Urteil des BVerwG vom 13.10.2003

Fehlerhaftigkeit, Bebauungsplan, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 66.03
OVG 1 KN 2375/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2003 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den
gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in dieser
Vorschrift genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung
oder Verfahrensmangel) gegeben ist. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in
der Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegt werden, dass ein Zulassungs-
grund vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde macht weder ausdrücklich noch
auch nur sinngemäß einen Zulassungsgrund geltend, sondern trägt lediglich vor,
dass die Normenkontrollentscheidung fehlerhaft sei, weil der streitige Bebauungsplan
aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen rechtswidrig sei. Darauf kommt es im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an; die (behauptete) Fehlerhaftigkeit
einer Gerichtsentscheidung stellt keinen Zulassungsgrund dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitge-
genstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG fest.
Paetow Lemmel Gatz