Urteil des BVerwG vom 11.01.2006

Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 62.05
VGH 5 S 2177/04
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 16. September 2005 wird verworfen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den sich aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebenden Begründungsanforderungen. Nach dieser Vor-
schrift muss in der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden
(zu den sich daraus ergebenden Anforderungen im Einzelnen vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Die Be-
schwerdebegründung erschöpft sich darin, die Entscheidung des Verwaltungsge-
richtshofs aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen als fehlerhaft anzugreifen; ein
Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO ist ihr nicht
zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwert-
entscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp