmachungsmangels - ohne Beschlussfassung durch die Stadtverordne-
tenversammlung - mit Rückwirkung erneut bekannt gemacht. Sodann (2004)
erfolgte - vorsorglich - eine rückwirkende erneute Beschlussfassung, bei der im
Wortlaut die Rathausanschrift, die flurstücksgenaue Aufzählung der betroffenen
Grundstücke sowie die Formulierung zum Inkrafttreten geändert wurden. Eine
inhaltliche Änderung erfolgte damit nicht. Auch eine erneute Auslegung der
Planungsunterlagen (vgl. hierzu Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 4 BN
42.09 -) ist nicht vorgenommen worden. Die von der Beschwerde aufgeworfe-
nen Fragen wären in einem Revisionsverfahren daher nur insoweit klärungsbe-
dürftig, als sie sich auf eine rückwirkende Behebung von Verfahrens- oder
Formfehlern in einem ergänzenden Verfahren erstrecken.
Dabei ist im Hinblick auf die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in
tatsächlicher Hinsicht die Fragestellung auf diejenigen Fälle zu beschränken, in
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denen die Entwicklungsmaßnahme „in nicht unbeträchtlichen Teilen“ bereits
erfolgreich durchgeführt worden ist.
Für die rückwirkende Behebung von Verfahrens- oder Formfehlern bei einem
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ge-
klärt, dass eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Ver-
hältnisse einer Fehlerbehebung nicht entgegen steht, weil gemäß § 214 Abs. 3
Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Be-
schlussfassung über den Plan maßgebend ist. Nur wenn sich - im Ausnahme-
fall - die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass der Bebauungsplan
inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich
unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, kommt eine Fehler-
behebung nicht mehr in Betracht (Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG
4 BN 5.08 - BauR 2008, 1417 = BRS 73 Nr. 32 S. 180 f. m.w.N.). Mit der rück-
wirkenden Inkraftsetzung tritt der Bebauungsplan zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu
dem er ursprünglich hätte in Kraft treten sollen. Damit wird dem Willen der Ge-
meinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Rechnung
getragen (Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 - Buchholz 406.11
§ 215a BauGB Nr. 7 S. 20 f. = BRS 63 Nr. 42 S. 238 f.). In der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass das rückwirkende
Inkraftsetzen einer auch dann noch zulässig ist, wenn die
Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgeho-
ben worden ist. Dies darf auch mit der Absicht erfolgen, mit der erneuten
Sanierungssatzung für ergangene Ausgleichsbescheide nachträglich eine
sichere Grundlage zu schaffen. Das Gesetz will städtebauliche Satzungen nicht
daran scheitern lassen, dass sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind
(Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 14.97 - BRS 60 Nr. 223 S. 785
m.w.N.). Maßgebend ist somit die Frage, ob es zum Zeitpunkt des rück-
wirkenden Inkraftsetzens noch gerechtfertigt ist, dem zum ursprünglichen Zeit-
punkt beschlossenen Planungswillen der Gemeinde Geltung zu verschaffen.
Bei einer auf ihre städtebauliche Umsetzung zielenden Satzung steht dem
rückwirkenden Inkraftsetzen ferner nicht entgegen, dass die planerischen Ab-
sichten in der Zwischenzeit teilweise oder vollständig verwirklicht worden sind.
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Diese Grundsätze lassen sich auch auf die rückwirkende Behebung von Ver-
fahrens- oder Formfehlern bei einer - ebenfalls durch Satzung erfolgenden -
förmlichen gem. § 165
Abs. 6 BauGB übertragen. Dem stehen die im Vorbringen der Beschwerde her-
ausgestellten Besonderheiten der Entwicklungssatzung nicht entgegen. Insbe-
sondere bedarf es entgegen der Auffassung des Antragstellers keines „am
Entwicklungsrecht orientierten Maßstabs“, um beurteilen zu können, ob das
ursprüngliche Abwägungsergebnis wegen nachträglich eingetretener Ereignisse
unhaltbar geworden ist.
