Urteil des BVerwG vom 10.10.2003

Gemeinde, Rechtseinheit, Beitrag, Abrede

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 65.03
OVG 6 A 12.03
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin
vom 22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 51 129,18 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist, ihre Zulässigkeit unter-
stellt, jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeu-
tung, die ihr die Antragstellerin beimisst.
Eine Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt
nur in Betracht, wenn mit der Beschwerde eine klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwor-
ten lässt und wegen ihrer allgemeinen Bedeutung über den anhängigen Rechtsstreit
hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Das Beschwerdevor-
bringen genügt diesen Erfordernissen nicht.
Die Antragstellerin hält für klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen sich
eine Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung über eine negative Stellungnahme der
Denkmalschutzbehörde hinwegsetzen darf. Nach ihrer Einschätzung hätte nur ein un-
abweisbares Bedürfnis es rechtfertigen können, das fachrechtliche Votum des Lan-
desdenkmalamtes beiseite zu schieben. Der Senat wäre indes in dem erstrebten Re-
visionsverfahren nicht in der Lage, abstrakte Ausführungen dazu zu machen, welche
Rolle Gesichtspunkte der Denkmalpflege bei der gemeindlichen Planung zu spielen
haben.
Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes die öffentli-
chen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Wie § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB zeigt, gehören zum Abwägungsmaterial gegebe-
nenfalls auch die Belange des Denkmalschutzes. Diese Belange haben ein beträchtli-
ches Eigengewicht, da sie ein erhebliches Gemeinwohlinteresse repräsentieren. Das
bedeutet aber nicht, dass ihnen in der Konkurrenz mit anderen Belangen ohne weite-
res ein Vorrang zukommt. Mit welchem Gewicht sie bei der Abwägungsentscheidung
zu Buche schlagen, hängt vielmehr von der jeweiligen Planungssituation ab. Lassen
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sich für die Planung entsprechend gewichtige Gesichtspunkte ins Feld führen, so ist
es der Gemeinde nicht verwehrt, sie hintanzustellen.
Zu weiteren Erkenntnissen würde der anhängige Rechtsstreit dem Senat keine Gele-
genheit bieten.
Die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass die Vorinstanz der Frage des Denkmal-
schutzes besonderes Augenmerk gewidmet hat. Sie weist selbst darauf hin, dass sich
das Oberverwaltungsgericht "in dem anzugreifenden Urteil über mehrere Absätze mit
der Entscheidung der Behörde in diesem Punkt" auseinander gesetzt hat. Für kritik-
würdig hält sie, dass das Normenkontrollgericht sich der von ihr vertretenen Auffas-
sung, die Belange des Denkmalschutzes seien bei der Abwägungsentscheidung des
Antragsgegners als Folge einer Fehlgewichtung zu kurz gekommen, nicht ange-
schlossen hat. Aus dieser unterschiedlichen Bewertung der konkreten Gegebenheiten
lassen sich indes keine rechtlichen Folgerungen ableiten, die geeignet sind, zu der mit
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckten Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbil-
dung einen nennenswerten Beitrag zu leisten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Lemmel
Gatz