Urteil des BVerwG vom 12.11.2003

Befangenheit, Ausschluss, Bebauungsplan, Kritik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 67.03
VGH 8 S 2553/02
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 11. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus
dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Antragstellerin beimisst.
1.1 Dem Beschwerdevorbringen zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung i.S. von § 3
Abs. 1 Satz 1 BauGB ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent-
nehmen. Die Beschwerde wirft eine derartige Frage weder ausdrücklich noch sinn-
gemäß auf. Sie erschöpft sich in einer auf den Streitfall zugeschnittenen Kritik an der
vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Die Beschwerde
wendet sich insbesondere gegen die Annahme des Normenkontrollgerichts, "ein
größeres Busverkehrsaufkommen" in der Poststraße sei Gegenstand der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung gewesen (vgl. UA S. 8 f.). Eine derartige Entscheidungskritik ist
nicht geeignet, eine über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache zu begründen.
1.2 Die Beschwerde wirft ferner als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, "inwie-
weit das Betätigungsverbot der §§ 20, 21 VwVfG als letztendlich der Verfassung aus-
fließendes bundesstaatliches Prinzip" über Art. 31 GG als "Korrektiv" in den Ge-
meindeordnungen (hier: § 18 GemO) wirkt. Die Frage ist auf die vom Normenkon-
trollgericht als entscheidungserheblich angesehene Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 2
GemO zugeschnitten, nach der ein Gemeinderatsmitglied, das im Aufsichtsrat eines
rechtlich selbstständigen Unternehmens sitzt, dem die Entscheidung des Gemeinde-
rats einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, dann nicht befangen ist,
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wenn er diesem Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört. Auf
der Grundlage dieser Vorschrift hat die Vorinstanz angenommen, dass die Mitglied-
schaft des Bürgermeisters der Antragsgegnerin sowie von sieben Mitgliedern des
städtischen Gemeinderats in der Stadtentwicklungsgesellschaft mbH keinen Befan-
genheitsgrund bei der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan
darstellte.
Die aufgeworfene Frage führt nicht zu einer revisionsgerichtlich klärungsfähigen und
klärungsbedürftigen Rechtsfrage des Bundesrechts. Das bei der Aufstellung von
Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren bestimmt sich, soweit das Baugesetzbuch
keine Regelung trifft, nach Landesrecht. Unter welchen Voraussetzungen kommuna-
le Mandatsträger wegen Interessenkollision von der Beratung und Entscheidung über
Satzungen ausgeschlossen sind, richtet sich nach Landesrecht (BVerwG, Urteil vom
7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 18.70 - DVBl 1971, 757). Das verkennt auch die Be-
schwerde nicht. Die von ihr zur Tragweite der §§ 20, 21 VwVfG formulierte Frage ist
auf der Grundlage des geltenden Rechts zu beantworten, ohne dass es hierzu der
Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Der Ausschluss gemeindlicher
Mandatsträger wegen Besorgnis der Befangenheit beurteilt sich nach den Gemein-
deordnungen der Länder (Kommunalverfassungsrecht), nicht nach den Bestimmun-
gen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (vgl. § 9 VwVfG). Die Vor-
schriften über den Ausschluss von Personen wegen Befangenheit in den Verwal-
tungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder lassen sich zwar ebenso wie
die Befangenheitsvorschriften der Gemeindeordnungen der Länder als Folgerung
aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) sowie vor allem
als Ausdruck der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Prinzipien einer fairen,
objektiven und unparteiischen Amtsführung werten. Diese Prinzipien bedürfen jedoch
der einfachgesetzlichen Ausformung und Konkretisierung. Dabei kann der Lan-
desgesetzgeber den unterschiedlichen Aufgaben der betroffenen Amts- oder Man-
datsträger sowie den verfahrensspezifischen Besonderheiten der jeweiligen Rechts-
materie (hier: Bauleitplanung) Rechnung tragen. Eine grundsätzlich klärungsbedürf-
tige Rechtsfrage zur spezifisch kommunalrechtlichen Ausformung des Mitwirkungs-
verbots wegen Befangenheit in § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO wirft die Beschwerde nicht
auf.
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1.3 Die weitere von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage, "inwieweit Erklärungen
in der mündlichen Verhandlung in einem Normenkontrollverfahren Rückschlüsse auf
die Erkennbarkeit von Argumenten im Zuge des (gemeindlichen) Abwägungsvor-
gangs haben können", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil die Antwort
auf diese Frage von den konkreten Umständen im Einzelfall abhängt und daher in
einem Revisionsverfahren nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise geklärt werden
könnte. Im Übrigen wäre in einem Revisionsverfahren mangels zulässiger und be-
gründeter Aufklärungsrügen von der tatsächlichen Feststellung des Normenkontroll-
gerichts auszugehen, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Beschlussfas-
sung über den Bebauungsplan "vollständig und korrekt über alle vorgetragenen Ar-
gumente" informiert war (vgl. UA S. 9).
1.4 Die übrigen von der Beschwerde geltend gemachten Abwägungsfehler erschöp-
fen sich in einer einzelfallbezogenen Kritik der vorinstanzlichen Normenkontrolle und
lassen keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen.
2. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig, da sie den Dar-
legungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Gatz