Allerdings ist - dies ist der Beschwerde einzuräumen - die Festlegung eines
städtebaulichen Entwicklungsbereichs an eine Reihe von gesetzlichen Voraus-
setzungen gebunden. Insbesondere benennt § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3
BauGB die Grundbedingungen, die für eine Entwicklungssatzung erfüllt sein
müssen, bevor eine Abwägungsentscheidung nach § 165 Abs. 3 Satz 2 BauGB
getroffen werden kann. Danach muss das Wohl der Allgemeinheit die Durch-
führung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordern, insbesondere
zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errich-
tung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung
brachliegender Flächen (vgl. hierzu Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG
4 CN 7.01 - BVerwGE 117, 248). Ferner ist bei der Prüfung, ob das Wohl der
Allgemeinheit die Entwicklungsmaßnahme erfordert, bereits in Rechnung zu
stellen, dass im Grundsatz alle unbebauten Grundstücke des Entwicklungsbe-
reichs in das Eigentum der Gemeinde überführt werden sollen (Urteil vom
12. Dezember 2002 a.a.O. S. 259 im Anschluss an das Urteil vom 15. Januar
1982 - BVerwG 4 C 94.79 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 4 S. 16). Dar-
aus resultieren weitergehende verfassungsrechtliche Anforderungen, denen im
jeweiligen Verfahrensstadium Rechnung zu tragen ist.
Diese zusätzlichen Voraussetzungen haben den Gesetzgeber nicht veranlasst,
die Entwicklungssatzung aus dem Anwendungsbereich des ergänzenden Ver-
fahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB herauszunehmen. Jedenfalls wenn die städ-
tebauliche Entwicklungsmaßnahme als solche weiterhin zum Erreichen der mit
ihr angestrebten Ziele erforderlich ist oder - wie im vorliegenden Fall - in weiten
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Teilen erfolgreich durchgeführt worden ist, sind die in der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze auch auf die Entwicklungssatzung übertragbar, so dass
eine Gemeinde berechtigt ist, Verfahrens- und Formfehler auch rückwirkend zu
heilen und damit den auf der Entwicklungssatzung beruhenden Verfahrens-
schritten und Entscheidungen nachträglich eine rechtliche Grundlage zu vermit-
teln. Wenn die Gemeinde - mit oder ohne einen Beschluss des Gemeinderats -
einen Verfahrens- und Formfehler heilt, braucht sie nicht zugleich eine inhaltli-
che Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob wegen in der Zwischenzeit einge-
tretener Veränderungen einzelne Grundstücke zur Erreichung der Ziele der
Entwicklungssatzung noch in Anspruch genommen werden müssen. Diese Prü-
fung kann vielmehr entweder einer inhaltlichen Änderung der Satzung mit Wir-
kung für die Zukunft vorbehalten bleiben oder durch die lediglich einzelne
Grundstücke betreffende Entscheidung erfolgen, die Durchführung für abge-
schlossen zu erklären (§ 163 Abs. 2 i.V.m. § 169 Abs. 1 Nr. 8 BauGB). Von der
zweiten Möglichkeit ist vorliegend hinsichtlich des Grundstücks des Antragstel-
lers auch Gebrauch gemacht worden.
Auch der von der Beschwerde besonders hervorgehobene Gesichtspunkt, wo-
nach bereits bei der Beschlussfassung über eine Entwicklungssatzung in Rech-
nung zu stellen ist, dass im Grundsatz alle unbebauten Grundstücke des Ent-
wicklungsbereichs in das Eigentum der Gemeinde überführt werden sollen,
steht dem nicht entgegen. Denn damit wird lediglich der Gemeinde für den Zeit-
punkt ihrer ursprünglichen Entscheidung eine gegenüber dem normalen Be-
bauungsplanverfahren erhöhte Prüfungs- und Darlegungslast auferlegt, die sich
daraus ergibt, dass die Gemeinde die Grundstücke im städtebaulichen Entwick-
lungsbereich erwerben soll (§ 166 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erwerb selbst
und insbesondere eine eventuell erforderlich werdende Enteignung sind jedoch
Gegenstand weiterer Entscheidungen, in denen erst für den Einzelfall geprüft
werden kann und muss, ob die Voraussetzungen für eine Enteignung (weiter-
hin) bestehen.
Angesichts der Großflächigkeit eines Entwicklungsbereichs - vorliegend 95 ha -
und mit Rücksicht darauf, dass bei Erlass der Satzung in der Regel noch keine
ins einzelne gehende Planungskonzeption vorliegt (vgl. zur Sanierungssatzung
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auch Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 4 BN 60.09 - Rn. 10), können zu
diesem Zeitpunkt die Enteignungsvoraussetzungen nicht schon für jedes ein-
zelne unbebaute Grundstück abschließend geprüft werden; zu beachten ist
aber in diesem Zeitpunkt bereits die potentiell eigentumsumverteilende Wirkung
mit der Folge, dass das Wohl der Allgemeinheit die geplante Entwick-
lung einschließlich der gebotenen Enteignungen rechtfertigen muss. Das be-
deutet nicht, dass bereits bei Erlass der Satzung festgestellt werden muss, dass
die Voraussetzungen für die Enteignung gerade auch bezüglich jedes einzelnen
Grundstücks erfüllt sind. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, schon zum
Zeitpunkt des Erlasses der Entwicklungssatzung hinsichtlich jedes Grundstücks
gleichsam parzellenscharf ein Konzept über die künftige Nutzung vorzulegen.
