Urteil des BVerwG vom 01.06.2010

Rechtsschutzinteresse, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 62.09
OVG 10 A 6.07
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, das Oberverwaltungsgericht habe
sich nur unzureichend mit der Argumentation der Antragsgegnerin auseinan-
dergesetzt, das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin sei nachträglich ent-
fallen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit jedoch nicht zu er-
kennen. Das Oberverwaltungsgericht setzt sich sehr eingehend mit der Frage
auseinander, ob das Rechtsschutzinteresse nachträglich durch die von der An-
tragsgegnerin nach der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009 eingelei-
teten Schritte entfallen ist (UA S. 11 f. unter I. 5 c) und verneint diese Frage mit
ohne Weiteres nachvollziehbaren Argumenten.
Soweit die Antragsgegnerin Ausführungen zu der von ihr abgegebenen Erledi-
gungserklärung vermisst und meint, ein Antrag sei übergegangen worden, ver-
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kennt sie die Rechtslage. Das Oberverwaltungsgericht hatte keinen Anlass, auf
diesen Antrag näher einzugehen. Die Antragstellerin hat die Hauptsache nicht
für erledigt erklärt. Daraufhin hatte das Oberverwaltungsgericht in der Sache
über den gestellten (Sach-)Antrag zu entscheiden. Die von der Antragsgegnerin
genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom
12. April 2001 - BVerwG 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149 und vom 31. Oktober
1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62) beziehen sich auf einseitige Erle-
digungserklärungen ; ein derartiger Fall liegt hier aber gerade nicht
vor. Die einseitige Erledigungserklärung (bzw. Antragsgegnerin)
hat keine selbständige prozessuale Wirkung (Beschluss vom 20. Oktober 2008
- BVerwG 5 B 86.08 - ZOV 2009, 47 Rn. 7); vielmehr ist sie wie ein Klagabwei-
sungsantrag zu behandeln. Das Gericht hat - anders als es der Antragsgegne-
rin offenbar vorschwebt - keine Möglichkeit, den Kläger bzw. Antragsteller zu
veranlassen, eine Erledigungserklärung abzugeben, wenn er dies ausdrücklich
ablehnt.
2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
Die Antragsgegnerin wirft die Frage auf, ob „ein solches widersprüchliches Ver-
halten“ der Antragstellerin wirklich zu tolerieren sei oder ob dieser Umstand
nach dem allgemeinen Grundsatz „venire contra factum proprium“ zum Wegfall
des Rechtsschutzbedürfnisses und damit zur Unzulässigkeit der Klage führen
müsse. Damit wird keine von den Besonderheiten des Falles losgelöste Frage
von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die in einem Revisionsverfahren
grundsätzlich geklärt werden könnte.
Insoweit handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Überraschungsent-
scheidung. Die Antragsgegnerin musste damit rechnen, dass das Oberverwal-
tungsgericht das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin trotz des Entgegen-
kommens der Antragsgegnerin bejahen werde; das Oberverwaltungsgericht hat
die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Juni 2009 auf die Frage des
Rechtschutzbedürfnisses hingewiesen; es war nicht gehalten, insoweit vor
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seiner Entscheidung einen erneuten Hinweis zu seiner die Entscheidung tra-
genden Rechtsauffassung zu geben.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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