Vielmehr sind die Bebauungspläne, die die Vorstellungen über die bauliche
oder sonstige Nutzung im Einzelnen festsetzen, erst nach Erlass der Entwick-
lungssatzung zu beschließen (§ 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Somit darf auch die
Entscheidung, ob auf einem Grundstück die bisherige Nutzung im Grundsatz
beibehalten werden soll oder ob beispielsweise im Einzelfall eine Bebauung in
Betracht kommt, die sich an den vorhandenen Grundstücksgrenzen orientiert
und vom Eigentümer selbst realisiert werden kann, auf diesen Zeitpunkt ver-
schoben werden (Urteil vom 12. Dezember 2002 a.a.O. S. 260; Beschluss vom
27. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 7.04 - BRS 67 Nr. 229). In bestimmten Fällen soll
die Gemeinde überdies bereits nach den gesetzlichen Vorschriften von dem
Erwerb eines Grundstücks absehen (§ 166 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Mit dem Er-
lass einer Entwicklungssatzung wird somit die endgültige Prüfung und Ent-
scheidung, ob im Einzelfall ein Grundstück zur Erreichung der Ziele der städte-
baulichen Entwicklungsmaßnahme dem bisherigen Eigentümer entzogen wer-
den soll, nicht vorweggenommen.
Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang betonten Unterschiede
zwischen Entwicklungssatzungen und Bebauungsplänen vermindern sich, wenn
man in Rechnung stellt, dass auch auf deren Grundlage Enteignungen im
Grundsatz möglich sind (§ 85 BauGB). Auch bei einem Bebauungsplan hat eine
Gemeinde im Interesse des Eigentümers im Rahmen der Prüfung, ob ein
Bebauungsplan erforderlich ist, sowie bei der Abwägung zu berücksichtigen,
dass hinsichtlich aller oder einzelner Grundstücke im Hinblick auf die festge-
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setzte Nutzung - beispielsweise als öffentliche Verkehrsfläche oder Grünfläche -
ein Eigentumsübergang erforderlich werden wird. Dies gilt unbeschadet des
Grundsatzes, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung
haben (Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 - BRS 65 Nr. 8 S. 36).
1.2 Auch die Frage,
ob aus dem Begründungserfordernis gem. § 165 Abs. 7
BauGB für den Fall der rückwirkenden Inkraftsetzung ei-
ner Entwicklungssatzung die Pflicht der Gemeinde folgt,
eine neue Abwägung auf der Basis aktualisierter Tatsa-
chengrundlagen vorzunehmen, und ob das Ziel des ver-
einfachten Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB auch er-
reicht werden kann, wenn in jedem Fall einer rückwirken-
den Inkraftsetzung von Satzungen eine erneute Abwä-
gung erforderlich ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Das Begründungserfordernis gilt für Bebauungspläne und Entwicklungssatzun-
gen gleichermaßen und steht somit einer Übertragung der Rechtsprechung zum
ergänzenden Verfahren bei Bebauungsplänen auf Entwicklungssatzungen in
der oben dargestellten Weise nicht entgegen.
2. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
2.1 Die Beschwerde rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und trägt vor,
das Oberverwaltungsgericht habe seinen Sachvortrag im Schriftsatz vom
26. August 2009 (GA S. 131) nicht zur Kenntnis genommen. Die Rüge greift
nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht nicht,
sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Argument auseinanderzusetzen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen-
genommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Er-
wägungen einbezogen hat. Nur bei deutlichen gegenteiligen Anhaltspunkten
kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen
werden (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 10. Mai 1999 - BVerwG 7 B 300.98 -).
Dies ist hier nicht ersichtlich. Unter anderem auf Seite 14 der Entscheidungs-
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gründe geht das Oberverwaltungsgericht sowohl auf die Prognosen aus dem
Jahr 1995 als auch auf die zwischenzeitliche Entwicklung ein. In tatsächlicher
Hinsicht weist es darauf hin, dass der Antragsteller auf Sanierungsprojekte au-
ßerhalb des hier betroffenen Ortsteils der Antragsgegnerin Bezug nimmt; dem-
gegenüber betont das Gericht an anderer Stelle die außergewöhnliche Lage
gerade dieses Ortsteils im Grenzbereich zum früheren West-Berlin (UA S. 3). In
rechtlicher Hinsicht verdeutlicht das Gericht, auf welchen Zeitpunkt es nach
seiner Auffassung ankommt. Somit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
nicht festzustellen.
Außerdem bleibt die Rüge erfolglos, weil der Antragsteller es an einer Darle-
gung fehlen lässt, aus welchen Gründen das Gericht auf der Grundlage seiner
- allein maßgeblichen - Rechtsauffassung in der Sache zu einem anderen Er-
gebnis hätte gelangen sollen.
2.2 Die Beschwerde rügt ferner eine Verletzung der aus Art. 14 Abs. 1 GG re-
sultierenden richterlichen Prüfungspflicht (vgl. insbesondere BVerfG, Beschlüs-
se vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 - und vom 15. Februar 2007
- 1 BvR 300/06 - BRS 68 Nr. 4 S. 11). Auch damit dringt sie nicht durch. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt ein Verfahrensmangel im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder nicht vielmehr eine dem materiellen Recht
zuzuordnende Kritik an der sachlich-rechtlichen Würdigung der Entwicklungs-
satzung im Normenkontrollverfahren vorgetragen wird.
Das Oberverwaltungsgericht konnte zum Zeitpunkt seiner Normenkontrollent-
scheidung (August 2009) davon ausgehen, dass die Entwicklungssatzung hin-
sichtlich der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke aufgeho-
ben worden war (Beschluss vom Mai 2008, berichtigt im September/Oktober
2008). Das gegen den Antragsteller eingeleitete (Teil-)Enteignungsverfahren ist
beendet worden (UA S. 5). Schon aus diesem Grund scheiden erhöhte Anfor-
derungen vor dem Hintergrund einer (noch) drohenden Enteignung aus. Davon
abgesehen gilt allgemein, dass bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaß-
nahme, deren Verwirklichung anders als bei Infrastrukturmaßnahmen oder ei-
ner Landesmesse auch durch Baumaßnahmen eines Eigentümers auf seinem
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eigenen Grundstück verwirklicht werden kann, die Entscheidung, ob die Enteig-
nung eines bestimmten Grundstücks erforderlich ist, nicht mit bindender Wir-
kung für das Enteignungsverfahren vorweggenommen wird. Das von der Be-
schwerde befürchtete Rechtsschutzdefizit besteht somit nicht.
Ferner ist Gegenstand der Normenkontrollentscheidung der im ergänzenden
Verfahren zur Behebung eines Form- und Verfahrensfehlers ergangene Be-
schluss der Antragsgegnerin vom Oktober 2004. Mit ihm wird, wie oben darge-
stellt worden ist, die 1995 ergangene Entwicklungssatzung geheilt und nach-
träglich eine sichere Grundlage für darauf beruhende weitere Entscheidungen
geschaffen. Dagegen enthält dieser Beschluss keine Entscheidung darüber,
dass die 1995 generell bejahten Voraussetzungen, wonach das allgemeine
Wohl die Maßnahme rechtfertigt, weiterhin bestehen und auch hinsichtlich
sämtlicher Grundstücke weiterhin zu bejahen wären. Zwischenzeitliche Verän-
derungen, die sich nicht auf den städtebaulichen Entwicklungsbereich insge-
samt auswirken, aber die Inanspruchnahme einzelner Grundstücke in einem
anderen Licht erscheinen lassen, führen lediglich nicht zur Unwirksamkeit der
Gesamtmaßnahme und damit der Entwicklungssatzung.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich einer Prüfung, ob bezogen auf die ur-
sprüngliche - mit Form- oder Verfahrensfehlern behaftete - Beschlussfassung
das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwick-
lungsmaßnahme erforderte, nicht entzogen. Es ist allerdings zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Entwicklungsmaßnahme in nicht unbeträchtlichen Teilen er-
folgreich durchgeführt worden ist (UA S. 13). Der Sache nach gelangt es somit
zu dem Ergebnis, dass sich die der Entscheidung aus dem Jahre 1995 zugrun-
de liegende Prognose im Wesentlichen bestätigt habe und damit kein Zweifel
angebracht sei, dass die Maßnahme insgesamt durch das Wohl der Allgemein-
heit gerechtfertigt sei.
Da die Beschwerde aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen war, bedarf
es keiner Prüfung mehr, ob - wie die Antragsgegnerin vorträgt - die von Amts
wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des Normenkontrollantrags
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entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu verneinen wären;
denn selbst wenn dies zuträfe, bleibe die Beschwerde erfolglos, weil die ange-
fochtene Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO
jedenfalls im Ergebnis richtig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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